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Ulrich: Diskussionsbeitrag A21-2011

Barcodelesegerät als Hilfsmittel zum Behinderungsausgleich für erblindete bzw. hochgradig sehbehinderte Versicherte – Anmerkung zu BSG Urt. v. 10.03.2011 – B 3 KR 9/10 R

(Zitiervorschlag: Ulrich: Barcodelesegerät als Hilfsmittel zum Behinderungsausgleich für erblindete bzw. hochgradig sehbehinderte Versicherte – Anmerkung zu BSG Urt. v. 10.03.2011 – B 3 KR 9/10 R; Forum A, Beitrag A21-2011 unter www.reha-recht.de; 08.09.2011)

Der Autor bespricht eine Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 10. März 2011.
Streitgegenstand war der Anspruch einer sehbehinderten Versicherten auf Ausstattung mit einem Barcodelesegerät (sog. Einkaufsfuchs) gegen ihre Krankenkasse. Das BSG kam zu dem Ergebnis, dass dieses grundsätzlich geeignet sei, die Auswirkungen einer Sehbehinderung mittelbar auszugleichen. Als betroffenes Grundbedürfnis nannte das BSG das selbständige Wohnen einschließlich der dazu erforderlichen Erschließung eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraums. Grundsätzlich könne das Barcodelesegerät daher ein Hilfsmittel sein, welches von den Krankenkassen als Rehabilitationsträgern zu leisten sei. Im vorliegenden Fall fehle es jedoch an Tatsachenfeststellungen. Das BSG verwies daher das Verfahren zur Entscheidung an die Vorinstanz zurück.

Der Autor begrüßt die Entscheidung des BSG insbesondere im Hinblick auf die Ausführungen zur Abgrenzung zwischen Sehhilfen und Hilfsmitteln und im Hinblick auf das Verhältnis von unmittelbarem und mittelbarem Behinderungsausgleich. Er lobt außerdem, dass das Gericht eine Verbindung zwischen dem Grundbedürfnis auf selbständiges Wohnen und den in § 14 Abs. 1 Nr. 4 SGB XI genannten Verrichtungen (hauswirtschaftliche Versorgung) herstellt. Er weist jedoch auch darauf hin, dass es in der Praxis zu Schwierigkeiten dadurch kommen könne, dass das BSG bei der Frage der Wirtschaftlichkeit darauf abstelle, wie häufig das Gerät am Tag genutzt werde, da eine Objektivierung hier in der Praxis regelmäßig mit Schwierigkeiten behaftet sein werde.


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