04.01.2018 Verwaltung, Verbände, Organisationen

BTHG: Änderungen ab 2018

Der Paritätische Gesamtverband hat eine Übersicht wesentlicher Neuregelungen für Menschen mit Behinderungen ab dem 1. Januar 2018 zusammengestellt. Dazu gehören vor allem Regelungen, die mit dem 2016 verabschiedeten Bundesteilhabegesetz (BTHG) in Kraft treten. Auch das Informationssystem REHADAT stellt hierzu übersichtliche Informationen zur Verfügung.

Mit dem 1. Januar 2018 ist die Reformstufe 2 durch das BTHG erreicht. Diese umfasst die Einführung von Teil 1 (Verfahrensrecht) und Teil 3 (Schwerbehindertenrecht) des SGB IX. Insgesamt tritt das BTHG in vier Stufen in Kraft.

Zusätzlich zu diesen Änderungen treten 2018 auch Neuregelungen aus anderen Gesetzen in Kraft.

Die Neuregelungen im Überblick

Insgesamt beschreibt und kommentiert Der Paritätische 17 wesentliche Änderungen:

1. Neudefinition des Behinderungsbegriffes in Anlehnung an die UN-Behindertenrechtskonvention;

2. Verfahrensvorschriften für alle Rehabilitationsträger zur Koordination der Leistungen im Sinne eines Gesamtplanverfahrens;

3. Einführung der ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung gemäß § 32 SGB IX;

4. Teilhabeverfahrensbericht: Die Rehabilitationsträger sind ab dem 1. Januar 2018 verpflichtet, eine gemeinsame Statistik über die Erbringung von Rehabilitationsleistungen sowie die Anzahl und die Dauer der Verwaltungsverfahren zu erstellen;

5. Leistung zur Teilhabe an Bildung wird als eigene Leistungsgruppe eingeführt (§ 75 SGB IX);

6. Änderungen in den Regelungen zum Persönlichen Budget hinsichtlich Vergabe, Zielvereinbarung und Kündigungsbedingungen;

7. Frühförderung: Definition der Komplexleistung und Beschreibung der Leistungsbestandteile (§ 46 SGB IX) zur Anpassung auf Länderebene;

8. Teilhabe am Arbeitsleben:

  • Ausweitung des Budgets für Arbeit;
  • Einführung sogenannter alternativer Leistungsanbieter;
  • Förderung von Modellvorhaben zur Stärkung der Rehabilitation;

9. Modellprojekte und Evaluierung der Ausführung von Leistungen der Eingliederungshilfe sowie Umsetzungsbegleitung (Artikel 25 BTHG);

10. neues Vertragsrecht für Leistungen der Eingliederungshilfe;

11. Bundesländer bestimmen ab 2018 geeignete zuständige Träger für die neue Eingliederungshilfe (§ 94 Absatz 1 SGB IX);

12. mit dem dritten Pflegestärkungsgesetz (PSG III) wurden die Pflegekassen und die Träger der Eingliederungshilfe beim Zusammentreffen von Leistungen der Pflegeversicherung und der Eingliederungshilfe dazu verpflichtet, Vereinbarungen zur Übernahme der Leistung für die Pflegeversicherung durch den Träger der Eingliederungshilfe zu treffen. Diese Vereinbarungen waren bis zum 1. Januar 2018 näher zu bestimmen;

13. ab dem 1. Januar 2018 gelten auch neue Regelbedarfe in der Sozialhilfe (SGB XII);

14. Kindergeld wird künftig nur noch für die letzten sechs Monate vor dem Monat der Antragstellung ausgezahlt (Artikel 7 – Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz, StUmgBG; § 66 des Einkommensteuergesetzes, EStG). Zuvor waren es vier Jahre;

15. verbesserte Absicherung bei Erwerbsminderung und im Alter;

16. Bundesbehörden sollen Menschen mit geistigen oder seelischen Behinderungen in Zukunft ihre Bescheide, Allgemeinverfügungen, öffentlich-rechtliche Verträge und Vordrucke auf Anforderung in einfacher, verständlicher Weise erklären, wenn nötig auch in Form einer schriftlichen Übertragung in Leichte Sprache;

17. der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung für das Jahr 2018 wird auf 1,0 Prozent (2017: 1,1 Prozent) gesenkt.

Kritische Stellungnahme des Paritätischen Gesamtverbandes

Insbesondere die Änderungen zum Persönlichen Budget beurteilte Der Paritätische kritisch, da bei einem Konflikt bezogen auf die Höhe des Budgets die gesamte Zielvereinbarung gekündigt werden könne. Dies berge die Gefahr, dass damit eine Rücknahme der Bewilligung des Budgets erfolge. Vor der Änderung habe ein Widerspruch gegen ein zu gering gewährtes Budget ausgereicht, ohne dass damit die vereinbarten Inhalte des Budgets in Frage gestellt worden seien. Auch die Beschränkung der rückwirkenden Auszahlung von Kindergeld stieß auf Bedenken. Positiv bewertete der Verband hingegen die Einführung der ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung, die Anpassung der Regelung zur Frühförderung in § 46 SGB IX oder Neuregelungen im Bereich der Teilhabe am Arbeitsleben.

Weitere Ausführungen des Paritätischen Gesamtverbandes zu den Neuregelungen ab 2018 unter:

Änderungen 2018 – Wesentlichen Neuregelungen für Menschen mit Behinderung ab dem 01.01.2018

Das neue SGB IX in der Übersicht bei REHADAT

Das Informationssystem zur beruflichen Teilhabe und Inklusion REHADAT des Instituts der deutschen Wirtschaft stellt das SGB IX in seiner neuen Fassung übersichtlich dar:

SGB IX neue Fassung

Zusätzlich soll eine Gegenüberstellung der alten und neuen Fassung dabei helfen, Änderungen festzustellen (als PDF zum Download):

Gegenüberstellung neue Fassung (gültig ab 01.01.2018) - alte Fassung (außer Kraft 31.12.2017) 

Auf seiner Webseite talentplus.de verschafft auch REHADAT seinen Lerserinnen und Lesern einen Überblick über die Neuerungen durch das BTHG ab dem 01. Januar 2018:

BTHG: Änderungen im Behinderten- und Teilhaberecht

(Quellen: Der Paritätische Gesamtverband; Institut der deutschen Wirtschaft)    


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