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Masuch: Diskussionsbeitrag D5-2012

„Die UN-Behindertenrechtskonvention anwenden!“

(Zitiervorschlag: Masuch: „Die UN-Behindertenrechtskonvention anwenden!“; Forum D, Beitrag D5-2012 unter www.reha-recht.de; 20.03.2012)

In dem Beitrag beschreibt der Autor die Implementation der Behindertenrechtskonvention (BRK) in Deutschland und stellt die Ziele und deren Umsetzung dar. Als Ziele werden die Förderung der Chancengleichheit sowie die Unterbindung der Diskriminierung Betroffener in der Gesellschaft herausgestellt. Insgesamt ist die BRK ein wichtiger Schritt zur Stärkung bestehender Rechte behinderter Menschen.

Im Weiteren thematisiert der Autor die innerstaatliche Umsetzung und die subjektiven Ansprüche betroffener Menschen und zeigt auf, inwiefern unmittelbare Anwendbarkeit und progressive Realisierung der Vorschriften der BRK zu differenzieren sind. Anhand von Beispielen wird die Anwendbarkeit der BRK veranschaulicht.
Abschließend stellt der Autor die Etablierung einer unabhängigen (Gerichts-)Instanz analog dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Diskussion.

Der Beitrag ist in einer längeren Fassung zuerst in der Festschrift für Dr. h.c. Renate Jaeger „Grundrechte und Solidarität: Durchsetzung und Verfahren (2011)“ erschienen.

Leitet Herunterladen der Datei einBeitrag D5-2012 (PDF-Datei, 160 KB)


Kommentare

Wolfgang Ritter, 27.05.2012 19:37
Sehr geehrter Herr Präsident
Sehr geehrte Damen und Herren,

als Betroffener muss ich mich immer wieder wundern, wie einfach es erscheint Nutznießer seiner Rechte durch internationale Gesetze und Abkommen zu erlangen. Viele vergessen aber, dass Recht haben und Recht bekommen immer zwei Seiten der Betrachung erfordern. Es liest sich immer alles so einfach bringt aber in der Praxis enorme Schwierigkeiten in der Umsetzung, was die wenigsten sich eigentlich vorstellen können.
Es kann nicht sein, dass man immer vom Weg zur Umsetzung
spricht, aber eigentlich weiß, dass
der Rechtsanspruch auf die BRK zum Wohle des behinderten Menschen einen sehr steinigen Weg darstellt.
Hier sind die einzelnen Auffassungen der Länder sehr vom Gesetz abweichend.
Möchte der behinderte Mensch zu
seinem Wohle etwas erreichen,
wird ihm immer der Rechtsweg aufgezeichnet, welchen er ja bestreiten kann.
Ist er an diesem Punkt angelangt,
dass sein Recht nur letztendlich in Bestreitung des Klageweges ihm gewährt werden kann, dann kommt er ohne Beistand nicht weiter. Vielleicht täte er besser daran, vor der Beantragung der ihm zustehenden Leistungen ein
Studium zu absolvieren, damit ihm dann keiner mehr ein X vor ein U macht und ihm erzählt wie
einfach es ist, mit der BRK - dem
SGB IX etc. sein Recht zu bekommen.
Viele vergessen aber immer dass
die Zahl der Köche, sehr schnell den Brei zerkochen lässt und auch das beste Kochbuch nicht zu
einem Erfolg beiträgt wenn die Mannschaft sich nicht abstimmt.
Es spielen zu viele Faktoren eine
Rolle welche nicht wegen der im Grundgesetz verankerten Rechte
der Länder hier immer wieder den guten Glauben an das Recht,
bezweifeln lassen.
Der Leistungsberechtigte, obwohl
er wegen seiner Behinderung die
Voraussetzungen des § 2 SGB IX
erfüllt, aber Leistungen nach dem
4. Kapitel SGB XII erhält, hat zwar nach § 53 SGB XII einen Anspruch, welcher auch im § 57
SGB XII als persönliches Budget
gewährt werden kann, aber doch
die Berücksichtigung der Nachrangigkeit der Sozialhilfe zu berücksichtigen hat, auch wenn
sich der Verweis auf den Anspruch des § 17 im § 57 SGB
XII befindet.
Weiterhin ist unklar, nach welchen Gesichtspunkten das
Gesamtplanverfahren durchzuführen ist.
SGB IX gibt hierfür eindeutige
Hinweise, aber wie verhält es sich
bei Leistungen nach § 53 SGB XII
wenn der Leistungsberechtigte,
wegen seiner Behinderung der
seelischen Störung voll erwerbs -
unfähig ist.
Nach welchem Kriterium wird dann der Bedarf festgestellt?
Im Gesamtplanverfahren nach § 58 SGB XII oder wie im § 17 SGB XII nach § 10 und 14 SGB IX
denn wie sehr oft vollzogen, ist für den Leistungsberechtigten, nur die Wahl zwischen Sach und
Geldleistung möglich, wenn er Leistungen der Grundsicherung
nach dem 4.Kapitel SGB XII bezieht, wobei er nicht mal so wie
vom Gesetzgeber gewollt, keinen Einfluss auf den Anbieter hat, da
angeblich keine Regiefähigkeit
vorgesehen war.
Verstösst eine derartige Klausel
oder Anwendung, nicht doch gegen den Artikel 19 der BRK die
ja angeblich geltendes Recht in Deutschland ist ?
Soll der behinderte Mensch eine
Würdigung erhalten, wie es immer in der Öffentlichkeit auch
dargestellt wird, dann muss man auch dem gerecht werden, was
Artikel 3 des GG beinhaltet.
Jene welche meinen immer wieder neue Dinge erfinden zu müssen, sollten erstmal sich jenem widmen, was bereits ihrer
irrealen Streitigkeiten als Ergebnis zur Achtung des behinderten Menschen an akzeptablen Lösungen verhinderte.

mfg: Wolfgang Ritter

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