24.01.2018 Verwaltung, Verbände, Organisationen

Pflegeberatung: Stellungnahmen und Positionen zum Entwurf des GKV-Spitzenverbandes

Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen (GKV-Spitzenverband) hat einen Entwurf über Richtlinien einer einheitlichen Durchführung der Pflegeberatung nach § 7a SGB XI vorgelegt. Zudem nennt er Empfehlungen zur erforderlichen Anzahl, Qualifikation und Fortbildung von Pflegeberaterinnen und Pflegeberatern nach § 7a Abs. 3 Satz 3 SGB XI.

Der GKV-Spitzenverband wurde nach dem Pflegestärkungsgesetz (PSG II, § 17 SGB XI, Abschnitt 1a) unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbundes Bund der Krankenkassen (MDS) damit beauftragt, bis zum 31. Juli 2018 Richtlinien zur einheitlichen Durchführung der Pflegeberatung nach § 7a (Pflegeberatungs-Richtlinien) zu erlassen.

Des Weiteren wurde der GKV-Spitzenverband unter Beteiligung weiterer Organisationen und Institutionen (§ 17 Absatz 1a Satz 2) aufgefordert bis zum 31. Juli 2018 Empfehlungen zur erforderlichen Anzahl, Qualifikation und Fortbildung von Pflegeberaterinnen und Pflegeberatern abzugeben (PSG II in § 7a SGB XI).

Die vorgelegten Entwürfe werden derzeit in Stellungnahmen diskutiert.

Die Interessenvertretung Selbstbestimmt Leben in Deutschland – ISL e.V. (ISL) kritisiert, Barrierefreiheit und persönliche Assistenz spielten im Entwurf keine Rolle. Die beiden Entwürfe „stellen jedoch die Eckpfeiler für ein selbstbestimmtes Leben behinderter Menschen dar“, so die ISL. Während der Beratung soll auf „die Beeinträchtigungen der Ratsuchenden individuell eingegangen werden“, fordert Matthias Vernaldi, Sprecher für Persönliche Assistenz und Persönliches Budget. Eine qualifizierte Beratung müsse sichergestellt werden. Dazu zählt die ISL etwa, dass Pflegeberaterinnen und Pflegeberater „über die Angebotsstruktur vor Ort und die Handhabung des persönlichen Budgets informieren können.“

Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW) legt in ihrer Stellungnahme konkrete Formulierungsvorschläge vor, etwa für den Geltungsbereich der Richtlinien, die Definition der Beratung oder den anspruchsberechtigten Personenkreis.

Nachdrücklich begrüßt wird unter anderem, dass die Pflegeberaterinnen gehalten sind, auch auf die Angebote der ambulanten und mobilen Rehabilitation hinzuweisen.

Ambulante oder mobile Rehabilitation komme nicht nur in Frage, wenn pflegebedürftige Personen Bedenken haben, für Rehabilitationsmaßnahmen das häusliche Umfeld zu verlassen; „Ein wesentlicher therapeutischer Vorzug ambulanter und insbesondere mobil-zugehender Rehabilitation besteht darin“, so heißt es im Papier, „dass die dabei erworbenen Fähigkeiten unmittelbar in das bestehende Alltagssetting und in die Häuslichkeit, die für viele Pflegebedürftige der Lebensmittelpunkt ist, eingebaut werden kann.“

Weitere Informationen

Der Paritätische: Stellungnahme der BAGFW zum Entwurf des GKV-Spitzenverbandes zur Pflegeberatung

ISL: Ohne Barrierefreiheit und persönliche Assistenz keine Selbstbestimmung

(Quellen: ISL, Der Paritätische Gesamtverband) 


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