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Sammelband 2011: Alle Beiträge des Jahres in gebundener Form

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Nebe: Diskussionsbeitrag C11-2011

Regelungen und ihre Rechtsverbindlichkeit

(Zitiervorschlag: Nebe: Regelungen und ihre Rechtsverbindlichkeit; Forum C, Beitrag C11-2011 unter www.reha-recht.de; 20.12.2011)

Die Autorin beschäftigt sich mit der rechtlichen Verbindlichkeit von untergesetzlichen Regelwerken. Als verbindliche Rechtsnormen werden zunächst Gesetze und Rechtsverordnungen genannt. Für die zahlreich im Sozialrecht, insbesondere im SGB V und SGB XI, genannten konkretisierenden Richtlinien könne die Frage der Rechtsverbindlichkeit jedoch nicht einheitlich beantwortet werden. In den Fällen, in denen der Gesetzgeber die Rechtsverbindlichkeit nicht ausdrücklich angeordnet habe, binde eine Richtlinie nur die Verwaltung. In jedem Fall seien die Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen. Das Gleiche gelte allgemein für Verwaltungsvorschriften, die oft ebenfalls den Titel „Richtlinie“ oder „Leitlinie“ tragen. Als sogenanntes Verwaltungsbinnenrecht sind diese Regeln von den Gerichten vollständig überprüfbar. Allgemein könne die Anwendung einer untergesetzlichen Regelung – selbst in den seltenen Fällen, in denen gesetzlich deren Verbindlichkeit angeordnet ist – in keinem Fall zur Verkürzung eines gesetzlichen Anspruchs führen. Die Verfasserin verweist zudem auf die Grundrechte, die gerade im gesundheitsbezogenen Sozialrecht von der Rechtsprechung für Korrekturen der Gesetze und Regelwerke herangezogen werden. 

Sodann wendet sich die Autorin den sogenannten Leitlinien und Standards der Fachgesellschaften und Berufsgruppen zu. Obwohl diese nicht rechtsverbindlich seien, seien sie im gerichtlichen Verfahren ein Indiz dafür, was als allgemein anerkannter wissenschaftlich-fachlicher Standard anzusehen sei. Dies bedeute jedoch, dass von ihnen im Einzelfall abgewichen werden könne oder sogar müsse. Auf die Besonderheit der rechtlichen Verbindlichkeit der pflegerischen Expertenstandards wird verwiesen. 
Die Autorin kommt zu dem Schluss, dass die rechtliche Verbindlichkeit einer untergesetzlichen Regelung stets kritisch hinterfragt werden sollte.

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