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Rechtsweg bei Freistellung der Schwerbehindertenvertretung nach § 96 Abs. 4 SGB IX – Anmerkung zu LAG Nürnberg vom 22.10.2007, Az: 6 TA 155/07
(Zitiervorschlag: Suhre „Rechtsweg bei Freistellung der Schwerbehindertenvertretung nach § 96 Abs. 4 SGB IX – Anmerkung zu LAG Nürnberg vom 22.10.2007, Az: 6 TA 155/07“ in Diskussionsforum B, Beitrag 2/2009 auf www.iqpr.de)
Das LArbG Nürnberg hat sich im Rahmen der sofortigen Beschwerde mit der arbeitsgerichtlichen Rechtswegeröffnung nach § 2a ArbGG befasst (Beschluss vom 22.10 2007, Az: 6 TA 155/07). Darin gelangt es im Wesentlichen zu dem Ergebnis, dass es bei der Regelung der Rechte und Pflichten einer Vertrauensperson nach § 96 SGB IX hinsichtlich der Rechtswegzuständigkeit eine Gesetzeslücke gibt, die nach dem Willen des Gesetzgebers und dem Grundsatz des Sachzusammenhangs durch entsprechende Anwendung des § 2a Abs. 1 Nr. 3a ArbGG zu schließen sei. Danach sind die Arbeitsgerichte in der Verfahrensart des Beschlussverfahrens nicht nur für Fragen über die Aufgaben der Vertrauenspersonen zuständig, sondern auch für solche die die Freistellung betreffen. Dem stimmt die Autorin umfassend zu und konkretisiert, dass die Entscheidung auf alle organschaftlichen Rechtspositionen innerhalb vom § 96 SGB IX Anwendung findet.
< Diskussionsbeitrag 01 | 2009

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