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Sammelband 2011: Alle Beiträge des Jahres in gebundener Form

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Gagel: Diskussionsbeitrag 10 | 2005

Freiräume für das Handeln behinderter Leistungsberechtigter

(Zitiervorschlag: Gagel „Freiräume für das Handeln behinderter Leistungsberechtigter“ in Diskussionsforum A, Beitrag 10/2005 auf www.iqpr.de)

In diesem Beitrag wird ein aktuelles Urteil des BSG besprochen, das zwar nicht unmittelbar das SGB IX betrifft, aber sehr anschaulich verdeutlicht, welche Handlungsspielräume berechtigten Leistungsbeziehern seitens der Sozialverwaltung einzuräumen sind. Der dem Urteil zugrunde liegende Fall betrifft die einkommensabhängige Ausgleichsrente nach §§ 32, 33 Bundesversorgungsgesetz (BVG) und die zu § 33 ergangene Ausgleichsrentenverordnung (AusglV). Nach Ansicht des BSG ist der in § 1 Abs. 2 dieser Verordnung verlangte „verständige Grund“ für getroffene Vermögensdispositionen, die zur nicht rentierlichen Geldanlage führen, weit auszulegen. Der Rentenbezieher soll der gleiche Spielraum wie einem verständigen Dritten, der keine Leistungen bezieht, zugestanden werden. Diese Entscheidung hat über den Fall hinaus große Bedeutung für die Abgrenzung der dem Berechtigten zuzumutenden Mitwirkungsobliegenheiten in Sozialrechtsverhältnissen.

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