12.11.2015 A: Sozialrecht Hechler/Plischke: Beitrag A12-2015

Kein Nachteilsausgleich im Prüfungsrecht für Prüflinge mit persönlichkeitsbedingten oder konstitutionellen Dauerleiden – Anmerkung zu VG Ansbach, Beschluss v. 26.04.2013 – AN 2 E 13,00754

Im vorliegenden Beitrag befassen sich die Autoren Patrick Hechler und Jan Plischke mit einem Beschluss des Verwaltungsgerichts (VG) Ansbach vom 26.04.2013 über die Nichtgewährung von Nachteilsausgleichen für Prüflinge mit persönlichkeitsbedingten oder konstitutionellen Dauerleiden.  

Das Gericht hatte darüber zu entscheiden, ob der klagenden Schülerin eine verlängerte Bearbeitungszeit in den Abiturprüfungen gewährt wird, um ihre psychische Erkrankung auszugleichen. Das Gericht lehnte das Begehren mit der Begründung ab, dass zur Gewährung von Chancengleichheit lediglich Behinderungen mit Nachteilen in der Darstellungsfähigkeit und somit der technischen Umsetzung der vorhandenen geistigen Leistungsfähigkeit ausgeglichen werden müssten, nicht jedoch psychische Einschränkungen, die dem tatsächlichen Leistungsvermögen des Prüflings entsprächen.  

Die Autoren widersprechen der Entscheidung des VG und gehen in ihrer Würdigung unter Berücksichtigung des Benachteiligungsverbots kritisch auf die durch das Gericht vorgenommene Unterscheidung der Behinderungsformen ein sowie die Auswirkungen unterbleibender Nachteilsausgleiche auf die schulische und berufliche Teilhabe.

(Zitiervorschlag: Hechler/Plischke: Kein Nachteilsausgleich im Prüfungsrecht für Prüflinge mit persönlichkeitsbedingten oder konstitutionellen Dauerleiden – Anmerkung zu VG Ansbach, Beschluss v. 26.04.2013 – AN 2 E 13,00754; Forum A, Beitrag A12-2015 unter www.reha-recht.de; 12.11.2015)

 


I. Thesen der Autoren

  1. Nachteilsausgleiche im Zusammenhang mit Prüfungen und Fristvorgaben sind Grundlage für eine chancengleiche Gestaltung dieser Bereiche und ermöglichen es beeinträchtigten Menschen am Bildungssystem teilzuhaben.

  2. Ein persönlichkeitsbedingtes Dauerleiden in Form psychischer Beeinträchtigungen oder seelischer Erkrankungen steht nicht zwingend im Zusammenhang mit den durch die Prüfung zu ermittelnden Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten. Ein Unterbleiben von gebotenen Nach­teilsausgleichen trägt daher zur weiteren Stigmatisierung dieser Erkrankungen/Behinderungen bei und bewirkt faktisch einen Ausschluss der Betroffenen in allen Bildungsbereichen.

  3. Der Ausschluss persönlichkeitsbedingter Dauerleiden bei der Gewährung von Nachteilsausgleichen kann nicht mit dem Verweis auf die Chancengleichheit der nicht beeinträchtigten Prüflinge begründet werden, denn im Vordergrund steht der Ausgleich von Nachteilen. Prüfungsmaßstab für Nachteilsausgleiche ist Art. 3 Abs. 3 S. 2 Grundgesetz (GG).

II. Wesentliche Aussagen der Entscheidung

  1. Liegt bei einem Prüfling eine Einschränkung der psychischen Leistungsfähigkeit vor, erfüllt dies nicht die Voraussetzungen eines Nachteils­ausgleiches in Form einer Verlängerung der Bearbeitungszeit in schriftlichen Prüfungen und der Anpassung der Prüfungszeit in mündlichen Prüfungen.

  2. Schlägt sich diese Einschränkung im Prüfungsergebnis negativ nieder, wird die Aussagekraft des Ergebnisses nicht verfälscht, da nur das normale Leistungsbild des Prüflings abgebildet wird. Daher ist kein Nachteilsausgleich zu gewähren.

  3. Nur bei Behinderungen mit Nachteilen in der Darstellungsfähigkeit ist für die Prüfung ein Nachteilsausgleich zu gewähren, denn insbesondere bei Seh- und Hörstörungen sowie bei Behinderungen des Schreibens ist dem Prüfling nur der Nachweis der möglicherweise vorhandenen Befähigung erschwert, was im späteren Berufsleben ausgeglichen werden kann.

  4. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet Chancengleichheit, weswegen die geistige Leistungsfähigkeit bei allen Prüflingen unter den gleichen Bedingungen zum Ausdruck kommen muss. Das verfassungsrechtliche Benachteiligungsverbot behinderter Menschen nach Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG gebietet hingegen nicht, Leistungsschwächen auszugleichen, die für die festzustellende Befähigung von Bedeutung sind.

III. Der Fall

Die Antragstellerin, die im Schuljahr 2012/13 ihre Abiturprüfung ablegte, begehrte mit Antrag bei der zuständigen Stelle erstmals einen Nachteilsausgleich in Form einer Zeitverlängerung bei den mündlichen und schriftlichen Abitur-Prüfungen. Hierzu legte sie ein Attest eines niedergelassenen Psychiaters, ein amtsärztliches Zeugnis und den Bescheid des Versorgungsamtes über die Feststellung einer Behinderung (seelische Krankheit) in Verbindung mit einem Schwerbehindertenausweis mit dem Grad der Behinderung von 50 vor.

Nach der Ablehnung dieses Antrags mit der Begründung, Nachteilsausgleiche bei Leistungserhebungen seien nur zu gewähren, wenn eine erhebliche dauerhafte körperliche Behinderung vorliege, die den Nachweis der Leistungsfähigkeit betreffe, so dass nur eine Behinderung der technischen Umsetzung der zum Prüfungszeitpunkt vorhandenen geistigen Leistungsfähigkeit für einen Nach­teilsausgleich in Betracht komme, legte die Antragstellerin ein weiteres amtsärztliches Attest vor. Wegen der Schwere ihrer psychischen Erkrankung und der deswegen notwendigen Medikation sei sie in ihren Denkvorgängen verlangsamt und ihre kognitiven Fähigkeiten seien auf Grund starker körperlicher Symptome im Zusammenhang mit einem erhöhten Erregungsniveau eingeschränkt. Deswegen sei ihr eine Schreibzeitverlängerung von 20 % zu gewähren.

Danach beantragte die Antragstellerin bei Gericht eine einstweilige Anordnung, dem Antragsgegner aufzugeben ihr eine Verlängerung der Bearbeitungszeit in mündlichen und schriftlichen Abitur-Prüfungen von mindestens 20 % zu gewähren. Es sei rechtsirrig, dass ein Nachteilsausgleich nur für den Fall einer dauerhaften erheblichen körperlichen Behinderung zu gewähren sei, denn selbst die Vollzugshinweise des zuständigen Ministeriums stellten die Maßgabe auf, primär Beeinträchtigungen von behinderten Schülern auszugleichen, um dadurch unbillige Härten zu vermeiden. Deswegen sei es Ziel eines Nachteilsausgleiches, Schülern mit einer dauerhaften Behinderung bei Leistungsnachweisen eine vergleichbare Ausgangslage mit nicht behinderten Schülern zu ermöglichen. Die schwere psychische Erkrankung der Antragstellerin und die notwendige Medikation mit Psychopharmaka berührten nicht den Kernbereich der zu erbringenden Leistung, da sie die Prüfungen strukturieren, nach Prioritäten ordnen und sich die Arbeitszeit eigenständig einteilen könne. Dies habe sie in ihrer bisherigen Schullaufbahn ohne Nachteilsausgleich unter Beweis gestellt, wobei sie durch die Auswirkungen ihrer Erkrankung immer längere Zeit zur Bearbeitung benötigt habe und deswegen auch stets in Zeitnot gekommen sei.

Der Antragsgegner beantragte, den Antrag abzulehnen. Soweit die geistige Leistungsfähigkeit als solche durch die Behinderung eingeschränkt werde, komme ein Nach­teilsausgleich nicht in Betracht. Dies seien persönlichkeitsbedingte Eigenschaften, die als Dauerleiden die Leistungsfähigkeit selber prägten. Die Folgen der Beeinträchtigung bestimmten das normale Leistungsbild der Antragstellerin. Weil sie durch die Medikamenteneinnahme eingeschränkt sei, sei ihr angeboten worden, für alle schriftlichen Prüfungen eine Einstellungsphase von bis zu 30 Minuten in Anspruch nehmen zu können, was die effektive Arbeitszeit nicht verlängere, ihr aber die Möglichkeit gebe, die genannten Symptome zu regulieren. In mündlichen Prüfungen habe der Prüfer die Möglichkeit, flexibel in pädagogischer Verantwortung auf die individuelle Situation des Prüflings zu reagieren. Für die Bewertung komme es nicht so sehr auf die Schnelligkeit der Antwort, sondern auf ihre Qualität an.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf einstweilige Anordnung abgelehnt und der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens auferlegt.

IV. Die Entscheidung

Für einen Nachteilsausgleich in Form einer Verlängerung der Bearbeitungszeit in mündlichen und schriftlichen Prüfungen könne die Antragstellerin keinen Anordnungsanspruch glaubhaft machen. Die Verwehrung der Prüfungszeitverlängerung sei rechtmäßig und verletze die Antragstellerin nicht in ihren Rechten. Sie erfülle nicht die Voraussetzungen für einen Nachteilsausgleich in Form einer Arbeitszeitverlängerung.

Nach den einschlägigen Regelungen könnte die zuständige Behörde für Schüler mit Behinderung Nachteilsausgleich gewähren. Für Art und Umfang des Ausgleiches sei zu beachten, dass der aus Art. 3 GG abgeleitete Grundsatz der Chancengleichheit im Prüfungsrecht nicht verletzt werde. Modifizierte Prüfungsbedingungen, die den Beeinträchtigungen des betreffenden Prüfungsteilnehmers entgegenwirkten, seien an den für alle Teilnehmer geltenden Bedingungen zu messen, damit die Chancengleichheit gewahrt bleibe und der Wettbewerb nicht beeinträchtigt werde. Alle Prüfungen dienten dem Nachweis vertiefter Kenntnisse und Fähigkeiten, die – bei Abiturprüfungen – für ein Hochschulstudium oder für eine berufliche Ausbildung außerhalb der Hochschule vorausgesetzt würden. Die geistige Leistungsfähigkeit bestimme dabei das Ergebnis der Prüfung. Sie müsse deshalb unter gleichen Bedingungen zum Ausdruck kommen. Die dauerhafte krankheitsbedingte Einschränkung der geistigen Leistungsfähigkeit sei Mitbestandteil des durch den Prüfling zu belegenden Leistungsbildes. Schlage sich die Einschränkung der psychischen Leistungsfähigkeit im Prüfungsergebnis negativ nieder, werde dessen Aussagewert dadurch nicht verfälscht, weil die Folgen dieses Dauerleidens mit den persönlichkeitsbedingten Eigenschaften das normale Leistungsbild des Prüflings bestimmten. Da es nicht Zweck eines Nachteilsausgleiches sei, durch Prüfungsvergünstigungen Leistungsschwächen auszugleichen, die für die festzustellende Befähigung von Bedeutung seien, werde hierdurch auch nicht gegen das verfassungsrechtliche Benachteiligungsverbot behinderter Menschen aus Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG verstoßen. Kernbereich dessen, was in der Abiturprüfung festgestellt werden solle, seien die intellektuellen Fähigkeiten des Prüflings und die Fähigkeit, die gestellten Aufgaben in der zur Verfügung gestellten Zeit zu bewältigen. Deswegen führe die amtsärztliche Beurteilung, in Prüfungssituationen seien die kognitiven Fähigkeiten der Antragstellerin eingeschränkt, in den Kernbereich dessen, was in der Abiturprüfung festgestellt werden solle. Anders zu beurteilen sei nur die Situation, dass ein Prüfling körperliche Beeinträchtigungen aufweise, die es nicht zuließen, innerhalb der festgesetzten Prüfungszeit oder unter regulären Prüfungsbedingungen zumindest ausreichende Ergebnisse zu erzielen. Nur bei diesen Behinderungen mit Nachteilen der Darstellungsfähigkeit liege ein Anspruch auf Nachteilsausgleich vor. Insbesondere bei Seh- oder Hörstörungen sowie bei Behinderungen beim Schreiben werde dem Prüfling lediglich der Nachweis der möglicherweise vorhandenen Befähigung erschwert, wobei diese Erschwernisse auch im späteren Berufsleben ausgeglichen werden könnten.

V. Würdigung und Kritik

Das Gericht hatte vorliegend den seit langer Zeit umstrittenen Fall eines Nachteils­ausgleiches für Prüfungen bei einem sogenannten persönlichkeitsbedingten „Dauerleiden“ zu entscheiden. Nachteilsausgleiche im Bildungssystem werden für Prüfungs- und Lehrveranstaltungsbedingungen sowie bei Fristvorgaben als einzelfallbezogene Anpassungen gewährt, womit eine chancengleiche Gestaltung für Menschen mit Beeinträchtigungen geschaffen werden soll.[1] Es stehen sich die Grundrechte der Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG und das Verbot der Benachteiligung behinderter Menschen gemäß Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG einerseits und der Grundsatz der Chancengleichheit im Prüfungsrecht gemäß Art. 3 Abs. 1, 12 Abs. 1 GG für alle Teilnehmer andererseits gegenüber.[2]

Problematisch erscheint: Sämtliche Bestimmungen auf Bundes- und Landesebene, aus denen man einen Nachteilsausgleich im Prüfungsverfahren herleiten kann, verfolgen den Ausgleich von Beeinträchtigungen behinderter Prüflinge insgesamt. Ungeachtet dieser Tatsache hat das Gericht durch seine Entscheidung den Begriff der Behinderung in zwei Unterkategorien aufgespalten. Es unterscheidet für den Anspruch auf Nachteils­ausgleich zwischen persönlichkeitsbedingten generellen Einschränkungen der Leistungsfähigkeit, die die aktuelle Prüfungsbefähigung betreffen, und solchen Behinderungen, die die vorhandene Befähigung lediglich erschweren. Diese auch in der Literatur vertretene Ansicht fasst unter die erstgenannte Kategorie der nicht oder nur ungenügend therapiefähigen konstitutionellen Dauerleiden ausdrücklich chronische Erkrankungen, insbesondere psychischer Art, ihre psychosomatischen Auswirkungen, viele Allergien, rheumatische Erkrankungen und erhebliche Herz-Kreislauf-Störungen sowie in der Person des Prüflings wurzelnde gesundheitsschädliche Anlagen.[3] Abgesehen davon, dass nach diesen Ansichten und den Kategorisierungen z. B. im Bereich des Studiums nach aktuellen Erhebungen des Deutschen Studentenwerkes mindestens zwei Drittel der behinderten oder chronisch kranken Studierenden von der Inanspruchnahme eines Nachteilsausgleiches ausgenommen wären[4], lassen es die Rechtsprechung und Literatur unberücksichtigt, dass die „Langsamkeit“ und mithin die Minderleistung der Bearbeitung bei den persönlichkeitsbedingten Dauerleiden, derentwegen der Nachteils­ausgleich zu gewähren ist, auf einer (meist amtlich festgestellten) Behinderung beruht, die auszugleichen ist.

Vordergründig wird hiergegen angeführt, dass die Nicht-Gewährung des Nachteils­ausgleiches in diesen Fällen erfolge, um dadurch die Chancengleichheit der anderen Prüflinge zu wahren und eine Beeinträchtigung des Wettbewerbs zu vermeiden. Dies verkennt jedoch, dass es bei Nachteils­ausgleichen nicht um Vorteile geht, sondern im wörtlichen Sinne eben um den Ausgleich von Nachteilen. Nachteilsausgleiche dürfen deswegen nicht als Erleichterung der fachlichen Prüfungsinhalte und mithin als Bevorzugung der Prüflinge verstanden werden, denn die fachlich-inhaltlichen Anforderungen werden nicht verringert und mithin auch nicht tangiert, sondern es sollen nur möglichst gleiche äußere Prüfungsbedingungen für die von allen geforderte Leistung sichergestellt werden.[5]

Der Ausgleich des Nachteils steht im Vordergrund, was Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG klar zum Ausdruck bringt und gebietet. Dementsprechend greift der Verweis auf die Gefährdung der Chancengleichheit in diesen Fällen nicht. Darüber hinaus enthalten Noten in Prüfungen, die unter Gewährung eines Nachteilsausgleiches zustande gekommen sind, die Aussage, dass der Prüfling den notwendigen Anforderungen der Prüfung entspricht, was auch gegen eine Verletzung der Chancengleichheit spricht.[6] Die oben dargestellte Aufspaltung des Behinderungsbegriffes im Prüfungsrecht schränkt das Grundrecht ungerechtfertigt ein,[7] so dass diese Auslegung nicht mit Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG vereinbar ist, weil durch sie ganz bewusst die Berücksichtigung bestimmter Dauerleiden bei Prüfungen ausgeschlossen wird. Nicht ausgeglichene Dauerleiden in Prüfungen sind aber Behinderungen, denn ihretwegen ist nur eine eingeschränkte Teilhabe an der Prüfung möglich, so dass sie eine negative Wirkung entfalten.[8] Deswegen fallen auch Dauerleiden unter Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG, weil das Benachteiligungsverbot für jede Form von Behinderungen geschaffen wurde, seien sie körperlich, seelisch oder geistig oder eine Sinnesbeeinträchtigung. Damit kann nicht vereinbart werden, Dauerleiden und vor allem psychische Krankheiten generell nicht zu berücksichtigen. Schließlich sind alle Behinderungen, auch solche derentwegen ein Nachteilsausgleich von der herrschenden Meinung gewährt wird, persönlichkeitsbedingt. So prägt auch eine Blindheit die Leistungsfähigkeit des Prüflings und diese ist auch im späteren Berufsleben nicht in jedem Fall auszugleichen.[9]

Auch schlagen die dargestellten Argumentationen einen im Hinblick auf die durch Art. 12 GG geschützte Berufsausübungs- und Berufswahlfreiheit einen höchst problematischen und unzulässigen Bogen zwischen der Nicht-Gewährung eines Nachteilsaus­gleiches in einer Prüfung und der prognostizierten (Nicht)-Befähigung für einen bestimmten Beruf. So führt die Entscheidung zur weiteren Begründung der Unterscheidung von Beeinträchtigungen aus, dass nur Behinderungen in der Darstellungsfähigkeit auszugleichen seien, weil deren Auswirkungen im späteren Berufsleben ausgeglichen werden könnten. Auch in einer anderen Entscheidung, in der es um eine Zeitverlängerung in juristischen Prüfungen für einen Prüfling mit Aufmerksamkeits-Defizit-Hyperaktivitäts-Störung (ADHS) im Erwachsenenalter geht, wird ausgeführt, dass die Nachteilsausgleiche bei Prüfungen von Kompensationsmöglichkeiten im späteren Berufsleben abhängen.[10] Diese antizipa­torische Sichtweise auf die spätere „Berufsfähigkeit“ für die Gewährung eines Nachteils­ausgleiches für Prüfungen während der Ausbildung spricht die hier unterschwellig im Raum stehende Frage der Studierfähigkeit an und beantwortet sie konsequent in Form einer selbsterfüllenden Prophezeiung. Bekommt der behinderte Prüfling in berufsbezogenen Prüfungen keinen Nachteilsaus­gleich, wird er natürlich auch nicht in der Lage sein, später einen dementsprechenden Beruf zu ergreifen. Hierdurch werden Personen von der Bildung ausgeschlossen, die den Nachweis vertiefter Kenntnisse und Fertigkeiten führen könnten, nur nicht in der veranschlagten Zeit, was durchaus auch im späteren Berufsleben ausgeglichen werden kann. Deswegen erscheint die pauschale Gleichsetzung der Einschränkung der Leistungsfähigkeit mit einem zu erwartenden Eignungsmangel und die daraus resultierende Nicht-Gewährung eines Nachteilsaus­gleiches als verfassungswidrige Konsequenz einer bestimmten Sichtweise auf Erkrankungen/Behinderungen im Prüfungsrecht und im Bildungssystem, die nicht mit dem Argument des Gleichbehandlungsgrundsatzes im Prüfungsrecht zu rechtfertigen ist.

Wird der Prüfling demnach durch Nachteils­ausgleiche generell in die Lage versetzt, eine an den allgemeinen Anforderungen orientierte Leistung zu erbringen, ist nicht zwischen persönlichkeitsbedingten oder körperlichen Ursachen des Dauerleidens/der Behinderung zu unterscheiden. Der Nachteilsausgleich ist dann zu gewähren und die Behinderung bzw. chronische Erkrankung auszugleichen. Hierdurch wird ein Großteil der psychischen und chronisch-somatischen Erkrankungen/Behinderungen berücksichtigt und diesen Prüflingen die unter anderem durch Art. 24 Abs. 5 UN-Behindertenrechtskonvention verbriefte Bildungsteilhabe ermöglicht. Dieser Ansatz verhindert die ständige Vermischung der psychisch-seelischen Leistungsfähigkeit mit den intellektuellen Fähigkeiten des Prüflings und berücksichtigt, dass bei den Unterkategorien der persönlichkeitsbedingten wie auch bei körperlichen Dauerleiden der Nachweis der Befähigung lediglich erschwert, aber nicht unmöglich ist.

Dieses Ergebnis wäre nach der hier vertretenen Auffassung demnach auch zu Gunsten der Antragstellerin auszusprechen gewesen, denn sie war intellektuell in der Lage, zu strukturieren und eine inhaltliche Lösung für die Prüfungsaufgaben zu entwickeln, eben nur mit einer angemessenen Zeitverlängerung als Nachteilsausgleich.

Beitrag von Ass. iur. Patrick Hechler, Beauftragter für die Belange behinderter Studierender am FB Rechtswissenschaften, Universität Gießen, und Rechtsanwalt Jan Plischke, Gießen

Fußnoten:

[1] Gattermann-Kasper, Nachteilsausgleiche für Studierende mit Beeinträchtigungen – Ein Überblick, 2014, 1.

[2] Vgl. Knecht, Aktuelle Rechtsprechung zum Prüfungsrecht, BayVBl 2013, S. 359–365.

[3] Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 2014, S. 100 ff.

[4] Vgl. Beeinträchtigt Studieren: Datenerhebung des DSW, 2011, S. 247; Gattermann-Kasper a. a. O.

[5] Aktuell zur Unterscheidung von Notenschutz und Nachteilsausgleich siehe BVerwG, Urt. v. 29.07.2015, Az.: 6 C 33.14.

[6] Ähnlich auch BVerwG, Urt. v. 29.07.2015, Az.: 6 C 33.14.

[7] Marwege, Legasthenie und Dyskalkulie in der Schule, 2013,S. 152 ff.

[8] Marwege, a. a. O.

[9] Marwege a. a. O.

[10] VG Freiburg, Beschl. v. 30.08.2007, Az.: 2 K 1667/07.


Stichwörter:

Chancengleiche Teilhabe, Nachteilsausgleich, Seelische Behinderung, Leistungsfähigkeit, Benachteiligungsverbot, Prüfungsrecht, Diskriminierungsverbot


Kommentare (1)

  1. Colleen G
    Colleen G 17.11.2015
    Das ist so was von unfair... eine Behinderung sollte beruecksichtigt werden so wie sie ist und psychisch muss Deutschland lernen ein bischen mehr zu akzeptieren und nicht mit einem mittelalterlichen Blickpunkt zu sehen.

    In England als Behinderter Person bekommt man sogar zwei Wochen extra mit all den Fristen Papieren in die Aemter einzureichen denn es dauert auch laenger fuer im generellen Behinderten denn die haben sehr wenig Schmerzfreie Zeit und Energie wo sie konzentrieren koennen.

    Ein achtel der Deutsche Bevoelkerugn ist behindert. die gesunden heute koennten die Behinderten von Morgen sein... es dauert nur eine Minute, ein Unfal das alles zu aendern.

    Bitte auch bei http://leidmedien.de/ nachsehen ... die umfassen das Thema mit Nachteilausgleich ganz gut und vielleicht auf youtube nachschauen... anscheinend faengt Deutschland erst jetzt an mit den Themen die Italien, Spanien und Canada schon seit zwanzig Jahren diskutiert haben.

    ... und koennte dieses Urteil auch in Leichtdeutsch uebersetzt werden bitte?

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