09.01.2018 A: Sozialrecht Roesen: Beitrag A1-2018

Die Regelungen über die Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen bei Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Bundesteilhabegesetz (BTHG) – Teil I

Der Autor Simon Roesen beschäftigt sich in zwei Beiträgen mit der Einkommens- und Vermögensanrechnung im Recht der Eingliederungshilfe. Im Mittelpunkt steht die Frage nach den diesbezüglichen rechtlichen Neuregelungen, die mit dem Erlass des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) einhergehen.

Dieser erste Teil thematisiert zunächst die durch das BTHG eingeführte neue Struktur des SGB IX (siehe II.). Da das BTHG etappenweise in Kraft tritt (III.), folgt nach einer Darstellung der alten Rechtslage ein Überblick der Übergangsbestimmungen (bis 31. Dezember 2019) bezüglich der Einkommens- und Vermögensanrechnung bei Leistungen der Eingliederungshilfe (IV.).

Der Beitrag verdeutlicht, dass im Zuge des BTHG zwar das gesamte SGB IX neu strukturiert wird, der Schwerpunkt jedoch auf der Reform des Leistungsrechts der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen liegt, die zu Beginn des Jahres 2020 in Kraft tritt. Bereits zum 1. Januar 2017 erfuhr die Einkommens- und Vermögensanrechnung im Rahmen der Eingliederungshilfe eine Überarbeitung. In einer zwischen Einkommen und Vermögen differenzierenden Darstellung zeigt der Autor die nunmehr geltenden Neuregelungen. Bei der Berücksichtigung von Einkommen kann ein zusätzlicher Freibetrag für Erwerbseinkommen geltend gemacht werden. Eine erhebliche Veränderung zugunsten der Leistungsempfänger findet bei der Vermögensberücksichtigung statt. Abschließend wird auf das Verhältnis zwischen den Regelungen zur Vermögensanrechnung nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII i. V. m. § 2 Abs. 1  BarbetrV (Barbetragsverordnung) und § 60a SGB XII eingegangen.

(Zitiervorschlag: Roesen: Die Regelungen über die Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen bei Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Bundesteilhabegesetz (BTHG) – Teil I; Beitrag A1-2018 unter www.reha-recht.de; 09.01.2018)

I. Einleitung

Das Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz BTHG) wurde am 1. Dezember 2016 vom Bundestag beschlossen und der Bundesrat hat diesem am 16. Dezember 2016 zugestimmt.[1] Im Bundesgesetzblatt wurde es am 29. Dezember 2016 veröffentlicht.[2] Es handelt sich bei diesem Gesetz um ein sog. „Artikelgesetz“. Das bedeutet, dass nicht ein eigenes Gesetz geschaffen wird, sondern dass bestehende sozialrechtliche Regelungen in den einzelnen Büchern des Sozialgesetzbuchs angepasst werden.[3]

Ziel dieses Beitrags ist die Darstellung der Rechtslage im Hinblick auf die Einkommens- und Vermögensanrechnung im Eingliederungshilferecht nach dem BTHG. In diesem Zusammenhang soll die Frage beantwortet werden, welche Veränderungen sich durch die rechtlichen Neuregelungen für Menschen mit Behinderungen ergeben.

Dieser erste Beitragsteil wird auf die neue Struktur des SGB IX durch das BTHG eingehen (Kapitel II). Sodann wird ein kurzer Überblick zum Inkrafttreten des BTHG gegeben (Kapitel III), um dann auf die Einkommens- und Vermögensberücksichtigung bei Leistungen der Eingliederungshilfe einzugehen (Kapitel IV). Dabei wird zunächst die alte Rechtslage vorgestellt. In einem zweiten Beitragsteil wird die neue Rechtslage vorgestellt, um diese mit der alten vergleichen zu können. Die bereits aufgeworfene Frage wird dann mit diesen Erkenntnissen beantwortet (Kapitel V).

II. Die neue Struktur des SGB IX durch das BTHG

Hauptsächlich wird das SGB IX mit dem BTHG neu gefasst, diesem also eine neue Struktur gegeben und die Eingliederungshilfe (formal) aus dem Fürsorgesystem der Sozialhilfe (SGB XII) herausgelöst.[4] In Teil eins (§§ 1–89 SGB IX n. F.) wird das für die Rehabilitationsträger geltende Rehabilitations- und Teilhaberecht in einem allgemeinen Teil verankert. Teil zwei (§§ 90–150 SGB IX n. F.) umfasst die gegenwärtig im SGB XII in den §§ 53 ff. geregelte Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen, welche dann im neuen SGB IX unter dem Namen „Besondere Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung für Menschen mit Behinderungen (Eingliederungshilferecht)“ zu finden sein wird. Das hat zur Folge, dass das SGB IX zu einem Leistungsgesetz ausgestaltet wird. Teil drei des neuen SGB IX (§§ 151–241 SGB IX n. F.) trifft dann Regelungen zum weiterentwickelten Schwerbehindertenrecht, welches aktuell im zweiten Teil des SGB IX verankert ist.[5] Der Schwerpunkt der Änderungen durch das BTHG liegt jedoch auf der Reform des Leistungsrechts der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen im zweiten Teil des neuen SGB IX.[6] Es wird eine Trennung von Fachleistungen der Eingliederungshilfe und von Leistungen zum Lebensunterhalt vorgenommen. Die Eingliederungshilfe konzentriert sich künftig ausschließlich auf die reinen Fachleistungen. Für existenzsichernde Leistungen (Lebensunterhalt und Wohnen) gelten allein das SGB XII sowie das SGB II.[7] Leistungen der Eingliederungshilfe sind ab 2020 in § 102 Abs. 1 SGB IX n. F. normiert. Dazu gehören ab diesem Zeitpunkt Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (§§ 109, 110 i. V. m. den §§ 42 ff. SGB IX n. F.), Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 111 i. V. m. den §§ 49 ff. SGB IX n. F.), Leistungen zur Teilhabe an Bildung (§ 112 i. V. m. § 75 SGB IX n. F.) und Leistungen zur Sozialen Teilhabe (§§ 113  ff. i. V. m. den §§ 76 ff. SGB IX n. F.). Zum 1. Januar 2018 werden in § 5 SGB IX n. F. die jetzigen Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (§ 55 SGB IX) durch die Leistungen zur Teilhabe an Bildung (§ 5 Nr. 4 SGB IX n. F.) und die Leistungen zur sozialen Teilhabe (§ 5 Nr. 5 SGB IX n. F.) ersetzt. Leistungen zur Teilhabe an Bildung und Leistungen zur sozialen Teilhabe werden dadurch geändert und neu strukturiert.[8]

III. Inkrafttreten des BTHG

Zu einem erheblichen Teil tritt das BTHG am 1. Januar 2018[9] in Kraft. Das beinhaltet insbesondere die Einführung des allgemeinen Rehabilitations- und Teilhaberechts im ersten Teil des neuen SGB IX sowie des Schwerbehindertenrechts im dritten Teil.[10] Abweichend davon traten bereits zum 30. Dezember 2016[11] inhaltliche Änderungen des bisher im Teil zwei des SGB IX geregelten Schwerbehindertenrechts in Kraft. Seit 1. Januar 2017[12] gilt zudem die erste Stufe zu den Verbesserungen der Einkommens- und Vermögensberücksichtigung bei Leistungen der Eingliederungshilfe (s. Kapitel IV. 3. und 4.). Ab dem Jahr 2020[13] werden u. a. das neue Eingliederungshilferecht im zweiten Teil des SGB IX und die zweite Stufe zu den Veränderungen bei der Einkommens- und Vermögensberücksichtigung der Eingliederungshilfe in Kraft treten (s. zweiter Beitragsteil, Kapitel IV. 5. und 6.).[14]

IV. Die Einkommens- und Vermögensberücksichtigung bei Leistungen der Eingliederungshilfe

Leistungen der Eingliederungshilfe stellen das unterste soziale Leistungssystem für Menschen mit erheblichen Teilhabeeinschränkungen dar und werden weiterhin aus Steuermitteln finanziert. Eingliederungshilfeleistungen unterliegen dem Nachranggrundsatz des § 2 Abs. 1 SGB XII und werden somit bedürftigkeitsabhängig gewährt.[15] Die nachfolgend dargestellten Regelungen über den Einsatz des Einkommens und des Vermögens bei Leistungen der Eingliederungshilfe dienen der Herstellung des in § 2 Abs. 1 SGB XII festgeschriebenen Nachrangs der Sozialhilfe.[16]

1. Die Einkommensberücksichtigung bis zum 31. Dezember 2016

§ 19 Abs. 3 SGB XII ist eine zentrale Anspruchsvoraussetzung für Leistungen der Eingliederungshilfe. Danach sind Leistungen der Eingliederungshilfe nur an Personen zu erbringen, denen „[…] die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels dieses Buches nicht zuzumuten ist.“ Dabei sind auch das Einkommen und Vermögen von den nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern sowie, bei minderjährigen und unverheirateten Kindern, das der Eltern oder eines Elternteils heranzuziehen. Insofern finden die §§ 82 ff. SGB XII Anwendung.[17] § 82 Abs. 1 S. 1 SGB XII normiert, dass grundsätzlich Einkünfte in Geld oder Geldeswert als Einkommen zu definieren sind.[18] Bezüglich der Vorgehensweise bei der Berücksichtigung des Einkommens bei Eingliederungshilfeleistungen ist eine Einkommensgrenze nach § 85 Abs. 1 SGB XII zu bilden.[19] Diese setzt sich zusammen aus einem Grundbetrag der doppelten Höhe der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch[20] (§ 85 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII), den Kosten der Unterkunft (§ 85 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII) sowie einem möglichen Familienzuschlag (§ 85 Abs. 1 Nr. 3 SGB XII).[21] Liegt das Einkommen über der Einkommensgrenze[22] (§ 87 SGB XII), wird grundsätzlich die Differenz von den Eingliederungshilfeleistungen abgezogen.[23] Was als Einkommen zählt, ist in § 82 SGB XII geregelt, und in welchem Umfang der Einkommenseinsatz dann oberhalb der Einkommensgrenze zu erfolgen hat, in § 87 SGB XII.

2. Die Vermögensberücksichtigung bis zum 31. Dezember 2016 bzw. bis zum 31. März 2017

In § 90 Abs. 1 SGB XII ist grundsätzlich verankert, dass das gesamte verwertbare Vermögen von Menschen mit Behinderungen beim Bezug von Leistungen der Eingliederungshilfe einzusetzen ist.[24] Abzugrenzen ist das Vermögen von dem unter Kapitel IV. 1. erläuterten Einkommen (§ 82 Abs. 1 SGB XII). Vermögen ist der Bestand an Geld und anderen Vermögenswerten am Anfang des Bedarfszeitraums. Es ist also vorhanden und kommt nicht erst hinzu. Dabei kann es sich um bewegliche und unbewegliche Güter und Rechte handeln.[25] Zur Abgrenzung zwischen Einkommen und Vermögen sind im zweiten Beitragsteil unter Kapitel IV. 7. weitere Ausführungen zu finden.

Das Vermögen muss nach § 90 Abs. 1 SGB XII verwertbar („bereit“) sein, es muss also möglich sein, dass das Vermögen durch tatsächlich mögliche und zumutbare Verwertungshandlungen in Geld umgewandelt werden kann.[26] In § 90 Abs. 2 SGB XII sind gewisse Einschränkungen des Vermögenseinsatzes festgelegt. In § 90 Abs. 3 SGB XII sind weitere Einschränkungen des Vermögenseinsatzes aufgelistet, wenn durch die sog. „Härteklausel“ Vermögen geschont wird. Nachfolgend wird ausschließlich auf den in § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII erwähnten „kleineren Barbetrag“ eingegangen.[27] In der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (BarbetrV) wird der „kleinere Barbetrag“ für diejenigen festgelegt, die ihr Vermögen für die begehrte Hilfe einzusetzen haben. Bis zum 31. März 2017[28] wurde in § 1 Abs. 1 BarbetrV zwischen drei Fällen unterschieden: § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BarbetrV bezog sich auf das Vermögen der alleinstehenden hilfesuchenden Person. Wenn die Hilfe von dem Vermögen der hilfesuchenden Person und deren Partner abhing, war die Höhe des Barbetrages in § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BarbetrV zu finden. Zuletzt war in § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BarbetrV der Barbetrag festgelegt, wenn die nachfragende Person minderjährig war und der Einsatz des Vermögens von ihr und ihren Eltern abhing. So lag der Barbetrag für Leistungen der Eingliederungshilfe bei 2.600 EUR. Diese Summe erhöhte sich um weitere 614 EUR für den nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner und um weitere 256 EUR, sollte eine weitere Person von der hilfesuchenden Person oder durch ihren Ehegatten oder Lebenspartner überwiegend unterhalten werden.[29]

3. Die Einkommensberücksichtigung nach aktuellem Recht (Erste Stufe der Verbesserungen in der Einkommensheranziehung)

Menschen mit Behinderungen, welche Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten und einer selbständigen oder nichtselbständigen Tätigkeit nachgehen, können seit 1. Januar 2017 einen zusätzlichen Freibetrag[30] für das Erwerbseinkommen geltend machen. Durch die erste Stufe bezüglich der Verbesserung in der Einkommensberücksichtigung wurde in § 82 SGB XII zum Jahreswechsel 2017 ein Abs. 3a[31] eingefügt, der regelt, dass „[…] 40 Prozent des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit […], höchstens jedoch 65 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 […]“ als zusätzlicher Freibetrag abgesetzt werden kann. Derzeit beträgt die Regelbedarfsstufe 1 nach § 8 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 RBEG (Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz[32]) 409 EUR[33]. Somit sind zusätzlich maximal 265,85 EUR[34] absetzbar.[35] Nach § 82 Abs. 3a S. 2 SGB XII gilt diese Regelung für Personen, die Eingliederungshilfe erhalten, bis zum 31. Dezember 2019. § 82 SGB XII wurde zu Beginn dieses Jahres neu gefasst. Diese Neufassung erfolgte aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Betriebsrentenstärkungsgesetz[36]). Seit 1. Januar 2018 ist der oben erwähnte Abs. 3a nunmehr in Abs. 6[37] normiert. Ab dem 1. Januar 2020 wird ein Beitragsverfahren eingeführt. Näheres dazu jedoch im zweiten Beitragsteil unter Kapitel IV. 5.

4. Die Vermögensberücksichtigung nach aktuellem Recht (Erste Stufe der Verbesserungen in der Vermögensheranziehung)

Auch bei der Vermögensanrechnung ist in einer ersten Stufe seit Anfang dieses Jahres eine Änderung zu verzeichnen. So wurde die Vermögensfreigrenze für leistungsberechtigte Personen der Eingliederungshilfe um 25.000 EUR erhöht. Im SGB XII wurde ein neuer § 60a[38] eingeführt, welcher im 1. Hs. diese Erhöhung des Vermögensfreibetrags regelt.[39] Auch diese Regelung gilt bis zum 31. Dezember 2019. Ab dem Jahr 2020 erfolgt dann eine weitere Anhebung des Vermögensfreibetrags (s. zweiter Beitragsteil, Kapitel IV. 6.). Die unter Kapitel IV. 2. thematisierte BarbetrV ist seit dem 1. April 2017[40] geändert worden. Demzufolge gilt seitdem für jede volljährige Person (also auch für Bezieherinnen und Bezieher von Eingliederungshilfe) ein Freibetrag i. H. v. 5.000 EUR (§ 1 S. 1 Nr. 1 BarbetrV). Dieser Freibetrag gilt ebenfalls für alleinstehende minderjährige Personen. Nach § 1 S. 2 BarbetrV ist eine minderjährige Person alleinstehend, „[…] wenn sie unverheiratet und ihr Anspruch auf Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch nicht vom Vermögen ihrer Eltern oder eines Elternteils abhängig ist.“ Für jede weitere minderjährige Person, die im Haushalt lebt und von einer der vorgenannten Personen unterhalten wird, erhöht sich der Freibetrag um 500 EUR (§ 1 S. 1 Nr. 2 BarbetrV).

Weiterhin besteht die Möglichkeit den nach § 1 BarbetrV geltenden Betrag angemessen zu erhöhen (§ 2 Abs. 1 BarbetrV) oder angemessen herabzusetzen (§ 2 Abs. 2 BarbetrV).[41] Im Rahmen der Erhöhung der Vermögensfreigrenze um 25.000 EUR ist also zu fragen, ob diese zusammen mit der Erhöhung des „kleinen Barbetrags“ gilt. § 60a SGB XII spricht insoweit von einem „zusätzlichen Betrag von bis zu 25.000 EUR“. Damit ist vom Gesetzgeber wohl gemeint, dass sich die Vermögensfreigrenze von 2.600 EUR (bzw. ab 1. April 2017 von 5.000 EUR) auf 27.600 EUR (bzw. ab 1. April 2017 auf 30.000 EUR) erhöht.[42]

Beitrag von Simon Roesen, Universität Kassel

Literaturverzeichnis

Baur, F., Das künftige Recht der Eingliederungshilfe. Erste Hinweise zum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG), SRa 2016, 179–187.

Bieritz-Harder, R./Conradis, W./Thie, S. (Hrsg.), Lehr- und Praxiskommentar Sozialgesetzbuch XII. Sozialhilfe (LPK-SGB XII Sozialhilfe), Baden-Baden, 10. Aufl., Stand: 2015 (zitiert: Bearbeiter, in: Bieritz-Harder/Conradis/Thie, LPK-SGB XII Sozialhilfe).

BMAS – Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Häufige Fragen zum Bundesteilhabegesetz (BTHG), Berlin 2017, 1–77, online unter (Stand: 27. Oktober 2017)

Busse, A., Bundesteilhabegesetz – Sozialgesetzbuch IX (Teil 1 Rehabilitation und Teilhabe), SGb 2017, 307–314.

Conradis, W., Die Vermögensschonbeträge im SGB XII, info also 2017, 63–67.

Fuchs, H., Entwurf des BTHG: Weg zurück zur minimalen Teilhabe, SozSich 2016, 272–279.

Fuchs, H./Nakielski, H., Entwurf des BTHG: Eingliederungshilfe wird nur formal aus dem Fürsorgesystem ausgegliedert. Weiterhin bleibt die Eingliederungshilfe bedürftigkeitsabhängig, SozSich 2016, 268–271.

Giesen, R. et al. (Hrsg.), Beckscher Online-Kommentar. Sozialrecht (BeckOK SozR), München, 46. Ed., Stand: 1. Juni 2017/1. September 2017 (zitiert: Bearbeiter, in: Giesen et al., BeckOK SozR).

Giraud, B./Schian, M., Das Bundesteilhabegesetz (BTHG) – wichtige Neuerungen aus trägerüber-greifender Sicht –Teil I, br 2017, 105–109.

Griep, H., SGB XII Schonbeträge, SRa 2017, 128–130.

Grube, C./Wahrendorf, V. (Hrsg.), Kommentar zum Sozialgesetzbuch XII. Sozialhilfe, mit Asylbewerberleistungsgesetz (Kommentar SGB XII Sozialhilfe), München, 5. Aufl., Stand: 2014 (zitiert: Bearbeiter, in: Grube/Wahrendorf, Kommentar SGB XII Sozialhilfe).

Heinisch, D., Modernes Teilhaberecht im Bundesteilhabegesetz, NDV 2016, 537–541.

Hohm K.-H./Scheider, P./Schellhorn, W. (Hrsg.), Kommentar zum Sozialgesetzbuch XII. Sozialhilfe (Kommentar SGB XII Sozialhilfe), Köln, 19. Aufl., Stand: 2015 (zitiert: Bearbeiter, in: Hohm/Scheider/Schellhorn, Kommentar SGB XII Sozialhilfe).

Keil, S., Das BTHG – Die Änderungen im Eingliederungshilferecht, SGb 2017, 447–452.

Luik, S., Das neue Bundesteilhabegesetz – ein Überblick, jM 2017, 195–202.

Schütte, W., Neue Eingliederungshilfe? Der Entwurf eines Bundesteilhabegesetzes aus sozialrechtlicher Sicht, NDV 2016, 435–439.

Schwabe, B.-G., Zur Erhöhung des Vermögensschonbetrages im Sozialhilferecht ab 1.4.2017, ZfF 2017, 77–79.

Siefert, J., Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz - BTHG) vom 23.12.2016 (Teil 1), jurisPR-SozR 6/2017 Anm. 1, 1–6.

Siefert, J., Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz - BTHG) vom 23.12.2016 (Teil 2), jurisPR-SozR 7/2017 Anm. 1, 1–5.

Theben, M., Das Bundesteilhabegesetz – Oder: Der große Bluff, RP Reha 4/2016, 5–8.

Vorholz, I., Bundesteilhabegesetz: Die Sicht der kommunalen Leistungsträger, RP Reha 4/2016, 9–13.

Fußnoten:

[1] BR-Drs. 711/16, S. 1.

[2] Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) vom 23. Dezember 2016, BGBl. I, 3234.

[3] Theben, RP Reha 4/2016, 5 (6).

[4] BT-Drs. 18/9522, S. 2 ff. und 197; Baur, SRa 2016, 179 (179 und 181); Siefert, jurisPR-SozR 6/2017, 1 (1); Luik, jM 2017, 195 (201) und Giraud/ Schian, br 2017, 105 (106).

[5] BT-Drs. 18/9522, S. 3 f.; Fuchs/ Nakielski, SozSich 2016, 268 (268); Baur, SRa 2016, 179 (181); Theben, RP Reha 4/2016, 5 (6 f.); Siefert, jurisPR-SozR 6/2017, 1 (1 f.); Siefert, jurisPR-SozR 7/2017, 1 (1); Luik, jM 2017, 195 (201); Conradis, info also 2017, 63 (65) und Giraud/Schian, br 2017, 105 (106 f.).

[6] Heinisch, NDV 2016, 537 (537) und Schütte, NDV 2016, 435 (435).

[7] BT-Drs. 18/9522, S. 4 und 199 ff.; Fuchs, SozSich 2016, 272 (279); Fuchs/Nakielski, SozSich 2016, 268 (270); Vorholz, RP Reha 4/2016, 9 (11); Baur, SRa 2016, 179 (186); Siefert, jurisPR-SozR 7/2017, 1 (1) und Luik, jM 2017, 195 (201).

[8] Siefert, jurisPR-SozR 7/2017, 1 (4); Keil, SGb 2017, 447 (447 und 451 f.); Busse, SGb 2017, 307 (309) und Giraud/Schian, br 2017, 105 (107).

[9] Art. 26 Abs. 1 BTHG.

[10] Baur, SRa 2016, 179 (181); Schütte, NDV 2016, 435 (435); Fuchs, SozSich 2016, 272 (279); Siefert, jurisPR-SozR 6/2017, 1 (1 f.) und Luik, jM 2017, 195 (197).

[11] Art. 26 Abs. 2 BTHG.

[12] Art. 26 Abs. 3 BTHG.

[13] Art. 26 Abs. 4 BTHG.

[14] Fuchs, SozSich 2016, 272 (278 f.); Schütte, NDV 2016, 435 (435); Baur, SRa 2016, 179 (181); Theben, RP Reha 4/2016, 5 (7) und Luik, jM 2017, 195 (197).

[15] BT-Drs. 18/9522, S. 197; Fuchs/Nakielski, SozSich 2016, 268 (268 f.); Baur, SRa 2016, 179 (183) und Vorholz, RP Reha 4/2016, 9 (11).

[16] Siebel-Huffmann, in: Giesen et al., BeckOK SozR, § 90 SGB XII Rn. 1 und Wahrendorf, in: Grube/Wahrendorf, Kommentar SGB XII Sozialhilfe, § 82 Rn. 1.

[17] Groth, in: Giesen et al., BeckOK SozR, § 19 SGB XII Rn. 18 und Hohm, in: Hohm/Scheider/Schellhorn, Kommentar SGB XII Sozialhilfe, § 19 Rn. 34.

[18] Siebel-Huffmann, in: Giesen et al., BeckOK SozR, § 82 SGB XII Rn. 1 und Geiger, in: Bieritz-Harder/Conradis/Thie, LPK-SGB XII Sozialhilfe, § 82 Rn. 3.

[19] Fuchs/Nakielski, SozSich 2016, 268 (269) und Hohm, in: Hohm/Scheider/Schellhorn, Kommentar SGB XII Sozialhilfe, § 19 Rn. 35.

[20] Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch i. d. F. v. 22. Dezember 2016.

[21] Siebel-Huffmann, in: Giesen et al., BeckOK SozR, § 85 SGB XII Rn. 4 und Hohm, in: Hohm/Scheider/Schellhorn, Kommentar SGB XII Sozialhilfe, § 85 Rn. 21 und 28-33.

[22] In Bezug auf Berechnungsbeispiele zum Einkommenseinsatz oberhalb der Einkommensgrenze wird an dieser Stelle auf Beispiele des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS, Häufige Fragen zum Bundesteilhabegesetz (BTHG), 2017, S. 55 ff.) verwiesen.

[23] Fuchs/Nakielski, SozSich 2016, 268 (269).

[24] Siebel-Huffmann, in: Giesen et al., BeckOK SozR, § 90 SGB XII Rn. 4 und Hohm, in: Hohm/Scheider/Schellhorn, Kommentar SGB XII Sozialhilfe, § 90 Rn. 5.

[25] Siebel-Huffmann, in: Giesen et al., BeckOK SozR, § 82 SGB XII Rn. 2; Siebel-Huffmann, in: Giesen et al., BeckOK SozR, § 90 SGB XII Rn. 2 und Hohm, in: Hohm/Scheider/Schellhorn, Kommentar SGB XII Sozialhilfe, § 90 Rn. 23.

[26] Siebel-Huffmann, in: Giesen et al., BeckOK SozR, § 90 SGB XII Rn. 4 und Geiger, in: Bieritz-Harder/Conradis/Thie, LPK-SGB XII Sozialhilfe, § 90 Rn. 10.

[27] Siebel-Huffmann, in: Giesen et al., BeckOK SozR, § 90 SGB XII Rn. 1, 7, 34 sowie 38-41, und Hohm, in: Hohm/Scheider/Schellhorn, Kommentar SGB XII Sozialhilfe, § 90 Rn. 36 und 89 ff.

[28] Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (BarbetrV) v. 11. Februar 1988, BGBl. I, 150, zuletzt geändert durch Art. 8 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016, BGBl. I, 3191.

[29] Siebel-Huffmann, in: Giesen et al., BeckOK SozR, § 90 SGB XII Rn. 1 und 34-35 und Hohm, in: Hohm/Scheider/Schellhorn, Kommentar SGB XII Sozialhilfe, § 90 Rn. 87 f.

[30] Berechnungsbeispiele beim Einkommenseinsatz oberhalb der Einkommensgrenze mit Einbezug des zusätzlichen Freibetrags sind ebenfalls vom Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS, Häufige Fragen zum Bundesteilhabegesetz [BTHG], 2017, S. 55 ff.) veröffentlicht worden.

[31] Art. 11 Nr. 5 lit. b) BTHG.

[32] Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz (RBEG) v. 22. Dezember 2016, BGBl. I, 3159, zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes v. 22. Dezember 2016, BGBl. I, 3159.

[33] Ab 2018: 416 EUR.

[34] 409 EUR x 65/100 = 265,85 EUR; Ab 2018: 416 EUR x 65/100 = 270,40 EUR.

[35] Fuchs/ Nakielski, SozSich 2016, 268 (270) und Luik, jM 2017, 195 (200).

[36] Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Betriebsrentenstärkungsgesetz) vom 17. August 2017, BGBL. I, 3214.

[37] Art. 2 Nr. 1 Betriebsrentenstärkungsgesetz.

[38] Art. 11 Nr. 2 BTHG.

[39] BT-Drs. 18/9522, S. 4 f. und 198; Fuchs/Nakielski, SozSich 2016, 268 (270); Vorholz, RP Reha 4/2016, 9 (11); Conradis, info also 2017, 63 (65); Keil, SGb 2017, 447 (451) und Griep, SRa 2017, 128 (129).

[40] Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (BarbetrV) v. 11. Februar 1988, BGBl. I, 150, zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung v. 22. März 2017, BGBl. I, 519.

[41] Siebel-Huffmann, in: Giesen et al., BeckOK SozR, § 90 SGB XII Rn. 35a-37; Schwabe, ZfF 2017, 77 (77 f.); Keil, SGb 2017, 447 (451) und Griep, SRa 2017, 128 (128 und 130).

[42] So auch Keil, SGb 2017, 447 (451).


Stichwörter:

Bundesteilhabegesetz (BTHG), Eingliederungshilfe, Einkommens- und Vermögensanrechnung, Reform der Eingliederungshilfe


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