18.01.2017 Politik

Neuregelungen im Jahr 2017 im Bereich Pflege

Zum 1. Januar 2017 traten im Bereich Gesundheit und Pflege verschiedene Änderungen in Kraft, unter anderem durch das Pflegestärkungsgesetz II (PSG II) und das im vergangenen Dezember verabschiedete Pflegestärkungsgesetz III (PSG III). Sie betreffen u.a. die Einführung eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs und die Kooperation der Pflegekassen mit den Eingliederungshilfe-Trägern bei Zusammentreffen von Pflege- und Eingliederungshilfe-Leistungen.

Pflegestärkungsgesetz II

Das bereits am 1. Januar 2016 in Kraft getretene Zweite Pflegestärkungsgesetz schaffte die rechtlichen Grundlagen für die Vorbereitung des neuen Begutachtungsverfahrens und der Umstellung auf Pflegegrade und neue Leistungsbeträge, wie sie nun im Dritten Pflegestärkungsgesetz beschlossen wurden.

Wichtige Neuregelungen ab dem 1. Januar 2017 sind:

  • Anhand eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffes soll eine fachlich gesicherte und individuelle Begutachtung und Einstufung in Pflegegrade erfolgen. Die Pflegesituation von Menschen mit geistigen und seelischen Beeinträchtigungen, etwa bei demenziellen Erkrankungen, wird bei der Begutachtung künftig in gleicher Weise berücksichtigt wie die Pflegesituation von Pflegebedürftigen mit körperlichen Einschränkungen. Mit dem neuen Begutachtungsinstrument sollen die Beeinträchtigungen und die vorhandenen Fähigkeiten von Pflegebedürftigen genauer erfasst und die individuelle Pflegesituation in den fünf neuen Pflegegraden zielgenauer abgebildet werden. Viele Menschen erhalten mit dem Pflegegrad 1 erstmals Zugang zu Leistungen der Pflegeversicherung.
  • Rund 2,7 Millionen Pflegebedürftige werden automatisch in einen Pflegegrad übergeleitet. Menschen mit körperlichen Beeinträchtigungen werden dabei von ihrer Pflegestufe in den nächst höheren Pflegegrad übergeleitet. Menschen mit einer dauerhaft erheblichen Einschränkung der Alltagskompetenz werden in den übernächsten Pflegegrad überführt. Alle, die bereits Pflegeleistungen beziehen, erhalten diese mindestens in gleichem Umfang weiter.
  • Die neuen Leistungsbeträge bedeuten in vielen Fällen höhere Leistungen. Insgesamt stehen ab Januar 2017 jährlich rund fünf Milliarden Euro zusätzlich für die Pflege zur Verfügung.
  • In stationären Pflegeeinrichtungen soll es Verbesserungen für alle Pflegebedürftigen geben. In jeder vollstationären Pflegeeinrichtung gilt ein einheitlicher pflegebedingter Eigenanteil für die Pflegegrade 2 bis 5. Der pflegebedingte Eigenanteil steigt nicht mehr mit zunehmender Pflegebedürftigkeit, sondern nur noch, wenn ein höherer Pflegesatz vereinbart wird. Zudem erhalten alle Pflegebedürftigen einen Rechtsanspruch auf zusätzliche Betreuungsangebote in voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen.
  • Pflegerische Betreuungsmaßnahmen zur Bewältigung und Gestaltung des alltäglichen Lebens im häuslichen Umfeld werden Bestandteil der Sachleistung häusliche Pflegehilfe und damit eine Regelleistung der Pflegeversicherung.
  • Der Beitragssatz der sozialen Pflegeversicherung steigt um 0,2 Prozentpunkte auf 2,55 bzw. 2,8 Prozent für Kinderlose.
  • Notwendige Anpassungen in der Pflege-Buchführungsverordnung werden mit der Zweiten Verordnung zur Änderung von Rechnungslegungsverordnungen vorgenommen.

Pflegestärkungsgesetz III

Mit dem PSG III soll die Pflegeberatung gestärkt und die Zusammenarbeit der Verantwortlichen in den Kommunen ausgebaut werden. Das Gesetz ist ein Baustein für eine bessere Bezahlung der Altenpflegekräfte. Außerdem werden die Kontrollmöglichkeiten ausgebaut, um Pflegebetrug wirksamer zu verhindern und Pflegebedürftige, ihre Angehörigen, aber auch die Versichertengemeinschaft besser davor zu schützen.

  • Stärkung der Beratung in der Pflege: Um das Netz der Beratungsstellen weiter auszubauen, erhalten Kommunen für die Dauer von fünf Jahren ein Initiativrecht zur Einrichtung von Pflegestützpunkten, wenn sie sich angemessen an den entstehenden Kosten beteiligen. Die Kommunen können künftig Beratungsgutscheine für eine Pflegeberatung einlösen und auf Wunsch auch Bezieher von Pflegegeld beraten.
  • Die Kooperation der Pflegekassen mit den Trägern der Eingliederungshilfe soll im Interesse behinderter Menschen verbessert werden, wenn Leistungen der Pflegeversicherung und Leistungen der Eingliederungshilfe zusammentreffen.
  • In bis zu 60 Landkreisen und kreisfreien Städten wird für die Dauer von fünf Jahren eine Beratung der Pflegebedürftigen und ihrer Angehörigen „aus einer Hand“ durch kommunale Beratungsstellen modellhaft erprobt. Für diese Modellvorhaben ist eine systematische Evaluation mit dem Schwerpunkt der Ergebnisqualität vorgesehen.
  • Für Auf- und Ausbau von Angeboten zur Unterstützung und Entlastung Pflegebedürftiger und ihrer Angehörigen im Alltag stellt die Pflegeversicherung bis zu 25 Millionen Euro zur Verfügung, wenn Länder bzw. Kommunen den gleichen Förderbetrag aufbringen. Weitere 10 Millionen Euro werden zur Förderung kommunaler Netzwerke zur Unterstützung Pflegebedürftiger bereitgestellt. Auch hier müssen Länder und Kommunen den gleichen Förderbetrag aufbringen.
  • Künftig können auch nicht-tarifgebundene Einrichtungen in den Pflegesatzverhandlungen mit den Kostenträgern einfacher Löhne bis zur Höhe des Tarifniveaus durchsetzen.
  • Um Abrechnungsbetrug wirksamer zu verhindern, werden die Kontrollmöglichkeiten der Pflege- und Krankenkassen ausgeweitet: Die gesetzliche Krankenversicherung erhält ein systematisches Prüfrecht für Pflegedienste, die ausschließlich Leistungen der häuslichen Krankenpflege im Auftrag der Krankenkassen erbringen. In die Stichproben bei den Qualitätsprüfungen von Pflegediensten werden auch Personen einbezogen, die allein Leistungen der häuslichen Krankenpflege erhalten.
  • Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff wird auch im Recht auf Hilfe zur Pflege nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) und im Bundesversorgungsgesetz (BVG) eingeführt. So können auch finanziell Bedürftige im Falle der Pflegebedürftigkeit angemessen versorgt werden.

Alle Neuregelungen im Gesundheits- und Pflegebereich sind ausführlich in der Pressemitteilung des Bundesministeriums für Gesundheit vom nachzulesen.

Zur Pressemitteilung des Bundesgesundheitsministeriums

Informationsseite des Bundesministeriums für Gesundheit "Die Pflegestärkungsgesetze":

Zur Informationsseite des Bundesgesundheitsministeriums

(Quelle: Webseite des Bundesministeriums für Gesundheit)


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