01.07.2007 B: Arbeitsrecht Gagel, Schian, M.: Diskussionsbeitrag 17 | 2007

Die Mitbestimmungspflichtigkeit nach § 87 BetrVG im Rahmen des betrieblichen Eingliederungsmanagements

Dieser Beitrag nimmt noch einmal die Frage der Mitbestimmungspflichtigkeit des BEM nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG in den Focus. Anders als Sven Wolf in dem vorhergehenden Beitrag bejahen die Autoren für betriebliche Regelungen zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats auch aus dieser Vorschrift.

Dabei stellen sie zum einen auf den Wortlaut des § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG ab, der nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts alle Vorschriften erfasst, die unmittelbar oder mittelbar dem Gesundheitsschutz dienen, und zeigen auf, dass § 84 Abs. 2 SGB IX im Ergebnis dazuzuzählen ist. Des weiteren wird der Sinn und Zweck des § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG herangezogen. Die Mitbestimmungspflichtigkeit nach dieser Vorschrift gründet sich nach Ansicht der Autoren darauf, dass bei der Ausfüllung von gesetzlichen Regelungsspielräumen, die Gesundheitsfragen berühren, eine besondere personale Nähe gegeben ist. Eine solche personale Nähe sei auch und gerade in Fragen des BEM u. a. wegen der möglichen Konsequenzen gesundheitsbedingter Schwierigkeiten für das Beschäftigungsverhältnis anzunehmen.

(Zitiervorschlag: Gagel, Schian, M. „§ 84 Abs. 2 SGB IX als gesetzliche Vorschrift im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG“ in Diskussionsforum B, Beitrag 17/2007 auf www.reha-recht.de)


Stichwörter:

Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates beim BEM, Mitbestimmungsrechte, Mitbestimmung, BEM, Personalrat, Gesundheitsschutz, Prävention


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