23.10.2015 Rechtsprechung

EuGH zur unionsrechtlichen Auslegung des Arbeitnehmerbegriffs

In der Rechtssache Fenoll (C-316/13) hatte sich der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit der unionsrechtlichen Auslegung des Arbeitnehmerbegriffs zu befassen. Der Kläger war in einem Zentrum für Hilfe durch Arbeit, vergleichbar mit einer Werkstatt für behinderte Menschen, tätig (im Original: Centre d’aide par le travail, kurz: CAT). Er vertrat die Ansicht, dass ihm für krankheitsbedingt nicht genommene Urlaubstage eine finanzielle Vergütung zusteht.

Das CAT wiederum verweigerte dies. Der Kassationshof Frankreichs, das höchste französische Gericht, legte dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) in seinem Vorabentscheidungsersuchen verschiedene Fragen vor. Zum einen wollte er wissen, ob der Arbeitnehmerbegriff im unionsrechtlichen Sinne auch Beschäftigte eines CAT umfassen kann. Das Gericht bejahte dies und verwies auf einen Arbeitnehmerbegriff mit eigenständiger unionsrechtlicher Bedeutung. Dieser sei, wie bisher auch, anhand objektiver Kriterien zu bestimmen, "die das Arbeitsverhältnis unter Berücksichtigung der Rechte und Pflichten der betroffenen Personen kennzeichnen". Wie hoch die Produktivität der Betroffenen ist, woher die Mittel für ihre Entlohnung stammen oder ob diese eine eingeschränkte Höhe aufweisen, sei dabei für die Beurteilung der Arbeitsnehmereigenschaft nicht maßgeblich.

Der Kassationshof erfragte außerdem, ob sich Personen wie der Kläger unmittelbar auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union berufen können, um Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub geltend zu machen, und zwar auch dann, wenn das nationale Recht dies nicht vorsieht. Nach Ansicht des EuGH musste diese Frage nicht beantwortet werden, da im streitgegenständlichen Zeitraum die Charta noch nicht den gleichen Rang wie die Verträge der Europäischen Union erlangt hatte.

Das gesamte Urteil können Sie auf der Website des EuGH nachlesen:

Urteil zur Rechtssache Fenoll (C-316/13)

(Quelle: Europäische Gerichtshof)


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