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Kategorie: 2011
Francke: Diskussionsbeitrag C7-2011

Gutachterliche Tätigkeit geht nicht automatisch an Nachfolger über – BSG, 9. Senat, Beschl. v. 02.12.2010, B 9 SB 2/10 B

(Zitiervorschlag: Francke: Gutachterliche Tätigkeit geht nicht automatisch an Nachfolger über – BSG, 9. Senat, Beschl. v. 02.12.2010, B 9 SB 2/10 B; Forum C, Beitrag C7-2011 unter www.reha-recht.de; 27.06.2011)

Der Autor bespricht einen Beschluss des Bundessozialgerichts vom 2. Dezember 2010. Bei dem Beitrag handelt es sich um eine Anmerkung, die bereits als jurisPR-MedizinR 4/2011 Anm. 2 veröffentlicht wurde.

Das Bundessozialgericht hatte zu entscheiden, ob es einen Verfahrensmangel darstellt, wenn nicht der vom Gericht bestellte Gutachter, sondern sein Nachfolger eine ergänzende gutachterliche Stellungnahme erstellt, ohne dass die Vorinstanz nach außen erkennbar zum Ausdruck gebracht hat, dass sie hiermit einverstanden ist. Es bejahte eine Verletzung des § 404 Abs. 1 S. 1 ZPO, nach dem ausschließlich das Prozessgericht die Auswahl des Sachverständigen zu treffen hat, und hat das Verfahren an die Vorinstanz zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.

Der Autor begrüßt die Entscheidung, auch wenn es erstaunlich erscheint, dass trotz der eindeutigen gesetzlichen Regelung in § 407a Abs. 2 ZPO, die einem Sachverständigen verbietet, einen Gutachtenauftrag zu übertragen, eine derartige Klarstellung durch das Bundessozialgericht notwendig war. Sie mache deutlich, dass die Prozessbeteiligten eine Verfahrensbeschleunigung auf Kosten der Sachverhaltsermittlung nicht hinnehmen müssen. Der Autor zeigt den Unterschied zwischen Beweisantrag und Beweisantritt auf und erklärt, warum der Klägerbevollmächtigte in diesem Fall keinen formellen Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung stellen musste.

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< Stellungnahme der SPD-Bundestagsfraktion; 27.05.2011

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