06.12.2016 D: Konzepte und Politik Peters-Lange: Beitrag D58-2016

Zum Erstattungsanspruch des drittangegangenen Rehabilitationsträgers nach Leistung als unzuständiger Träger gegen den „eigentlich“ zuständigen Träger – Anmerkung zu BSG, Urteil v. 08.03.2016 – B 1 KR 27/15 R

Die Autorin beschäftigt sich im vorliegenden Beitrag mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen der (unzuständige) Rehabilitationsträger nach § 14 Abs. 4 SGB IX bzw. § 105 SGB X Erstattung der von ihm gegenüber einem Versicherten erbrachten Leistungen vom erstangegangenen Träger verlangen kann, der wegen Überschreitung der 2-Wochen-Frist zur Weiterleitung des Antrags zuständig geworden ist. Sie bespricht hierzu eine Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 3. März 2016.

Das Gericht war der Ansicht, dass der Anwendungsbereich des § 14 Abs. 4 SGB IX in dieser Konstellation nicht eröffnet ist und ein Erstattungsanspruch nur nach § 105 SGB X in Betracht kommt.

Die Autorin reflektiert die Entscheidung des BSG kritisch und thematisiert dabei u. a. die Problematik einer möglichen Besserstellung des sich gesetzeswidrig verhaltenden erstangegangenen Trägers. Abschließend geht sie auf die im Bundesteilhabegesetz (BTHG) vorgesehene Neuregelung der Erstattung neben dem Verfahren der Zuständigkeitsklärung und Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein.

(Zitiervorschlag: Peters-Lange: Zum Erstattungsanspruch des drittangegangenen Rehabilitationsträgers nach Leistung als unzuständiger Träger gegen den „eigentlich“ zuständigen Träger – Anmerkung zu BSG, Urteil v. 08.03.2016 – B 1 KR 27/15 R; Beitrag D58-2016 unter www.reha-recht.de; 06.12.2016.)


 

I. Thesen der Autorin

  1. Ein drittangegangener Rehabilitationsträger, der einen an ihn weiter geleiteten Antrag entgegen der durch § 14 Abs. 1 S. 1 und S. 2 sowie § 14 Abs. 2 S. 1 SGB IX begründeten Zuständigkeit des erstangegangenen Trägers nicht zurück gegeben, sondern selbst geleistet hat, kann im Falle seiner nicht gegebenen Zuständigkeit Erstattungsansprüche nicht auf § 14 Abs. 4 SGB IX stützen. Der Umstand, dass der erstangegangene Träger die Frist des § 14 Abs. 1 und S. 2 SGB IX nicht eingehalten hat, steht der Anwendung des § 14 Abs. 4 SGB IX entgegen.

  2. Es verbleiben ihm aber Ansprüche aus § 105 SGB X gegen den nach der gesetzlichen Zuständigkeitsverteilung außerhalb des § 14 SGB IX „eigentlich“ zuständigen Träger (hier gegen den erstangegangenen Träger). Der Ausschluss des § 105 SGB X durch § 14 Abs. 4 S. 3 SGB IX gilt nur für den erstangegangenen Rehabilitationsträger, der selbst geleistet hat.

  3. § 105 Abs. 2 SGB X begrenzt den Anspruch des außerhalb der Zuständigkeitsverteilung leistenden Trägers auf den Umfang der für den zuständigen Träger geltenden Rechtsvorschriften. Ein erstangegangener Träger, der außerhalb der Frist des § 14 Abs. 1 S. 1 und S. 2 SGB X weitergeleitet hat und nunmehr wegen der Anwendbarkeit des § 105 (Abs. 2) SGB X zur Erstattung nur nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften verpflichtet ist, würde dann möglicherweise privilegiert, und zwar gegenüber jenen Erstattungsansprüchen, denen er nach fristgerechter Weiterleitung an den zweitangegangenen Träger nach dem weitergehenden Anspruch des § 14 Abs. 4 SGB IX ausgesetzt wäre. Dieses Ergebnis allerdings widerspricht der Intention, einen gesetzeswidrigen Umgang mit der Zuständigkeitsnorm des § 14 SGB IX auszuschließen.

  4. Der Entwurf eines Bundesteilhabegesetzes (BTHG)[1] enthält in den vorgesehenen Bestimmungen zur Koordinierung der Leistungen im Kapitel 4 des ersten Teils (§ 14–24 SGB IX-E) keine Vorschriften zur Erstattung von Leistungen, die außerhalb der gesetzlich vorgesehenen Zuständigkeitsbegründung unter Umgehung der Vorschriften zur raschen und effektiven Gewährung von Teilhabeleistungen erbracht werden. Möglicherweise ist hier eine Klarstellung geboten.

II. Wesentliche Aussagen des Urteils

  1. Leitet der erstangegangene Rehabilitationsträger den Antrag nicht innerhalb der Zwei-Wochen-Frist an den von ihm für zuständig gehaltenen Träger weiter, begründen § 14 Abs. 2 S. 1 SGB IX und § 14 Abs. 1 S. 1 und S. 2 SGB IX für ihn gegenüber den anderen Rehabilitationsträgern eine endgültige Zuständigkeit. Der Fall der (zu Unrecht) angenommenen eigenen Zuständigkeit steht dem Fall der nicht rechtzeitigen Weiterleitung gleich, so dass er in beiden Fällen gegenüber dem Leistungsberechtigten Rehabilitationsleistungen nach allen Leistungsgesetzen des SGB zu erbringen hat.[2]

  2. Leistet in einem solchen Fall dennoch ein anderer Träger, kann er einen etwaigen Erstattungsanspruch nicht auf § 14 Abs. 4 SGB IX stützen. Diese Vorschrift setzt eine aufgedrängte Zuständigkeit des zweitangegangenen Trägers voraus, begründet durch die fristgerechte Weiterleitung. An diesen Träger muss der Antrag innerhalb der Frist des § 14 Abs. 1 S. 1 und S. 2 SGB IX weitergeleitet worden sein, obwohl er nach den Leistungsgesetzen des SGB nicht für die Leistungserbringung (endgültig) zuständig war. Ebenso wenig kann ein drittangegangener Träger nach nunmehr fristgerechter Weiterleitung durch den zweitangegangenen Träger Erstattungsansprüche auf § 14 Abs. 4 SGB IX stützen. Einer Anwendung stehen das Regelungsziel einer raschen Zuständigkeitsklärung sowie Systematik und Entstehungsgeschichte der Regelung entgegen.[3]

  3. Ein Erstattungsanspruch ergibt sich in solchen Fällen dagegen aus § 105 SGB X. § 14 Abs. 4 S. 3 SGB IX schließt Erstattungsansprüche eines unzuständigen Trägers nur für solche Fälle aus, in denen ein erstangegangener Träger den Antrag nicht oder nicht innerhalb der gesetzlichen Fristen weiterleitet, sondern nach § 14 Abs. 2 S. 1 und S. 2 SGB IX selbst geleistet hat. In solchen Fällen ist er nach der vom Gesetz gewollten Zuständigkeitsbegründung gerade zuständig.[4]

III. Die Entscheidung des Bundessozialgerichts

Gegenstand der Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) war die nicht fristgerechte (erst nach einem Zeitraum von 22 Tagen erfolgte) Weiterleitung eines Antrags auf Leistungen der medizinischen Rehabilitation durch eine Krankenkasse an die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) als den von ihr angenommenem zuständigen Rehabilitationsträger. Die DRV Bund wiederum leitete den Antrag dann innerhalb von acht Tagen an einen anderen Rentenversicherungsträger weiter, bei dem das Versichertenkonto des Antragstellers geführt wurde. Dieser leistete eine Maßnahme der medizinischen Rehabilitation sowie Übergangsgeld und begehrte von der Krankenkasse Monate später die Erstattung, da eine wesentliche Besserung oder Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit des Versicherten nicht zu erwarten war (§ 10 SGB VI). Die Durchführung der medizinischen Reha hätte danach der für den Versicherten zuständigen Krankenkasse oblegen. Der Versicherte war als Bezieher von Arbeitslosengeld (Alg) II allerdings ohne Anspruch auf Krankengeld bei ihr versichert. Die Krankenkasse erstattete die geltend gemachten Heilbehandlungs- und Reisekosten, lehnte aber wegen des Krankengeldausschlusses die Erstattung des Übergangsgeldes (als der entsprechenden unterhaltssichernden Leistung) einschließlich geleisteter Sozialversicherungsbeiträge ab.

Das Landessozialgericht bejahte einen Anspruch auf Erstattung aller gewährten Leistungen durch den drittangegangenen Träger auf der Grundlage von § 14 Abs. 4 SGB IX. Es verurteilte folglich die Krankenkasse auch zur Übernahme des nach Maßgabe des § 20 Nr. 3 SGB VI gezahlten Übergangsgeldes an den damals noch nach § 3 S. 1 Nr. 3a SGB VI bei ihr versicherten Alg II-Bezieher. Das BSG hingegen gab der Krankenkasse Recht. Infolge der Begrenzung des § 105 Abs. 2 SGB X auf den Umfang der nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Trägers zu gewährenden Leistungen entfiel ein Anspruch auf Erstattung des Übergangsgeldes, da ein Anspruch auf Lohnersatzleistungen für den Versicherten nach den Rechtsvorschriften des SGB V (§ 44 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB V) als Bezieher von Alg II ausgeschlossen war.

Den Ausschluss des § 14 Abs. 4 SGB IX für den sich über die Zuständigkeitsregelung des § 14 Abs. 1 und Abs. 2 SGB IX hinwegsetzenden Träger, der entweder als zweit- oder wie hier erst als drittangegangener Träger erst nach Ablauf der Frist zur Weiterleitung von zwei Wochen mit dem Antrag befasst wird, hält das Gericht aus erzieherischen Gründen für geboten. Ansonsten würde ein falscher Anreiz zur Weiterleitung auch nach Verstreichen der Zwei-Wochen-Frist, die das BSG insoweit als „Ausschlussfrist“[5] charakterisiert, gesetzt und auch die Möglichkeit der Weiterleitung an einen dritten Rehabilitationsträger eröffnet. Damit würde der von der Vorschrift beabsichtigte Beschleunigungseffekt konterkariert.[6] Dass insoweit die Zwei-Wochen-Frist eine den Anwendungsbereich des § 14 Abs. 4 SGB IX abschließend begründende (Ausschluss-) Wirkung hat, entspricht auch einer verbreiteten, aber nicht der herrschenden Meinung im Schrifttum[7].

IV. Auswirkungen für die Praxis

In der Praxis wird fortan genau zu prüfen sein, ob dem Erstattungsanspruch eines Trägers, der im Verfahren um die Gewährung von Teilhableistungen tatsächlich leistet ein planmäßiges Durchlaufen der Zuständigkeitsklärung nach § 14 SGB IX zugrunde liegt. Insbesondere geht es um die Frage, ob die Frist zur Weiterleitung nach § 14 Abs. 1 S. 2 SGB IX eingehalten worden ist, wenn der zweitangegangene Träger diesen Anspruch geltend macht. Für die Einhaltung der Frist kommt es auf das Datum der Weiterleitung durch den erstangegangenen Träger an[8]. Die Rechtsprechung des BSG[9] räumt dem erstangegangenen Träger überdies – in Übereinstimmung mit dem Schrifttum[10], einen weiteren Tag zur Weiterleitung an den von ihm für zuständig erachteten Träger am nächsten Werktag nach Ablauf der Prüffrist des § 14 Abs. 1 S. 1 SGB IX, da er die Frist voll ausnutzen könne. Versäumt er aber die Frist zur Weiterleitung, ist er selbst zur Prüfung und Leistung von Teilhabeleistungen nach § 14 Abs. 2 SGB IX verpflichtet. Nimmt dagegen der verspätet angegangene Träger – gleichgültig ob als zweiter oder dritter Träger mit dem Antrag befasst – Leistungen vor, damit zügig geleistet wird, und sieht von einer Rückgabe des Antrags an den erstangegangenen Träger ab, wird er nicht durch die großzügige Erstattungsregelung des § 14 Abs. 4 SGB IX privilegiert. Das BSG verweist ihn auf den in den Rechtsfolgen ungünstigeren Anspruch nach § 105 SGB X. Er täte besser daran, den Antrag an den pflichtwidrig handelnden erstangegangenen Träger zurückzuleiten, anstatt mit dem Risiko der nach seinen Leistungsgesetzen gewährten, aber vom zuständigen Träger nicht zu erbringenden Teilhabeleistungen belastet zu bleiben. Damit liegt der Ball wieder beim erstangegangenen Träger, der auch dadurch geschützt wird, dass er im Falle seiner nicht begründeten Zuständigkeit auf Erstattungsansprüche nach § 102 oder 104 SGB X zurückgreifen kann.[11] Ein Beschleunigungseffekt wird damit jedoch nicht erreicht. Die Problematik der Besserstellung des sich gesetzeswidrig verhaltenden erstangegangenen Trägers gegenüber dem Fall, dass er den Antrag fristgerecht weitergeleitet und damit dem Erstattungsanspruch des zweitangegangenen Trägers aus § 14 Abs. 4 SGB IX ausgesetzt gewesen wäre, kommentierte das BSG in seiner Entscheidung nicht. Dies hätte sich angesichts der anderslautenden Entscheidung des LSG aufgedrängt. Die Vorinstanz sah das Risiko einer Verletzung der Pflicht zur zügigen Weiterleitung des Antrags beim erstangegangenen Träger, indem er sich auch nach nicht fristgerechter Weiterleitung dem Erstattungsantrag des zweit- oder drittangegangenen Trägers aus § 14 Abs. 4 SGB IX ausgesetzt sah. Das BSG sieht die Risikoverteilung – ausgehend vom Wortlaut der Vorschriften, das sei hier ausdrücklich betont! – anders.

V. Ausblick

Das Bundesteilhabegesetz (BTHG) sieht in dem künftigen § 16 SGB IX-E[12] eine vom Verfahren der Zuständigkeitsklärung (dazu § 14 SGB IX-E) und Feststellung des Rehabilitationsbedarfs (s. § 14 Abs. 2 bzw. § 15 SGB IX-E für Beteiligung mehrerer Träger) abgesonderte, eigenständige Erstattungsregelung vor. Dazu enthält § 16 Abs. 1 SGB IX-E einen zunächst an der alten Erstattungsregelung des § 14 Abs. 4 SGB IX orientierten Erstattungsanspruch des zweitangegangenen Trägers. Besonderheiten der neuen Zuständigkeitsregelung für die Beteiligung mehrerer Träger trägt § 16 Abs. 2 SGB IX-E in einer eigenen Erstattungsregelung für den „leistenden“ Träger Rechnung. § 16 Abs. 4 SGB IX-E schließt wie bisher im Falle einer fehlenden Weiterleitung des erstangegangenen Trägers Ansprüche nach § 105 SGB X aus, enthält allerdings insoweit eine Privilegierung für nur mit Rücksicht auf die Ursache der Behinderung zuständige Träger (§ 16 Abs. 2 S. 2 SGB IX-E). Der hier betroffene Fall eines Erstattungsanspruchs nach Leistungserbringung durch einen drittangegangenen Träger regelt der Gesetzgeber wie schon nach bisherigem Recht nicht, sondern verweist nur allgemein auf die Weitergeltung der allgemeinen Erstattungsregelungen.[13] Ebenso wenig wird der Fall der nicht fristgerechten Weiterleitung geregelt und es erscheint zweifelhaft, ob dieser Fall vom künftigen Abs. 4 S. 1 Nr. 1 erfasst wird. Danach ist § 105 SGB X nicht anzuwenden, wenn ein unzuständiger Rehabilitationsträger Leistungen erbracht hat, ohne den Antrag nach § 14 Abs. 1 S. 1 SGB IX-E weiterzuleiten. Wünschenswert wäre eine Klarstellung dahingehend, dass im Falle einer nicht fristgerechten Weiterleitung neben der Erstattung nach den allgemeinen Regelungen auch eine Erstattung nach § 14 Abs. 1 SGB IX-E in Betracht kommt – so könnte ein „Zurückschieben“ des Antrags sowie im Ergebnis eine Privilegierung des nicht fristgerecht weiterleitenden Trägers vermieden werden![14]

Beitrag von Prof. Dr. Susanne Peters-Lange, Hochschule Bonn-Rhein-Sieg

Fußnoten:

[1] Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 05.09.2016, BT-Drs. 18/9522.

[2] BSG 08.03.2016 – B 1 KR 27/15 R, unter Rz. 11.

[3] BSG 08.03.2016 – B 1 KR 27/15 R, unter Rz. 12–16.

[4] BSG 08.03.2016 – B 1 KR 27/15 R, unter Rz. 18.

[5] BSG 08.03.2016 – B 1 KR 27/15 R, unter Rz. 13.

[6] BSG 08.03.2016 – B 1 KR 27/15 R, unter Rz. 13; zustimmend Schömann, jurisPR-SozR 20/2016 Anm. 3 (unter D).

[7] Welti in HK-SGB IX, 3. Aufl. 2010, § 14 Rz. 51; Joussen in Dau/Düwell/Joussen, SGB IX, 4. Aufl. 2014, § 14 Rz. 20, 22; zweifelnd und a. A. Knittel, SGB IX, 9. Aufl. 2016, § 14 Rz. 89; Oberscheven, DRV 2005, 140, 145; Grauthoff in Kossens/von der Heide/Maaß, SGB IX, 4. Aufl. 2014, § 14 Rz. 16; Ulrich, SGb 2008, 452, 460.

[8] BSG 03.11.2011 – B 3 KR 8/11 R, juris, unter Rz. 11.

[9] BSG 03.11.2011 – B 3 KR 8/11 R, juris, unter Rz. 11; ebenso Knittel, SGB IX, 9. Aufl. 2016, § 14 Rz. 74; Welti in HK-SGB IX, 3. Aufl. 2010, § 14 Rz. 27.

[10] Knittel, SGB IX, 9. Aufl. 2016, § 14 Rz. 74: Maximalfrist von 15 Tagen; ebenso Welti in HK-SGB IX, 3. Aufl. 2010, § 14 Rz. 27; Ulrich, SGb 2008, 452, 454.

[11] BSG 26.07.2007 – B 1 KR 34/06 R, Juris; 17.02.2010 – B 1 KR 23/09 R, Juris.

[12] Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 05.09.2016, BT-Drs. 18/9522, S. 29 f.

[13] Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 05.09.2016, BT-Drs. 18/9522, S. 241 oben.

[14] § 16 Abs. 1 S. 1 SGB IX-E verweist insoweit – anders als der bisherige § 14 Abs. 4 S. 1 SGB X – auf § 14 Abs. 2 S. 4 SGB IX-E (entspricht dem bisherigen § 14 Abs. 2 S. 3) und nicht wie der bisherige § 14 Abs. 4 SGB IX auf Abs. 1 S. 2–4. Damit könnte auch die nicht fristgerechte Weiterleitung erfasst sein!


Stichwörter:

Zuständigkeit nach § 14 SGB IX, Erstattungsanspruch, § 105 SGB X, Bundesteilhabegesetz (BTHG), Frist, Weiterleitung des Antrags, Erstangegangener Träger, Zweitangegangener Rehabilitationsträger


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