04.05.2017 Politik

Gesetzentwurf zur Vertetungsvollmacht für Ehe- und Lebenspartner im Falle der Entscheidungsunfähigkeit

Am 16. Februar 2017 fand die erste Beratung zum Gesetzentwurf des Bundesrates zur Verbesserung der Beistandsmöglichkeiten unter Ehegatten und Lebenspartnern in Angelegenheiten der Gesundheitssorge und in Fürsorgeangelegenheiten statt. Der Entwurf ist als BT-Drs. 18/10485 veröffentlicht und wurde am 8. März in einer öffentlichen Anhörung des Rechtsausschusses diskutiert.

Kern der von den Ländern gewollten Neuregelung ist ein automatisches Vertretungsrecht des Ehepartners in medizinischen und damit zusammenhängenden finanziellen Angelegenheiten für den Fall, dass der andere Ehepartner durch Unfall oder plötzliche schwere Erkrankung entscheidungsunfähig ist und keine Vertretungsvollmacht vorhanden ist. Gleiches soll für eingetragene Lebenspartner gelten. Bisher muss das Betreuungsgericht einen Betreuer bestellen, der dann auch der Ehe- oder Lebenspartner sein kann.

Dem Gesetzentwurf zufolge soll künftig grundsätzlich angenommen werden, dass eine Vertretungsvollmacht für den Gatten besteht, sofern keine entgegenstehende Erklärung des Verunglückten oder Erkrankten vorliegt. Ärzte sollen dem Partner gegenüber von der Schweigepflicht entbunden werden.

Diese "Vollmachtsvermutung" soll es allerdings nicht geben, wenn die Partner getrennt leben. Inzwischen hat die Bundesregierung einen Änderungsvorschlag vorgelegt. Er sieht eine Beschränkung der Vollmacht auf die reine Gesundheitssorge vor. Über eine Vertretung auch in finanziellen Dingen soll demnach weiterhin das Betreuungsgericht entscheiden.

Die Berliner Repräsentantin der Deutschen Stiftung Patientenschutz, Christine Eberle, begrüßte zwar diese Einschränkung. Die Möglichkeiten, missbräuchlich von der Vollmacht Gebrauch zu machen, würden damit geringer. Beseitigt seien sie aber bei Weitem nicht. Ihre Organisation habe bei der Beratung zu Patientenvollmachten die Erfahrung gemacht, dass "keinesfalls immer der Ehepartner bevollmächtigt" werde, sagte Eberle. Der vorgesehene Vorrang einer Vertretungsvollmacht vor der automatischen Vertretung durch den Ehepartner nütze wenig, da Ärzte und Ehepartner keinen Zugang zum Vorsorgeregister hätten. Eberles Empfehlung lautete daher, "ganz auf eine gesetzliche Neuregelung zu verzichten".

Weitere Informationen:

Gesetzentwurf des Bundesrates zur Verbesserung der Beistandsmöglichkeiten unter Ehegatten und Lebenspartnern in Angelegenheiten der Gesundheitssorge und in Fürsorgeangelegenheiten (Bundestagsdrucksache 18/10485 – PDF/302 KB)

Information des Deutschen Bundestags zur öffentlichen Anhörung vor dem Rechtsausschuss "Kontroverse um automatisches Vertretungsrecht des Ehegatten"

(Quelle: Deutscher Bundestag)


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