16.11.2016 D: Konzepte und Politik Nebe/Schimank: Beitrag D47-2016

Das Budget für Arbeit im Bundesteilhabegesetz; Teil 1: Darstellung der Entwicklung und kritische Betrachtung bis zur Befassung im Bundesrat

Katja Nebe und Cindy Schimank befassen sich in ihrem zweiteiligen Beitrag mit dem Budget für Arbeit im Entwurf des Bundesteilhabegesetzes (BTHG). Sie stellen das Konzept, das vor der geplanten Aufnahme im BTHG in verschiedenen Modellprojekten erprobt wurde, kurz vor und gehen anschließend auf die vorgesehene Regelung in § 61 SGB IX-Regierungsentwurf (RegE) ein. Anschließend werden zentrale Kritikpunkte der Verbände, die Anträge des Bundesrates sowie die Gegenäußerungen der Bundesregierung zusammenfassend dargestellt und einer kritischen Bewertung unterzogen.

(Zitiervorschlag: Nebe/Schimank:Das Budget für Arbeit im Bundesteilhabegesetz; Teil 1: Darstellung der Entwicklung und kritische Betrachtung bis zur Befassung im Bundesrat; Beitrag D47-2016 unter www.reha-recht.de; 16.11.2016.)

 


I. Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderung (Bundesteilhabgesetz – BTHG)[1] plant der Gesetzgeber die Aufnahme des zuvor in Modellprojekten erfolgreich erprobten Budgets für Arbeit (BfA).

Beim Bundesteilhabegesetz handelt es sich um ein umfangreiches Artikelgesetz, mit dem das aktuelle Sozialgesetzbuch (SGB) IX sowie weitere Vorschriften, die Teilhaberechte behinderter Menschen betreffen, geändert werden sollen. Das BTHG selbst ist in verschiedene Artikel untergliedert, wobei Artikel 1 und 2 die geplanten Änderungen des SGB IX darstellen. Es folgen mehrere Artikel, die die Änderungen anderer Gesetze, insbesondere weiterer Bücher des SGB betreffen sowie Änderungen damit verbundener Verordnungen[2].

Art. 1 des BTHG, also der Regierungsentwurf des neuen SGB IX (folgend SGB IX-RegE), gliedert sich in drei Teile – einen Teil 1, der allgemeine Regelungen zur Teilhabe behinderter Menschen beinhaltet, einen Teil 2, der die Regelungen der Eingliederungshilfe (bislang im SGB XII) vorsieht, und Teil 3 mit den Regelungen zum Schwerbehindertenrecht (bislang Teil 2 SGB IX). Vorgesehen ist ein gestaffeltes Inkrafttreten der neuen Regelungen, wobei der Großteil der Reformen zum 01.01.2018 in Kraft treten soll. Einige Änderungen, wie die Neuerungen im Schwerbehindertenrecht und erste Änderungen in der Einkommens- und Vermögensanrechnung, sollen bereits früher in Kraft treten. Innerhalb einer Übergangszeit bis zum 01.01.2020 sollen die übrigen Rechtsänderungen im SGB XII und die Überführung der Eingliederungshilfe aus dem SGB XII in das SGB IX erfolgen.[3]

Den offiziellen Referentenentwurf des BTHG legte das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) am 26.04.2016 vor.[4] Anfang Juni 2016 erklärte die Bundesregierung, dass man sich auf den Entwurf des BTHG geeinigt habe. Mit Datum vom 22.06.2016 wurde der Regierungsentwurf veröffentlicht, der wiederum als zitierfähige Drucksache mit Datum vom 22.08.2016 als BR-Drs. 428/16 Gegenstand der aktuellen Diskussionen ist. Die erste Lesung dieses Entwurfs im Bundestag erfolgte am 22.09.2016, die Befassung im Bundesrat am 23.09.2016.[5] Die Gegenäußerung der Bunderegierung wurde als Kabinettsbeschluss vom 12.10.2016 bekannt gegeben. Die Anhörung im Ausschuss für Arbeit und Soziales erfolgte am 07.11.2016[6], die zweite und dritte Lesung im Bundestag ist für den 02.12.2016 geplant und der zweite Durchgang im Bundesrat für den 16.12.2016.[7] Bei Einhaltung des Zeitplans werden die ersten Teile des BTHG zum 01.01.2017 in Kraft treten.

II. Das Budget für Arbeit in der Praxis – Konzept

Hinter der Bezeichnung „Budget für Arbeit“ steckt ein Konzept zur Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben, das insbesondere eine Alternative zur Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) bieten soll. Dieses besteht im Wesentlichen aus einem Lohnkostenzuschuss als Minderleistungsausgleich sowie verschiedenen Unterstützungsleistungen an behinderte Auszubildende/Arbeitnehmer und deren Ausbilder/Arbeitgeber. Vor der Aufnahme des BfA in den Gesetzentwurf wurde es in verschiedenen Bundesländern erfolgreich erprobt.[8] Hierbei gab es Unterschiede in der praktischen Ausgestaltung, sowohl hinsichtlich der Art der Unterstützungsleistungen als auch bezüglich der Berechnung und Höhe der Lohnkostenzuschüsse. Unterstützungsleistungen wurden sowohl am Übergang Schule – Beruf sowie an der Schnittstelle WfbM – allgemeiner Arbeitsmarkt erbracht.

III. Das Budget für Arbeit im Entwurf des Bundesteilhabegesetzes

In der Begründung des BTHG-Entwurfs vom 12.08.2016 wird das BfA als Teil eines Gesamtprogramms[9] zur Förderung inklusiver Beschäftigungsmöglichkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt beschrieben. Zudem greife man die Forderung der „Abschließende[n] Bemerkungen über den ersten Staatenbericht Deutschlands“ auf, einen inklusiven Arbeitsmarkt zu schaffen.[10]

1. Einordnung der Norm und Wortlaut

Der aktuelle Regierungsentwurf[11] (im Folgenden SGB IX-RegE) sieht das BfA als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben in § 61 SGB IX-RegE vor. Es findet sich im ersten und damit im allgemeinen Teil des Entwurfs und ergänzt, gemeinsam mit der ebenfalls neuen Regelung zu den „Anderen Leistungsanbietern“ in § 60 SGB IX-RegE, das bisherige Angebot der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§§ 33–45 SGB IX).

Nach dem (versehentlichen) Bekanntwerden des BTHG-Arbeitsentwurfs vom 18.12.2015 hat die Vorschrift bis zur Veröffentlichung des offiziellen Referentenentwurfs (SGB IX-RefE) einige zentrale Änderungen erfahren. In den Regierungsentwurf zum BTHG (SGB IX-RegE) ist die Vorschrift unverändert eingeflossen.

Was die Änderungen vom Arbeitsentwurf zum Referentenentwurf betreffen, wurde in Absatz 1 der „Abschluss eines Arbeitsvertrages“ als Voraussetzung hinzugefügt. Zudem wurde die Berechnung der Höhe des Lohnkostenzuschusses in Absatz 2 verändert. Sollte sich dieser laut Arbeitsentwurf noch an den dem Werkstattträger zustehenden Aufwendungen bemessen, bildet nun das vom Arbeitgeber regelmäßig gezahlte Arbeitsentgelt die Referenzgröße. Zudem wurde den Ländern in Satz 4 die Möglichkeit eröffnet, vom Prozentsatz der Bezugsgröße abzuweichen. Das BfA findet sich mit folgendem Wortlaut im Regierungsentwurf des laufenden Gesetzgebungsverfahrens:

§ 61 Budget für Arbeit

(1) Menschen mit Behinderungen, die Anspruch auf Leistungen nach § 58 haben und denen von einem privaten oder öffentlichen Arbeitgeber ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis mit einer tarifvertraglichen oder ortsüblichen Entlohnung angeboten wird, erhalten mit Abschluss dieses Arbeitsvertrages als Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ein Budget für Arbeit.

(2) Das Budget für Arbeit umfasst einen Lohnkostenzuschuss an den Arbeitgeber zum Ausgleich der Leistungsminderung des Beschäftigten und die Aufwendungen für die wegen der Behinderung erforderliche Anleitung und Begleitung am Arbeitsplatz. Der Lohnkostenzuschuss beträgt bis zu 75 Prozent des vom Arbeitgeber regelmäßig gezahlten Arbeitsentgeltes, höchstens jedoch 40 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches. Dauer und Umfang der Leistungen bestimmen sich nach den Umständen des Einzelfalls. Durch Landesrecht kann von dem Prozentsatz der Bezugsgröße nach Satz 2, zweiter Halbsatz nach oben abgewichen werden.

(3) Ein Lohnkostenzuschuss ist ausgeschlossen, wenn zu vermuten ist, dass der Arbeitgeber die Beendigung eines anderen Beschäftigungsverhältnisses veranlasst hat, um durch die ersatzweise Einstellung eines Menschen mit Behinderungen den Lohnkostenzuschuss zu erhalten.

(4) Die am Arbeitsplatz wegen der Behinderung erforderliche Anleitung und Begleitung kann von mehreren Leistungsberechtigten gemeinsam in Anspruch genommen werden.

(5) Eine Verpflichtung des Leistungsträgers, Leistungen zur Beschäftigung bei privaten oder öffentlichen Arbeitgebern zu ermöglichen, besteht nicht.

2. Leistungsvoraussetzungen und erste Bewertung

Die Leistung „Budget für Arbeit“ ist als Rechtsanspruch ausgestaltet, den behinderte Menschen geltend machen können, wenn sie die in § 61 benannten Voraussetzungen erfüllen. Hierzu zählt zunächst, dass ein Anspruch auf Leistungen im Arbeitsbereich einer WfbM besteht (= „Leistung nach § 58“). Hierin liegt ein erster wesentlicher Unterschied zu den Modellprojekten, die regelmäßig auch ohne WfbM-Anspruch eine Förderung mit einem BfA beinhalten und praktizieren.[12] Der WfbM-Anspruch als Zugangsvoraussetzung in § 61 SGB IX-RegE ist zu streichen. Dadurch wäre die Anwendung des BfA für einen Großteil der nach dem Regelungszweck zu begünstigenden Personen ohne sachlichen Grund ausgeschlossen (vgl. unten zum „Budget für Ausbildung“).

Über den Verweis auf § 58 SGB IX-RegE wird auch die seit Langem in der Kritik stehende Voraussetzung des „Mindestmaßes an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung“[13] mit in § 61 SGB IX-RegE übernommen. Dies ist zu korrigieren. Auch Menschen mit einem besonders hohen Unterstützungsbedarf muss der Anspruch auf das BfA eröffnet werden.

Vom Wortlaut nicht umfasst sind Schüler und Schülerinnen, Menschen in Ausbildungsverhältnissen und Menschen, die Anspruch auf Leistungen im Berufsbildungsbereich einer WfbM haben (siehe hierzu 4.).

Vorausgesetzt ist zudem, dass das Arbeitsverhältnis angeboten wird. Die klare Formulierung ist zu begrüßen, insbesondere mit Blick auf die Probleme in der Rechtsanwendung bei Eingliederungszuschüssen. Bei diesen handelt es sich um Lohnkostenzuschüsse der Rehabilitationsträger nach § 34 Abs. 1 Nr. 2 SGB IX, z. B. in Verbindung mit § 88 ff. SGB III, oder der Integrationsämter gemäß § 102 Abs. 3 S. 1 Nr. 2e i. V. m. § 27 Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV), die als Ermessensleistung an Arbeitgeber erbracht werden.[14] Aus der Praxis sind Unsicherheiten hinsichtlich der Leistungsbewilligung bekannt. Ist die rechtzeitige Gewährung des Eingliederungszuschusses an Arbeitgeber nicht sicher, wirkt sich dies erfahrungsgemäß nachteilig auf das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses aus.[15] Deshalb ist im Gesetzeswortlaut klarzustellen, dass der Lohnkostenzuschuss eine Leistung zugunsten des behinderten Menschen ist, die dieser selbst beantragen kann. Auch diesbezüglich ist die gegenteilige Verwaltungspraxis vom Ausschuss in der Rechtssache Gröninger (04.04.2014, Az.: CRPD/C/D/2/2010) heftig kritisiert worden. Hier ist eine gesetzgeberische Klarstellung erforderlich.

3. Kurzdarstellung der Verbändereaktion

Von den Verbänden wird das Vorhaben, das Budget für Arbeit gesetzlich zu verankern, mehrheitlich begrüßt. Gleichzeitig wurde mit Bekanntgabe des Referentenentwurfs umfassende Kritik geäußert. Diese bezog sich zum einen auf die Zuschusshöhe. Diese habe sich im Vergleich zum Arbeitsentwurf zwar verbessert, sei aber dennoch zu gering und müsse sich statt am Arbeitgeber-Brutto am Arbeitnehmer-Brutto orientieren.[16] Problematisch sei die Deckelung der Zuschusshöhe auf Kosten, die der Leistungsträger für Beschäftigte einer WfbM hat, da im Rahmen des BfA Arbeitsverträge gefördert werden sollten, die mindestens auf dem Niveau des gesetzlichen Mindestlohns sind.[17] Zudem wurde, unter Hinweis auf die guten Erfahrungen z. B. in Nordrhein-Westfalen, die fehlende Einbeziehung behinderter Menschen in Ausbildungsverhältnissen bemängelt sowie die Nichtberücksichtigung von Budget-Beschäftigten in der Arbeitslosenversicherung (zu beiden Punkten siehe 4.).[18] Problematisch sei auch die Abweichungsvorschrift der Länder, die im Ergebnis zu niedrigeren Förderhöhen und regionalen Unterschieden führen kann.[19] Das Forum behinderter Juristen und Juristinnen sprach sich außerdem für die Schaffung eines eigenen Rechtsstatus für Budget-Beschäftigte aus und damit für die Abkoppelung vom Status Werkstatt-Beschäftigter.[20] In der Verbändeanhörung zum Referentenentwurf des BTHG wurde weiterhin gefordert, dass auch Menschen, die ein „Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeit“ nicht erbringen können, leistungsberechtigt sein sollten.[21] Zudem wurde vereinzelt eine rentenrechtliche Gleichstellung der Budget-Beschäftigten mit den WfbM-Beschäftigten gefordert.[22]

4. Das BfA im Bundesrat, Gegenäußerungen der Bundesregierung und weitergehende Bewertung

Länder und Kommunen befürchten, dass es mit dem geplanten BTHG zu Leistungsausweitungen und damit zu einem unvorhersehbaren Kostenanstieg kommen werde. Diese grundsätzliche Kritik wurde auch im Zusammenhang mit dem Budget für Arbeit deutlich, dennoch wurde die vorgesehene gesetzliche Implementierung des BfA von den Bundesländern mehrheitlich begrüßt.[23] Gleichzeitig wurde an diversen Einzelheiten der Vorschrift Kritik geübt und konkrete Änderungsvorschläge unterbreitet, die wiederum in ihrer Gesamtheit von der Bundesregierung im Rahmen der Gegenäußerung abgelehnt wurden.[24]

a) Einbeziehung von Ausbildungsverhältnissen

Eine zentrale Forderung des Bundesrates ist die Einbeziehung Auszubildender in den Kreis der leistungsberechtigten Personen. Die Leistung solle den Namen „Budget für Ausbildung“ tragen und sich inhaltlich am Budget für Arbeit orientieren. Vorgeschlagen wurde, die Leistung als Ermessensleistung auszugestalten. Zur Begründung führte der Bundesrat im Wesentlichen aus, dass die Erweiterung des BfA auf Auszubildende arbeitsmarktpolitisch geboten sei, um „Klebeeffekte“ im Werkstatt-System zu vermeiden.

Die Bundesregierung folgt diesem Vorschlag nicht und verweist auf diverse Fördermöglichkeiten des SGB II, III und IX, wie die Assistierte Ausbildung, Ausbildungszuschüsse an Arbeitgeber, ausbildungsbegleitende Hilfen oder außerbetriebliche Berufsausbildungen, sog. Fachpraktikerausbildung, sowie die individuelle betriebliche Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung. Erst wenn all diese Unterstützungsinstrumente wirkungslos blieben, kämen Ausbildungen im Berufsbildungsbereich der WfbM oder bei einem anderen Anbieter zum Tragen. Im Ergebnis gebe es daher keine praktischen Anwendungsfälle für ein Budget für Ausbildung.

Der Einwand der Bundesregierung, angesichts zahlreicher vorrangiger Unterstützungsinstrumente gäbe es keinen praktischen Bedarf für ein „Budget für Ausbildung“, geht völlig an der Praxis vorbei. Schon heute erreichen junge Menschen mit Behinderung seltener als nicht behinderte junge Menschen einen Berufsabschluss. Häufig treten sie direkt nach der Schule in die WfbM ein und finden von dort nur höchst selten auf den allgemeinen Ausbildungs- oder Arbeitsmarkt. Die entscheidenden Weichen werden bereits im Rahmen der Berufsorientierung und damit während der Schulzeit gestellt. Will man die Zahl der WfbM-Beschäftigten tatsächlich reduzieren, müssen frühzeitig Alternativen geschaffen werden. Die Modellprojekte zum BfA legen zu Recht einen entscheidenden Schwerpunkt auf den Übergang von der (Förder)Schule in den Ausbildungsmarkt und sind gerade in diesem Bereich erfolgreich praktiziert worden.[25] Der Forderung des Bundesrates, Auszubildende in den Kreis der leistungsberechtigten Personen einzubeziehen, ist daher zuzustimmen. Auch in der Anhörung im Ausschuss für Arbeit und Soziales am 07.11.2016 wurde diese Position noch einmal deutlich vertreten. Eine Ausgestaltung als Ermessensleistung wäre allerdings zu schwach. Auch Schülerinnen und Schüler bzw. Auszubildende müssen einen Rechtsanspruch auf das BfA haben.

b) Kombination des BfA mit Eingliederungszuschüssen

Eine weitere zu unterstützende Forderung des Bundesrates zielte darauf, eine Kombinationsmöglichkeit des BfA mit den Eingliederungszuschüssen im Normtext zu verankern, um die Bundesagentur für Arbeit, die jährlich mit einem erheblichen Betrag aus der Ausgleichabgabe gefördert wird, an den Kosten zu beteiligen.

Auch dies wurde von der Bundesregierung abgelehnt unter Hinweis darauf, dass es sich bei dem Kreis potentieller Budgetnehmer um voll erwerbsgeminderte Beschäftigte im Sinne des SGB VI handele. Die Zuständigkeit dieses Personenkreises liege vor allem bei den Eingliederungshilfe-Trägern und nicht bei der Bundesagentur für Arbeit.

Hier ist zu verdeutlichen, dass schon nach geltendem Recht die Berechtigung für die Aufnahme in eine WfbM allein an der Werkstattbedürftigkeit und diese wiederum an der behinderungsbedingt (vorübergehend) fehlenden Beschäftigungsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bemessen wird, vgl. § 136 SGB IX. Anders als von der Bundesregierung angeführt, spielt die Erwerbsminderung als rentenrechtlicher Status für das Recht auf Beschäftigung in der WfbM keinerlei Rolle. Die Forderung des Bundesrates nach einer Kombination verschiedener Lohn-/Eingliederungszuschussleistungen ist uneingeschränkt zu unterstützen. Das Modell der Arbeitsassistenz als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben, § 33 Abs. 8 S. 1 Nr. 3 SGB IX, sowie als begleitende Hilfe im Arbeitsleben, § 102 Abs. 4 SGB IX, und die dazu vorgesehene Zuständigkeits- und Kostenerstattungsregelung, vgl. § 33 Abs. 8 S. 2 und 4 SGB IX, sind als Vorbild für ein Verfahren hinsichtlich der Kombination von Eingliederungs- und Lohnkostenzuschüssen bereits detailliert vorgeschlagen worden.[26]

c) Benennung der Integrationsfachdienste für Aufgaben der Anleitung und Begleitung

Zudem forderte der Bundesrat, die Integrationsfachdienste namentlich als Ansprechpartner für Aufgaben der Anleitung und Begleitung zu benennen.

Die Bundesregierung lehnt dies ab und verweist darauf, dass die Aufgabenwahrnehmung durch die Integrationsfachdienste durch den Wortlaut des § 61 SGB IX-RegE nicht ausgeschlossen werde, andere Dienstleister aber genauso berücksichtigt werden sollen.

d) Einbeziehung in die Arbeitslosenversicherung

Auf scharfe Kritik des Bundesrates stieß zudem das Vorhaben, Budgetnehmer, also diejenigen, die mithilfe eines BfA in einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis beschäftigt werden, nicht mit in die Arbeitslosenversicherung einzubeziehen. Dies sei zwingend zu ändern.

Die Bundesregierung lehnte dies ab und verwies darauf, dass Budgetnehmer voll erwerbsgemindert seien und daher keine Notwendigkeit bestehe, sie in die Arbeitslosenversicherung einzubeziehen.

Die Argumentation der Bundesregierung überzeugt nicht. Weder verlangt § 61 SGB IX eine volle Erwerbsminderung, noch ist die Aufnahme in eine WfbM daran geknüpft. Schon im bisherigen Recht wird die Werkstattbedürftigkeit nicht vom Vorliegen einer Erwerbsminderung abhängig gemacht. Budgetbeschäftigte dürfen vom Schutz der Arbeitslosenversicherung nicht ausgenommen werden. Der auf einen Ausschluss aus der Arbeitslosenversicherung zielende Gesetzentwurf bleibt erheblich hinter den Verpflichtungen der Bundesrepublik aus Art. 27 UN-BRK zurück. Die scharfe Kritik des Bundesrates ist völlig zutreffend. Die Gesetzesbegründung zu § 61 SGB IX-RegE, wonach Budgetbeschäftigte dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stünden und bei einem Scheitern der Budgetbeschäftigung wegen des Rückkehrrechts in die WfbM nicht auf die Leistungen der Arbeitslosenversicherung angewiesen wären, belegt die völlige Inkohärenz zum Inklusionsauftrag. Behinderte Menschen können wie nicht behinderte Menschen von Arbeitsmarktschwankungen betroffen sein und bedürfen zur Risikoabsicherung Arbeitslosigkeit desselben Schutzes wie ohne BfA Beschäftigte. Ohne Korrektur wären arbeitslos gewordene Budgetnehmer gezwungen, die WfbM aufzusuchen. Es bestünde eine Rückkehrpflicht statt ein Rückkehrrecht.[27]

Beitrag von Prof. Dr. Katja Nebe und Cindy Schimank (Sozialrecht, LL.M.), beide Martin-Luther Universität Halle-Wittenberg

Fußnoten:

[1] Aktueller Stand: Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 12.08.2016, BR-Drs. 428/16, abrufbar unter dipbt.bundestag.de/dip21/brd/2016/0428-16.pdf.

[2] Z. B. die Eingliederungshilfeverordnung oder die Frühförderverordnung, siehe hierzu Art. 21–24 BTHG.

[3] Siehe hierzu die Begründung zum BTHG, S. 208.

[4] Der Referentenentwurf ist abrufbar unter www.gemeinsam-einfach-machen.de/GEM/DE/AS/Bundesteilhabegesetz/Gesetzentwurf_BTHG; zuvor gelangte ein inoffizieller Arbeitsentwurf vom 18.12.2015 in die Öffentlichkeit.

[5] Weitere Informationen sind abrufbar unter www.bundestag.de/mediathek, www.bundesrat.de/DE/service/mediathek und www.reha-recht.de/infothek/beitrag/artikel/erste-lesung-zum-bundesteilhabegesetz.

[6] Die Materialien zur Ausschusssitzung sind als Ausschussdrucksache 18(11)801 abrufbar unter www.bundestag.de/blob/478802/8143f89ef011cff143f5c4c991d95433/materialzusammenstellung-data.pdf.

[7] Entsprechend dem vom BMAS veröffentlichten Zeitplan (Stand: Oktober 2016) www.deutscher-verein.de/de/uploads/vam/2016/dokumentationen/f-4483-16/f4483-16_rombach.pdf.

[8] Ein Überblick über die verschiedenen Modellprojekte findet sich in Nebe/Waldenburger, Budget für Arbeit, Forschungsprojekt im Auftrag des Integrationsamtes des Landschaftsverbandes Rheinland, S. 95 ff., abrufbar unter www.lvr.de/media/wwwlvrde/soziales/menschenmitbehinderung/arbeitundausbildung/dokumente_229/15_0456_Forschungsbericht_barrierefrei.pdf.

[9] Neben dem BfA gehörten hierzu z. B. die Unterstützte Beschäftigung oder die Initiative Inklusion.

[10] Siehe hierzu die Empfehlung zu Art. 27 UN-BRK, in deutscher Übersetzung abrufbar unter www.institut-fuer-menschenrechte.de/fileadmin/user_upload/PDF-Dateien/UN-Dokumente/CRPD_Abschliessende_Bemerkungen_ueber_den_ersten_Staatenbericht_Deutschlands_ENTWURF.pdf, S. 9.

[11] Stand 12.08.2016, BR-Drs. 428/16.

[12] Nebe/Waldenburger, Budget für Arbeit, S. 95 ff.

[13] Kritisch hierzu: Hoffmann/Kohte: Formelle Anforderungen an die Kündigung eines Werkstattvertrags – Urteil des BAG vom 17.03.2015, 9 AZR 994/13, Forum B, Beitrag B12-2015 unter www.reha-recht.de; 08.10.2015.

[14] Dazu ausführlich Nebe/Waldenburger, Budget für Arbeit, S. 41 ff., 68 ff. und 163 ff.

[15] Siehe hierzu die Gröninger-Entscheidung des Ausschusses für die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom 04.04.2014, Az.: CRPD/C/D/2/2010, in Deutsch abrufbar unter www.gemeinsam-einfach-machen.de/SharedDocs/Downloads/DE/AS/UN_BRK/Individualbeschwerde_Groeninger.pdf; Gleichzeit sei darauf verwiesen, dass vorliegend auch bei den Eingliederungszuschüssen, unter UN-BRK-konformer Rechtsanwendung, eine verbindliche Zusage auch ohne Vertragsabschluss für möglich gehalten wird.

[16] Stellungnahme DBSV zu § 61 SGB IX-RefE; Stellungnahme des FbJJ vom 17.05.2016, S. 37; dem entgegen Stellungnahme der BIH, Anlage 1, S. 3.

[17] Stellungnahme des Deutschen Caritasverbandes e. V. v. 17.05.2016, S. 2 f.

[18] Stellungnahme der BIH, Anlage 1, S. 2 ff.

[19] Stellungnahme des FbJJ vom 17.05.2016, S. 39; so auch in der öffentlichen Anhörung im Ausschuss für Arbeit und Soziales am 07.11.2016 kritisiert.

[20] Stellungnahme des FbJJ vom 17.05.2016, S. 39.

[21] Schülle/Falk/Schimank: Kurzbericht zur Verbändeanhörung zum Referentenentwurf eines Bundesteilhabegesetzes am 24.05.2016 in Berlin; Beitrag D22-2016 unter www.reha-recht.de; 17.6.2016, S. 8.

[22] Stellungnahme der Lebenshilfe Bundesvereinigung v. 18.05.2016, S. 15.

[23] Siehe hierzu die Empfehlungen der Ausschüsse zum BTHG vom 13.09.2016 – BR-Drs. 428/1/16.

[24] Siehe hierzu im Einzelnen: Gegenäußerung der Bundesregierung vom 12.10.2016, S. 11 f., www.gemeinsam-einfach-machen.de/SharedDocs/Downloads/DE/AS/BTHG/Gegenaeusserung_Bundesregierung_Stellungnahme_Bundesrat_BTHG.pdf;jsessionid=19E05EC232C845FD8B75CC91C54BC04C.1_cid351.

[25] Nebe/Waldenburger, Budget für Arbeit, S. 110 ff.

[26] Dezidiert Nebe/Waldenburger, Budget für Arbeit, S. 170 ff.

[27] Siehe hierzu die Anhörung im Bundesrat.


Stichwörter:

Berufsbildung, Budget für Arbeit, Bundesteilhabegesetz (BTHG), Inklusion, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK), Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM), Werkstattfähigkeit, Berufliche Rehabilitation, Berufliche Teilhabe


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