25.05.2012 B: Arbeitsrecht Kainz: Diskussionsbeitrag B6-2012

Unterstützte Beschäftigung nach § 38a SGB IX – eine Chance auf Teilhabe auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt

(Zitiervorschlag: Kainz: Unterstützte Beschäftigung nach § 38a SGB IX – eine Chance auf Teilhabe auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt; Forum B, Beitrag B6-2012 unter www.reha-recht.de; 25.05.2012)

Der Autor beschäftigt sich in diesem Beitrag mit der Unterstützten Beschäftigung. Nach einem Überblick über die Entstehungsgeschichte und Zielsetzung dieser Teilhabeleistung beschreibt er die verschiedenen Phasen, die im Rahmen der individuellen betrieblichen Qualifizierung durchlaufen werden und zeigt auf, für welche Personengruppen sich diese Leistung anbietet. 

Abschließend führt er aus, wie die Zusammenarbeit der Leistungsträger und -erbringer ausgestaltet sein muss. Er regt an, dass unter Beachtung der hohen qualitativen Anforderungen weitere Träger bei der Leistungserbringung mit einbezogen werden. Der Autor kommt zu dem Schluss, dass auch die Möglichkeit eines trägerübergreifenden persönlichen Budgets für diese Leistungsart intensiver genutzt werden sollte.


Stichwörter:

Unterstützte Beschäftigung, Qualifizierung, Berufsbegleitung, individuelle betriebliche Qualifizierung, § 38a SGB IX, Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM), Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, § 102 SGB IX, Berufsbildung, Integrationsfachdienst, Berufliche Rehabilitation, Berufliche Teilhabe


Kommentare (2)

  1. Daniel Hlava 11.06.2012
    Wie der Autor im vorliegendem Beitrag anschaulich dargestellt hat, werden bei den Leistungen zur individuellen betrieblichen Qualifizierung (InbeQ) verschiedene Phasen durchlaufen. Deren Dauer sollte grundsätzlich an den Erfordernissen des Einzelfalls ausgerichtet und insoweit nicht im Vorhinein festgelegt sein. In der Praxis zeigt sich jedoch, dass hier gleichwohl gewisse Zeitvorgaben bei den Leistungsträgern kursieren. So gibt die Bundesagentur für Arbeit vor, dass die Orientierungsphase „grundsätzlich innerhalb der ersten 8 Wochen der InbeQ erfolgt“ (Durchführungsanweisung der BA zu § 38a SGB IX, DA I 38a.2.4). Von solchen Standardisierungen sollte jedoch Abstand genommen werden, um das Ziel der Unterstützen Beschäftigung nicht zu gefährden.
  2. Daniel Hlava 11.06.2012
    Wie im vorliegendem Beitrag anklingt, sollte auch die Inanspruchnahme der Unterstützten Beschäftigung als Persönliches Budget stärker ins Auge gefasst werden. Wie aus einer jüngst veröffentlichten Mitgliederbefragung der Bundesarbeitsgemeinschaft für Unterstützte Beschäftigung (BAG-UB) hervorgeht, nutzten im Jahr 2011 lediglich 33 von insgesamt 1458 Teilnehmern die Leistungsform des Persönlichen Budgets. Prozentual sank dieser Anteil im Vergleich zu den beiden Vorjahren sogar ab (vgl. Seite 2 der Endauswertung der BAG-UB Mitgliederbefragung vom 15.05.2012, abrufbar unter: http://www.bag-ub.de/ub/ub_umfrage.htm). Bedenkt man, dass die Inanspruchnahme von Persönlichen Budgets im allgemeinen tendenziell zunimmt (BT-Drs. 17/406, S. 2), stellt sich somit die Frage, was der Grund für diese Entwicklung ist.
    Die Mitgliederbefragung ergab zudem, dass (im Jahr 2011) 66,7 % derjenigen, die die InbeQ regulär beendeten, in eine sozialversicherungsrechtliche Beschäftigung (inkl. Ausbildung) vermittelt werden konnten (S. 8 der Befragung, a.a.O.). Dies kann durchaus als Fortschritt bewertet werden. 61,5 % der in Arbeit vermittelten Personen erhielten im Anschluss eine weitergehende Unterstützung, größtenteils in Form einer Berufsbegleitung (S. 12 der Befragung, a.a.O.).

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