05.06.2014 B: Arbeitsrecht Paschke: Diskussionsbeitrag B10-2014

Überwachungsrecht des Betriebsrates beim BEM – Anspruch des Betriebsrates auf Übermittlung der Namen der Arbeitnehmer, die die Voraussetzungen für die Durchführung des betrieblichen Eingliederungsmanagements erfüllen – Zugleich Anmerkung zu BAG, Beschluss vom 07.02.2012 – 1 ABR 46/10

(Zitiervorschlag: Paschke: Überwachungsrecht des Betriebsrates beim BEM – Anspruch des Betriebsrates auf Übermittlung der Namen der Arbeitnehmer, die die Voraussetzungen für die Durchführung des betrieblichen Eingliederungsmanagements erfüllen – Zugleich Anmerkung zu BAG, Beschluss vom 07.02.2012 – 1 ABR 46/10; Forum B, Beitrag B10-2014 unter www.reha-recht.de; 05.06.2014)

Damit der Betriebsrat sein Überwachungsrecht beim betrieblichen Eingliederungsmanagement hinreichend wahrnehmen kann, benötigt er Informationen zu den Arbeitnehmern, die potentiell für dieses Verfahren in Betracht kommen. Dies wirft u. a. Fragen des Datenschutzes auf. Der Autor bespricht eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts, in der dieses Problem behandelt wurde.

Das Gericht sah die Übermittlung der Namen an den Betriebsrat auch ohne eine Einwilligung der betroffenen Mitarbeiter für zulässig an. Konkrete Gesundheitsdaten würden hierbei nicht weitergegeben.

Der Autor stimmt der Entscheidung zu. Der Betriebsrat könne nur dann die Erfüllung der arbeitgeberseitigen Hinweispflichten überprüfen, wenn er Kenntnis über die längere Erkrankung von Mitarbeitern habe. Das in seinem Umfang noch nicht hinreichend klare Überwachungsrecht stehe ferner auch der Schwerbehindertenvertretung zu.

 


Stichwörter:

Überwachungsrecht Betriebsrat BEM, Einwilligung Datenübermittlung, BEM, Betriebsrat, Schwerbehindertenvertretung (SBV), Datenschutz


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