Anspruch eines Rehabilitationsträgers nach Weiterleitung eines Reha-Antrags wegen Verneinung der eigenen Zuständigkeit – Anmerkung zu BSG, Urt. v. 12.12.2013 – B 4 AS 14/13 R (zitiert nach juris)
(Zitiervorschlag: Peters-Lange: Anspruch eines Rehabilitationsträgers nach Weiterleitung eines Reha-Antrags wegen Verneinung der eigenen Zuständigkeit – Anmerkung zu BSG, Urt. v. 12.12.2013 – B 4 AS 14/13 R (zitiert nach juris); Forum A, Beitrag A20-2014 unter www.reha-recht.de; 17.09.2014)
Die Autorin beschäftigt sich im vorliegenden Beitrag mit dem Erstattungsanspruch eines Rehabilitationsträgers, hier dem Sozialhilfeträger, der zunächst die Kosten einer Leistung der Berufsausbildung für schwerstvermittelbare Jugendliche und junge Erwachsene übernahm, schließlich aber nicht zuständig war. Sie bespricht hierzu eine Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 12. Dezember 2013.
Das Gericht lehnte den Erstattungsanspruch mit Verweis auf § 14 Sozialgesetzbuch (SGB) IX und § 102 SGB X ab. Demnach seien Erstattungsansprüche ausgeschlossen, wenn der geltend gemachten Erstattung eine Weiterleitung des vorläufig leistenden Trägers vorausgegangen sei und der Antrag dennoch bearbeitet wurde.
Die Autorin reflektiert die Entscheidung des BSG kritisch und geht dazu u. a. auf die Sonderregelung des § 14 SGB IX und die Frage, wann § 43 SGB I eine vorläufige Leistung eröffnet, ein.
Stichwörter:
Erstangegangener Träger, § 102 SGB X, Zuständigkeitsklärung, Erstattungsanspruch, Zuständigkeit nach § 14 SGB IX, § 43 SGB I, Zuständigkeit, Berufliche Teilhabe, Berufliche Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
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