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Welti: Diskussionsbeitrag 06 | 2009

Erstangegangener Rehabilitationsträger auch zuständig für Fortsetzung des Verfahrens nach § 44 SGB X – Kann § 14 SGB IX zum Anspruchsverlust führen?

(Zitiervorschlag: Welti „Erstangegangener Rehabilitationsträger auch zuständig für Fortsetzung des Verfahrens nach § 44 SGB X  – Kann § 14 SGB IX zum Anspruchsverlust führen?“ in Diskussionsforum A, Beitrag 6/2009 auf www.iqpr.de)

Der Beitrag beschäftigt sich mit einem Urteil des BSG vom 21.08.08 (B 13 R 33/07 R),in welchem das BSG weitreichende Konsequenzen aus der Verletzung der Pflichten nach § 14 SGB IX gezogen hat. Das BSG hatte hier über einen Fall zu entscheiden, in welchem aufeinander folgend zunächst die Krankenkasse und anschließend der Rentenversicherungsträger auf Kostenersatz für ein Hörgerät in Anspruch genommen wurde. Das BSG hat zunächst grundsätzlich festgestellt, dass es für die Anwendung von § 14 nicht maßgeblich ist, ob sich der Antrag beim zuerst angegangenen Träger auf Leistungen zur Teilhabe richtet, sondern vielmehr darauf, ob die Leistung bei einem anderen Träger eine solche der Leistung zur Teilhabe sein kann. In einem solchen Fall ist dann der erstangegangene Träger auch für das Verfahren nach § 44 SGB X zuständig, wenn er es rechtswidrig unterlassen hat die Zuständigkeit eines anderen Trägers zu prüfen oder aber diese zu Unrecht verneint hat. Der Beitrag beschäftigt sich zudem mit der Frage der Auswirkung einer langen Verfahrensdauer und kommt zu dem Ergebnis, dass eine Leistungspflicht des zuerst angegangenen Rehaträgers trotz Überschreiten der Vier- Jahres-Frist des § 44 Abs.4 SGB X in Betracht kommt, wenn die Fristüberschreitung auf langer Verfahrensdauer beruht. Der Autor vertritt die Auffassung, dass es dem Antragsteller nicht zuzumuten ist, die Frage der Zuständigkeiten selbst zu prüfen, so dass eine Antragstellung beim unzuständigen Träger nicht zum Rechtsverlust führen kann, da der Bürger die Vorschrift des § 14 SGB IX nicht kennen muss.

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