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- 11.11.2015 G-BA konkretisiert Entlassungsmanagement
In mehreren Beschlüssen hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) im Rahmen des Gesetzes zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-VSG) Richtlinien zur Ausgestaltung von Verordnungen ambulanter Leistungen im Rahmen des Entlassmanagements durch Krankenhäuser erlassen.
Krankenhausärztinnen und -ärzte können ihren Patientinnen und Patienten bei Entlassung nach § 39 Abs. 1a SGB V mittlerweile für einen Zeitraum von bis zu sieben Tagen häusliche Krankenpflege, Heilmittel, Hilfsmittel und Soziotherapie verordnen. Die entsprechenden Beschlüsse des G-BA erfolgten im Rahmen des Gesetzes zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstärkungsgesetz) im Dezember 2015 und traten nach Billigung durch das Bundesgesundheitsministerium größtenteils im März 2016 in Kraft.
„Bisher konnte es für die Patienten nach einer Entlassung aus dem Krankenhaus zu Versorgungslücken kommen. Beispielsweise, wenn die Patienten aufgrund ihrer körperlichen Verfassung nicht in der Lage waren, ihren behandelnden Arzt aufzusuchen oder wenn die Praxis schlicht schon geschlossen war. Diese Versorgungslücken werden nun geschlossen, indem auch Krankenhäuser Leistungen wie Heilmittel, Hilfsmittel, Soziotherapie, häusliche Krankenpflege und Arzneimittel verordnen oder auch eine Krankschreibung ausstellen dürfen“, so Professor Josef Hecken, unparteiischer Vorsitzender des Gemeinsame Bundesausschusses (G-BA) und Vorsitzender der Unterausschüsse Veranlasste Leistungen und Arzneimittel. Zudem könnten zum Beispiel Hilfsmittel, wie Krankenbetten oder ähnliches, die nicht der individuellen Anfertigung bedürfen, vom Krankenhaus auch dauerhaft verordnet werden, um unnötigen Aufwand und Belastungen der Patienten durch Neuverordnungen nach sieben Tagen zu vermeiden.
Die Verordnung von Arzneimitteln, Heilmitteln, Hilfsmitteln oder Soziotherapie und das Ausstellen von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen waren bisher niedergelassenen Vertragsärztinnen und Vertragsärzten vorbehalten.
(Quelle: Gemeinsamer Bundesausschuss, Pressemitteilung vom 17.12.2015)
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