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Forum A
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation – Auswahl der Rehabilitationseinrichtung – Bayerisches Landessozialgericht, Urt. v. 22.07.2010, L 14 R 382/09
(Zitiervorschlag: Ramm, Welti: Leistungen zur medizinischen Rehabilitation – Auswahl der Rehabilitationseinrichtung – Bayerisches Landessozialgericht, Urt. v. 22.07.2010, L 14 R 382/09; Forum A, Beitrag A5-2012 unter www.reha-recht.de; 21.02.2012)
Die Autoren besprechen eine Entscheidung des Bayerischen Landessozialgerichts (LSG) vom 22. Juli 2010.
Umstritten war zwischen dem Versicherten und der beklagten Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund) eine medizinische Rehabilitationsleistung in der Wunschklinik des Versicherten. Das LSG entschied, dass der Wunsch eines Versicherten nach einer bestimmten Einrichtung unberechtigt sei, wenn kein Vertrag zwischen dieser Einrichtung und dem zuständigen Träger nach § 21 SGB IX bestehe. Eine Ausnahme hiervon sei nur in begründeten Einzelfällen zu machen. Ein solcher Fall liege jedoch nach den vorliegenden Erkenntnissen hier nicht vor.
Die Autoren kritisieren die Entscheidung des LSG. Die Entscheidung berücksichtige weder das Wunsch- und Wahlrecht des Versicherten hinreichend noch beachte sie die Folgen der Regelungen des SGB IX zu den Verträgen mit Leistungserbringern und zur Eignung von Einrichtungen. Zudem zeige diese Entscheidung vor allem, dass eine gescheiterte Kommunikation zur Verhärtung der Positionen führen könne und sich letztlich negativ für alle Beteiligten auswirke.
Beitrag A5-2012 (PDF-Datei, 142 KB)

Forum A 






Kommentare
Mißverständlich formuliert ist allerdings die These von Welti/Ramm, daß Eigeneinrichtungen von Rehabilitationsträgern geeignet, wirksam und wirtschaftlich sein müssten, da sie sonst geschlossen werden müßten. Die Begriffe der Eignung, Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit beziehen sich auf konkrete Rehabilitationsleistungen und sind nicht betriebswirtschaftlich zu verstehen. Die Rehaträger haben nach § 19 I, IV und V SGB IX eine regionale Strukturverantwortung, dabei die Trägerpluralität zu achten und halten hierfür eigene Einrichtungen vor, was vom Gesetzgeber als selbstverständlich vorausgesetzt wird, vergl. für die GRV § 15 II SGB VI. Die Eigeneinrichtungen werden genutzt, um neue Therapien zu entwickeln und Rehaforschung zu betreiben. Sie dienen der Festlegung von Therapiestandards. Wegen der Strukturverantwortung dienen sie gerade an wirtschaftlich schwierigen Standorten oder für kostspielig zu behandelnde Indikationen der ansonsten nicht immer zu gewährleistenden hochwertigen Versorgung der Versicherten.
Eine allgemein formulierte These, wonach nicht geeignete, wirksame oder wirtschaftliche Eigeneinrichtungen zu schließen seien, übersieht damit die gesetzlichen Aufträge, die mit diesen Eigeneinrichtungen erfüllt werden sollen.
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