13.01.2017 Sonstige Veröffentlichungen

Gesundheitsministerium richtet digitalen Ratgeber für Pflegeleistungen ein

Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat auf seiner Webseite einen digitalen Ratgeber für Pflegeleistungen eingerichtet, den sogenannten "Pflegeleistungs-Helfer".

Mit Inkrafttreten des Zweiten Pflegestärkungsgesetzes (PSG II) am 1. Januar 2016 wurde der Übergang zu einem neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff eingeleitet. Dieser gilt ab dem 1. Januar 2017 und geht einher mit der Einführung von fünf neuen Pflegegraden, die die bisherigen Pflegestufen ersetzen. Kerngedanke der Reform ist, dass Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz denselben Zugang zu Leistungen der Pflegeversicherung erhalten wie Menschen mit körperlichen Einschränkungen. Die Überleitung in die Pflegegrade erfolgt automatisch. Da dabei vonseiten der Betroffenen viele Fragen zu erwarten sind, soll der neue Online-Ratgeber ihnen helfen, das neue System besser zu verstehen.

Je nachdem, ob der Fragesteller schon Leistungen bekommt oder ab 2017 Leistungen neu beantragt, kann er sich durch einen Fragenkatalog klicken und erhält abschließend eine Übersicht der ihm zustehenden Leistungen. Unterschieden wird, ob die Pflege zu Hause oder in einer stationären Einrichtung stattfinden soll.

Informationen gibt es auch über die Änderungen der Leistungen bei der Pflege zu Hause im Vergleich zum Jahr 2016 und darüber, wo und innerhalb welcher Fristen Pflegeleistungen beantragt werden können. Eine Checkliste soll Betroffene und ihre Angehörigen bei der Beantragung von Leistungen unterstützen.

Die Berechnungen sind nicht rechtsverbindlich. Betroffene erhalten über den Pflegeleistungs-Helfer einen ersten Überblick, sollten sich aber für verbindliche Auskünfte an ihre Pflegekasse wenden.

Zum „Pflegeleistungs-Helfer“ auf der Webseite des BMG  

(Quelle: Bundesministerium für Gesundheit)

 


Kommentare (1)

  1. Fuchs
    Fuchs 14.01.2017
    Sehr geehrte Damen und Herren,
    warum werden die Rentenbeiträge bei Pflegepersonen (Mutter des behinderten Kindes) die über 65 Jahre alt sind von der Pflegekasse nicht mehr in die Rentenkasse bezahlt, obwohl die Pflegetätigkeit zu Hause weiter ausgeführt wird. (Ein Arbeitnehmer, der über 65 Jahre ist, bekommt noch mehr Rente wenn er weiter arbeitet!)

    Mit freundlichem Gruß
    J. Friedrich-Fuchs

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