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Wendtland: Diskussionsbeitrag C9-2011

Finale Betrachtungsweise bei Feststellung der Voraussetzungen für das Merkzeichen aG – Anmerkung zu LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 03.12.2009 – Az.: L 13 SB 235/07

(Zitiervorschlag: Wendtland: Finale Betrachtungsweise bei Feststellung der Voraussetzungen für das Merkzeichen aG – Anmerkung zu LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 03.12.2009 – Az.: L 13 SB 235/07; Forum C, Beitrag C9-2011 unter www.reha-recht.de; 29.11.2011)

Der Autor bespricht ein Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 3. Dezember 2009.

Umstritten war, ob einer schwerbehinderten Frau das Merkzeichen „außergewöhnliche Gehbehinderung“ (aG) zuzuerkennen war. Sie machte geltend, sich nur unter erheblichen Schmerzen und Anstrengungen fortbewegen zu können und daher auf einen Parkplatz in der Nähe ihrer Wohnung angewiesen zu sein. Das Sozialgericht sah die Voraussetzungen für das Merkzeichen aG nicht als gegeben an, da ihrer Fortbewegungsfähigkeit nicht in erster Linie durch körperliche Behinderungen, sondern durch ihr psychisch bedingtes starkes Übergewicht beeinträchtigt sei. Das Landessozialgericht machte sich diese an der Ursache orientierte Betrachtungsweise nicht zu Eigen. Es entschied, dass die Folgen der Adipositas für die Teilhabe zu berücksichtigen sind.

Der Autor begrüßt diese Entscheidung, mit der klargestellt wird, dass auch bei der Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen eines Merkzeichens das Prinzip der am Ziel orientierten (finalen) Betrachtung gilt. Zwar habe die UN-Behindertenrechtskonvention an der Rechtslage selbst nichts geändert, der dort enthaltene offene, teilhabebezogene Behinderungsbegriff unterstreiche aber die Bedeutung der umfassenden Würdigung der Beeinträchtigungen und ihrer Auswirkungen auf die Teilhabe im Einzelfall.
 

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