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Sicherung der Anspruchserfüllung durch bürgergerechtes Verwaltungsverfahren- Neuere Rechtsprechung Teil 1: Auslegung und rückwirkende Umgestaltung von Anträgen
(Zitiervorschlag: Gagel „Sicherung der Anspruchserfüllung durch bürgergerechtes Verwaltungsverfahren- Neuere Rechtsprechung Teil 1: Auslegung und rückwirkende Umgestaltung von Anträgen“ in Diskussionsforum A, Beitrag 8/2009 auf www.iqpr.de)
Der Autor befasst sich in diesem ersten teil einer dreiteiligen Darstellung der aktuellen Rechtsprechung zum Verfahrensrecht mit den Fragen der Auslegung und rückwirkenden Umgestaltung von Anträgen im Verwaltungsverfahren.Besprochen werden hier die BSG Urteile vom 21.08.08 – B 13 R 33/07 R-, vom 02.10.08 – B 9 VH 1/07 R- und vom 26.08.08 – B 8/9b SO 18/07 R-.Als Kernaussagen ergibt sich aus diesen Urteilen, dass ein Antrag auf Leistungen zur Teilhabe sich grundsätzlich immer an alle Rehabilitationsträger richtet, die Leistungen für die jeweilige Bedürfnislage erbringen können. Auch die rückwirkende Umgestaltung eines Antrages betrachtet das BSG als zulässig, wenn der Antragsteller nicht dahingehend beraten wurde, den für ihn günstigsten Antrag zu stellen. Es ist bei der Auslegung von Anträgen nicht am Wortlaut zu haften, sondern immer davon auszugehen, dass der Antragsteller die ihm günstigste Leistung begehrt (sog. Günstigkeitsprinzip).
Beitrag 8/2009 (PDF-Datei, 27 KB)
< Diskussionsbeitrag 07 | 2009

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