01.12.2016 D: Konzepte und Politik Falk: Beitrag D57-2016

Zusammenfassung der Anhörung im Ausschuss für Arbeit und Soziales am 7. November 2016 – §§ 215 – 218 SGB IX-RegE (Inklusionsbetriebe)

In diesem Beitrag fasst Angelice Falk die Inhalte aus der Anhörung im Ausschuss für Arbeit und Soziales am 7. November 2016 zu den Inklusionsbetrieben (§§ 215 ff. SGB IX-RegE) zusammen. Die Autorin gibt einen Überblick über den aktuellen Stand des Gesetzgebungsverfahrens des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) und die wesentlichen Kritikpunkte der Verbände an den §§ 215 bis 218 SGB IX-RegE.

Im Rahmen der Anhörung wurde speziell auf die Neuregelung des § 216 SGB IX-RegE eingegangen und darauf hingewiesen, dass diese im Zusammenhang mit § 1 Abs. 1b AÜG zu lesen sei, der zum 01.01.2017 in Kraft treten wird und künftig eine Befristung der Arbeitnehmerüberlassung auf 18 Monate vorsieht. Für Inklusionsbetriebe ist diese Regelung ungünstig, da hier meist längere Eingewöhnungszeiten erforderlich sind. Daher wurde angeregt, eine entsprechende Ausnahmeregelung einzuführen, die Inklusionsbetriebe von der Frist ausnimmt.

(Zitiervorschlag: Falk: Zusammenfassung der Anhörung im Ausschuss für Arbeit und Soziales am 7. November 2016 – §§ 215 – 218 SGB IX-RegE (Inklusionsbetriebe); Beitrag D57-2016 unter www.reha-recht.de; 01.12.2016.)

 


I. Änderungsnovelle und aktueller Verfahrensstand

Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum Bundesteilhabegesetz (BTHG) sind Neuerungen zu den Inklusionsbetrieben in §§ 215 bis 218 SGB IX-RegE (bisher Integrationsprojekte, §§ 132 bis 135 SGB IX) geplant, die teilweise bereits durch das Neunte Gesetz zur Änderung des zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Rechtsvereinfachung (9. ÄndG SGB II) zum 01.08.2016 umgesetzt worden sind.[1] Am 13.09.2016 wurden die Empfehlungen der Ausschüsse des Bundesrates zu den geplanten Neuregelungen öffentlich, die am 23.09.2016 in der Bundesratssitzung erörtert wurden.[2] Etwa zeitgleich, am 22.09.2016, fand auch die erste Lesung des BTHG-Gesetzesentwurfs im Bundestag statt.[3] Am 07.11.2016 erfolgte nunmehr die Anhörung zum BTHG-Gesetzesentwurf vom 22.06.2016[4] im Ausschuss für Arbeit und Soziales. Der folgende Beitrag fasst deren Inhalte zu den §§ 215 bis 218 SGB IX-RegE zusammen.[5]

II. Inhalt der Normen und Änderungsüberblick[6]

Die §§ 215 bis 218 SGB IX-RegE sollen künftig die Regelungen zu den Inklusionsbetrieben enthalten. Bisher werden diese als Integrationsprojekte bezeichnet und sind in den §§ 132 bis 135 SGB IX normiert. § 215 SGB IX-RegE wird den Begriff und Personenkreis der Inklusionsbetriebe regeln (bisher § 132 SGB IX). Künftig soll die Mindestbeschäftigungsquote der in Inklusionsbetrieben tätigen schwerbehinderten Menschen von 25 auf 30 % angehoben werden, vgl. § 215 Absatz 3 SGB IX-RegE. Bereits im Zuge des 9. ÄndG SGB II zum 01.08.2016[7] wurde der Personenkreis, für den Integrationsprojekte angeboten werden, um die Gruppe psychisch kranker Menschen erweitert, vgl. § 132 SGB IX. Hieran hält auch der BTHG-Entwurf fest (§ 215 SGB IX-RegE); § 216 SGB IX-RegE wird künftig weiterhin die Aufgaben der Inklusionsbetriebe festlegen (bisher § 133 SGB IX), sieht dabei aber eine Erweiterung um „Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung“ in § 216 Satz 1 SGB IX-RegE vor. Zuletzt hatte der federführende Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik (AIS) des Bundesrats in seinen Empfehlungen vom 13.09.2016[8] vorgeschlagen, der geplanten Neuregelung des § 216 SGB IX-RegE noch folgenden dritten Satz anzufügen: „Inklusionsbetriebe erbringen die Aufgaben nach Satz 1, mit Ausnahme der Vorbereitung auf eine Beschäftigung in einem Inklusionsbetrieb, auch für die bei ihnen beschäftigten Menschen, die auf Arbeitsplätzen bei anderen Arbeitgebern zum Zweck der beruflichen Eingliederung eingesetzt werden.“ In der Bundesratssitzung vom 23.09.2016 wurde die Empfehlung des Ausschusses zu § 216 Satz 3 SGB IX-RegE vom Plenum des Bundesrats in seinem Beschluss vom 23.09.2016 übernommen.[9] Die Bundesregierung lehnte die Ergänzung des dritten Satzes in § 216 SGB IX-RegE mit ihrer Gegenäußerung vom 12.10.2016[10] hingegen ab. § 217 SGB IX-RegE soll Vorgaben zur Finanzierung enthalten, die bisher in § 134 SGB IX geregelt waren. Ebenfalls im Rahmen des 9. ÄndG SGB II bereits zum 01.08.2016 in Kraft getreten ist ein zweiter Absatz des § 134 SGB IX (§ 217 SGB IX-RegE), der den Rehabilitationsträgern die Finanzierung von Leistungen für die Personengruppe psychisch kranker Beschäftigter auferlegt, die nicht schwerbehindert sind.

III. Ausschussanhörung am 7. November 2016

Zu den Inklusionsbetrieben (§§ 215–218 SGB IX-RegE) wurden in der Anhörung vom 7. November 2016 folgende Aspekte des Gesetzesentwurfs aufgegriffen:

Der Sachverständige Konstantin Fischer (Bundesarbeitsgemeinschaft Werkstätten für behinderte Menschen e. V.) ging speziell auf § 216 SGB IX-RegE ein, der die Aufgaben der Inklusionsbetriebe regeln wird. Er wies darauf hin, dass die Norm im Zusammenhang mit dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) zu lesen sei. Dieses sieht mit der Einführung des § 1 Abs. 1b AÜG ab 01.01.2017 eine Befristung der Arbeitnehmerüberlassung auf 18 Monate vor[11], die jedoch für Inklusionsbetriebe ungünstig ist, da Menschen mit Behinderung häufig längere Eingewöhnungszeiten brauchen und die berufliche Eingliederung über den Zeitraum von 18 Monaten hinweg dauern kann. Daher sei eine Ausnahmeregelung in § 216 erforderlich, die Inklusionsbetriebe, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an andere Unternehmen überlassen, von dieser Frist ausnimmt.[12]

Auf die darauf gerichtete Frage der Abgeordneten Dr. Freudenstein (CDU/CSU) erläuterte Fischer, was er von der vom Bundesrat vorgeschlagenen Änderung in § 216 Abs. 1 SGB IX-RegE "Inklusionsbetriebe erbringen die Aufgaben nach Satz 1 auch für jene schwerbehinderten Beschäftigten in ihrem Betrieb, die bei anderen Arbeitgebern zum Zwecke der Eingliederung eingesetzt werden." halte.[13] Seiner Ansicht nach greife die Änderung zu kurz, da sie die o. g. Fristenregelung des AÜG nicht hinreichend berücksichtige. Er sprach sich insofern für eine Änderung bzw. Verlängerung oder Streichung dieser Neuerung aus und betonte noch einmal die Erforderlichkeit einer Ausnahmeregelung.

Mit dieser Stellungnahme ist ein wichtiger Aspekt angesprochen worden, der im Rahmen dieses Beitrags nicht umfassend erörtert werden kann. Mit Urteil vom 17.11.2016, das in der Anhörung noch nicht bekannt sein konnte, hat der Europäische Gerichtshof im Verfahren C-216/15 entschieden, dass die Richtlinie 2008/104/EG zur Leiharbeit grundsätzlich auch für die Gestellung von Rote-Kreuz-Schwestern anwendbar ist, selbst wenn diese vom deutschen Recht nicht als Arbeitnehmerinnen qualifiziert werden, weil das Unionsrecht einen weiteren Anwendungsbereich vorschreibt. Damit ergeben sich nicht nur für die Inklusionsbetriebe, sondern auch für die ausgelagerten Arbeiten von Werkstätten nach § 136 Abs. 1 S. 5 SGB IX[14] neue Fragen. Der EuGH gibt dem nationalen Recht hier einen gewissen Handlungsspielraum, der aber wohl erst im Rahmen der Evaluation nach Art. 25 BTHG hinreichend geklärt werden kann.

Aus den Stellungnahmen der Verbände[15] ergeben sich ergänzend zur Anhörung folgende weitere Änderungsvorschläge und Kritikpunkte an den Regelungen der §§ 215 ff. SGB IX-RegE:

Als positiv bewertet wird dort vor allem die begriffliche Änderung von „Integrationsprojekt“ zu „Inklusionsbetrieb“.[16] Auch die Erhöhung der Mindestbeschäftigungsquote von 25 auf 30 % in § 215 Abs. 3 SGB IX-RegE findet überwiegend Zustimmung.[17] Erforderlich sei hierbei jedoch, Übergangsfristen für Inklusionsbetriebe vorzusehen, die bisher eine Beschäftigungsquote von 30 % nicht erreicht haben, sowie in der Aufbauphase eines Inklusionsunternehmens für bis zu zwei Jahre ein Abweichen von dieser Quote um 5 bis 10 % nach unten zu ermöglichen.[18]

Kontroversen ergeben sich hingegen weiterhin bezüglich der Aufnahme der Personengruppe psychisch kranker Menschen in die Zielgruppe der Inklusionsbetriebe.[19] Es wird befürchtet, dass es hierdurch zu einer Verdrängung besonders betroffener schwerbehinderter Menschen aus den Inklusionsbetrieben komme.[20] Problematisch seien zudem die Definition des Personenkreises psychisch kranker Menschen sowie die Feststellung über das Vorliegen einer psychischen Erkrankung.[21] Hinsichtlich der Anrechnung dieser Personengruppe auf die Beschäftigungsquote (§ 215 Abs. 4 SGB IX-RegE) wird vor allem Kritik an der ungesicherten Finanzierung geübt. Um eine tatsächliche Verbesserung der Teilhabechancen psychisch kranker Menschen zu erreichen, sei eine klare gesetzliche Regelung zur Finanzierung langfristiger Nachteils­ausgleiche sowie begleitender Hilfen unbedingt erforderlich.[22]

Hinsichtlich der erweiterten Aufgaben der Inklusionsbetriebe in § 216 SGB IX-RegE um Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung seien zunächst Alternativen zu prüfen, wie Anreize geschaffen werden können, um die Gesundheitsförderung modellhaft auszubauen. Eine strikte Auferlegung von gesundheitsfördernden Maßnahmen sei ohne vorherige Überprüfung von deren Notwendigkeit und Wirkung wenig zielführend und könne sogar zu einer Benachteiligung der Inklusionsbetriebe gegenüber anderen Betrieben auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt führen.[23]

Beitrag von Dipl. jur. Angelice Falk, Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

Fußnoten:

[1] BGBl. I S. 1824.

[2] Nähere Informationen zur Bundesratssitzung am 23.09.2016 sind abrufbar unter www.bundesrat.de/SharedDocs/TO/948/to-node.html.

[3] Die Plenarsitzung vom 22.09.2016 kann unter www.bundestag.de/mediathek/ eingesehen werden.

[4] Der Gesetzesentwurf eines BTHG vom 22.06.2016 kann als BR-Drs. 428/16 vom 12.08.2016 unter www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2016/0401-0500/428-16.pdf sowie als BT-Drs. 18/9522 vom 05.09.2016 unter dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/095/1809522.pdf abgerufen werden.

[5] Die Anhörung kann in der Mediathek des Bundestages unter folgendem Link angesehen werden: www.bundestag.de/mediathek.

[6] Dazu näher: Falk: Neuerungen und aktuelle Ausschussempfehlungen betreffend die Inklusionsbetriebe, §§ 215 ff. SGB IX-RegE (bisher §§ 132 ff. SGB IX); Beitrag D51-2016 unter www.reha-recht.de; 23.11.2016.

[7] BGBl. I S. 1824.

[8] Die Empfehlungen der Ausschüsse sind als BR-Drs. 428/1/16 vom 13.09.2016 abrufbar unter www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2016/0401-0500/428-1-16.pdf;jsessionid=5C5FE09730A87793D49AD574CA4539DB.2_cid374.

[9] BR-Drs. 428/16 (Beschluss), S. 65 f., www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2016/0401-0500/428-16(B).pdf.

[10] Die Gegenäußerung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates vom 23.09.2016 zum Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) BR-Drs. 428/16 (Beschluss), vom 12.10.2016 ist abrufbar unter www.gemeinsam-einfach-machen.de/SharedDocs/Downloads/DE/AS/BTHG/Gegenaeusserung_Bundesregierung_Stellungnahme_Bundesrat_BTHG.pdf.

[11] Der Gesetzesentwurf zum AÜG in der Fassung vom 17.02.2016 kann unter www.zeitarbeit-und-recht.de/wp-content/uploads/Entwurf-AUeG-2016-02-17.pdf abgerufen werden, S. 5 f.

[12] So auch die Bundearbeitsgemeinschaft Integrationsfirmen e. V. (bag if) in ihrer Stellungnahme vom 03.08.2016.

[13] Die Empfehlungen der Ausschüsse sind als BR-Drs. 428/1/16 vom 13.09.2016 abrufbar unter www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2016/0401-0500/428-1-16.pdf;jsessionid=5C5FE09730A87793D49AD574CA4539DB.2_cid374; siehe dort S. 75 f.

[14] Vgl. dazu Kohte: Neuer Beschluss zum Wahlrecht bei der SBV-Wahl – Wahlrecht von Werkstattbeschäftigten an ausgelagerten Arbeitsplätzen anerkannt, Beitrag B17-2014 unter www.reha-recht.de; 26.11.2014.

[15] Ausschussdrucksache 18(11)801 des Ausschusses für Arbeit und Soziales, abrufbar unter www.bundestag.de/blob/478802/8143f89ef011cff143f5c4c991d95433/materialzusammenstellung-data.pdf.

[16] So die bag if (Fn. 12).

[17] Durch bag if und SoVD.

[18] So die bag if (Fn. 12).

[19] Befürwortend die bag if (Fn. 12). Kritisch hingegen der Sozialverband Deutschland e. V. (SoVD) zuletzt in seiner Stellungnahme vom 02.11.2016.

[20] So der SoVD, a. a. O.

[21] SoVD, a. a. O.

[22] Bag if (Fn. 12); SoVD, a. a. O.

[23] Die bag if spricht sich in ihrer Stellungnahme (Fn. 12) insofern für die Umformulierung des § 216 SGB IX-RegE aus, die Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung allenfalls als Kann-Leistung aufzählt.


Stichwörter:

Bundesteilhabegesetz (BTHG), Inklusionsbetrieb (Integrationsprojekt, Integrationsunternehmen), Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX), Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Berufliche Eingliederung, Anhörung, Arbeitnehmerüberlassung/AÜG, Leiharbeit, Berufliche Rehabilitation, Berufliche Teilhabe


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