10.01.2017 Politik

Bundesteilhabegesetz tritt gestuft in Kraft

Seit dem 1. Januar 2017 bzw. seit dem Tag nach seiner Verkündung sind die ersten Regelungen des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) in Kraft. Sie betreffen unter anderem das Schwerbehinderten- und das Werkstattrecht.

Das Inkrafttreten vollzieht sich in insgesamt 4 Stufen. Gemäß Art. 26 II (Bundesgesetzblatt S. 3340) des Artikelgesetzes gilt das neue Schwerbehinderten- und Werkstattrecht bereits ab 30. Dezember 2016. Hierzu zählen Art. 2 (BGBl. S. 3307–3309), Art. 18 (BGBl. S. 3329) sowie Art. 22 (BGBl. S. 3334) und Art. 25 II (BGBl. S. 3338), der die Erforschung der Auswirkungen des Gesetzes in der Praxis betrifft.

Mit dem 1. Januar 2017 treten die geänderten Anrechnungsbeträge für die Lebensführung und Alterssicherung im SGB XII – Sozialhilfe – in Kraft (Art. 11, BGBl. S. 3314; Art. 16, BGBl. S. 3328):

  • Erster Schritt bei Verbesserungen in der Einkommens- und Vermögensberücksichtigung im SGB XII
  • Ab 1. April 2017: Erhöhung des Schonvermögens für Bezieher von Sozialleistungen

Der Großteil der Änderungen erlangt ab 1. Januar 2018 seine Gültigkeit. Zugleich treten das SGB IX – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – und die Budgetverordnung vom 27. Mai 2004 außer Kraft.

  • Einführung SGB IX Teil 1 und Teil 3
  • Reform des Vertragsrechts der EGHneu im SGB IX
  • Vorgezogene Verbesserungen im Bereich Teilhabe am Arbeitsleben und im Gesamtplanverfahren in der EGH im SGB XII

Ab 1. Januar 2020 werden weitere Änderungen gültig:

  • Einführung SGB IX Teil 2 (EGHneu)
  • Zweiter Schritt bei Verbesserungen in der Einkommens- und Vermögensberücksichtigung

Im BTHG ist vorgesehen (Art. 25 BGBl. S. 3338), dass die Neuregelungen im Hinblick auf die Gesetzesziele überprüft werden. Unter anderem soll die reformierte Eingliederungshilfe noch vor Inkrafttreten hinsichtlich ihrer praktischen Auswirkungen modellhaft erprobt bzw. (zusätzlich) wissenschaftlich untersucht werden.

Ab 1. Januar 2023 tritt die Neuregelung zum leistungsberechtigten Personenkreis der Eingliederungshilfe (§ 99 SGB IX) in Kraft (Art. 25a BGBl. S. 3340). 

Voraussetzung ist, dass bis dahin ein einzelne Anforderungen der Regelung konkretisierendes Bundesgesetz verkündet wurde. Der Gesetzgeber kann also vor dem Jahr 2023 auf Grundlage der Berichte zu der wissenschaftlichen Untersuchung/modellhaften Erprobung noch Änderungen an den vorerst weiter laufenden bisherigen Regelungen vornehmen.

Schließlich sind gemäß der mit Zustimmung zum BTHG ergangenen Entschließung des Bundesrats auch die finanziellen Auswirkungen einzelner Neuregelungen auf Länder und Gemeinden zu evaluieren.

Weitere Informationen:

"Das ändert sich im neuen Jahr", Pressemitteilung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) vom 19. Dezember 2016

Infografik BMAS "BTHG Reformstufen"

Bundesgesetzblatt online: Jahrgang 2016, Teil I Nr. 66, 29. Dezember 2016

(Quellen: BMAS, Deutscher Bundesrat)


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