09.12.2016 D: Konzepte und Politik Schimank: Beitrag D60-2016

Das Budget für Arbeit im Bundesteilhabegesetz – Teil 2: Öffentliche Anhörung und abschließende Beratung im Ausschuss für Arbeit und Soziales sowie 2. und 3. Lesung im Bundestag

Die Autorin Cindy Schimank befasst sich in ihrem Beitrag mit dem Budget für Arbeit im Entwurf des Bundesteilhabegesetzes (BTHG). Der Beitrag fasst die Ergebnisse der Anhörung im Ausschuss für Arbeit und Soziales, die am 7. November 2016 erfolgte, in Bezug auf das Budget für Arbeit (BfA) zusammen. Ebenfalls berücksichtigt werden die Beschlussempfehlung und der Bericht des Ausschusses vom 30.11.2016 sowie die Ergebnisse der 2. und 3. Lesung im Bundestag vom 1. Dezember 2016.

Der Text basiert auf dem Beitrag D47-2016. Dieser enthält eine kritische Auseinandersetzung mit der geplanten Vorschrift zum BfA (§ 61 SGB IX-Regierungsentwurf (RegE)) bis zum Stand der Bundesratsanhörung und der Gegenäußerung der Bunderegierung.

(Zitiervorschlag: Schimank: Das Budget für Arbeit im Bundesteilhabegesetz – Teil 2: Öffentliche Anhörung und abschließende Beratung im Ausschuss für Arbeit und Soziales sowie 2. und 3. Lesung im Bundestag; Beitrag D60-2016 unter www.reha-recht.de; 09.12.2016.)

 


Am 7. November 2016 erfolgte im Ausschuss für Arbeit und Soziales die öffentliche Anhörung zum Bundesteilhabegesetz. Bei diesem handelt es sich um ein umfangreiches Artikelgesetz, mit dem das aktuelle Sozialgesetzbuch (SGB) IX sowie weitere Vorschriften, die Teilhaberechte behinderter Menschen betreffen, geändert werden sollen.

Anhörungsgrundlage bildeten der Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG[1]), der Antrag der Fraktion DIE LINKE „Das Teilhaberecht menschenrechtskonform gestalten“[2] sowie der Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN „Mit dem Bundesteilhabegesetz volle Teilhabe ermöglichen“[3].

Die vorliegende Darstellung fasst die Anhörung in Bezug auf das Budget für Arbeit (BfA), einem Konzept zur Teilhabe am Arbeitsleben, zusammen. Ebenfalls berücksichtigt werden die Beschlussempfehlung und der Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales nach seiner abschließenden Beratung am 30.11.2016[4] sowie die Ergebnisse der 2. und 3. Lesung im Bundestag vom 1. Dezember 2016.[5] Der Text basiert auf dem Beitrag D47-2016, der eine kritische Auseinandersetzung mit der geplanten Vorschrift zum BfA (§ 61 SGB IX-Regierungsentwurf (RegE)) bis zum Stand der Bundesratsanhörung und der Gegenäußerung der Bunderegierung enthält.[6]

I. Stand der Diskussion und wesentliche Kritikpunkte

Im bisherigen Verfahren wurde und wird die rechtliche Verankerung im geplanten § 61 SGB IX-RegE mehrheitlich begrüßt. Gleichzeitig machen sowohl die Betroffenenverbände als auch der Bundesrat auf zentrale Kritikpunkte aufmerksam. In der Kritik stehen vor allem die in § 61 Abs. 2 S. 2 SGB IX-RegE festgelegte Zuschusshöhe, die Anknüpfung an § 58 SGB IX-RegE (Werkstätten für behinderte Menschen), die fehlende Beachtung von Ausbildungsverhältnissen, die Abweichungsmöglichkeit der Länder in § 61 Abs. 2 S. 4 SGB IX-RegE sowie die fehlende Einbeziehung Budget-Beschäftigter in die Arbeitslosenversicherung.[7]

II. Zusammenfassung der Anhörung und Stellungnahmen

1. In der Debatte bereits vertieft diskutierte Aspekte

a) Begrenzung und Einheitlichkeit des Lohnkostenzuschusses

Der Sachverständige Prof. Dr. Katarina Stengler (Deutsche Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatik und Nervenheilkunde) betonte im Rahmen der Anhörung, dass es bezüglich der Lohnkostenzuschussregelung und der Bemessung des Prozentsatzes einer bundeseinheitlichen Regelung bedarf.[8] Auch der Sachverständige Prof. Dr. Felix Welti bewertete in seiner schriftlichen Stellungnahme die in § 61 Abs. 2 S. 4 SGB IX-RegE eröffnete landesrechtliche Abweichungsmöglichkeit als problematisch, da sie im Ergebnis zu niedrigeren Förderhöhen und regionalen Unterschieden führen kann.[9] Aus Sicht des Sozialverbandes VdK ist es daher wichtig, dass durch Landesrecht die Höchstgrenze für den Lohnkostenzuschuss nur nach oben abweichend festgelegt werden kann.

Die Sachverständige Nancy Poser beschreibt in ihrer Stellungnahme die Begrenzung auf 40 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches ebenfalls als problematisch. Schwierigkeiten sieht Poser insbesondere für psychisch erkrankte Menschen, die nicht im klassischen Niedriglohnsektor tätig sind.[10]

Auch die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) äußert Zweifel an der festgelegten Finanzierung und gibt zu bedenken, dass diese möglicherweise nicht ausreiche, um wirklich nachhaltige Erfolge zu erzielen.[11]

Der Deutsche Landkreistag, der Deutsche Städtetag und der Deutsche Städte- und Gemeindebund hingegen befürchten einen nicht vorhersehbaren Anstieg der Kosten.[12]

b) Budget für Ausbildung

Der Abgeordnete Hubert Hüppe (CDU/CSU) erfragte, ob auch der Eingangsbereich und der Berufsbildungsbereich der Werkstatt budgetfähig sein sollten. Dies hielt der Sachverständige Matthias Münning (Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe) für erforderlich und schlug in Anlehnung an die bisherigen Diskussionen den Begriff Budget für Ausbildung vor. Dieses wäre gerade für junge Menschen mit geistigen Behinderungen ein geeignetes Instrument. Hingegen wäre es eine große Lücke, wenn man im Bereich Ausbildung ein solches BfA nicht anbieten würde.[13] Auch in den Stellungnahmen wurde die bislang nicht vorgesehene Förderung von Ausbildungsverhältnissen im Rahmen des BfA mehrfach kritisiert.[14]

c) Verantwortung der Bundesagentur für Arbeit (BA)

Ausschluss aus der Arbeitslosenversicherung

Ein weiterer wesentlicher Kritikpunkt ist, dass Beiträge zur Arbeitslosenversicherung für Budget-Beschäftigte bislang nicht vorgesehen sind. So beschreibt der Sachverständige Welti in seiner Stellungnahme, dass die Bundesrepublik mit dieser Regelung deutlich hinter ihren Verpflichtungen aus Art. 27 UN-BRK zurück bleibt. Behinderte Menschen könnten genau wie nicht behinderte Menschen von Arbeitsmarktschwankungen betroffen sein und bedürfen zur Risikoabsicherung bei Arbeitslosigkeit desselben Schutzes wie ohne BfA Beschäftigte.[15]

Dem entgegen betrachtet die Bundesvereinigung Deutscher Arbeitgeberverbände (BDA) den Ausschluss als sachgemäß, allerdings ohne vertiefende Erklärung.[16] Demgegenüber erklärte sie an späterer Stelle im Zusammenhang mit der Frage, ob Budget-Beschäftigte in rentenrechtlichen Angelegenheiten mit Beschäftigten einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) gleichgestellt werden sollten, dass dies abzulehnen sei, da es sich bei einer Beschäftigung mit einem BfA um ein reguläres sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis handele.[17]

Die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe (BAGüS) warnt vor Mehrausgaben der Träger der Eingliederungshilfe. Diese seien zu befürchten, wenn eine Finanzierungsbeteiligung der Bundesagentur für Arbeit wegen des Status der vollen Erwerbsminderung beim betroffenen Personenkreis nicht vorgesehen wird.[18]

Kombination mit Eingliederungszuschuss

Aufgegriffen wurde darüber hinaus der Vorschlag des Bundesrates, eine Kombinationsmöglichkeit des BfA mit den schon heute gesetzlich normierten Eingliederungszuschüssen im Normtext zu verankern, um die Bundesagentur für Arbeit, die jährlich mit einem erheblichen Betrag aus der Ausgleichsabgabe gefördert wird, an den Kosten zu beteiligen.[19] Dem entgegen verwies die BDA darauf, dass Budgetnehmer dem SGB XII bzw. zukünftig dem SGB IX zugeordnet seien und eine Zahlung von Eingliederungszuschüssen nach § 90 SGB III daher systemwidrig sei. Die BDA kritisiert, dass andernfalls Kosten für das BfA in die Arbeitslosenversicherung verlagert würden.

d) Rückkehrrecht in WfbM

Ein Rückkehrrecht für Budget-Beschäftigte in die WfbM wurde mehrheitlich begrüßt. Der Deutsche Gewerkschaftsbund bemerkte in seiner Stellungnahme jedoch, dass im derzeitigen Gesetzeswortlaut der Anspruch auf Rückkehr in die WfbM nicht deutlich werde und es hier einer Klarstellung bedarf.[20] Der Deutsche Verein verwies zudem darauf, dass das Rückkehrrecht an eine erhebliche Teilhabebeeinträchtigung geknüpft sein müsse und schlug vor, diese grundsätzlich anzunehmen, wenn bisher Werkstattberechtigte ein BfA in Anspruch nehmen.[21] Auch der Sachverständige Konstantin Fischer (Bundesarbeitsgemeinschaft Werkstätten für behinderte Menschen e.V.) befürwortete ein unbefristetes Rückkehrrecht in die WfbM.[22]

e) Begleitung durch Integrationsfachdienste

Die Forderung des Bundesrats, die Begleitung und Anleitung Budget-Beschäftigter durch die Integrationsfachdienste erfolgen zu lassen, lehnte der Deutsche Caritasverband ab und begründete dies damit, dass Integrationsfachdienste häufig keine ausreichenden Kompetenzen aufwiesen. Die Formulierung des Gesetzentwurfs solle offen lassen, welche Institutionen im Einzelfall die Begleitung und Anleitung übernehmen.[23]

f) BfA als Leistung an den Arbeitnehmer oder an den Arbeitgeber

In den Stellungnahmen wurde weiterhin die Frage aufgegriffen, ob es sich beim BfA um eine Leistung an den Arbeitgeber oder den/die Arbeitnehmer/in handele. Der Deutsche Landkreistag, der Deutsche Städtetag und der Deutsche Städte-und Gemeindebund bezeichneten den Namen „Budget für Arbeit“ als irreführend. Beim BfA handele es sich nicht um ein Budget für den Betroffenen, sondern um einen Ausgleich an den Arbeitgeber für die dauerhafte Minderleistung des behinderten Beschäftigten.[24]

Insoweit haben sich in der Praxis jedoch Unzulänglichkeiten bei der Leistungsbewilligung im Zusammenhang mit Eingliederungszuschüssen gezeigt. Ist die rechtzeitige Gewährung des Eingliederungszuschusses an Arbeitgeber nicht sicher, wirkt sich dies erfahrungsgemäß nachteilig auf das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses aus. Vom Ausschuss zum Schutz der Rechte von Menschen mit Behinderungen ist in dem deutschen Beschwerdeverfahren „Gröninger“ kritisiert worden, dass die Eingliederungszuschüsse nicht auch dem behinderten Menschen direkt gewährt werden.[25] Daher sprachen sich die Autorinnen im Beitrag D47-2016 dafür aus, im Gesetzeswortlaut klarzustellen, dass der Lohnkostenzuschuss auch eine Leistung zugunsten des behinderten Menschen ist, die dieser selbst beantragen kann.[26]

g) Nachweis Beschäftigungsangebot

Die Fachverbände begrüßten den in § 61 Abs. 1 SGB IX RegE geregelten Rechtsanspruch auf ein BfA. Dieser müsse allerdings auch bestehen, wenn es sich um eine befristete und/oder Teilzeitbeschäftigung handele.[27] h)     Hoher Unterstützungsbedarf – Werkstattfähigkeit In den Stellungnahmen kritisiert wurde zudem der fortbestehende Ausschluss von Menschen mit hohem Unterstützungsbedarf durch das Festhalten am Kriterium des „Minimums an wirtschaftlich verwertbarer Arbeit“.[28]

2. Zusammenfassung neuerer Aspekte

a) Rentenrechtliche Gleichstellung mit WfbM-Beschäftigten

In den Stellungnahmen wurde außerdem mehrfach die rentenrechtliche Gleichstellung der Budget-Beschäftigten mit Werkstattbeschäftigten gefordert.[29] Dementgegen hält die BDA es für richtig, dass bei der Inanspruchnahme des „Budgets für Arbeit“ die rentenrechtliche „Begünstigung“ von Werkstattbeschäftigten nicht gelten soll. Mit dem BfA werde eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aufgenommen. Diese müsse eine auch rentenrechtliche Gleichbehandlung mit anderen sozialversicherungspflichtig Beschäftigten zur Folge haben.[30]

b) Pflicht der Leistungsträger, auf BfA hinzuwirken

Der Caritasverband warnte davor, dass der Rechtsanspruch auf ein BfA (§ 61 Absatz 1) durch eine fehlende Verpflichtung des Leistungsträgers, auf ein BfA hinzuwirken, ausgehebelt werden könnte.[31]

c) BfA und Poolen von Leistungen

Der Deutsche Landkreistag, der Deutsche Städtetag und der Deutsche Städte-und Gemeindebund begrüßten die Möglichkeit, Leistungen bei der Anleitung und Begleitung am Arbeitsplatz im Rahmen des BfA poolen zu können.[32] Die Deutsche Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatik und Nervenheilkunde verwies darauf, dass ein Poolen der Leistung nur mit Zustimmung der Leistungsberechtigten möglich sein solle.[33]

d) BfA und Persönliches Budget

Der Abgeordnete Hüppe (CDU/CSU) erfragte, ob ein BfA auch im Wege eines Persönlichen Budgets realisiert werden könnte. Der Sachverständige Münning beschrieb die Prinzipien des BfA und des Persönlichen Budgets als im Wesentlichen gleich. Allerdings liege die besondere Schwierigkeit des BfA darin, dass Leistungsberechtigte einen Arbeitsplatz oder einen Ausbildungsplatz benötigen, den sie eben nicht durch einen Sozialleistungsträger bekämen, sondern erst dann, wenn ein Arbeitgeber tatsächlich bereit ist, einen solchen Arbeitsplatz/Ausbildungsplatz mit einem Menschen mit Behinderung zu besetzen.[34] An dieser Stelle ist auf die Ausführungen von Nebe/Waldenburger im Rahmen des Forschungsprojektes „Budget für Arbeit“ zu verweisen, in dem die Autorinnen verdeutlichen, dass das Persönliche Budget keinen neuen Anspruch begründet, sondern das Bestehen eines Teilhabeanspruchs im Rahmen des SGB IX voraussetzt.[35]

e) BfA nur bei Durchlaufen des Berufsbildungsbereichs einer Werkstatt bzw. eines anderen Leistungsanbieters

Der Abgeordnete Dr. Martin Rosemann (SPD) fragte, ob es sinnvoll sei, wenn das BfA nur dann in Anspruch genommen werden kann, wenn zuvor der Berufsbildungsbereich einer Werkstatt bzw. eines anderen Leistungsanbieters durchlaufen wurde und welche Folgen dies für Menschen hätte, die eine Beeinträchtigung erst im Laufe ihres Erwerbslebens erlangen und ihre berufliche Bildung außerhalb der Werkstatt erreicht haben. Die Sachverständige Silvia Helbig (DGB) bewertete die jetzt im Entwurf vorgesehene Restriktion als nicht sinnvoll. Der Berufsbildungsbereich der Werkstatt diene einerseits zur Berufsbildung, andererseits zur Orientierung in der Werkstatt. Beim BfA erfolge die Teilhabe am Arbeitsleben jedoch am Arbeitsmarkt. Deswegen sei es nicht zwingend notwendig, dass der Eingangsbereich durchlaufen werden muss. Andernfalls würden zahlreiche behinderte Menschen trotz Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben vom BfA ausgeschlossen.[36]

f) BfA bei Langzeitarbeitslosigkeit und gesundheitlicher Beeinträchtigung

Der Abgeordnete Matthias Birkwald (DIE LINKE.) stellte die Frage, ob die neu geplanten Instrumente zur Teilhabe am Arbeitsleben zu erweitern seien. Helbig (DGB) beschrieb daraufhin, dass sie eine Lücke im Bereich der Langzeitarbeitslosigkeit sehe. Hier gebe es viele Menschen mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die sehr lange arbeitslos sind und kaum Chancen haben, noch einen Job zu finden. Auch hier müsse es ein BfA geben.

g) BfA und Wunsch- und Wahlrecht

Der Bundesverband evangelische Behindertenhilfe e. V. betonte in seiner Stellungnahme, dass das BfA von Leistungsberechtigten als Alternative zu Leistungen der WfbM bzw. der Beschäftigung bei „anderen Leistungsanbietern“ in Übereinstimmung mit dem Wunsch-und Wahlrecht frei wählbar sein muss.[37]

h) Rolle des Integrationsamtes

Nach Ansicht der BAGüS ist die Rolle der Integrationsämter unklar. Zwar sehe § 185 Abs. 3 Nr. 6 SGB IX-RegE vor, dass diese für die begleitenden Hilfen am Arbeitsleben aus den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln auch Geldleistungen zur Deckung eines Teils der Aufwendungen für ein BfA erbringen können. Unklar bleibe jedoch, in welchem Verhältnis diese Leistungen zu dem Rechtsanspruch auf das Budget für Arbeit im Rahmen der Eingliederungshilfe stehen. Es müsse daher sichergestellt werden, dass die Leistungen des Integrationsamtes auch ihrem Zweck entsprechend eingesetzt werden.[38]

III. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses – 2. und 3. Lesung im Bundestag

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat über das BTHG am 30. November 2016 abschließend beraten und dem Bundestag die Annahme des Entwurfs mit mehreren Änderungen empfohlen. In der Plenarsitzung vom 01.12.2016 folgte der Bundestag den Empfehlungen des Ausschusses.

In Bezug auf das BfA finden sich zwei Änderungen. Einerseits sollen Menschen mit Anspruch auf ein BfA hinsichtlich des Einsatzes von Einkommen und Vermögen Personen gleichgestellt werden, die Leistungen im Arbeitsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen beziehungsweise bei einem anderen Leistungsanbieter erhalten. Die konkrete Änderung betrifft § 138 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX-RegE. § 138 SGB IX-RegE übernimmt im Wesentlichen die Regelung zu den sog. privilegierten Leistungen aus § 92 SGB XII und passt diese an die Leistungstatbestände an, die mit dem BTHG neu eingeführt werden sollen. Aus dem Regierungsentwurf ging bislang nicht hervor, ob auch das Budget für Arbeit zu diesen privilegierten Leistungen zählt. Die vom Ausschuss vorgeschlagene und vom Bundestag angenommene Änderung bewirkt insofern eine Klarstellung.

Des Weiteren ist eine redaktionelle Änderung des § 14 Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV) vorgesehen. § 14 SchwbAV regelt, für welche Leistungen die Integrationsämter die ihnen zur Verfügung stehenden Mittel zu verwenden haben. Bereits im Entwurf des BTHG war eine Ergänzung der Vorschrift um „Leistungen zur Deckung eines Teils der Aufwendungen für ein Budget für Arbeit“ vorgesehen. Diese soll nun, anstatt in § 14 Abs. 1 Nr. 5 SchwbAV genannt zu werden, in Nr. 6 geregelt werden.

Im Ergebnis ergeben sich damit keine Änderungen in § 61 SGB IX-RegE selbst. Wesentliche Kritikpunkte, wie der Ausschluss Auszubildender aus dem BfA sowie die fehlende Einbeziehung der Budgetbeschäftigten in die Arbeitslosenversicherung, wurden nicht aufgegriffen. Am 16. Dezember 2016 wird der Bundesrat über das Gesetz entscheiden.

Beitrag von Cindy Schimank (LL.M.), Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

Fußnoten:

[1] BT-Drs. 18/9522.

[2] Antrag der Abgeordneten Katrin Werner, Sigrid Hupach, Matthias W. Birkwald, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE, BT-Drs. 18/10014.

[3] Antrag der Abgeordneten Corinna Rüffer, Kerstin Andreae, Markus Kurth, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, BT-Drs. 18/9672.

[4] BT-Drs. 18/10523.

[5] Abrufbar in der Mediathek des Deutschen Bundestags unter www.bundestag.de/mediathek; Siehe auch www.reha-recht.de/infothek/beitrag/artikel/bundestag-beschliesst-bundesteilhabegesetz/.

[6] Nebe/Schimank, Das Budget für Arbeit im Bundesteilhabegesetz, Teil 1: Darstellung der Entwicklung und kritische Betrachtung bis zur Befassung im Bundesrat, Beitrag D47-2016 unter www.reha-recht.de, 16.11.2016.

[7] Vertiefend Nebe/Schimank, Das Budget für Arbeit im Bundesteilhabegesetz, Teil 1: Darstellung der Entwicklung und kritische Betrachtung bis zur Befassung im Bundesrat, Beitrag D47-2016 unter www.reha-recht.de, 16.11.2016.

[8] Wortprotokoll (Vorabfassung), S. 20.

[9] Ausschussdrucksache 18 (11)803, Stellungnahme Felix Welti, S. 211.

[10] Ausschussdrucksache 18 (11)803, Stellungnahme Nancy Poser, S. 66.

[11] Ausschussdrucksache 18 (11)803, Stellungnahme BDA, S. 323.

[12] Ausschussdrucksache 18 (11)803, Stellungnahme Deutscher Landkreistag, Deutscher Städtetag und Deutscher Städte-und Gemeindebund, S. 52.

[13] Wortprotokoll, S. 22.

[14] Ausschussdrucksache 18 (11)803, Stellungnahme Bundesverband evangelische Behindertenhilfe e. V. (S. 86), Stellungnahme der Lebenshilfe Bundesvereinigung (S. 200), Stellungnahme Felix Welti (S. 211), vertiefend Nebe/Schimank, Das Budget für Arbeit im Bundesteilhabegesetz, Teil 1: Darstellung der Entwicklung und kritische Betrachtung bis zur Befassung im Bundesrat, Beitrag D47-2016 unter www.reha-recht.de, 16.11.2016.

[15] Ausschussdrucksache 18 (11)803, Stellungnahme Felix Welti, S. 211.

[16] Ausschussdrucksache 18 (11)803, Stellungnahme BDA, S. 323.

[17] Siehe hierzu unter „2. Zusammenfassung weitgehend neuer Aspekte“ den Unterpunkt a) „Rentenrechtliche Gleichstellung mit WfbM-Beschäftigten“.

[18] Ausschussdrucksache 18 (11)803, Stellungnahme Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe (BAGüS), S. 264.

[19] Ausschussdrucksache 18 (11)803, Stellungnahme des Sachverständigen Felix Welti, S. 211.

[20] Ausschussdrucksache 18 (11)803, Stellungnahme Deutscher Gewerkschaftsbund (DGB), S. 236.

[21] Ausschussdrucksache 18 (11)803, Stellungnahme Deutscher Verein (DV), S. 14.

[22] Wortprotokoll, S. 20.

[23] Ausschussdrucksache 18 (11)803, Stellungnahme Caritas, S. 28.

[24] Ausschussdrucksache 18 (11)803, Stellungnahme Deutscher Landkreistag, Deutscher Städtetag und Deutscher Städte- und Gemeindebund, S. 52.

[25] „Gröninger-Entscheidung“ – Entscheidung des Ausschusses für die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom 04.04.2014 über eine Individualbeschwerde, Az: CRPD/C/D/2/2010, zum Nachlesen in den verbindlichen Sprachfassungen unter www.ohchr.org/EN/HRBodies/CRPD/Pages/Jurisprudence.aspx; vgl. auch Anmerkung dazu Nebe/Giese, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben aus dem Blickwinkel der UN-Behindertenrechtskonvention, RP-Reha 1/2015, S. 55–61.

[26] Nebe/Schimank, Das Budget für Arbeit im Bundesteilhabegesetz, Teil 1: Darstellung der Entwicklung und kritische Betrachtung bis zur Befassung im Bundesrat, Beitrag D47-2016 unter www.reha-recht.de, 16.11.2016.

[27] Ausschussdrucksache 18 (11)803, Bundesverband evangelische Behindertenhilfe e. V., S. 86.

[28] Ausschussdrucksache 18 (11)803, Bundesverband evangelische Behindertenhilfe e. V., S. 6 sowie Stellungnahme des Sachverständigen Felix Welti, S. 211.

[29] Ausschussdrucksache 18 (11)803, Stellungnahme der Lebenshilfe Bundesvereinigung, S. 200, Stellungnahme Bundesvereinigung der Landesarbeitsgemeinschaften der Werkstatträte (BVWR) e. V., S. 230 und Stellungnahme DGB, S. 236.

[30] Ausschussdrucksache 18 (11)803, Stellungnahme BDA, S. 323; grundsätzlich kritische Aspekte zur rentenrechtlichen Besserstellung WfbM-Beschäftigter bei Nebe/Waldenburger, Budget für Arbeit, Forschungsprojekt im Auftrag des Integrationsamtes des Landschaftsverbandes Rheinland, S. 110, zum Download unter www.lvr.de/de/nav_main/soziales_1/menschenmitbehinderung/arbeitundausbildung/budget_fuer_arbeit/forschungsvorhaben_zum_budget_fuer_arbeit_/forschungsvorhaben_zum_budget_fuer_arbeit.jsp.

[31] Ausschussdrucksache 18 (11)803, Stellungnahme Caritas, S. 22.

[32] Ausschussdrucksache 18 (11)803, Stellungnahme Deutsche Landkreistag, Deutscher Städtetag und Deutscher Städte- und Gemeindebund, S. 52.

[33] Ausschussdrucksache 18 (11)803, Stellungnahme Deutsche Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatik und Nervenheilkunde, S. 272.

[34] Wortprotokoll, S. 22.

[35] Nebe/Waldenbruger, Budget für Arbeit, Forschungsprojekt im Auftrag des Integrationsamtes des Landschaftsverbandes Rheinland, S. 164.

[36] Wortprotokoll, S. 23; Ausschussdrucksache 18 (11)803, Stellungnahme bag if, S. 291.

[37] Ausschussdrucksache 18 (11)803, Stellungnahme Bundesverband evangelische Behindertenhilfe e. V., S. 86.

[38] Ausschussdrucksache 18 (11)803, Stellungnahme BAGüS, S. 264.


Stichwörter:

Berufsbildung, Budget für Arbeit, Bundesteilhabegesetz (BTHG), Inklusion, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK), Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM), Werkstattfähigkeit, Berufliche Rehabilitation, Berufliche Teilhabe


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