17.09.2014 A: Sozialrecht Peters-Lange: Diskussionsbeitrag A20-2014

Anspruch eines Rehabilitationsträgers nach Weiterleitung eines Reha-Antrags wegen Verneinung der eigenen Zuständigkeit – Anmerkung zu BSG, Urt. v. 12.12.2013 – B 4 AS 14/13 R (zitiert nach juris)

(Zitiervorschlag: Peters-Lange: Anspruch eines Rehabilitationsträgers nach Weiterleitung eines Reha-Antrags wegen Verneinung der eigenen Zuständigkeit – Anmerkung zu BSG, Urt. v. 12.12.2013 – B 4 AS 14/13 R (zitiert nach juris); Forum A, Beitrag A20-2014 unter www.reha-recht.de; 17.09.2014)

Die Autorin beschäftigt sich im vorliegenden Beitrag mit dem Erstattungsanspruch eines Rehabilitationsträgers, hier dem Sozialhilfeträger, der zunächst die Kosten einer Leistung der Berufsausbildung für schwerstvermittelbare Jugendliche und junge Erwachsene übernahm, schließlich aber nicht zuständig war. Sie bespricht hierzu eine Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 12. Dezember 2013.

Das Gericht lehnte den Erstattungsanspruch mit Verweis auf § 14 Sozialgesetzbuch (SGB) IX und § 102 SGB X ab. Demnach seien Erstattungsansprüche ausgeschlossen, wenn der geltend gemachten Erstattung eine Weiterleitung des vorläufig leistenden Trägers vorausgegangen sei und der Antrag dennoch bearbeitet wurde.

Die Autorin reflektiert die Entscheidung des BSG kritisch und geht dazu u. a. auf die Sonderregelung des § 14 SGB IX und die Frage, wann § 43 SGB I eine vorläufige Leistung eröffnet, ein.


Stichwörter:

Erstangegangener Träger, § 102 SGB X, Zuständigkeitsklärung, Erstattungsanspruch, Zuständigkeit nach § 14 SGB IX, § 43 SGB I, Zuständigkeit, Berufliche Teilhabe, Berufliche Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben


Kommentare (1)

  1. Karl-Heinz Helmker, AOK Niedersachsen
    Karl-Heinz Helmker, AOK Niedersachsen 18.11.2014
    Interessant ist der Beitrag für Kinder-Rehabilitationen. Für diese besteht zwischen Kranken- und Rentenversicherung ein sogenannter gleichrangiger Anspruch (§ 40 Abs. 4 SGB V iVm § 31 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI). Allerdings hat die DRV in Gestalt der sog. Kinder-Richtlinien (Neu-Fassung in Kraft ab 1.7.2013) anspruchserhöhende Voraussetzungen geschaffen. Das ist dem Grunde nach unzulässig (vgl. Diskussionsbeitrag Nr. 11/2011 – 20.12.2011)
    , gleichwohl fanden die Kinder-Richtlinien die Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Diese anspruchserhöhenden Voraussetzungen hebeln die Gleichrangigkeit aus. Ist der 1. Träger die DRV, leitet sie den Antrag weiter, wenn sie diese weiteren Voraussetzungen als nicht erfüllt beurteilt. Die Frage ist: ist diese Weiterleitung zulässig? Und kann der an die Krankenkasse weiter geleitete Antrag unter Verweis auf § 43 SGB I dem RV-Träger zurück gegeben werden, der sodann als erster Träger zunächst vorläufig die Kinder-Reha erbringt mit der Option des EA nach § 102 SGB X?
    Umstritten bei den anspruchserhöhenden Voraussetzungen sind aktuell diese drei Themen:
    1. die Auswirkung einer Kinder-Reha auf eine spätere Erwerbstätigkeit
    2. die Ausschließlichkeit der in den Kinder-Richtlinien genannten Krankeheitsbilder nach Wegfall des Wortes "insbesondere" (§ 2)
    3. Status "Versicherte iS der RV". Anmerkung: viele Kinder/Jugendliche üben (kurzfristige) Minijobs aus, die der Beitragspflicht zur RV unterliegen. Jeder noch so geringe RV-Beitrag hebt nach Interpretation der DRV diese Kinder in den Status Versicherte, ohne jedoch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen zu erreichen. Damit sind solche Kinder/Jugendliche aus der Anspruchsberechtigung gegenüber der RV heraus.
    Der Antragsteller, der sich bewußt für den Antrag bei der DRV entscheidet (er hat ja die Wahlmöglichkeit), kann dort seine Rechte nicht mehr wahren, wenn der Antrag an die Krankenkasse abgegeben wird.

Neuen Kommentar schreiben

Mit * gekennzeichnete Felder müssen ausgefüllt werden.