19.09.2013 A: Sozialrecht Wendt: Diskussionsbeitrag A13-2013

Kein Ausschluss von Leistungen der medizinischen Rehabilitation für voll erwerbsgeminderte behinderte Beschäftigte in Werkstätten für behinderte Menschen – Anmerkung zu LSG Bayern, Urteil vom 4.12.2012 – L 4 KR 235/10 (anhängig BSG – B 1 KR 7/13 R)

(Zitiervorschlag: Wendt: Kein Ausschluss von Leistungen der medizinischen Rehabilitation für voll erwerbsgeminderte behinderte Beschäftigte in Werkstätten für behinderte Menschen – Anmerkung zu LSG Bayern, Urteil vom 4.12.2012 – L 4 KR 235/10 (anhängig BSG – B 1 KR 7/13 R); Forum A, Beitrag A13-2013 unter www.reha-recht.de; 19.09.2013)

Die Autorin beschäftigt sich in dem Beitrag mit dem Ausschluss von Leistungen der medizinischen Rehabilitation für voll erwerbsgeminderte Beschäftigte in Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM). Sie bespricht in diesem Zusammenhang ein Urteil des Landessozialgerichts Bayern vom 4. Dezember 2012.

Das Gericht beschäftigte sich mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen Beschäftigte einer WfbM Leistungen der medizinischen Rehabilitation von der Rentenversicherung erhalten können.

Die Autorin setzt sich mit den Ausführungen des Gerichts kritisch auseinander und hebt dabei insbesondere den Bedarf an einem Erhalt der Erwerbsfähigkeit von WfbM-Beschäftigten und die Anforderungen an die Erwerbsminderung hervor.


Stichwörter:

Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM), Medizinische Rehabilitation, Zuständigkeit nach § 14 SGB IX, § 10 SGB VI, Erwerbsfähigkeit, Erwerbsminderung, Zuständigkeit, Diskriminierungsverbot, Benachteiligungsverbot


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