20.04.2018 E: Recht der Dienste und Einrichtungen Jürgens: Beitrag E4-2018

Trennung von Fachleistung und Lebensunterhalt

Im vorliegenden Beitrag beschäftigt sich der Autor Andreas Jürgens (Erster Beigeordneter beim Landeswohlfahrtsverband Hessen) mit der zukünftig vorzunehmenden Trennung von Kosten für Fachleistungen der Eingliederungshilfe und Leistungen zum Lebensunterhalt in stationären Einrichtungen.

Das Bundesteilhabegesetz zielt auf eine konsequente Ausrichtung der Eingliederungshilfe auf Personenzentrierung, Selbstbestimmung und Individualität. Damit geht einher, dass sich die Unterstützung am individuellen Bedarf der Person und nicht an der Wohnform orientiert. Daher konzentriert sich die Eingliederungshilfe zukünftig auf reine Fachleistungen, während Kosten zum Lebensunterhalt, insbesondere Unterkunft und Verpflegung, auch in stationären Einrichtungen von den betreffenden Personen oder dem Träger der Sozialhilfe bzw. Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende zu tragen sind.

Jürgens beschreibt, welche Kosten dem Lebensunterhalt in stationären Einrichtungen zuzuordnen sind und wie sie sich von Fachleistungen der Eingliederungshilfe abgrenzen. Eine Durchbrechung der Gesetzesziele stellt er in den ab 2020 gültigen Regelungen des § 42a SGB XII fest, die eine Finanzierung von überdurchschnittlich hohen Lebenshaltungskosten in stationären Einrichtungen als Fachleistung der Eingliederungshilfe ermöglichen. Jürgens geht abschließend auf die künftige Gestaltung von Landesrahmen- und Wohn- und Betreuungsverträgen ein.

(Zitiervorschlag: Jürgens: Trennung von Fachleistung und Lebensunterhalt; Beitrag E4-2018 unter www.reha-recht.de; 20.04.2018)


Das Bundesteilhabegesetz verfolgt eine Reihe von Reformansätzen, von denen die konsequente Ausrichtung der künftig im SGB IX Teil 2 geregelten Eingliederungshilfe auf Personenzentrierung, Selbstbestimmung und Individualität einer der wichtigsten ist. Diesen Zielen dient auch die künftige Konzentration der Eingliederungshilfe auf die behinderungsbedingt notwendigen Fachleistungen. Bereits im Vorblatt des Gesetzentwurfs (Bundestags-Drucksache 18/9522, S. 4) wird dieses Ziel der Konzentration auf die Fachleistungen besonders hervorgehoben:

„Die notwendige Unterstützung erwachsener Menschen mit Behinderungen wird nicht mehr an einer bestimmten Wohnform, sondern unter ganzheitlicher Perspektive am notwendigen individuellen Bedarf ausgerichtet sein. Die mit dem SGB XII begonnenen Schritte einer Trennung von Fachleistung und von Leistungen zum Lebensunterhalt werden zum Abschluss gebracht. Die Eingliederungshilfe konzentriert sich künftig auf die reinen Fachleistungen. Die Leistungen zum Lebensunterhalt einschließlich Wohnen sollen wie bei Menschen ohne Behinderungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel des SGB XII bzw. nach dem SGB II erbracht werden. Die Gliederung nach ambulanten, teilstationären und vollstationären Leistungen wird deshalb für erwachsene Menschen mit Behinderungen aufgegeben. Bestehende Betreuungsmöglichkeiten in Wohnformen, wo Menschen mit Behinderungen zusammenleben, werden erhalten. Unter Berücksichtigung des Wunsch- und Wahlrechts wird auch künftig jeder erwachsene Mensch mit Behinderungen entsprechend seinen individuellen Bedarfen wohnen und sein Leben gestalten können.“

Im nachfolgenden Gesetzgebungsverfahren blieb dieser Grundsatz der Konzentration auf die Fachleistungen nicht mehr vollständig aufrechterhalten, prägt aber nach wie vor das gesetzliche Konzept. Zwar wird die Trennung von Fachleistung und Lebensunterhalt erst zum 01.01.2020 mit In-Kraft-Treten des Teils 2 des SGB IX wirksam werden. Dennoch bestimmt seine Umsetzung schon jetzt die politische Diskussion in hohem Maße. Zum einen, weil die Verträge zwischen Leistungserbringern und Leistungsträgern auf Grundlage des bereits zum 01.01.2018 in Kraft tretenden neuen Vertragsrechts (§§ 123 ff. SGB IX)[1] so rechtzeitig neugestaltet werden müssen, dass sie zum 01.01.2020 wirksam werden. Die Landesrahmenverträge und die Bundesempfehlungen hierfür (§ 131 SGB IX) sollten ihrerseits so rechtzeitig beschlossen werden, dass sie in den einzelnen Leistungs- und Vergütungsverträgen berücksichtigt werden können. Zum anderen, weil dies für die bisherigen stationären Einrichtungen die tiefgreifendsten und unmittelbarsten Veränderungen mit sich bringen wird. Bisher umfasst die Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach §§ 53 ff. SGB XII auch den in einer stationären Einrichtung erbrachten Lebensunterhalt. Den Bewohnerinnen und Bewohnern verbleibt zur persönlichen Verfügung der Barbetrag nach § 27b Abs. 2 SGB XII. Dieser Verbindung von Fachleistung und Lebensunterhalt gemäß umfasst die vom Träger der Sozialhilfe erbrachte Vergütung in den stationären Einrichtungen der Eingliederungshilfe auch eine Grundpauschale für Unterkunft und Verpflegung (§ 76 Abs. 2 Satz 1 SGB XII).

Künftig wird die vom Träger der Eingliederungshilfe zu zahlende Vergütung auch in stationären Einrichtungen keine Beträge mehr für den Lebensunterhalt und damit auch nicht mehr für Unterkunft und Verpflegung beinhalten. Diese sind künftig von den Bewohnern selbst zu tragen. Bei entsprechender Bedürftigkeit können sie hierfür Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in Anspruch nehmen.

I. Lebensunterhalt

Dem Lebensunterhalt zuzuordnen sind Bedarfe, die bei Menschen mit und ohne Behinderung in gleicher Weise bestehen können und von allen Menschen zunächst einmal eigenständig bestritten werden müssen. Der Höhe nach sind die hierfür getätigten Aufwendungen naturgemäß in hohem Maße abhängig von den wirtschaftlichen Verhältnissen der jeweiligen Person, also davon, was man „sich leisten“ kann und will. Wichtige Anhaltspunkte für Bedarfe, die dem Lebensunterhalt zuzuordnen sind, liefert § 27a SGB XII i. V. m. dem Regelbedarfsermittlungsgesetz. Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie, persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens sowie Unterkunft und Heizung sind danach Bestandteil des „notwendigen Lebensunterhalts“. Die in § 5 RBEG „regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben“ sind dem Lebensunterhalt zuzuordnen, ohne dies auf die festgesetzten Beträge des notwendigen Lebensunterhalts zu beschränken. Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren, Bekleidung und Schuhe, Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung, Innenaus-stattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände, laufende Haushaltsführung, Gesundheitspflege einschließlich Körperpflegemittel und Kosmetika, Verkehr, Nachrichtenübermittlung, Freizeit, Unterhaltung, Kultur, Bildungsausgaben, Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen sowie weitere Waren und Dienstleistungen sind danach dem Lebensunterhalt zuzuordnen. Dies gilt grundsätzlich unabhängig davon, ob eine Person diese Leistungen aus eigenem Einkommen oder Vermögen bestreiten kann oder hierfür auf soziale Transferleistungen angewiesen ist. Auch dann, wenn eine Krankheit oder Behinderung die Höhe des Bedarfs beeinflusst (z. B. notwendige Diätkost, allergiegerechte Körperpflegemittel, größerer Flächenbedarf für Rollstuhlfahrer o. ä.) bleibt es bei der grundsätzlichen Zuordnung zum Lebensunterhalt. Diese werden daher teilweise auch als Mehrbedarfe bei der Hilfe zum Lebensunterhalt einschließlich den Kosten der Unterkunft berücksichtigt.

In stationären Einrichtungen werden typischer Weise sowohl Unterkunftskosten als auch andere Angebote des Lebensunterhalts (Verpflegung, Versorgung der Wäsche etc.) angeboten. Diese „Hotelkosten“ müssen künftig ebenso wie bei anderen Grundsicherungsempfängern aufgeteilt werden: auf diejenigen, die die Unterkunft und Heizung betreffen und im Bedarfsfalle beim Träger der Grundsicherung oder der Hilfe zum Lebensunterhalt geltend gemacht werden können und in die anderen Kosten des Lebensunterhalts, die von Beziehern von Leistungen zum Lebensunterhalt aus dem Regelsatz einschließlich eines evtl. Mehrbedarfs zu zahlen sind. Diese Trennung ist auch deshalb notwendig, weil nur Aufwendungen für Wohnraum ggf. wiederum zu erhöhten Leistungen der Eingliederungshilfe führen können (s. unter III.).

II. Fachleistungen der Eingliederungshilfe

Im Gegensatz zum Lebensunterhalt handelt es sich bei den Fachleistungen der Eingliederungshilfe durchgehend um solche, die ein Mensch ohne Behinderung gerade nicht benötigt. Als Fachleistungen der Eingliederungshilfe kommen allerdings nur solche Leistungen in Betracht, die nach § 102 Abs. 1 SGB IX n.F. zum Leistungsspektrum der Eingliederungshilfe gehören, insbesondere zu den Leistungen zur sozialen Teilhabe (§ 102 Abs. 1 Nr. 4 n.F. i. V. m. §§ 77 ff. SGB IX). Die in den bisher als stationär bezeichneten Einrichtungen der Eingliederungshilfe erbrachten Unterstützungsleistungen für behinderte Menschen werden künftig weit überwiegend den Assistenzleistungen nach § 78 SGB IX. zuzuordnen sein, ggf. in der Variante der gemeinsamen Leistungserbringung (§ 116 Abs. 2 Nr. 1 SGB IX n. F.).

„Zur selbstbestimmten und eigenständigen Bewältigung des Alltags einschließlich der Tagesstrukturierung werden Leistungen für Assistenz erbracht. Sie umfassen insbesondere Leistungen für die allgemeinen Erledigungen des Alltags wie die Haushaltsführung, die Gestaltung sozialer Beziehungen, die persönliche Lebensplanung, die Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben, die Freizeitgestaltung einschließlich sportlicher Aktivitäten sowie die Sicherstellung der Wirksamkeit der ärztlichen und ärztlich verordneten Leistungen. Sie beinhalten die Verständigung mit der Umwelt in diesen Bereichen“ (§ 78 Abs. 1 SGB IX).

In Betracht kommen ggf. auch Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten (§ 81 SGB IX), Leistungen zur Förderung der Verständigung (§ 82 SGB IX) oder Leistungen zur Mobilität (§ 83 SGB IX). Leistungen und Maßnahmen des allgemeinen Lebensunterhalts, die nicht unter eine der Eingliederungshilfeleistungen subsumiert werden können, sind künftig nicht (mehr) von den Trägern der Eingliederungshilfe zu bewilligen.

Allerdings regelt § 77 Abs. 2 SGB IX, dass Aufwendungen für Wohnraum oberhalb der „Angemessenheitsgrenze“ nach § 42a SGB XII zu erstatten sind, soweit wegen des Umfangs von Assistenzleistungen ein gesteigerter Wohnraumbedarf besteht. Das ist z. B. der Fall, wenn Assistenzleistungen sehr zeitintensiv und auch nachts erbracht werden müssen und für die Assistenten daher Raum zum Aufenthalt vorgehalten werden muss. Systematisch wäre dieser Raumbedarf den Assistenzleistungen zuzuordnen. Da sie aber im bisherigen ambulanten Bereich i. d. R. Gegenstand der Kosten für die Unterkunft (Miete, Pacht, Eigentum o. ä.) sind und nicht Gegenstand der Vergütung für die Assistenzleistungen durch den Leistungserbringer, war die Regelung zur Kostenerstattung folgerichtig. Im bisherigen stationären Bereich ist der Raumbedarf für das Personal, das künftig die Assistenzleistungen erbringt, in die Vergütung für diese einzubeziehen, so dass hier die Kostenerstattung nicht greifen muss.

Eine systemwidrige Durchbrechung des Grundsatzes der strikten Trennung von Lebensunterhalt und Fachleistungen stellt allerdings § 42a Abs. 6 SGB XII in der ab 01.01.2020 gültigen Fassung dar. In § 42a Abs. 2 SGB XII wird künftig danach unterschieden, ob die leistungsberechtige Person (1.) in einer eigenen Wohnung (ggf. zusammen mit anderen) lebt, oder (2.) in einer besonderen Wohnform, in der ein persönlicher Wohnraum allein oder zu zweit und zusätzliche Räumlichkeiten zur gemeinschaftlichen Nutzung mit weiteren Personen überlassen werden. Letzteres ist v. a. in den bisherigen stationären Einrichtungen der Fall. Unter bestimmten Voraussetzungen können vom Träger der Grundsicherung Kosten für eine solche Wohnform auch übernommen werden, wenn sie bis zu 25 Prozent über den durchschnittlich angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für eine Warmmiete eines Einpersonenhaushalts im örtlichen Zuständigkeitsbereich des jeweiligen Grundsicherungsträgers liegen. Übersteigen die tatsächlichen Aufwendungen diese Angemessenheitsgrenze um mehr als 25 Prozent, „umfassen die Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches auch diese Aufwendungen“ (§ 42a Abs. 6 Satz 2 SGB XII n. F.). So wird ein Teil der an sich dem Lebensunterhalt zuzuordnenden Unterkunftskosten doch wieder zu Leistungen der Eingliederungshilfe, was einen System-bruch darstellt. Eine entsprechende Regelung gibt es für andere Bestandteile der „Hotelkosten“ (s. unter II.) im Gesetz nicht, so dass bei besonders hohen Aufwendungen zum Lebensunterhalt kein Eintreten der Eingliederungshilfe in Betracht kommt.

III. Vertragsgrundlagen

Wie bisher auch haben die Träger der Eingliederungshilfe mit den Leistungserbringern eine Leistungs- und Vergütungsvereinbarung abzuschließen (§ 125 SGB IX). Diese können sich ab 01.01.2020 nur noch auf die Leistungen der Eingliederungshilfe und damit nicht mehr auf Angebote beziehen, die dem Lebensunterhalt zuzuordnen sind. Die Vergütung der Einrichtungen beschränkt sich künftig auf die Assistenzleistungen, die in der Einrichtung erbracht werden und nicht mehr auf weitere Leistungen, die dem Lebensunterhalt zuzuordnen sind. Die frühere Grundpauschale (§ 76 Abs. 2 Satz 1 SGB XII), in der die Kosten für Unterkunft und Verpflegung vereinbart waren, gibt es künftig nicht mehr. Diese werden auch nicht mehr Gegenstand einer Landesrahmenvereinbarung nach § 131 SGB IX sein. Die vielfach geäußerte Auffassung, die Trennung von Leistungen zum Lebensunterhalt und Fachleistungen müsse in den Landesrahmenverträgen geregelt werden, ist insoweit nicht ganz zutreffend. Nur „die nähere Abgrenzung der den Vergütungspauschalen und -beträgen nach § 125 Absatz 1 zugrunde zu legenden Kostenarten und -bestandteile“ ist Gegenstand der Landesrahmenverträge (§ 131 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX), also sozusagen der Kostenanteil Fachleistung. Leistungen zum Lebensunterhalt, die in den bisherigen stationären Einrichtungen erbracht werden, müssen mit den Leistungsberechtigten vereinbart werden. Etwas anderes gilt nur für den Teil der Unterkunftskosten, der wiederum „Bestandteil der Eingliederungshilfe“ wird und damit auch Bestandteil der Leistungs- und Vergütungsvereinbarung sein muss.

Das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) ist gem. § 1 WBVG auf Verträge zwischen einem Unternehmer und einem volljährigen Verbraucher zur Überlassung von Wohnraum mit Erbringung von Pflege- oder Betreuungsleistungen anzuwenden. Diese Verträge sind schriftlich abzuschließen und müssen nach § 6 Abs. 3 Nr. 1 und 2 WBVG mindestens die Leistungen des Unternehmers nach Art, Inhalt und Umfang einzeln beschreiben, und die für diese Leistungen jeweils zu zahlenden Entgelte, getrennt nach Überlassung des Wohnraums, Pflege- oder Betreuungsleistungen, gegebenenfalls Verpflegung als Teil der Betreuungsleistungen sowie den einzelnen weiteren Leistungen ausweisen. Diese sind dann künftig die vertragliche Grundlage für die Heimträger, die Kosten für den überlassenen Wohnraum, die angebotene Verpflegung und ggf. weitere Leistungen von den Bewohnern als Vertragspartner/Schuldner zu fordern. Diese müssen sie wiederum aus eigenem Einkommen (Erwerbseinkommen, Renten o.ä.) finanzieren oder im Bedarfsfalle Hilfe zum Lebensunterhalt bzw. Grundsicherung in Anspruch nehmen. Wegen der unterschiedlichen Regelungen für die Refinanzierung von allgemeinem Lebensunterhalt (Bestandteil der Regelsätze) und der Kosten für Unterkunft und Heizung ist eine konkrete Aufschlüsselung der einzelnen Hotelkosten erforderlich. Insbesondere die in § 42a Abs. 5 Satz 4 SGB XII n. F. genannten Kostenbestandteile müssen künftig ausdrücklich einzeln aufgeführt werden, wenn dem Leistungsberechtigten die Möglichkeit eröffnet werden soll, bis zu 25 Prozent über der Angemessenheitsgrenze liegende Unterkunftskosten beim Träger der Grundsicherung geltend zu machen (hierzu unter V. a) bb)). Ob im Falle eines Bezugs von Transferleistungen der jeweilige Leistungsträger eine Direktzahlung an den Heimträger vornehmen kann, richtet sich nach dessen Rechtsgrundlagen.

IV. Trennung in bestehenden Einrichtungen

Mit Wirkung zum 01.01.2020 müssen grundsätzlich zwischen allen Leistungserbringern und den zuständigen Trägern der Eingliederungshilfe neue Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen nach § 125 Abs. 1 SGB IX abgeschlossen werden, die den neuen gesetzlichen Grundlagen entsprechen. Hierfür wäre es hilfreich, wenn die Landesrahmenverträge so rechtzeitig abgeschlossen werden, dass sie bereits bei der Umstellung der Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen berücksichtigt werden können. Die Kosten des Betriebs einer stationären Einrichtung der Eingliederungshilfe müssen künftig nach den o. g. Grundsätzen aufgeteilt werden.

a) Zuordnung von Kostenbestandteilen

aa) Fachleistungen

Den Fachleistungen zuzuordnen sind zunächst in jedem Falle die Kosten des Personals, das für die Erbringung der Leistungen eingesetzt wird, einschließlich aller Personalnebenkosten wie Sozialabgaben, Fortbildung, Weiterbildung, Urlaubs- und Krankheitskosten, Versicherungen, Kosten der Personalvertretungen etc. Hierzu gehören auch die Kosten der Verwaltung, soweit sie sich auf dieses Personal beziehen, sowie die Finanzierung der Räume, die für diese Aufgaben vorgehalten werden (Büroräume, Aufenthaltsräume, Teeküchen, Betriebsratsbüro etc.).

bb) Unterkunft und Heizung

Den Kosten der Unterkunft und Heizung sind grundsätzlich die Vermieterkosten, also solche, die einem gewerblichen oder gemeinnützigen Vermieter entstehen für die Vorhaltung der Wohnung und der Heizung. Für die Besonderheiten in stationären Einrichtungen sind dabei § 42a Abs. 5 und 6 SGB XII n. F. zu berücksichtigen, die zeitgleich mit dem Inkrafttreten des SGB IX Teil 2 am 01.01.2020 eingefügt werden. Darin wird zwar zunächst nur geregelt, welche Aufwendungen im Rahmen der Grundsicherung als Bedarf für Unterkunft und Heizung anerkannt werden. Die darin vorgesehene Zuordnung von Kostenbestandteilen muss aber auch für die Abgrenzung zu den Fachleistungen einerseits und dem sonstigen Lebensunterhalt andererseits herangezogen werden, weil grundsätzlich eine widerspruchsfreie Regelung in den Sozialgesetzbüchern gelten muss. Die Zuordnung zu den Kosten für Unterkunft und Heizung ist deshalb bedeutsam, weil diese zu Leistungen der Eingliederungshilfe werden können, wenn sie die Angemessenheitsgrenze um mehr als 25 Prozent übersteigen. Für Kostenbestandteile, die nicht den Kosten der Unterkunft, sondern dem übrigen Lebensunterhalt zugeordnet werden können, gilt dies nicht.

Danach gehören zum Bedarf für die Unterkunft Aufwendungen, soweit sie angemessen sind, für

  • die persönlichen Räumlichkeiten, bei der Nutzung durch zwei Personen jeweils zur Hälfte,
  • die persönlich genutzten Räumlichkeiten, die teilweise oder vollständig möbliert zur Verfügung gestellt werden, und
  • der Gemeinschaftsräume mit einem Anteil, der sich aus der Anzahl der vorgesehenen Nutzer bei gleicher Aufteilung ergibt

Zu den Kosten der jeweiligen Räumlichkeiten sind die (anteiligen) Kosten der Immobilie einschließlich anteiliger Verkehrsflächen zu berücksichtigen einschließlich der hierauf entfallenden Nebenkosten wie Grundsteuer, Wartung und Unterhaltung, Reinigung, Betriebsstrom, Versicherung usw. Die auf die hierauf bezogene Verwaltung des Trägers entfallenden Personal- und Sachkosten gehören ebenfalls dazu.

Heizungskosten werden entsprechend den auf die persönlichen Räumlichkeiten und Gemeinschaftsräume nach entfallenden Anteile aufgeteilt (§ 42a Abs. 6 Satz 2 SGB XII n. F.).

Die einzelnen Kostenbestandteile sind grundsätzlich konkret zu kalkulieren und können nicht ohne weiteres durch pauschale Beträge ersetzt werden[2], wenn auch in einer Übergangszeit ggf. zunächst einmal bei der praktischen Umsetzung (hierzu b) bb)) pauschalierte Ansätze zugrunde gelegt werden müssen. Dies Notwendigkeit einer konkreten Kalkulation ergibt sich grundsätzlich daraus, dass für die nicht der Unterkunft und Verpflegung zuzuordnenden Kostenbestandteile Vereinbarungen mit dem Träger der Eingliederungshilfe über die Fachleistungen abzuschließen sind und hierfür die entsprechenden Grundlagen der Kalkulation klar sein müssen. Außerdem sind nach § 42a Abs. 5 SGB XII n. F. nur tatsächliche Aufwendungen für die Unterkunft zu übernehmen, soweit sie angemessen sind. Die tatsächlichen Kosten gelten als angemessen, wenn sie die für den jeweiligen Träger der Grundsicherung geltende Angemessenheitsgrenze für einen Einpersonenhaushalt nicht übersteigen. Der Gesetzgeber geht also davon aus, dass sie auch unter dieser pauschalen Begrenzung liegen können. Auch dies spricht dafür, dass die Aufwendungen des Träger konkret berechnet werden müssen. Soweit die Aufwendungen höher liegen, kann diese Grenze um bis zu 25 Prozent überschritten werden, wenn diese durch vertraglich vereinbarte zusätzliche Kosten nachgewiesen werden für

  • Zuschläge für die (Teil-)Möblierung von Räumen,
  • Wohn- und Wohnnebenkosten, wenn diese Kosten im Verhältnis zu vergleichbaren Wohnformen angemessen sind,
  • Haushaltsstrom, Instandhaltung von persönlichen Räumlichkeiten und den Räumlichkeiten zur gemeinschaftlichen Nutzung sowie der Ausstattung mit Haushaltsgroßgeräten
  • Gebühren für Telekommunikation sowie Gebühren für den Zugang zu Rundfunk, Fernsehen und Internet.

Nach der Wertung des Gesetzgebers gehören also auch diese Kostenanteile zu den Aufwendungen für die Unterkunft. Dies bedeutet, dass solche Aufwendungen bei der Aufteilung von Kostenbestandteilen in bestehenden Einrichtungen den Kosten der Unterkunft zuzuordnen sein werden. Träger stationärer Einrichtungen werden außerdem dafür Sorge tragen müssen, dass in den Verträgen nach WBVG (s. unter IV.) der vom Gesetz vorgesehenen gesonderten Ausweisung der dort genannten Kosten Rechnung getragen wird. Sonst kann von den Leistungsberechtigten der bis zu 25-prozentige Zuschlag bei der Grundsicherung nicht in Anspruch genommen werden und der Träger läuft Gefahr, diesen Anteil nicht refinanziert zu bekommen. Ein Eintreten des Trägers der Eingliederungshilfe kommt dabei nicht in Betracht, weil nur die ggf. über 25 Prozent hinausgehende Überschreitung der Angemessenheitsgrenze nach § 42a Abs. 6 Satz 2 SGB XII n. F. von den Leistungen der Eingliederungshilfe umfasst werden.

cc) sonstiger Lebensunterhalt

Zum sonstigen Lebensunterhalt gehören v. a. die in der Einrichtung angebotenen Speisen und Getränke, Körperpflegemittel, die Reinigung und ggf. Anschaffung der Wäsche, Wasser- und Stromverbrauch etc. sowie wiederum auf die hierauf bezogene Verwaltung entfallende Personal- und Sachkosten. Derartige Aufwendungen sind von den Bewohnern aus eigenem Einkommen einschließlich Renten, eigenem Vermögen oder aus dem Regelsatz der Grundsicherung oder Hilfe zum Lebensunterhalt, ggf. zuzüglich der Mehrbedarfe nach § 30 SGB XII, zu zahlen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass den Leistungsberechtigten auch künftig ein Barbetrag zur eigenständigen Verwendung verbleiben soll, dessen Höhe künftig im Gesamtplan für die Eingliederungshilfe festgelegt wird (§ 121 Abs. 4 Nr. 6 SGB IX n. F.).

b) Zuordnungsfragen

aa) Rechtliche Abgrenzungsfragen

Die Zuordnung von Personalkosten für die verzehrfertige Zubereitung von Speisen, insbesondere für warme Mahlzeiten, zu den Kosten des Lebensunterhalts oder den Fachleistungen kann im Einzelfall fraglich sein. Denn einerseits werden außerhalb von Einrichtungen der Eingliederungshilfe, z. B. beim Besuch eines Restaurants, einer Kantine, eines Schnellimbisses, eines Lieferdienstes einschließlich Essen auf Rädern, die (Personal-)Kosten für die Speisenzubereitung in das Entgelt eingepreist. Die hierfür zu zahlenden Kosten sind also unabhängig davon, ob die Kundin oder der Kunde nichtbehindert oder behindert ist und Eingliederungshilfe bezieht. Andererseits umfassen die Assistenzleistungen nach § 78 SGB IX ausdrücklich „Leistungen für die allgemeinen Erledigungen des Alltags wie die Haushaltsführung“. Werden also Bewohnerinnen und Bewohner einer Einrichtung durch Personal dabei angeleitet und unterstützt, eigenständig Speisen zu besorgen und zuzubereiten, gehören die hierbei anfallenden Personalkosten der Assistenzkräfte zu den Fachleistungen der Eingliederungshilfe. Dies gilt auch, wenn die Bewohnerinnen und Bewohner wochentags das warme Mittagessen in einer WfbM in Anspruch nehmen und nur am Wochenende gemeinsam mit den Assistenzkräften für ihre warmen Mahlzeiten sorgen. Wird schließlich im Rahmen der Bedarfsermittlung für den Gesamtplan (§§ 117 ff. SGB IX n. F.) festgestellt, dass die leistungs-berechtigte Person behinderungsbedingt nicht in der Lage ist, sich eigenständig (warme) Mahlzeiten zuzubereiten, wird auch das Küchen- und Servicepersonal den Fachleistungen zuzuordnen sein.

Weitere Abgrenzungsfragen können auch in anderen Bereichen der Assistenzleistungen auftreten und müssen im Einzelfall gelöst werden. Dabei wird man als Faustregel annehmen können, dass den Assistenzleistungen und damit den Fachleistungen der Eingliederungshilfe diejenigen Tätigkeiten zuzuordnen sind, durch die Bewohner zu einem eigenständigen Leben angeleitet, begleitet und unterstützt werden, nicht aber solche Aufwendungen, die den Träger in den Stand setzen, den Bewohnern Unterkunft und Verpflegung anzubieten.

bb) Praktische Umsetzung

Viele Einrichtungen werden Probleme haben, ihre eigenen Kosten nach den künftigen Regeln passgenau zu verteilen. Wenn die Räume der Bewohner, Räume für das Assistenzpersonal und Räume für die Verwaltung und Leitung einer Einrichtung in einem Gebäude oder in verschiedenen Gebäuden eines komplexen Ensembles untergebracht sind, müssen die Immobilienkosten und diejenigen der Grundstücksverwaltung und
-pflege entsprechend aufgeteilt werden. Die Personal- und Sachkosten für die Verwaltung müssen den jeweiligen Bestandteilen zugeordnet werden. Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung müssen auf die jeweiligen Bewohner auch dann verteilt werden, wenn eine bewohnerbezogene Verbrauchserfassung (Wasser, Strom etc.) derzeit (noch) nicht erfolgt. In vielen Fällen wird man sich daher zumindest übergangsweise mit prozentualen Zuordnungen der tatsächlichen Kosten behelfen müssen. Die auf die Fachleistungen der Eingliederungshilfe entfallenden Kosten der Einrichtungen müssen jedenfalls für die Vereinbarung der entsprechenden Vergütung nach § 125 Abs. 1 Nr. 2 SGB IX künftig offengelegt und hinsichtlich der Zuordnung hinreichend plausibilisiert werden.

Beitrag von Dr. Andreas Jürgens, Landeswohlfahrtsverband Hessen 

Fußnoten

[1] Vgl. hierzu Beyerlein: Bericht vom 11. Deutschen REHA-Rechtstag am 27.09.2017 in Berlin – Teil II: Das neue Vertragsrecht in der Eingliederungshilfe; Beitrag E2-2018 unter www.reha-recht.de; 04.04.2018.

[2] So allerdings Rosenow: Kosten der Unterkunft in stationären Einrichtungen der Eingliederungshilfe; Beitrag D52-2017unter www.reha-recht.de, 28.11.2017.


Stichwörter:

Bundesteilhabegesetz (BTHG), Eingliederungshilfe, Trennung von Fachleistungen und existenzsichernden Leistungen, § 42 SGB XII, Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (Heimgesetz), Landesrahmenverträge


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