Betreuung durch den Integrationsfachdienst von Personen, deren Schwerbehinderung bzw. Gleichstellung noch nicht anerkannt ist
(Zitiervorschlag: Giese: Betreuung durch den Integrationsfachdienst von Personen, deren Schwerbehinderung bzw. Gleichstellung noch nicht anerkannt ist; Forum B, Beitrag B6-2013 unter www.reha-recht.de; 18.10.2013)
In dem vorliegendem Beitrag beschäftigt sich die Autorin mit der Frage, ob der Integrationsfachdienst (IFD) auch für die Betreuung von Personen zuständig sein kann, deren Schwerbehinderung oder Gleichstellung (noch) nicht anerkannt wurde. Zunächst beschreibt sie den Aufgabenbereich des IFD, der insbesondere die Betreuung schwerbehinderter Menschen und deren Integration in den Arbeitsmarkt umfasst. Sodann erläutert die Autorin, ob eine Betreuung auch für einfach-behinderte Menschen in Betracht komme. Sie kommt zu dem Ergebnis, dass eine Unterstützung durch den IFD unabhängig vom Grad der Behinderung erfolgen sollte. Dies sei insbesondere für seelisch behinderte Menschen von großer Bedeutung.
Stichwörter:
Integrationsfachdienst, Unterscheidung behindert-schwerbehindert, § 109 SGB IX, Art. 27 UN-BRK, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Sonderkündigungsschutz, RL 2000/78/EG (Richtlinie), Richtlinien, Berufliche Rehabilitation, Berufliche Teilhabe
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