18.10.2013 B: Arbeitsrecht Giese: Diskussionsbeitrag B6-2013

Betreuung durch den Integrationsfachdienst von Personen, deren Schwerbehinderung bzw. Gleichstellung noch nicht anerkannt ist

(Zitiervorschlag: Giese: Betreuung durch den Integrationsfachdienst von Personen, deren Schwerbehinderung bzw. Gleichstellung noch nicht anerkannt ist; Forum B, Beitrag B6-2013 unter www.reha-recht.de; 18.10.2013)

In dem vorliegendem Beitrag beschäftigt sich die Autorin mit der Frage, ob der Integrationsfachdienst (IFD) auch für die Betreuung von Personen zuständig sein kann, deren Schwerbehinderung oder Gleichstellung (noch) nicht anerkannt wurde. Zunächst beschreibt sie den Aufgabenbereich des IFD, der insbesondere die Betreuung schwerbehinderter Menschen und deren Integration in den Arbeitsmarkt umfasst. Sodann erläutert die Autorin, ob eine Betreuung auch für einfach-behinderte Menschen in Betracht komme. Sie kommt zu dem Ergebnis, dass eine Unterstützung durch den IFD unabhängig vom Grad der Behinderung erfolgen sollte. Dies sei insbesondere für seelisch behinderte Menschen von großer Bedeutung.


Stichwörter:

Integrationsfachdienst, Unterscheidung behindert-schwerbehindert, § 109 SGB IX, Art. 27 UN-BRK, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Sonderkündigungsschutz, RL 2000/78/EG (Richtlinie), Richtlinien, Berufliche Rehabilitation, Berufliche Teilhabe


Kommentare (2)

  1. Maren Giese 03.12.2013
    Zunächst vielen Dank für das Kompliment, Frau Dr. Jakobs.

    Nun zu Ihrer Frage: Ja, der Integrationsfachdienst ist auch für Beamte zuständig. Grundsätzlich sind die Vorschriften des 2. Teils des SGB IX auch auf Beamte und Beamtinnen anzuwenden. Dies ergibt sich aus § 128 Abs. 1 SGB IX und einigen anderen Vorschriften (z.B. §§ 71 Abs. 1, 3, 73 Abs. 1). Der in § 109 Abs. 2 Nr. 1 SGB IX aufgeführte Adressatenkreis des Integrationsfachdienstes spricht darüber hinaus nur von schwerbehinderten Menschen. Dies schließt Beamte und Beamtinnen auch mit ein. Darüber hinaus gehört es beispielsweise nach § 110 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX zu den Aufgaben der Integrationsfachdienste, geeignete Arbeitsplätze im Sinne des § 73 Abs. 1 SGB IX auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu erschließen oder nach § 110 Abs. 2 Nr. 3 SGB IX schwerbehinderte Menschen auf vorgesehene Arbeitsplätze vorzubereiten. § 73 Abs. 1 SGB IX schließt als Arbeitsplätze ausdrücklich auch die Stellen mit ein, auf denen Beamte und Beamtinnen beschäftigt werden. Ich hoffe, ich konnte Ihre Frage beantworten. Ansonsten kann Ihnen sicherlich auch ein Integrationsfachdienst bei Ihnen vor Ort weitere Auskünfte geben.
  2. Dr. Ann-Kathrin Jakobs
    Dr. Ann-Kathrin Jakobs 21.11.2013
    Sehr wichtiger und schöner Beitrag, da einige Menschen mit einfacher Behinderung/bzw. auch nur chronischer Erkrankung vom Integrationsfachdienst profitieren würden, wenn es zum Beispiel um die Auswahl von geeigneten Hilfsmitteln geht. Ist der Integrationsfachdienst auch zuständig für Beamte?

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