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Die kündigungsrechtliche Bedeutung des BEM (§ 84 Abs. 2 SGB IX) nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts
(Zitiervorschlag: Schian, M. „Die kündigungsrechtliche Bedeutung des BEM (§ 84 Abs. 2 SGB IX) nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts“ in Diskussionsforum B, Beitrag 9/2008 auf www.iqpr.de)
Die Grundsatzentscheidung des Bundesarbeitsgerichts zur kündigungsrechtlichen Bedeutung des BEM nach § 84 Abs. 2 SGB IX ist seit kurzem veröffentlicht. Nunmehr ist für die Praxis insbesondere klargestellt, dass das BEM für alle Beschäftigten gilt und als Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes kündigungsrechtliche Bedeutung hat. In diesem Beitrag werden die wesentlichen Argumentslinien zu diesen zentralen und anderen Aspekten der Entscheidung dargestellt und ihre Bedeutung für die Praxis bewertet. Über die Aussagen des BAG hinaus, denen sich der Autor vollumfänglich anschließt, wird dabei insbesondere betont, dass vom BAG zu Recht dem Arbeitgeber auferlegte Darlegung und ggf. Beweis der Aussichtslosigkeit des BEM in aller Regel unmöglich sein wird. Zudem wird verdeutlicht, dass nicht nur Teilnahme am BEM als solche sondern auch die wesentlichen Elemente des Klärungsprozesses des BEM unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Betroffenen stehen.
Beitrag 9/2008 (PDF-Datei, 47 KB)
< Diskussionsbeitrag 08 | 2008

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