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Sammelband 2011: Alle Beiträge des Jahres in gebundener Form

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Wichtige Urteile

Bundessozialgericht, Entscheidung vom 31.01.2012, Az. B 2 U 1/11 R

Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger ein Recht auf höhere Geldleistung als "persönliches Budget" (pB) zusteht als auf monatlich 8.800 Euro. Der Kläger begehrt zuletzt einen Monatsbetrag von 9.433,66 Euro. Er begründete, dass mit dem bewilligten Betrag die Mehrkosten des Arbeitgebermodells nicht zu bestreiten seien (Steuern, Sozialversicherungsbeiträge, Vertretungs- und Entgeltfortzahlungskosten bei Krankheit und Urlaub einer Pflegehilfskraft). Der Kläger hatte mit seinem Begehren vor dem SG Speyer   
(Urteil vom 26.6.2008) und vor dem LSG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 11.10.2010) keinen Erfolg.

Leitet Herunterladen der Datei einBSG, Entscheidung vom 31.01.2012 (PDF, 22 KB)

Bitte beachten Sie zu dieser Entscheidung den Beitrag "Zur Kostenüberschreitung nach § 17 Abs. 3 S. 4 SGB IX beim Persönlichen Budget – LSG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 11.10.2010, Az. L 2 U 152/10" von Kerstin Rummel:

Leitet Herunterladen der Datei einBeitrag A22-2011 (PDF, 153 KB)

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 07.02.2012, Az. 1 ABR 46/10

Das Bundesarbeitsgericht hat dem Antrag eines Betriebsrats entsprochen, mit dem dieser die Angabe sämtlicher Arbeitnehmer verlangt hat, die für die Durchführung eines BEM in Betracht kommen. Der Arbeitgeber durfte deren namentliche Benennung nicht vom Einverständnis der Arbeitnehmer abhängig machen. Er hat ein BEM allen Beschäftigten anzubieten, die im Jahreszeitraum mehr als sechs Wochen arbeitsunfähig gewesen sind. Für die Ausübung seines gesetzlichen Überwachungsrechts muss der Betriebsrat diesen Personenkreis kennen; einer namentlichen Benennung stehen weder datenschutzrechtliche Gründe noch das Unionsrecht entgegen.

Leitet Herunterladen der Datei einBAG, Beschluss vom 07.02.2012 (PDF, 57 KB)

Bundessozialgericht, Entscheidung vom 30.11.2011, Az. B 11 AL 7/10 R

Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass Werkstattleistungen, wie z.B. der Berufsbildungsbereich, durch das Persönliche Budget nutzbar ist. Lange Zeit war umstritten, ob Werkstattleistungen als Persönliche Budgets auch von anderen als Werkstatt-Trägern umgesetzt und durchgeführt werden können.

Leitet Herunterladen der Datei einEntscheidungstext des BSG, Urteil vom 30.11.2011, Az. B11 AL 7/10 R

Leitet Herunterladen der Datei einBSG, Entscheidung vom 30.11.2011 (PDF, 13 KB)

Opens external link in new windowMehr Infos zum Thema von der BAG gemeinsam leben - gemeinsam lernen e.V.

Bundessozialgericht, Urteil vom 13.09.2011, Az. B 1 KR 25/10 R

Die beklagte Krankenkasse gewährte einem psychisch erkrankten, bei ihr Versicherten tagesklinische Krankenhausbehandlung. Das behandelnde Krankenhaus beantragte für den Versicherten - ob mit oder ohne sein Einverständnis ist offen - eine Arbeitstherapie bei der Beklagten, die den Antrag binnen zwei Wochen an den klagenden Rentenversicherungsträger weiterleitete. Wegen unterschiedlicher Auffassungen über die Wirksamkeit des Antrags stellte der Versicherte einen weiteren Antrag auf Arbeitstherapie, welche ihm die Klägerin an Arbeitsplätzen im bisher behandelnden Krankenhaus gewährte. Sie forderte von der Beklagten hierfür vergeblich Erstattung. Ihre Klage und Berufung sind ohne Erfolg geblieben: Nach Auffassung des LSG erfolgte die Arbeitstherapie nämlich weder stationär noch ärztlich verantwortet.

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin die Verletzung des § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB VI i. V. m. § 26 Abs. 2 Nr. 7 SGB IX. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB VI habe sie Arbeitstherapie nicht - wie hier geschehen - isoliert, sondern nur als Bestandteil anderer von ihr zu gewährender Leistungen zur medizinischen Rehabilitation zu erbringen.

Leitet Herunterladen der Datei einBSG, Urteil vom 13.09.2011, Az B 1 KR 25/10 R

Bundessozialgericht, Verhandlung vom 04.11.2011, Az. B 8 SO 12/10 R

Am 4. November 2011 beschäftigte sich das BSG mit der Frage, ob einem Sozialhilfeempfänger im Zeitraum vom 1. Februar 2004 bis 30. September 2006 ein pauschalierter Mehrbedarf erst mit der Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen G gewährt werden könne (B 8 SO 12/10 R). 
Das BSG kam zu dem Ergebnis, dass nach dem eindeutigen Wortlaut des § 30 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung für den pauschalierten Mehrbedarf der tatsächliche Besitz des Ausweises zwingende Voraussetzung war und eine rückwirkende Gewährung eines pauschalen Mehrbedarfs daher nicht möglich ist. Etwas anderes könne hingegen nach der Gesetzesänderung für neuere Fälle gelten. 
Das BSG hob die Entscheidungen der Vorinstanzen dennoch auf und verwies den Fall zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurück, da mit den vorhandenen Feststellungen nicht beurteilt werden könne, ob der klagende Sozialhilfeempfänger tatsächlich einen Mehrbedarf aufgrund seiner Behinderung hatte. Dies würde eine Erhöhung des Regelsatzes nach § 28 Abs. 1 S. 2 SGB XII rechtfertigen. Dieser knüpfe nicht an die Schwerbehinderteneigenschaft an, sondern erfordere die Vorlage entsprechender Nachweise. 

Bundessozialgericht, Verhandlung vom 04.11.2011, Az. B 8 SO 16/09 R

Das BSG beschäftigte sich am 4. November 2011 mit der Frage, ob und gegen wen die Bewohnerin eines Heimes für behinderte Menschen die Übernahme der Kosten von Harnkatheterisierungen im Zeitraum vom 8. Februar 2006 bis 8. Februar 2008 geltend machen könne (B 8 SO 16/09 R). Ein Problem lag vorliegend darin, dass erst mit der Gesetzesänderung zum 1. April 2007 häusliche Krankenpflege auch an einem sonst geeigneten Ort erbracht werden kann. Zu einer Entscheidung des 8. Senats kam es nicht, da der beklagte Sozialhilfeträger den Anspruch der Bewohnerin anerkannte und sich in einem Vergleich mit der beigeladenen Krankenkasse darauf einigte, dass diese ihr die Kosten für die Harnkatherisierung ab dem 1. April 2007 als Leistung der häuslichen Krankenpflege erstattet. Der Sozialhilfeträger behielt sich vor, etwaige Kostenerstattungsansprüche für die Harnkatherisierung vor dem 1. April 2007 gegen den ebenfalls beigeladenen Heimträger geltend zu machen.
Der 8. Senat begrüßte die gefundene Lösung und ließ erkennen, dass er die Wohnsituation der Klägerin als einen Fall des betreuten Wohnens angesehen und daher ebenfalls zu dem Ergebnis gekommen wäre, dass die Klägerin ab dem 1. April 2007 Anspruch auf Leistungen der häuslichen Krankenpflege hatte. Man werde jedoch in solchen Fällen in Absprache mit dem Krankenversicherungssenat dem Rechtsgedanken des § 37 Abs. 3 SGB V folgen und im Einzelfall prüfen, ob Maßnahmen der Behandlungspflege Teil einer vertraglich geschuldeten Leistung sind. 

Oberverwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 27.10.2011, Az. 7 A 10405/11.OVG

In dem Verwaltungsrechtsstreit des Landes Rheinland-Pfalz gegen die Bundesagentur für Arbeit. Die Beteiligten streiten über den Ersatz von Aufwendungen für einen Gebärden­dolmetscher im Wege der Kostenerstattung sowie die künftige Übernahme der Leistungs­gewährung durch die Beklagte.

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Bundessozialgericht, 3. Senat, Urteil vom 21.07.2011, Az. B 3 KR 14/10 R

Mit seinem Urteil zur Frage der Eignungsvoraussetzung für die Abgabe von Hilfsmitteln zur Stomatherapie vom 21. Juli 2011 schafft das Bundessozialgericht (B 3 KR 14/10 R) in vieler Hinsicht neue Grundlagen für Hilfsmittelverträge nach § 127 SGB V und grenzt alle pflegerischen und therapeutischen Leistungen sowie sozialintegrativen Ziele deutlich von der produktbezogenen Sachmittelbeschaffung bei Hilfsmitteln ab. 

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Bundessozialgericht, Urteil vom 11.05.2011, Az. B 5 R 54/10 R

Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger Leistungen zur Teilhabe in Form eines trägerübergreifenden Persönlichen Budgets zu gewähren sind.

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Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 05.05.011, Az. C-206/10

Die Bundesrepublik Deutschland hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art 4 Abs 1 Buchst a in Verbindung mit Titel III Kapitel 1 der EWGV 1408/71 des Rates vom 14.6.1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die EGV 118/97 des Rates vom 2.12.1996 geänderten und aktualisierten und durch die EGV 647/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.4.2005 geänderten Fassung und aus Art 7 Abs 2 der EWGV 1612/68 des Rates vom 15.10.1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft verstoßen, dass sie die Gewährung von Leistungen an Blinde, Gehörlose und Behinderte nach landesrechtlichen Vorschriften an Personen, für die die Bundesrepublik Deutschland der zuständige Mitgliedstaat ist, von der Voraussetzung abhängig macht, dass die Begünstigten ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in dem betreffenden Land haben.


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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27.01.2011 - 8 AZR 580/09 -

Nach dem Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) am 18. August 2006 kann sich auf die Schutzvorschriften für schwerbehinderte Menschen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB IX) nur berufen, wer unter den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fällt. Das sind schwerbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 50 oder die diesen durch ein förmliches Verfahren gleichgestellten Menschen. Wer nicht zu diesem Personenkreis gehört, kann sich zur Abwehr einer Benachteiligung wegen Behinderung ab August 2006 auf das AGG berufen.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27.01.2011 - 8 AZR 580/09 -


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