04.02.2015 D: Konzepte und Politik Poser: Beitrag D2-2015

Auswirkungen der derzeitigen Gesetzeslage im Bereich Teilhabeleistungen für Menschen mit Behinderung aus Betroffenensicht

Der Beitrag basiert auf den Ausführungen der Autorin als Sachverständige im Ausschuss für Arbeit und Soziales des Deutschen Bundestages zur Anhörung am 10. November 2014.

Aus Betroffenensicht sprach sie zu den Auswirkungen der derzeitigen Gesetzeslage im Bereich der Teilhabeleistungen für Menschen mit Behinderung. Die Autorin setzt sich u. a. mit den Diskriminierungsverboten aus Art. 3 Abs. 3 S. 2 Grundgesetz und Art. 5 UN-Behindertenrechtskonvention auseinander.

In neun Thesen fasst sie beispielhaft zusammen, in welchen Bereichen Handlungsbedarf besteht. Dabei werden zwei Bereiche näher betrachtet: 1.) die Einkommens- und Vermögensabhängigkeit der Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft sowie 2.) die weiterhin bestehende Trennung von Lebenswelten behinderter und nicht behinderter Menschen.

(Zitiervorschlag: Poser: Auswirkungen der derzeitigen Gesetzeslage im Bereich Teilhabeleistungen für Menschen mit Behinderung aus Betroffenensicht; Forum D, Beitrag D2-2015 unterwww.reha-recht.de; 04.02.2015)


Nach meiner Anhörung als Sachverständige im Ausschuss für Arbeit und Soziales des Deutschen Bundestages am 10. November 2014 zum Thema Teilhabe wurde ich gebeten, zu dieser Thematik eine kurze Einschätzung aus Betroffenensicht für das Forum „Rehabilitations- und Teilhaberecht“ abzugeben.

I.       Thesen

Aus den nachstehend beschriebenen Teilbereichen ergeben sich folgende Anforderungen an die Änderung der Teilhabegesetzgebung:

  1. Teilhabeleistungen – Eingliederungshilfe und Hilfe zur Pflege – sind aus dem Fürsorgesystem und damit aus dem SGB XII herauszulösen.

  2. Bedarfsgerechte Leistungen zur Teilhabe sind einkommens- und vermögensunabhängig zu gewähren.

  3. Die Zuständigkeit weg von den Sozialämtern.

  4. Freie Wahlmöglichkeiten hinsichtlich der Lebensform und des Lebensorts muss gewährleistet und die Ausübung des Wahlrechts durch unabhängige Beratung unterstützt werden.
  5. Persönliche Assistenz ist zu normieren.

  6. Unabhängige Beratung in allen Bereichen (z. B. Wahl der Schule, Wohnform, persönliche Assistenz) muss gewährleistet werden und allen Betroffenen zugänglich sein.

  7. Unabhängige, personenzentrierte Bedarfsermittlung statt von Kostendenken und Trägerinteressen geleitete Feststellung des Hilfebedarfs.

  8. Inklusive Infrastruktur von Anfang an; dazu gehört die Unterstützung des Ausbaus inklusiver Beschulung durch die Bereitstellung geeigneter individueller Unterstützung ebenso wie die Zusammenlegung der Verantwortlichkeit für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen insgesamt in der Kinder- und Jugendhilfe.

  9. Budget für Arbeit als gesetzlicher Leistungsanspruch.

II.      Zu meiner Person

Ich bin 35 Jahre alt. Aufgrund einer spinalen Muskelatrophie sitze ich nicht nur im Rollstuhl, sondern habe insgesamt sehr wenig Kraft und benötige deshalb bei fast allen Verrichtungen des täglichen Lebens Unterstützung. Ich lebe in der eigenen Wohnung mit 24h-Assistenz, d. h. dass immer jemand aus meinem Team von Mitarbeitern anwesend ist, um mir zu helfen – sei es bei der Körperpflege oder im Alltag. Kochen, einkaufen, putzen – all das wird auf meine Anweisung hin von Assistenten erledigt.       

Ich bin berufstätig und arbeite als Zivilrichterin am Amtsgericht Trier. Auch dies ist mir nur mithilfe meiner Assistenten möglich – jede Akte und jedes Buch muss mir gereicht werden.       

Ehrenamtlich bin ich zudem im Vorstand der Deutschen Hirntumorhilfe e. V. tätig. Ich engagiere mich im Forum behinderter Juristinnen und Juristen (FBJJ), war von Januar 2012 bis Juli 2014 ehrenamtlich als Behindertenbeauftragte der Stadt Trier tätig und bin auch in der jetzigen Wahlperiode Mitglied des Beirates der Menschen mit Behinderung.

III.    Diskriminierung, oder nicht?

In Artikel (Art.) 3 S. 3 Grundgesetz (GG) heißt es, dass niemand aufgrund seiner Behinderung benachteiligt werden darf. Seit 2009 gilt zudem die UN-Behinderten­rechtskonvention (UN-BRK), die – entgegen noch immer weit verbreiteter Vorurteile – zu ihrer Geltung keiner Umsetzung bedarf. Auch sie verbietet die Diskriminierung aufgrund von Behinderung (Art. 5 UN-BRK). Vor Augen halten muss man sich dabei, dass die UN-BRK nichts anderes ist, als die Konkretisierung der Allgemeinen Menschenrechte im Hinblick auf Menschen mit Behinderung und dass somit Verstöße nicht tolerabel sind. Deshalb ist, da wir in einem Rechtsstaat leben, wohl davon auszugehen, dass der Gesetzgeber sicherlich Sorge dafür trägt, dass gegen den fundamentalen Grundsatz der Nicht-Diskriminierung aufgrund von Behinderung – insbesondere von staatlicher Seite – nicht verstoßen wird. Dies möchte man gern glauben, doch wenn man selbst zu den Menschen mit Behinderung gehört, erfährt man schnell, dass in vielen Bereichen die Gleichstellung noch in weiter Ferne liegt.      

Insbesondere im Bereich der Gesetzgebung zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft gibt es grundlegenden Handlungsbedarf. Dies möchte ich an zwei Beispielen aufzeigen:

1.      Einkommen- und Vermögensabhängigkeit der Teilhabeleistungen

Ich stelle diesen Punkt nicht alleine deshalb heraus, weil die derzeitige Gesetzeslage bedingt, dass ich – obwohl ich über ein abgeschlossenes Hochschulstudium verfüge sowie als Richterin berufstätig bin – allein aufgrund meiner Behinderung und des damit verbundenen Assistenzbedarfs niemals auf demselben sozialen Niveau leben darf, wie meine nichtbehinderten Kollegen. Vielmehr spiegelt dieser Umstand auch die überkommene Denke, von der der Umgang mit Menschen mit Behinderung in unserer Gesellschaft noch immer geprägt ist:         

Hilfe für Behinderte ist eine Fürsorgeleistung – für Menschen, die der Gesellschaft keinen Nutzen bringen und für die diese Menschen doch dankbar sein müssten.   

Wohl deshalb wird selbstverständlich vorausgesetzt, dass Menschen mit Behinderung erst einmal alles hergeben müssen, um auch wirklich am unteren Rand der Gesellschaft zu stehen, damit sie dann „in den Genuss“ von Hilfeleistungen kommen dürfen.      

Nur vor diesem Hintergrund ist zu erklären, dass bislang in weiten Teilen der (politischen) Gesellschaft absolut kein Unrechtsempfinden in Anbetracht der jetzigen gesetzlichen Regelung herrscht: Teilhabeleistungen (Eingliederungshilfe und Hilfe zur Pflege) – also Leistungen, die allein behinderungsbedingte Nachteile ausgleichen und darüber hinaus keine Vorteile für den Betroffenen schaffen (!) – sind im Sozialhilferecht (SGB XII) verortet und werden somit lediglich unter Heranziehung des Einkommens und Vermögens gewährt (§§ 2, 82–92 SGB XII), also dann, wenn der behinderte Mensch auf Armutsniveau lebt.           

Für mich bedeutet das: Ich darf kein Barvermögen über 2.600 Euro ansparen. Von allen Einkünften über der Freigrenze sind ebenfalls bis zu 40% für die Assistenz einzusetzen (natürlich neben der normalen Zahlung von Steuern und Sozialabgaben). Der Kauf einer kleinen, nicht selbst genutzten Immobilie (z. B. ein Studentenappartement zur Vermietung) als Alterssicherung ist nicht erlaubt.       

Eine vernünftige Vorsorge für das Alter ist mir schlicht nicht möglich. Auch jetzt schon muss ich mangels eigener Ersparnisse für Urlaube oder Reparaturen stets um die Unterstützung meiner Eltern bitten – als erwachsene Frau mit einem (eigentlich) guten Job.     

Unerträglich aber wird die Situation, wenn es um Partnerschaft und Familienplanung geht. Als Außenstehender vermag man sich kaum vorzustellen, welche Anstrengungen und auch Entbehrungen das Zusammensein mit einem schwerstbehinderten Partner dem gesunden Partner abverlangt. Mein Partner kann mit mir sehr viele Dinge nicht zusammen erleben – sei es klettern, wandern, Urlaube abseits von Touristenzentren, spontane Unternehmungen, etc. Fahren wir weg, muss uns immer eine meiner Assistentinnen begleiten. Sind wir im Restaurant, muss er mein Essen klein schneiden. Gehen wir spazieren, muss er meine Jacke an- und ausziehen. Kurzum – ich bin auch in der Partnerschaft immer auf Hilfe angewiesen, auf die des Partners und der Assistenz.       

Trotz dieser Umstände gibt es Menschen, die aus Liebe diese Erschwernisse auf sich nehmen. Was dann folgt, ist schier unerträglich: Wollte mein Partner zu mir ziehen, um ein Zusammenleben auszuprobieren oder würden wir gar heiraten wollen, müsste er alles hergeben, was er hat. D. h., er müsste sein Haus verkaufen und den Erlös, ebenso wie sämtliche Ersparnisse bis auf 614 Euro (!) für meine Assistenzleistungen einsetzen. Wenn wir uns dann z. B. nach zwei Jahren trennten, wäre er arm – weil er versucht hat, eine Beziehung mit einer schwerbehinderten Frau zu führen.           

Ehe und Familie wird mir durch diese Regelungen faktisch unmöglich gemacht, oder würden Sie diese Folgen dem Menschen, den sie lieben, zumuten? Unabhängig von einem Verstoß dieser Gesetzeslage gegen das allgemeine Benachteiligungsverbot, gilt auch Art. 6 Abs. 1 GG offensichtlich für behinderte Menschen nicht.         

Die Antwort der Bundesregierung (BT-Drucksache 18/1031) auf die Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – BT-Drucksache 18/834 – ist deshalb mehr als zynisch und Betroffenen gegenüber zutiefst verletzend:

„Die Auffassung, dass die Eheschließung bzw. Partnerschaft von behinderten Menschen bei Sozialhilfegewährung unerträglich belastet würde, kann nicht überzeugen. Bei einer Partnerschaft spielen in unserer Gesellschaft primär persönliche Aspekte eine Rolle.“

Sind diese Einschränkungen und Schlechter­stellungen, die Betroffene hinnehmen müssen, um Leistungen zu erhalten, die einzig behinderungsbedingte Nachteile ausgleichen, tatsächlich keine Benachteiligung aufgrund der Behinderung?

2.      Parallelgesellschaft

Trotz aller Anstrengungen lebt die Mehrzahl der Menschen mit Behinderungen noch immer in einer Sonderwelt – nach der Förderschule folgt in der Regel allenfalls die geschützte Ausbildung, die Werkstatt für Menschen mit Behinderung (WfbM) und der Einzug ins Heim.      

Der Grundstein wird in sogenannten Förderschulen gelegt, in denen ein allgemeiner Schulabschluss zumeist unmöglich ist. Unabhängig davon bedingt das Förderschulsystem von Kindesbeinen an eine Trennung der Gesellschaft in behindert und nicht behindert. Kinder in Regelschulen haben keinen Umgang mit behinderten Kindern – wer will ihnen verdenken, dass sie Menschen mit Behinderung später nicht als normale Mitglieder der Gesellschaft wahrnehmen? Und Kinder in Förderschulen werden nicht mit den Gegebenheiten und Anforderungen der Gesellschaft vertraut gemacht – wie also sollen sie später Angebote zur Integration in eine Welt nutzen können, die sie gar nicht kennen?      

Wenn nach der Förderschule ein Übergang in die WfbM folgt, setzt sich die Segregation fort. Dazu kommt, dass Menschen mit Behinderung trotz kostenintensiver Förderung der Werkstattplätze bei einer 40h-Woche mit einem „Lohn“ von teilweise unter 200 Euro nach Hause gehen. Eine Durchlässigkeit zum regulären Arbeitsmarkt ist kaum gegeben. Auf das „Budget für Arbeit“ gibt es bislang keinen Rechtsanspruch, obwohl Menschen mit Behinderung hierdurch die Möglichkeit erhalten, zu einem normalen Tariflohn ihren Fähigkeiten entsprechend auf dem regulären Arbeitsmarkt zu arbeiten und die aufzuwendenden Teilhabeleistungen für den Staat finanziell sogar günstiger sind, als die Finanzierung eines WfbM-Platzes.   

Insgesamt stellt die Kategorisierung und Undurchlässigkeit der Systeme ein großes Problem dar. Statt individuell und personenzentriert zu fördern, werden Menschen klassifiziert und entsprechend der Kategorie „versorgt“. Nur wer einen bestimmten Stempel hat, bekommt bestimmte Leistungen, gleichzeitig aber wird eine Integration durch diese Eingruppierung erschwert.      

Die Trennung der Menschen in behindert und nicht-behindert besteht auch außerhalb von Schule und Arbeit fort. Noch immer wohnen die meisten Menschen mit schweren Behinderungen in besonderen Wohnformen. Oftmals wissen viele Betroffene gar nicht, dass etwas anderes möglich ist. Aufklärung und Beratung gibt es keine – manchmal erscheint es, als bestehe hier die Befürchtung, der Betroffene könne sich dann tatsächlich für ein inklusiveres Leben entscheiden. Menschen in Sondereinrichtungen erfahren meist nie von Möglichkeiten des Lebens in der „normalen“ Gemeinschaft. Sie kennen von vornherein nur Sonderwelten und nehmen diese als einzige, ihnen gegebene Möglichkeit hin.    

Oft wird auch das Label „Inklusion“ über die tatsächlich bestehen bleibenden Strukturen der Sonderwelt geheftet, wenn z. B. Heimstationen zu getrennten „Wohngruppen“ im gleichen Haus, mit gleichem Personal umfunktioniert werden. Die Interaktion mit der umliegenden Gemeinde findet genauso wenig statt wie zuvor. Selbstbestimmung ist weiterhin nicht möglich. Personenzentrierte Hilfe findet nicht statt.           

Sehr treffend hat Prof. Dr. Lisa Pfahl die hier zu überwindende Schwierigkeit als „Pfadabhängigkeit“ beschrieben: Institutionen, die einmal geschaffen wurden, werden von den Professionellen aufrechterhalten und von bestimmten Interessen getragen und Personen, die einmal in Sondereinrichtungen untergebracht oder erzogen wurden, werden nicht in die Lage versetzt, sich im inklusiven Arbeitsmarkt oder Wohnungsmarkt zu orientieren. Sie bezeichnet dieses Phänomen als institutionelle Diskriminierung. (Anhörung im Ausschuss für Arbeit und Soziales des Bundestages am 10. November 2014).

IV.    Fazit

Dass Behinderte im Rahmen der jetzigen Teilhabegesetzgebung nicht diskriminiert würden, kann man eigentlich nur dann ruhigen Gewissens behaupten, wenn man Gleichbehandlung wie manch ein Sozialhilfeträger versteht: „Wir behandeln doch alle Behinderten gleich.“    

Allein die beiden hier skizzierten Beispiele aus der Lebenswirklichkeit von Menschen mit Behinderung unter der jetzt geltenden Gesetzeslage zeigen deutlichen Handlungsbedarf, um den Anforderungen der UN-BRK, aber auch des Grundgesetzes gerecht zu werden.  Die Aufzählung der Thesen (oben) ist nicht abschließend, sondern enthält lediglich einige zwingend notwendige Schritte, um die hier beschriebenen Diskriminierungen zu beseitigen bzw. zumindest zu verringern.     

Doch wie so oft müssen die Veränderungen im Kopf beginnen. Solange ich noch immer mit Politikern diskutieren muss, die meinen, die Behinderten bekämen doch etwas, dafür müssten sie halt auch was hergeben oder mit solchen, die behaupten, Inklusion in Schulen sei weder für behinderte noch nicht-behinderte Kinder gut, ohne jemals eine inklusive Schule gesehen zu haben – solange habe ich riesige Bedenken, ob eine Nicht-Diskriminierung von Menschen mit Behinderung bei der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft in naher Zukunft erreichbar ist und vor allem – leider – auch, ob diese politisch überhaupt gewollt ist.

Beitrag von Nancy Poser, Trier 


Stichwörter:

Budget für Arbeit, Diskriminierungsverbot, Einkommens- und Vermögensanrechnung, Reform der Eingliederungshilfe, Inklusion (schulische), Inklusive Beschäftigung, Inklusiver Sozialraum, Personenzentrierte Leistungserbringung, Persönliche Assistenz, UN-BRK, Benachteiligungsverbot


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