25.07.2016 D: Konzepte und Politik Schimank: Beitrag D28-2016

Bericht zur Fachtagung „Gleichberechtigt und Selbstbestimmt? Was bringt das neue Teilhabgesetz?“

Cindy Schimank berichtet von der Fachtagung „Gleichberechtigt und Selbstbestimmt? Was bringt das neue Teilhabgesetz?“, die am 23. Mai 2015 und damit einen Tag vor der Verbändeanhörung zum Bundesteilhabegesetz (BTHG) stattfand. Veranstalter war die Bundestagsfraktion von Bündnis 90/Die Grünen.

In drei parallelen Workshops diskutierten die Teilnehmenden verschiedene Regelungsbereiche des BTHG kritisch. Die Verfasserin berichtet von Workshop 3 – Teilhabe am Arbeitsleben. Zu den thematischen Schwerpunkten des Workshops zählten das Budget für Arbeit, das im Entwurf deutlich unterfinanziert sei, sowie die Regelungen zum Schwerbehindertenrecht in Teil 3, die ebenfalls als unzureichend bewertet wurden. Weitere Themen waren u.a. Inklusionsprojekte, andere Leistungsanbieter, die Gemeinsamen Servicestellen sowie die Barrierefreiheit und in diesem Zusammenhang die Reform des Behindertengleichstellungsgesetzes.

(Zitiervorschlag: Schimank: Bericht zur Fachtagung „Gleichberechtigt und Selbstbestimmt? Was bringt das neue Teilhabgesetz?“; Beitrag D28-2016 unter www.reha-recht.de; 25.07.2016)


 

Am 23.05.2016 fand in Berlin eine Veranstaltung der Bündnis 90/Die Grünen Bundestagsfraktion zum Bundesteilhabegesetz (BTHG) statt. Der Referentenentwurf zum Bundesteilhabegesetz (BTHG) war vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) am 26.04.2016 vorgelegt worden.[1] Die Länderanhörung sowie die Verbändeanhörung[2] zum BTHG fanden am 23.05. und 24.05.2016 statt. Zum Zeitpunkt der Tagung über die vorliegend berichtet wird sowie der Anhörung befand sich der vom BMAS stammende Entwurf noch auf ministerieller Ebene. Am 28.06.2016 hat die Bundesregierung den Regierungsentwurf des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) beschlossen.

Corinna Rüffer (Sprecherin für Behindertenpolitik Bündnis 90/Die Grünen Bundestagsfraktion) verdeutlichte zu Beginn, dass der Referentenentwurf des BTHG[3] aus ihrer Sicht nicht zufriedenstellend sei. Besonders problematisch seien die Vorschriften zur Einkommens- und Vermögensanrechnung sowie zum Wohnen und das Zusammenwirken der Eingliederungshilfe mit der Hilfe zur Pflege.

Im Anschluss diskutierten die Teilnehmenden in drei parallelen Workshops über die Sicherstellung des Wunsch- und Wahlrechts, die Gestaltung der Teilhabe am Arbeitsleben und die Leistungen zur sozialen Teilhabe und Tagesstruktur. Die Verfasserin berichtet vom Workshop 2 – „Teilhabe am Arbeitsleben“.

I. Workshop 2: Gestaltung der Teilhabe am Arbeitsleben

1. Inputvorträge

Der Workshop wurde durch zwei Vorträge von Jobst R. Hagedorn (Fortbildungsakademie der Wirtschaft gGmbH [FAW]) und Dirk Glowka (Bundesarbeitsgemeinschaft Integrationsfirmen [BAG if]) eröffnet.

Hagedorn schilderte zunächst zentrale Bedingungen, um Menschen mit Behinderung in Arbeit zu vermitteln und stellte zur Diskussion, was das BTHG hierzu leiste. Für Arbeitgeber seien klare Informationen und eine gute Zusammenarbeit mit den Rehabilitationsträgern unabdingbar. Zudem brauchten sie einen Ansprechpartner und verbindliche Entscheidungen. Kollegen und Kolleginnen sowie Betriebsräte müssten entsprechend vorbereitet werden. Menschen mit Behinderung bräuchten ebenfalls klare Informationen mit klaren Zeithorizonten, einen Ansprechpartner, dem sie vertrauen können, sowie Unterstützung bei allem, was ihnen fremd ist.

Glowka positionierte sich in seinem Vortrag zum BTHG und bewertete die Öffnung der Zielgruppe in den Inklusionsprojekten als großen Fortschritt. Einer dauerhaften Finanzierung über die Ausgleichsabgabe stand er skeptisch gegenüber. Zudem sei eine Umbenennung in Inklusionsunternehmen wünschenswert.[4] Der Referent begrüßte außerdem die in § 11 SGB IX-RefE vorgesehene Förderung von Modellvorhaben zur Stärkung der Rehabilitation, wobei eine nachhaltige Finanzierung zwingend zu sichern sei. Darüber hinaus lieferten die Regelungen zu den anderen Leistungsanbietern in § 60 SGB IX-RefE, den Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) die Möglichkeit, sich zu verändern.

II. Diskussion

Die Regelungen zu den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA) in §§ 49 ff. SGB IX-RefE wurden von den Teilnehmenden der anschließenden Diskussion als unzureichend eingeschätzt.

Horst Frehe (Forum behinderter Juristinnen und Juristen (FbJJ) bewertete das Budget für Arbeit (BfA, § 61 SGB IX-RefE) als völlig unterfinanziert. Es müsse sich am Arbeitgeberbrutto bemessen und nicht wie vorgesehen am Arbeitnehmerbrutto.[5] Die doppelte Deckelung des Zuschusses[6] werde sich nachteilig auf die Bereitschaft der Arbeitgeber auswirken, Menschen mit einem BfA zu beschäftigen. Hagedorn erwiderte, dass eine solche Einschätzung derzeit aufgrund mangelnder Erfahrungen nicht möglich sei[7]. Sollten sich in der praktischen Umsetzung tatsächlich relevante Nachteile aus der Deckelung ergeben, hoffe er auf Anpassung der Zuschusshöhe. Frehe plädierte außerdem dafür, das BfA als Leistungsform einzuführen und für Budgetnehmer einen eigenen Status der „arbeitsmarktunüblichen Beschäftigung“ einzuführen.[8] Diskutiert wurde zudem, ob junge Menschen mit Behinderung während einer Ausbildung durch ein BfA unterstützt werden können. Eine Teilnehmerin befürchtete, dass der Wortlaut (leistungsberechtigt sind „…Menschen mit Behinderungen, die Anspruch auf Leistungen nach § 58 (Arbeitsbereich einer WfbM) haben…“), junge Menschen in Ausbildung ausschließt. Dieser Ansicht wurde mit Verweis auf die Begründung des Referentenentwurfs von Frehe widersprochen. In dieser heißt es, dass „… auch Jugendliche mit Behinderungen, die im Rahmen ihrer beruflichen Orientierung für die Zeit nach ihrer beruflichen Bildung ein Budget für Arbeit in Aussicht nehmen [profitieren.].“[9]

Ebenfalls auf Kritik stieß die Regelung zu den anderen Leistungsanbietern (§ 60 SGB IX-RefE). Problematisch sei laut Frehe, dass Budgetnehmer automatisch den Status von WfbM-Beschäftigten haben.[10] Hagedorn hingegen bewertete die rechtliche Regelung als nachrangig, vielmehr komme es auf die Umsetzung an. Hierauf bezog sich ein Redebeitrag an späterer Stelle, in dem dies als Geringschätzung von Gesetzen kritisiert wurde. Ein weiterer Teilnehmer bewertete die Anforderungen an die Qualifizierung des Personals als unzureichend. Dem entgegnete Hagedorn, dass nicht vorstellbar sei, dass Leistungsanbieter mit unprofessionellem Personal arbeiten. Darüber hinaus hätten die Rehabilitationspädagogischen Zusatzqualifikationen für Ausbilderinnen und Ausbilder (ReZA), seit deren Einführung die Ausbildung von Fachkräften rückläufig sei, gezeigt, dass zu strenge Qualifizierungsanforderungen kontraproduktiv wirken.

Die Beibehaltung des „Mindestmaßes an wirtschaftlich verwertbarer Arbeit“ in § 58 Abs. 1 SGB IX-RefE als Zugangsvoraussetzung zur WfbM sei laut Frehe unvereinbar mit Art. 27 UN-Behindertenrechtkonvention (UN-BRK). Nach diesem müssten alle Menschen mit Behinderung in die Lage versetzt werden, ihren Lebensunterhalt durch Arbeit selbst zu bestreiten. Verwiesen wurde in diesem Zusammenhang auf die Diskussion um die Einführung eines Mindestlohns in WfbM. In einem weiteren Redebeitrag schilderte ein WfbM-Beschäftigter, dass die Arbeit unter den derzeitigen Bedingungen weder dem „normalen“ Arbeitsleben gleichkomme noch auf dieses vorbereite.

Zwei weitere Teilnehmer, hierunter Alfons Adam (Gesamtvertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen (GSBV), Daimler AG) bewerteten Teil 3 zum Schwerbehindertenrecht als nicht zufriedenstellend. Problematisch sei die fehlende Regelung von Rechtsfolgen bei unterlassener Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung (SBV). Praktisch unterbleibe diese Pflicht häufig, obwohl die Schwerbehindertenvertretung bei allen Personalmaßnahmen, die schwerbehinderte Menschen betreffen, durch den Arbeitgeber beteiligt werden muss.[11] Ebenso werde versäumt, einen Anspruch auf Qualifizierung und Freistellung für alle stellvertretenden SBV-Mitglieder verbindlich zu regeln.[12] Eine gute Qualifizierung sei jedoch zentral, um Aufgaben effektiv und im Interesse der schwerbehinderten Beschäftigten wahrzunehmen.

Zu den weiteren Themen der Diskussion zählte die Abschaffung der Gemeinsamen Servicestellen, die von den Teilnehmenden unterschiedlich bewertet wurde. Eine Teilnehmerin verwies auf den Unterschied in der Ausrichtung von Gemeinsamen Servicestellen, die den Rehabilitationsträgern zuzuordnen sind, und den unabhängigen Beratungsstellen als Institutionen der Selbsthilfe. Mehrere Stimmen meinten, dass die Gemeinsamen Servicestellen verzichtbar seien, da sie ihre Aufgabe in der Vergangenheit nicht erfüllt hätten.

Darüber hinaus beschrieb ein Teilnehmer die Vorschriften zur Einkommens- und Vermögensanrechnung als besonders benachteiligend. Diese seien u. a. für hochqualifizierte Menschen mit Behinderung sehr hinderlich.

Wiederholt kritisierten die Diskutierenden, dass im Rahmen der Novellierung des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG) die Privatwirtschaft nicht zur Barrierefreiheit verpflichtet wurde.[13] Viele der Teilnehmenden werteten dies als großes Hindernis für die Inklusion in der Arbeitswelt, da für die Bewusstseinsbildung die Präsenz der Betroffenen von besonders hoher Bedeutung sei. Diese wiederum sei nur erreichbar, wenn private Arbeitgeber zur Barrierefreiheit verpflichtet werden[14].

In der Gesamtbetrachtung wurde der Referentenentwurf zum BTHG seitens eines Teilnehmenden als handwerklich schlecht bezeichnet. Der angekündigte Paradigmenwechsel könne nicht vollzogen werden, da Kostenaspekte im Vordergrund stehen würden. Letztlich werde der Referentenentwurf den Vorgaben der UN-BRK nicht gerecht.

In der anschließenden Zusammenfassung stellte Sabine Bangert (Sprecherin für Arbeitsmarktpolitik Fraktion Bündnis 90/ Die Grünen im Abgeordnetenhaus Berlin) als ein Workshop-Ergebnis heraus, dass der Referentenentwurf von der Arbeitgeberseite weniger kritisch betrachtet werde als von den Betroffenen.

III. Zusammenfassung der Workshop-Ergebnisse

Die Ergebnisse der einzelnen Workshops wurden dem Plenum in kurzen Redebeiträgen anschließend vorgestellt.

Die Diskutierenden des dritten Workshops – Leistungen zur sozialen Teilhabe und Tagesstruktur – kamen mehrheitlich zu dem Ergebnis, dass die Vorschriften der Eingliederungshilfe in Teil 2 zu viele Einschränkungen beinhalteten. Den geforderten Systemwechsel könnten sie nicht herbeiführen. Diskutiert wurde daher, das Inkrafttreten des zweiten Teils  zu verschieben. Darüber hinaus sei die Befristung der finanziellen Förderung unabhängiger Beratungsstellen aus § 32 Abs. 5 SGB IX-RefE zu eng. Das Poolen von Leistungen dürfe nur freiwillig erfolgen, derzeit sehe es nach Zwang aus.

Auch die Teilnehmenden des ersten Workshops – Sicherstellung des Wunsch- und Wahlrechts – diskutierten, ob es besser sei, das Inkrafttreten der Regelungen zum Eingliederungshilferecht zu verschieben. Die Verunsicherung der Betroffenen sei groß. Gleichzeitig werde befürchtet, dass, sollten die Regelungen nicht wie geplant in Kraft treten, erneut sehr lange auf eine tatsächliche Reform gewartet werden muss. Ebenfalls in Übereinstimmung mit den Teilnehmenden des ersten Workshops wurden die vorgesehenen Regelungen zum Poolen besonders kritisch betrachtet. Der Referentenentwurf sei im Gesamten sehr missverständlich, lasse zu viel Spielraum und wirke daher verunsichernd.

In einem abschließenden Statement betonte Ottmar Miles-Paul (Sprecher der LIGA Selbstvertretung, Koordinator der Kampagne „Teilhabe jetzt – für ein gutes Bundesteilhabegesetz“) noch einmal die zentralen Kritikpunkte[15].

Fußnoten:

[1] Der Referentenentwurf ist abrufbar unter www.gemeinsam-einfach-machen.de/GEM/DE/AS/Bundesteilhabegesetz/Gesetzentwurf_BTHG/Gesetzentwurf_node.html.

[2] Siehe hierzu: Schülle/Falk/Schimank: Kurzbericht zur Verbändeanhörung zum Referentenentwurf eines Bundesteilhabegesetzes am 24.05.2016 in Berlin; Beitrag D22-2016 unter www.reha-recht.de; 17.06.2016; Die Stellungnahmen sind abrufbar unter www.gemeinsam-einfach-machen.de/GEM/DE/AS/Bundesteilhabegesetz/Stellungnahmen_BTHG/Stellungnahmen_node.html, einige finden sich ebenso unter: www.reha-recht.de/infothek/beitrag/artikel/stellungnahmen-zum-referentenentwurf-fuer-ein-bundesteilhabegesetz/.

[3] Der Referentenentwurf sowie die Stellungnahmen zu diesem sind abrufbar unter www.gemeinsam-einfach-machen.de.

[4] Die Arbeitsschutzpflichten der Arbeitgeber bleiben hiervon unberührt.

[5] Vgl. hierzu u.a. Stellungnahme des Forums behinderter Juristinnen und Juristen (FbJJ) zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG), Diskussionsstand des Gesetzentwurfs: 26. April 2016, Bearbeitungsstand: 17. Mai 2016 (im Folgenden Stellungnahme des FbJJ zum BTHG), S. 37–39, abrufbar unter www.gemeinsam-einfach-machen.de.

[6] 75 Prozent des vom Arbeitgeber regelmäßig gezahlten Arbeitsentgeltes, höchstens jedoch 40 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches.

[7] Vgl. aber Nebe/Waldenburger (2014), Budget für Arbeit, www.lvr.de/media/wwwlvrde/soziales/menschenmitbehinderung/arbeitundausbildung/dokumente_229/15_0456_Forschungsbericht_barrierefrei.pdf.

[8] Vgl. Stellungnahme des FbJJ zum BTHG, S. 37 f.

[9] Vgl. Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG), S. 255.

[10] Vgl. Stellungnahme des FbJJ zum BTHG, S. 43.

[11] Stellungnahme des Deutschen Gewerkschaftsbundes zum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) anlässlich der Verbändeanhörung am 24. Mai 2016 im Bundesministerium für Arbeit und Soziales, S. 20, abrufbar unter www.gemeinsam-einfach-machen.de.

[12] Ebd., S. 21.

[13] Vgl. hierzu Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales (11. Ausschuss), a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksache 18/7824 – Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung des Behindertengleichstellungsrechts (BT-Drs. 18/8428) sowie weiterführend zum Antrag der Linken auf Verpflichtung Privater zu Barrierefreiheit BT-Drs. 18/7874; vgl. auch Ramm: Kurzbericht zur öffentlichen Anhörung zum Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung des Behindertengleichstellungsrechts am 25. April 2016 in Berlin; Beitrag D15-2016 unter www.reha-recht.de; 29.04.2016.

[14] Dies ist allerdings in § 3a ArbStättV bei Beschäftigung schwerbehinderter Menschen bereits vorgeschrieben.

[15] Sechs gemeinsame Kernforderungen zum Bundesteilhabegesetz zum Referentenentwurf vom 26.04.2016, vom Deutschen Behindertenrat, den Fachverbänden, dem Paritätischen Gesamtverband, dem Deutschen Roten Kreuz, der Beauftragten der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen und des Deutschen Gewerkschaftsbundes. Abzurufen unter: www.deutscher-behindertenrat.de/ID182110 und über www.reha-recht.de/infothek/beitrag/artikel/stellungnahmen-zum-referentenentwurf-fuer-ein-bundesteilhabegesetz/.


Stichwörter:

Barrierefreiheit, Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung, Bundesteilhabegesetz (BTHG), Budget für Arbeit, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Schwerbehindertenrecht, Teilhabeanspruch, UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK), Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM), Reform der Eingliederungshilfe


Kommentare (0)

Keine Kommentare gefunden!

Neuen Kommentar schreiben

Mit * gekennzeichnete Felder müssen ausgefüllt werden.