01.11.2007 B: Arbeitsrecht Gagel: Diskussionsbeitrag 26 | 2007

Erforderlichkeit der betrieblichen Prävention nach § 84 SGB IX in der sechsmonatigen Wartefrist nach § 1 Abs. 1 KSchG

(Zitiervorschlag: Gagel „Erforderlichkeit der betrieblichen Prävention nach § 84 SGB IX in der sechsmonatigen Wartefrist nach § 1 Abs. 1 KSchG“ in Diskussionsforum B, Beitrag 26/2007 auf www.reha-recht.de)

Das BAG hat eine Entscheidung zu der Frage getroffen, ob und inwieweit § 84 Abs. 1 SGB IX auch in den Zeiträumen anzuwenden ist, in denen das KSchG (noch) nicht gilt (Urteil v. 28.06.2007 – 6 AZR 750/06 -). Nach Auffassung des Gerichts greift § 84 Abs. 1 SGB IX in der Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG nicht. Dieser Kernaussage des Urteils wird in der vorliegenden Besprechung entgegengetreten. Weder im Wortlaut noch in Sinn und Zweck des § 84 Abs. 1 SGB IX lässt sich nach Auffassung der Autoren eine Stütze dafür finden, den Geltungsbereich des § 84 Abs. 1 SGB IX zeitlich zu begrenzen.


Stichwörter:

Betriebliche Gesundheitsförderung (Prävention), Fristen, Kündigung, Zustimmung des Integrationsamts


Kommentare (0)

Keine Kommentare gefunden!

Neuen Kommentar schreiben

Mit * gekennzeichnete Felder müssen ausgefüllt werden.