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Rummel: Diskussionsbeitrag A3-2012

Der Anspruch auf ein trägerübergreifendes Persönliches Budget – Anmerkung zu BSG, Urt. v. 11.05.2011 – B 5 R 54/10 R

(Zitiervorschlag: Rummel: Der Anspruch auf ein trägerübergreifendes Persönliches Budget – Anmerkung zu BSG, Urt. v. 11.05.2011 – B 5 R 54/10 R; Forum A, Beitrag A3-2012 unter www.reha-recht.de; 02.02.2012)

Die Autorin bespricht das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 11. Mai 2011, in welchem das Gericht sich erstmalig zum Persönlichen Budget äußert.

Geklagt hatte ein voll erwerbsgeminderter Rehabilitand, der Leistungen zur Teilhabe in Form eines trägerübergreifenden Persönlichen Budgets begehrte. Der zweitangegangene Rentenversicherungsträger lehnte die Leistung mit der Begründung ab, der Rehabilitand habe keinen Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Eine Bedarfsfeststellung im Hinblick auf Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft führte er nicht durch. Das BSG kritisierte das Vorgehen des Rentenversicherungsträgers. Dieser hätte als zweitangegangener Rehabilitationsträger den Bedarf des Rehabilitanden vollumfänglich prüfen müssen und wäre dem Rehabilitanden gegenüber bei Bestehen eines Bedarfs auch leistungspflichtig gewesen. Es verwies das Verfahren zurück an das zuständige Landessozialgericht (LSG).

Die Autorin stimmt der Entscheidung des BSG zu. Zu Recht habe dieses an seine Rechtsprechung zu § 14 SGB IX angeknüpft und festgestellt, dass der Rentenversicherungsträger gegenüber dem Rehabilitanden umfassend leistungsverpflichtet sei. Dennoch empfehle es sich in der Praxis, eine Antragsstellung beim zuständigen Rehabilitationsträger anzustreben beziehungsweise sich mit den Rehabilitationsträgern auf einen Beauftragten zu einigen, um Verzögerungen im Verfahren zu vermeiden. Auch eine Teilrücknahme könne sinnvoll sein, wenn die Einbeziehung des entsprechenden Teilbudgets das Verwaltungsverfahren unangemessen verzögere.

 

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