22.09.2016 Politik

Gesetzentwurf zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung beschlossen

Ende August 2016 hat das Bundeskabinett den Entwurf eines „Gesetzes zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung“ (Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz – HHVG) beschlossen. Mit dem Gesetz soll angesichts steigender Zahlen älterer, chronisch und mehrfach erkrankter Patientinnen und Patienten verstärkt auf Prävention und Rehabilitation gesetzt werden, heißt es dazu in einer Mitteilung des Gesundheitsministeriums. Ziel sei außerdem eine bessere Versorgung mit Hilfsmitteln.

Nach Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe geht mit dem neuen Gesetz eine Aufwertung der Stellung von Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Logopäden und Podologen im Gesundheitswesen einher. Nach drei Jahren sollen mit dem Gesetz eingeräumte Spielräume bei der Vergütung der Heilmittelerbringer überprüft sowie die Einführung der "Blankoverordnung" in Modellvorhaben getestet werden.

Wichtige Regelungen sind:

  • Der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenkassen muss bis zum 31. Dezember 2018 das Hilfsmittelverzeichnis grundlegend aktualisieren. Bis 31. Dezember 2017 muss der Verband eine Verfahrensordnung beschließen, mit der die Aktualität des Verzeichnisses dauerhaft gewährleistet wird.

  • Bei Ausschreibungen im Hilfsmittelbereich sollen Krankenkassen künftig nicht nur Preise, sondern auch qualitative Anforderungen an Produkte und Dienstleistungen berücksichtigen, die über die Mindestanforderungen des Hilfsmittelverzeichnisses hinausgehen. Bei der Hilfsmittelversorgung, die im Wege der Ausschreibung zustande gekommen ist, müssen die Krankenkassen den Versicherten Wahlmöglichkeiten zwischen verschiedenen aufzahlungsfreien Hilfsmitteln bieten.

  • Die Krankenkassen müssen die Vertragserfüllung durch die Leistungserbringer prüfen. Bis zum 30. Juni 2017 muss der GKV-Spitzenverband eine Rahmenempfehlung für die Vertragskontrolle vorlegen.

  • Leistungserbringer müssen Versicherte künftig beraten, welche Hilfsmittel und zusätzlichen Leistungen innerhalb des Sachleistungssystems für sie geeignet sind und somit von den Krankenkassen als Regelleistung bezahlt werden. Darüber hinaus werden die Leistungserbringer verpflichtet, im Rahmen der Abrechnung mit den Krankenkassen auch die Höhe der mit den Versicherten vereinbarten Mehrkosten anzugeben. Damit soll Transparenz über die Verbreitung und Höhe von Aufzahlungen geschaffen werden.

  • Auch die Krankenkassen werden zu einer besseren Beratung der Versicherten über ihre Rechte bei der Hilfsmittelversorgung verpflichtet. Bei der Versorgung mit Hilfsmitteln, für die zuvor eine Genehmigung einzuholen ist, müssen die Krankenkassen ihre Versicherten künftig über ihre Vertragspartner über die wesentlichen Inhalte der abgeschlossenen Verträge informieren. Die Krankenkassen werden zudem verpflichtet, über die von ihnen abgeschlossenen Verträge im Internet zu informieren. Damit sollen Versicherte die Hilfsmittelangebote verschiedener Krankenkassen vergleichen können.

  • Um die wachsenden Anforderungen an die Heilmittelerbringer berücksichtigen zu können und die Attraktivität der Therapieberufe (Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie und Podologie) zu fördern, können die Krankenkassen und die Verbände der Heilmittelerbringer in den Jahren 2017 bis 2019 Vergütungsvereinbarungen oberhalb der Veränderungsrate (Summe der beitragspflichtigen Einnahmen aller Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung) abschließen. Um die Auswirkungen überprüfen zu können, ist die Regelung befristet.

  • Die Krankenkassen werden verpflichtet, mit den Verbänden der Heilmittelerbringer Verträge über Modellvorhaben zur sogenannten „Blankoverordnung“ von Heilmitteln abzuschließen. Bei dieser Versorgungsform erfolgt die Verordnung eines Heilmittels weiterhin durch den Arzt, der Heilmittelerbringer bestimmt aber die Auswahl und die Dauer der Therapie sowie die Frequenz der Behandlungseinheiten. Damit werden die Heilmittelerbringer stärker in die Versorgungsverantwortung eingebunden. Auf der Grundlage von Modellvorhaben in allen Bundesländern soll entschieden werden, ob diese Versorgungsform für die Regelversorgung geeignet ist.

Die Regelungen des HHVG sollen überwiegend im März 2017 in Kraft treten. Das Gesetz bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.

(Quelle: Bundesministerium für Gesundheit, Meldung vom 31.08.2016)


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