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            <title>Diskussionsforum Rehabilitations- und Teilhaberecht</title>
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                <copyright>Deutsche Vereinigung für Rehabilitation (DVfR) und die jeweiligen Herausgeber</copyright>
            
            <pubDate>Tue, 06 Oct 2026 16:25:06 +0200</pubDate>
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                        <pubDate>Tue, 06 Oct 2026 13:43:29 +0200</pubDate>
                        <title>Beitrag D13-2026</title>
                        <link>https://www.reha-recht.de/fachbeitraege/beitrag/artikel/beitrag-d13-2026</link>
                        <description>Die Schwerbehindertenvertretung als betriebliche Inklusionsakteurin – Teilprojekt des Zentrums für Sozialforschung Halle e.V. im Rahmen des Projekts VinkA</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Die Autorinnen und der Autor sind Teil des Forschungsprojekts "Mit Vielfalt zum inklusiven Arbeitsmarkt – Aufgaben für das Reha- und Teilhaberecht" (VinkA). Sie stellen in diesem Beitrag das Forschungsvorhaben sowie die Methodik des Projektstandortes, des Zentrums für Sozialforschung Halle e.V. (ZSH), vor.</p>
<p>Der vorliegende Beitrag wurde bereits unter dem gleichen Titel in leicht abgeänderter Form in der Zeitschrift RP Reha 3/2025 erstveröffentlicht.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 10 Sep 2026 14:19:50 +0200</pubDate>
                        <title>Beitrag D12-2026</title>
                        <link>https://www.reha-recht.de/fachbeitraege/beitrag/artikel/beitrag-d12-2026</link>
                        <description>Übergänge von der Werkstatt auf den allgemeinen Arbeitsmarkt durch runde Tische – Entwicklungen und regionale Impulse in Niedersachsen und Bremen</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Victoria Schwertmann (Paritätischer Wohlfahrtsverband Landesverband Niedersachsen), Michael Tanzer (Bundesagentur für Arbeit, Regionaldirektion Niedersachsen-Bremen) und Dr. Michael Beyerlein (Universität Kassel) stellen in diesem Beitrag die These auf, dass Instrumente zur Teilhabe am Arbeitsleben für Menschen mit Behinderungen erfolgreicher sind, wenn sich die regionalen Reha-Akteure vernetzen. Dies gilt insbesondere für Übergänge auf den allgemeinen Arbeitsmarkt. Dazu stellen die Autorin und die Autoren zunächst die Instrumente Ausgelagerte Arbeitsplätze, Andere Leistungsanbieter, Budget für Arbeit sowie Budget für Ausbildung und deren Gelingensbedingungen vor. Anschließend werden die regionalen Initiativen zur Förderung von Übergängen in Niedersachsen und Bremen vorgestellt und erste Erkenntnisse aus der Vernetzungsarbeit präsentiert. Der Beitrag kommt zu dem Schluss, dass ein inklusiver Arbeitsmarkt nicht allein durch Gesetze entsteht, sondern durch handlungsfähige Netzwerke, klare Kommunikationswege und gemeinsame Verantwortung.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 01 Sep 2026 14:00:28 +0200</pubDate>
                        <title>Beitrag D11-2026</title>
                        <link>https://www.reha-recht.de/fachbeitraege/beitrag/artikel/beitrag-d11-2026</link>
                        <description>Qualitätsmanagement / Zertifizierung nach § 37 Abs. 3 SGB IX</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Dr. Thomas Stähler (Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation&nbsp;e. V.,<em>&nbsp;</em>BAR) widmet sich in diesem Fachbeitrag dem Prozess der Qualitätssicherung und der Zertifizierung in der Rehabilitation nach § 37 Abs. 3 SGB IX. Er geht auf die Hintergründe und Ziele des Verfahrens ein. Besonderen Schwerpunkt legt der Beitrag auf die Umsetzung des Verfahrens durch die „Vereinbarung nach § 37 Abs. 3 SGB IX“ auf Ebene der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation e. V. (BAR). Des Weiteren werden zentrale Begrifflichkeiten des Qualitätsmanagements beschrieben.&nbsp;</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 27 Aug 2026 10:02:37 +0200</pubDate>
                        <title>Beitrag D10-2026</title>
                        <link>https://www.reha-recht.de/fachbeitraege/beitrag/artikel/beitrag-d10-2026</link>
                        <description>More than words?! – Eine explorative Untersuchung der Arbeitgebendenperspektive auf Schwierigkeiten und Möglichkeiten inklusiver Recruiting-Prozesse</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>In dem vorliegenden Beitrag stellen Anne Deremetz, Markus Tebart, Frauke Mörike (alle Technische Universität Dortmund) sowie Melissa Horcheimer und Bessie Fischer-Bohn (WISTA Management GmbH, Berlin) zentrale Ergebnisse der Studie „Inklusive Berufswelten implementieren und stärken“ (IBis) vor und leiten praxisnahe Handlungsempfehlungen ab. Anhand problemzentrierter Interviews mit Führungskräften und Personalverantwortlichen in Berlin untersuchte die Studie, wie inklusive Bewerbungs- und Anstellungsprozesse aus Sicht von Unternehmen gestaltet werden können, um die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nachhaltig zu verbessern. Die Ergebnisse unterstreichen, dass Inklusion nicht mit einem bewusst gestalteten Bewerbungsverfahren und der Einstellung einer Person mit Behinderung abgeschlossen ist, sondern als fortlaufender Prozess verstanden werden muss. Diesen könnten Unternehmen nur im Zusammenspiel mit anderen Akteuren bewältigen. Die in den Ergebnissen festgestellten Aspekte und Problematiken lassen Anknüpfungspunkte für weitere Forschung zu.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 13 Aug 2026 15:18:48 +0200</pubDate>
                        <title>Beitrag D9-2026</title>
                        <link>https://www.reha-recht.de/fachbeitraege/beitrag/artikel/beitrag-d9-2026</link>
                        <description>Interdisziplinäre Fachtagung „Inklusion besonders vulnerabler Beschäftigungsgruppen“ – Tagungsbericht speziell zum Forum über die „Teilhabe am Arbeitsleben von Menschen mit kognitiven und psychischen Beeinträchtigungen“</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Am 21. Mai 2026 veranstaltete die DVfR in Kooperation mit der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg (MLU) und dem Zentrum für Sozialforschung Halle (ZSH) in Halle an der Saale die interdisziplinäre Fachtagung „Inklusion besonders vulnerabler Beschäftigungsgruppen“. Vanessa Specht (MLU) fasst in diesem Tagungsbericht die Beiträge und Diskussionen des Forums zur Teilhabe am Arbeitsleben von Menschen mit kognitiven und psychischen Beeinträchtigungen zusammen. Im Fokus standen die personenzentrierte berufliche Rehabilitation und die berufliche Ausbildung junger Menschen mir psychischen Erkrankungen. Diskutiert wurden insbesondere die Defizite bei der Umsetzung der rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten für Auszubildende mit psychischen Beeinträchtigungen sowie Förderfaktoren für eine nachhaltige berufliche Teilhabe.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 03 Aug 2026 14:10:26 +0200</pubDate>
                        <title>Beitrag B2-2026</title>
                        <link>https://www.reha-recht.de/fachbeitraege/beitrag/artikel/beitrag-b2-2026</link>
                        <description>Diskriminierung am Arbeitsplatz: Der Schutz der Rechte behinderter Menschen vor mittelbarer Diskriminierung erstreckt sich auf Eltern behinderter Kinder</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Dr. Cathleen Rabe-Rosendahl, LL.M. (Nottingham), Justiziarin und Prof. Dr. Katja Nebe (Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg) besprechen in diesem Beitrag das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 11. September 2025, Rs. C-38/24 - Bervidi. Das Urteil festigte die Rechtsprechung des EuGH zum Schutz vor mittelbarer Diskriminierung von Eltern von behinderten Kindern im Beruf. Im Fall hatte eine Stationsaufsicht in Italien wiederholt gefordert, einen Arbeitsplatz mit festen Arbeitszeiten zugewiesen zu bekommen, um ihren schwerbehinderten Sohn versorgen zu können. Der Arbeitgeber hatte nur vorübergehende Anpassungen gewährt und eine dauerhafte Lösung abgelehnt. Der EuGH stellte klar, dass der Schutz vor mittelbarer Diskriminierung wegen einer Behinderung auch für nicht behinderte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, wenn sie ein behindertes Kind betreuen, gilt und Arbeitgeber auch für sie angemessene Vorkehrungen treffen müssen – es sei denn, diese stellen eine unverhältnismäßige Belastung dar. Die Autorinnen ordnen die Entscheidung ein und zeigen die sich daraus ergebenden Konsequenzen für das nationale Arbeitsrecht auf.&nbsp;</p>
<p>Der vorliegende Beitrag wurde bereits unter dem gleichen Titel in der Zeitschrift RP Reha 4/2025 erstveröffentlicht. Wir danken dem Universitätsverlag Halle-Wittenberg für die Erlaubnis zur Zweitveröffentlichung.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 27 Jul 2026 11:40:37 +0200</pubDate>
                        <title>Beitrag D8-2026</title>
                        <link>https://www.reha-recht.de/fachbeitraege/beitrag/artikel/beitrag-d8-2026</link>
                        <description>Die Videoverhandlung als Instrument gleichberechtigter Teilhabe für schwerbehinderte und reiseunfähige Menschen am gerichtlichen Verfahren – Anmerkung zu VerfGH Baden-Württemberg, Beschluss v. 8. Dezember 2025 – 1 VB 64/25</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Der Autor Jan Trienekens (Universität Kassel) bespricht in diesem Beitrag die Entscheidung des VerfGH Baden-Württemberg vom 08.12.2025 (Az. 1 VB 64/25). Die Entscheidung hat neben prozessrechtlichen Fragen die Teilnahme an einer mündlichen Gerichtsverhandlung per Bild- und Tonübertragung zum Gegenstand und betrifft die Frage, welche Anforderungen sich aus dem verfassungsrechtlichen Benachteiligungsverbot wegen einer Behinderung gemäß Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG, aus Art. 2b BWVerf sowie aus dem Recht auf gleichberechtigte Teilhabe und dem Recht auf gleichen Zugang zur Justiz von Menschen mit Behinderungen gemäß Art. 13 Abs. 1 UN-BRK für die gerichtliche Verfahrensgestaltung ergeben.</p>
<p>Der Autor würdigt die Entscheidung dahingehend, dass sie das Verständnis des Verfahrensrechts als Teilhaberecht stärkt und prozessuale Gestaltungsspielräume im Lichte des gleichberechtigten Zugangs zur Justiz (Art. 13 UN-BRK) deutet. Er sieht die wesentliche Bedeutung der Entscheidung in der verfassungsrechtlichen Einordnung der Videoverhandlung als Instrument tatsächlicher Teilhabe. Sie verdeutliche, dass digitale Verfahrensformen nicht lediglich der Modernisierung und Optimierung gerichtlicher Abläufe dienen, sondern zu einem wesentlichen Bestandteil effektiven Rechtsschutzes für Menschen mit Behinderungen werden können.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>D: Konzepte und Politik</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Thu, 23 Jul 2026 12:08:18 +0200</pubDate>
                        <title>Beitrag D7-2026</title>
                        <link>https://www.reha-recht.de/fachbeitraege/beitrag/artikel/beitrag-d7-2026</link>
                        <description>Erste praktische Erfahrungen mit dem SGB XIV – Ein Tagungsbericht zur gleichnamigen Fachtagung am 10. Juni 2026 in Magdeburg</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Kai Bodendorf (Zentrum für Sozialforschung Halle e.V.), Berit Dose, Franz Kluge und Prof. Dr. Katja Nebe (alle&nbsp;Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg) berichten über die kürzlich durchgeführte Tagung "Erste praktische Erfahrungen mit dem SGB XIV" vom 10. Juni 2026 in Magdeburg. Der Bericht gibt einen Überblick über die gehaltenen Vorträge. Verschiedene Akteurinnen und Akteure, die an der Umsetzung des SGB XIV im Kontext des Anschlags auf den Magdeburger Weihnachtsmarkt 2024 beteiligt waren bzw. sind, teilten ihre Perspektiven und Erfahrungen.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>D: Konzepte und Politik</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 21 Jul 2026 10:11:08 +0200</pubDate>
                        <title>Beitrag A8-2026</title>
                        <link>https://www.reha-recht.de/fachbeitraege/beitrag/artikel/beitrag-a8-2026</link>
                        <description>Das Recht auf Mobilität endet nicht mit der Hilfsmittelauslieferung – Teil II: Mobilitätstrainings und der Anspruch auf Ausbildung im Gebrauch eines Hilfsmittels</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Im Mittelpunkt der Hilfsmittelversorgung steht häufig die Auseinandersetzung um das im Einzelfall erforderliche Hilfsmittel. Dieser zweiteilige Beitrag befasst sich hingegen mit der nachfolgenden Fragestellung, ob und inwieweit die Leistungsberechtigten nach Auslieferung eines Hilfsmittels, ein Training oder eine Schulung im Umgang mit dem Hilfsmittel beanspruchen können. In Teil I des Beitrags stellen Tanja Bungter, Dr. Volker Anneken (Forschungsinstitut für Inklusion durch Bewegung und Sport) und Stefanie Rabert<strong><em>&nbsp;</em></strong>(Deutscher Rollstuhl-Sportverband e.V.)&nbsp;das Projekt RollstuhlMobilität Wohnortnah (RoMoWo) vor, bei dem ein wissenschaftlich evaluiertes Gruppentraining für Nutzerinnen und Nutzer manueller Rollstühle bundesweit flächendeckend und standardisiert bereitgestellt werden soll.</p>
<p>In Teil II des Beitrags befasst sich René Dittmann (Universität Kassel) mit der Problemstellung der Finanzierung eines Rollstuhl-Mobilitätstrainings. Er untersucht hierzu die Reichweite des Anspruchs auf Ausbildung im Gebrauch eines Hilfsmittels (vgl. § 47 Abs. 2 Satz 1 SGB IX) und kommt zu dem Ergebnis, dass dieser Nebenanspruch der Ziel- und Zwecksetzung des Hauptanspruchs auf ein Hilfsmittel dienen muss und weit auszulegen sei. Das in Beitragsteil I vorgestellte RoMoWo-Mobilitätstraining komme daher als Ausbildung im Gebrauch eines Hilfsmittels in Betracht. Zur Gewährleistung einer einheitlichen und rechtssicheren Rechtspraxis wird eine trägerübergreifende Vereinbarung auf Ebene der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation empfohlen.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 20 Jul 2026 11:35:20 +0200</pubDate>
                        <title>Beitrag A7-2026</title>
                        <link>https://www.reha-recht.de/fachbeitraege/beitrag/artikel/beitrag-a7-2026</link>
                        <description>Das Recht auf Mobilität endet nicht mit der Hilfsmittelauslieferung – Teil I: Erkenntnisse zum Mobilitätstraining im bundesweiten Projekt RollstuhlMobilität Wohnortnah (RoMoWo)</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Im Mittelpunkt der Hilfsmittelversorgung steht häufig die Auseinandersetzung um das im Einzelfall erforderliche Hilfsmittel. Dieser zweiteilige Beitrag befasst sich hingegen mit der nachfolgenden Fragestellung, ob und inwieweit die Leistungsberechtigten nach Auslieferung eines Hilfsmittels, ein Training oder eine Schulung im Umgang mit dem Hilfsmittel beanspruchen können. In Teil I des Beitrags stellen Tanja Bungter, Dr. Volker Anneken (Forschungsinstitut für Inklusion durch Bewegung und Sport) und Stefanie Rabert (Deutscher Rollstuhl-Sportverband e.V.) das Projekt RollstuhlMobilität Wohnortnah (RoMoWo) vor, bei dem ein wissenschaftlich evaluiertes Gruppentraining für Nutzerinnen und Nutzer manueller Rollstühle bundesweit flächendeckend und standardisiert bereitgestellt werden soll. Dabei gehen sie auf den Inhalt und Aufbau des Gruppentrainings, die Anforderungen an die Trainerinnen und Trainer, die Zielgruppe und eine zuvor durchgeführte Wirksamkeitsstudie ein. Die Bedeutung eines Rollstuhl-Mobilitätstrainings wird durch internationale Studienergebnisse belegt und Maßnahmen zur Qualitätssicherung aufgezeigt.</p>
<p>In Teil II des Beitrags befasst sich René Dittmann (Universität Kassel) mit der Problemstellung der Finanzierung eines solchen Rollstuhl-Mobilitätstrainings.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>A: Sozialrecht</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Wed, 15 Jul 2026 10:15:36 +0200</pubDate>
                        <title>Beitrag D6-2026</title>
                        <link>https://www.reha-recht.de/fachbeitraege/beitrag/artikel/beitrag-d6-2026</link>
                        <description>Förderliche Faktoren und Barrieren für Eltern mit Migrationsbiografie bei der Beantragung einer medizinischen Rehabilitation für Kinder und Jugendliche
</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Anna-Lena Bühne (geb. Baasner), Hannes Banaschak und Prof. Dr. Matthias Bethge&nbsp;(Institut für Sozialmedizin und Epidemiologie, Universität zu Lübeck) stellen die Forschungsergebnisse einer von 2019–2021 qualitativ durchgeführten Studie vor. Ziel der Studie war es, förderliche Faktoren, aber auch Barrieren zu identifizieren, die bei der Beantragung einer (medizinischen) Rehabilitation für Kinder und Jugendliche von Eltern mit Migrationshintergrund wahrgenommen werden. Dazu wurden vier leitfadengestützte Interviews qualitativ ausgewertet.&nbsp;Insbesondere sprachliche Barrieren, aber auch mangelnde Kenntnis über die Möglichkeit zur Kinder- und Jugendrehabilitation stellten die größten Hürden dar. Eine aktive Unterstützung durch die beteiligten Akteurinnen und Akteure (insb. Ärztinnen und Ärzte und Leistungsträger) erwies sich dagegen als positiver Faktor.&nbsp;</p>
<p>Der vorliegende Beitrag wurde bereits unter dem gleichen Titel in der Zeitschrift RP Reha 2/2022 erstveröffentlicht. Wir danken dem Universitätsverlag Halle-Wittenberg für die Erlaubnis zur Zweitveröffentlichung.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>D: Konzepte und Politik</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Thu, 09 Jul 2026 11:03:38 +0200</pubDate>
                        <title>Beitrag E3-2026</title>
                        <link>https://www.reha-recht.de/fachbeitraege/beitrag/artikel/beitrag-e3-2026</link>
                        <description>Geschlechtsbezogene Bekleidungsregeln in der Reha-Wassertherapie – Diskriminierung nicht-binärer Personen, Anwendungsbereich des § 19 AGG und Grenzen der Rechtfertigung nach § 20 AGG – Anmerkung zu AG Brandenburg a. d. Havel, Grundurteil v. 6. Mai 2026 – 30 C 181/24</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>In diesem Beitrag befasst sich Dr. Jonas Jacob mit einer Entscheidung des Amtsgerichts Brandenburg a. d. Havel, in der um die Anwendung des zivilrechtlichen Benachteiligungsverbots (§ 19 AGG) und die Rechtfertigung von Benachteiligungen (§ 20 AGG) im Rahmen einer medizinischen Rehabilitation gestritten wurde. Anlass war die Klage einer Person, die als non-binärer Mensch ihre als weiblich wahrgenommene Brust während der Wassertherapie in einer stationären Rehabilitationseinrichtung nicht bedecken wollte. Die weitere Teilnahme an der Wassertherapie wurde daher verwehrt. Das AG Brandenburg a. d. Havel sah darin eine unmittelbare und nicht gerechtfertigte Benachteiligung wegen des Geschlechts und sprach der klagenden Person einen Entschädigungsanspruch gem. § 21 Abs. 2 AGG zu.</p>
<p>Jacob ordnet die Entscheidung ein und befasst sich mit den Fragen, ob § 19 AGG bei Leistungen zur stationären medizinischen Rehabilitation anwendbar ist, ob eine Benachteiligung wegen des „Geschlechts“ oder wegen der „sexuellen Identität“ vorlag, der Vergleichsgruppenbildung und der Darlegungs- und Substantiierungslast für Drittinteressen. Schließlich folgt eine kritische Auseinandersetzung mit der Rechtfertigung der Ungleichbehandlung nach § 20 Abs. 1 AGG.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>E: Recht der Dienste und Einrichtungen</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Thu, 25 Jun 2026 11:34:11 +0200</pubDate>
                        <title>Beitrag A6-2026</title>
                        <link>https://www.reha-recht.de/fachbeitraege/beitrag/artikel/beitrag-a6-2026</link>
                        <description>Gesundheitliche Eignung als berufliche Zugangsvoraussetzung im Lichte des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG – Anmerkung zu BVerwG, Urteil vom 6. November 2025 – 3 C 17.23</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Für die Ausübung des Arztberufs ist die Erteilung einer Approbation eine wesentliche Bedingung. Dabei wird unter anderem vorausgesetzt, dass die antragstellende Person in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs nicht ungeeignet ist. Anna-Miria Fuerst stellt in diesem Beitrag ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vor, dem die Frage zugrunde lag, ob beim Kläger mit Sehbehinderung eine solche gesundheitliche Eignung nicht vorlag und ihm daher die Approbation zurecht nicht erteilt wurde. Sie ordnet die Entscheidung in die vorhergehende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur gesundheitlichen Eignung bei Approbationserteilung ein, arbeitet Kritikpunkte heraus und befasst sich mit der Frage, welche weiteren Auswirkungen mit dem Urteil einhergehen.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>A: Sozialrecht</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 16 Jun 2026 14:46:53 +0200</pubDate>
                        <title>Beitrag B1-2026</title>
                        <link>https://www.reha-recht.de/fachbeitraege/beitrag/artikel/beitrag-b1-2026</link>
                        <description>Benachteiligungsschutz durch Prävention: Die Notwendigkeit des § 167 Abs. 1 SGB IX in der Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG – zugleich Anmerkung zu ArbG Köln vom 19.11.2025, 18 Ca 6344/24</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Das ArbG Köln entschied mit Urteil vom 19.11.2025 (18 Ca 6344/24), dass die Kündigung eines einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellten Beschäftigten in der sechsmonatigen Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG wirksam ist, obwohl der Arbeitgeber kein Präventionsverfahren nach § 167 Abs. 1 SGB IX eingeleitet hatte. Zugleich betont das Gericht abweichend vom BAG, dass diese Pflicht zur Durchführung eines Präventionsverfahrens auch in der Wartezeit besteht, da es der frühzeitigen Sicherung des Arbeitsverhältnisses dient und nicht auf Fälle des Kündigungsschutzes beschränkt ist.</p>
<p>Die Autorin Dr. Cathleen Rabe-Rosendahl untersucht vor diesem Hintergrund die Problematik, dass das Unterlassen angemessener Vorkehrungen zwar zur Unwirksamkeit einer Kündigung führen kann, die betroffene (schwer-)behinderte Person im Prozess aber darlegen muss, welche Vorkehrung eine behinderungsgerechte Weiterbeschäftigung ermöglichen hätte können. Dabei unterstreicht die Autorin die Beteiligungsrechte der Schwerbehindertenvertretung, die auch das Recht umfassen, vom Arbeitgeber die Einleitung eines Suchverfahrens nach angemessenen Vorkehrungen zu verlangen.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>B: Arbeitsrecht</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 09 Jun 2026 15:12:44 +0200</pubDate>
                        <title>Beitrag E2-2026</title>
                        <link>https://www.reha-recht.de/fachbeitraege/beitrag/artikel/beitrag-e2-2026</link>
                        <description>Die Aufnahme in eine Reha-Klinik und das zivilrechtliche Benachteiligungsverbot wegen einer Behinderung (§ 19 AGG) – Anmerkung zum BGH, Urteil vom 21. Mai 2026, Az. III ZR 56/25</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesgerichtshof (BGH) verkündete am 21. Mai 2026 sein Urteil zu der Frage, ob die blinde Klägerin gegenüber der beklagten Rehabilitationseinrichtung einen Entschädigungsanspruch nach § 21 Abs. 2 AGG hatte, weil ihr die Aufnahme in die Rehabilitationseinrichtung versagt wurde. Die Klägerin sah darin einen Verstoß gegen das zivilrechtliche Benachteiligungsverbot des § 19 AGG. Die Beklagte rechtfertigte die Abweisung der blinden Rehabilitandin mit einem nicht abdeckbaren Hilfebedarf. Der BGH hielt die Revision der Klägerin für unbegründet, da das Benachteiligungsverbot nicht verletzt worden sei.</p>
<p>Prof. Dr. Felix Welti (Universität Kassel) setzt sich in diesem Beitrag mit den Erwägungen des BGH und der Vorinstanzen kritisch auseinander, weist dabei auf Lücken in der Deutung des Sachverhalts sowie der Abstimmung von Zivil- und Sozialrecht hin und befasst sich mit den Auswirkungen der UN-BRK und des verfassungsrechtlichen Benachteiligungsverbots von Menschen mit Behinderungen (Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG).</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>E: Recht der Dienste und Einrichtungen</category>
                            
                                <category>Barrierefreiheit</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Mon, 08 Jun 2026 12:14:09 +0200</pubDate>
                        <title>Beitrag A5-2026</title>
                        <link>https://www.reha-recht.de/fachbeitraege/beitrag/artikel/beitrag-a5-2026</link>
                        <description>Verbesserter Zugang zu Hilfsmitteln bei komplexen Behinderungen – Anspruch und Wirklichkeit – Teil II: Die Änderungen durch das GVSG und ihre Umsetzung</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Für den Zugang zur Hilfsmittelversorgung der gesetzlichen Krankenversicherung ist die Hilfsmittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) von großer Bedeutung. Sie konkretisiert für diesen Bereich die Verordnungsvoraussetzungen und -inhalte und ist für die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärztinnen und Ärzte sowie Leistungserbringer verbindlich. Im April 2023 hatte der G-BA begonnen, die Hilfsmittel-Richtlinie zu überprüfen, um vor allem die Verordnungsprozesse für Kinder und Jugendliche mit komplexen Behinderungen zu verbessern. Inzwischen hat er Änderungen in der Richtlinie im Hinblick auf Versicherte jeder Altersgruppe beschlossen, die im Mai 2025 in Kraft getreten sind. In diesem zweiteiligen Beitrag stellen Dr. Sandra Carius (Referentin in der Geschäftsstelle des G-BA) und Dr. Bernhard van Treeck (unparteiisches Mitglied des G-BA) einige dieser Regelungen und ihre Hintergründe vor. Sie nehmen dabei auch die Schnittstelle zur Long-COVID-Richtlinie des G-BA in den Blick (Teil I des Beitrags). Außerdem gehen sie auf § 33 Absatz 5c SGB V ein, der mit dem Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz (GVSG) von Februar 2025 in das Hilfsmittelrecht der GKV aufgenommen wurde und dessen praktische Umsetzung Schwierigkeiten bereitet (Teil II des Beitrags). Der vorliegende Text basiert auf einen im Herbst 2025 veröffentlichten Artikel (siehe RP Reha 4/2025) und berücksichtigt die inzwischen eingetretenen Veränderungen.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>A: Sozialrecht</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Wed, 03 Jun 2026 14:18:15 +0200</pubDate>
                        <title>Beitrag A4-2026</title>
                        <link>https://www.reha-recht.de/fachbeitraege/beitrag/artikel/beitrag-a4-2026</link>
                        <description>Verbesserter Zugang zu Hilfsmitteln bei komplexen Behinderungen – Anspruch und Wirklichkeit – Teil I: Die Änderung der Hilfsmittel-Richtlinie</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Für den Zugang zur Hilfsmittelversorgung der gesetzlichen Krankenversicherung ist die Hilfsmittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) von großer Bedeutung. Sie konkretisiert für diesen Bereich die Verordnungsvoraussetzungen und -inhalte und ist für die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärztinnen und Ärzte sowie Leistungserbringer verbindlich. Im April 2023 hatte der G-BA begonnen, die Hilfsmittel-Richtlinie zu überprüfen, um vor allem die Verordnungsprozesse für Kinder und Jugendliche mit komplexen Behinderungen zu verbessern. Inzwischen hat er Änderungen in der Richtlinie im Hinblick auf Versicherte jeder Altersgruppe beschlossen, die im Mai 2025 in Kraft getreten sind. In diesem zweiteiligen Beitrag stellen Dr. Sandra Carius (Referentin in der Geschäftsstelle des G-BA) und Dr. Bernhard van Treeck (unparteiisches Mitglied des G-BA) einige dieser Regelungen und ihre Hintergründe vor. Sie nehmen dabei auch die Schnittstelle zur Long-COVID-Richtlinie des G-BA in den Blick (Teil I des Beitrags).</p>
<p>Der vorliegende Text basiert auf einen im Herbst 2025 veröffentlichten Artikel (siehe RP Reha 4/2025) und berücksichtigt die inzwischen eingetretenen Veränderungen.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>A: Sozialrecht</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Wed, 27 May 2026 14:15:29 +0200</pubDate>
                        <title>Beitrag D5-2026</title>
                        <link>https://www.reha-recht.de/fachbeitraege/beitrag/artikel/beitrag-d5-2026</link>
                        <description>Warum digitale Barrierefreiheit Arbeitgebenden wie Arbeitnehmenden nutzt – Ergebnisse des IW-Reports 60-2025</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Die Autorin Hannah Milena Seichter (Institut der Deutschen Wirtschaft Köln) untersucht in diesem Beitrag auf Basis des IW-Reports 60-2025, wie Beschäftigte digitale Barrieren im Arbeitsalltag wahrnehmen, welche Bedeutung sie digitaler Barrierefreiheit beimessen und welche Schlussfolgerungen sich daraus für Unternehmen ergeben. Dabei wird insbesondere analysiert, wie verbreitet digitale Barrieren sind, welche Personengruppen besonders betroffen sind und welche Faktoren die Bewertung digitaler Barrierefreiheit beeinflussen. Überraschenderweise identifizieren jüngere Beschäftigte (18–29 Jahre) signifikant häufiger Barrieren und messen deren Abbau eine höhere Relevanz bei als ältere Kolleginnen und Kollegen. In der Gruppe der Menschen mit Behinderung ist das Bewusstsein für digitale Barrierefreiheit zudem (erwartbar) besonders stark ausgeprägt. Seichter kommt zu dem Schluss, dass digitale Barrierefreiheit als Schlüsselressource für Teilhabe, Gesundheit und Fachkräftesicherung gesehen werden sollte und Beschäftigte mit und ohne Behinderung gleichermaßen betrifft.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>D: Konzepte und Politik</category>
                            
                                <category>Barrierefreiheit</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 19 May 2026 14:10:45 +0200</pubDate>
                        <title>Beitrag C1-2026</title>
                        <link>https://www.reha-recht.de/fachbeitraege/beitrag/artikel/beitrag-c1-2026</link>
                        <description>Bemessung des Grades der Behinderung bei erheblichen Einschränkungen durch Morbus Crohn – Anmerkung zum Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 26. November 2025 – L 5 SB 25/21</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Die Autorin Astrid Brunke bespricht in dem vorliegenden Beitrag das Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 26. November 2025 – L 5 SB 25/21. Die Entscheidung befasst sich mit der Bemessung des Grades der Behinderung (GdB) bei erheblichen Einschränkungen durch Morbus Crohn. Im Streit stand insbesondere die Frage, inwieweit neben den funktionalen Beeinträchtigungen auch ein krankheitsbedingt erheblicher Pflegeaufwand bei der GdB-Bewertung zu berücksichtigen ist.</p>
<p>Der Beitrag stellt zunächst den Sachverhalt sowie die Entscheidung des Gerichts dar. Dieses hatte im Rahmen der Gesamtwürdigung einen GdB von 50 festgestellt. Maßgeblich war dabei, dass der durch die Erkrankung bedingte intensive Pflege- und Hygieneaufwand als eigenständige Teilhabebeeinträchtigung gewertet wurde.</p>
<p>Die Autorin würdigt die Entscheidung dahingehend, dass das Gericht die vom Bundessozialgericht entwickelten Grundsätze zur Bildung des Gesamt-GdB konsequent angewendet und im Rahmen einer umfassenden Gesamtbetrachtung auch nicht normierte Teilhabebeeinträchtigungen berücksichtigt hat. Zugleich zeigt sie auf, dass das funktional-defizitorientierte System der Versorgungsmedizinischen Grundsätze spezifische Belastungen, insbesondere aus medizinisch notwendigem Pflegeaufwand, bislang nur unzureichend abbildet. Der Entscheidung komme über den Einzelfall hinaus Bedeutung zu, da sie verdeutliche, wie mittels einer einzelfallbezogenen Gesamtwürdigung Bewertungslücken geschlossen und das Wechselwirkungsmodell des § 2 SGB IX stärker zur Geltung gebracht werden könne.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>C: Sozialmedizin und Begutachtung</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Wed, 13 May 2026 10:00:31 +0200</pubDate>
                        <title>Beitrag D4-2026</title>
                        <link>https://www.reha-recht.de/fachbeitraege/beitrag/artikel/beitrag-d4-2026</link>
                        <description>Von der Ausbildung bis zur Beschäftigungssicherung: Aufgaben der SBV für (junge) schwerbehinderte Menschen – Zusammenfassung der Online-Diskussion im Forum Fragen – Meinungen – Antworten zum Rehabilitations- und Teilhaberecht (24.02.–20.03.2026)</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Mit der Online-Diskussion „Von der Ausbildung bis zur Beschäftigungssicherung: Aufgaben der SBV für (junge) schwerbehinderte Menschen“ stellte die Deutsche Vereinigung für Rehabilitation e. V. (DVfR) in Kooperation mit dem Zentrum für Sozialforschung Halle e. V. (ZSH) die berufliche Teilhabe gerade junger Menschen mit Schwerbehinderung und die Rolle der Schwerbehindertenvertretung (SBV) in den Mittelpunkt eines rund vierwöchigen Fachaustausches. Im Februar und März 2026&nbsp;diskutierten Vertreterinnen und Vertreter aus Beratungsstellen, der SBV, der Rechtswissenschaft sowie der Menschen mit Behinderungen und weitere Interessierte, wie insbesondere die SBV aktiv werden kann, um die Eingliederung junger Menschen mit Beeinträchtigungen in einen Betrieb zu unterstützen und ihre Ausbildung und Beschäftigung zu sichern. Dabei zeigte sich u. a., dass die Instrumente des Reha- und Teilhaberechts, um die berufliche Qualifizierung von Menschen mit einer Schwerbehinderung zu fördern, vielfältig, aber wenig bekannt sind. Die Autorin Nikola Hahn (DVfR) fasst den Verlauf der Diskussion zusammen. &nbsp;</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>D: Konzepte und Politik</category>
                            
                                <category>Inklusive Bildung</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Wed, 29 Apr 2026 15:50:37 +0200</pubDate>
                        <title>Beitrag A3-2026</title>
                        <link>https://www.reha-recht.de/fachbeitraege/beitrag/artikel/beitrag-a3-2026</link>
                        <description>Der lange Weg zur Anerkennung: Studienförderung als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 117 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB III – Anmerkungen zu den Urteilen des SG Mannheim vom 24. Mai 2022 – S 6 AL 49/22 und LSG Baden-Württemberg vom 19. März 2024 – L 13 AL 1836/22</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Der Beitrag beleuchtet zwei sozialgerichtliche Entscheidungen (SG Mannheim vom 24. Mai 2022 – S 6 AL 49/22 und LSG Baden-Württemberg vom 19. März 2024 – L 13 AL 1836/22), die die Reichweite von Studienförderung als besondere Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben gemäß § 117 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB III thematisieren. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Hochschulstudium für schwerbehinderte Menschen durch die Bundesagentur für Arbeit zu fördern ist. Um diese komplexen Zusammenhänge einordnen zu können, wird zunächst die Problematik der Studienfinanzierung von Menschen mit Behinderungen skizziert. Der Autor analysiert sodann die Abgrenzung von Leistungen zur sozialen Teilhabe und zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie die daraus resultierende Zuständigkeit der Rehabilitationsträger, um dann abschließend zu diskutieren, wie sich die vorliegenden Urteile in der Praxis auswirken könnten.</p>
<p>Der vorliegende Beitrag wurde bereits unter dem gleichen Titel leicht abgewandelt in der Zeitschrift RP Reha 2/2025 erstveröffentlicht. Wir danken dem Universitätsverlag Halle-Wittenberg für die Erlaubnis zur Zweitveröffentlichung.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>A: Sozialrecht</category>
                            
                                <category>Inklusive Bildung</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Fri, 13 Mar 2026 14:25:43 +0100</pubDate>
                        <title>Beitrag A2-2026</title>
                        <link>https://www.reha-recht.de/fachbeitraege/beitrag/artikel/beitrag-a2-2026</link>
                        <description>Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben im Eingangsverfahren der Werkstatt für behinderte Menschen – Anmerkung zu LSG Bayern, Beschluss vom 27. März 2025 – L 9 AL 119/24 B ER</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Die Autorin Maren Conrad-Giese bespricht in diesem Beitrag die Entscheidung des LSG Bayern vom 27. März 2025 (Az. L 9 AL 119/24 B ER). Das Gericht hat u. a. entschieden, dass die besondere Leistung im Eingangsverfahren einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) voraussetzen, dass der Mensch mit Behinderungen nach Teilnahme an diesen Leistungen in der Lage ist, wenigstens ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung zu erbringen (Prognoseentscheidung). Dabei dürften keine übersteigerten Anforderungen an das Mindestmaß der wirtschaftlich verwertbaren Arbeitsleistung gestellt werden, da andernfalls das Eingangsverfahren die ihm zugedachte Erprobungsfunktion nicht erfüllen könne und weil das geforderte Mindestmaß erst nach der Teilnahme am Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich zu erwarten sein müsse.</p>
<p>Die Autorin begrüßt die Entscheidung und betont, dass bereits jetzt gesetzlich vorgegeben sei, dass ein Ausschluss aus einer WfbM nicht voreilig erfolgen kann, sondern vielmehr Leistungen zu erbringen sind, um eine Teilhabe am Arbeitsleben möglich zu machen. Wenn die persönliche Eignung und Neigung eine Beschäftigung in der WfbM nicht ausschließen, dann seien im Lichte der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) Leistungen zu gewähren, die die begehrte Leistung ermöglichen bzw. Teilhabe gewährleisten. Ausreichend sei, dass ein Mindestmaß verwertbarer Arbeitsleistung nicht vollständig unwahrscheinlich ist.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>A: Sozialrecht</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Thu, 05 Mar 2026 15:20:47 +0100</pubDate>
                        <title>Beitrag E1-2026</title>
                        <link>https://www.reha-recht.de/fachbeitraege/beitrag/artikel/beitrag-e1-2026</link>
                        <description>DiversityKAT – Eine Handreichung für diversitätssensible medizinische Rehabilitation
</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>In einer sich immer weiter entwickelnden Gesellschaft entstehen auch immer wieder neue Herausforderungen für das Gesundheitssystem. Mit dem Projekt DiversityKAT entwickelten die Autorinnen und Autoren des Beitrags eine Handreichung für Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation, um eine diversitätssensible Versorgung in der Praxis umsetzen und voranbringen zu können. Dabei stützten sich die Autorinnen und Autoren auf eigens entwickelte Forschungsergebnisse einer bundesweiten Befragung, die mit einem Mixed-Methods-Design durchgeführt und ausgewertet wurde.</p>
<p>Der vorliegende Beitrag wurde bereits unter dem gleichen Titel leicht abgewandelt in der Zeitschrift RP Reha 4/2025 erstveröffentlicht. Wir danken dem Universitätsverlag Halle-Wittenberg für die Erlaubnis zur Zweitveröffentlichung.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>E: Recht der Dienste und Einrichtungen</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Thu, 26 Feb 2026 14:05:57 +0100</pubDate>
                        <title>Beitrag D3-2026</title>
                        <link>https://www.reha-recht.de/fachbeitraege/beitrag/artikel/beitrag-d3-2026</link>
                        <description>Teilhabe am Arbeitsleben von Menschen mit (Schwer-)Behinderung und Einwanderungsgeschichte – Teilprojekt der Humboldt-Universität zu Berlin im Rahmen des Projektes VinkA</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Der vorliegende Beitrag beschreibt das VinkA-Teilprojekt an der Humboldt-Universität zu Berlin. Es gliedert sich in drei Module. In Modul A wird eine Sekundäranalyse der Daten des Teilhabesurveys mit Fokus auf das Merkmal Einwanderungsgeschichte durchgeführt. Modul B beinhaltet zum einen Einzelinterviews mit Menschen mit Beeinträchtigung und Einwanderungs- bzw. Fluchtgeschichte, um die Subjektperspektive auf den Zugang zum Arbeitsmarkt zu erfassen. Zum anderen werden Fokusgruppen mit Beratungsfachkräften durchgeführt, um Beratungsanliegen an der Schnittstelle Migration und Behinderung zu erfassen. Im Rahmen eines Workshops sowie einer Fachtagung werden Ergebnisse kommuniziert und Vernetzungsmöglichkeiten der häufig noch getrennt agierenden Beratungsstellen geschaffen. Eine Gruppe von Erfahrungsexpertinnen und -experten in eigener Sache begleitet den partizipativ-orientierten Forschungsprozess.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>D: Konzepte und Politik</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Mon, 16 Feb 2026 13:57:46 +0100</pubDate>
                        <title>Beitrag D2-2026</title>
                        <link>https://www.reha-recht.de/fachbeitraege/beitrag/artikel/beitrag-d2-2026</link>
                        <description>Einheitliche Ansprechstellen für Arbeitgeber (EAA): Aufbau und Verstetigung im Kontext von Öffentlichkeits- und Netzwerkarbeit
</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Der Beitrag untersucht im Rahmen des vom Inklusionsamt des Landschaftsverbands Rheinland (LVR-InA) geförderten Projekts „EvaEfA“ den Einfluss öffentlichkeits- und netzwerkorientierter Maßnahmen der Einheitlichen Ansprechstellen für Arbeitgeber (EAA) auf die Zahl der Kontaktanfragen durch Arbeitgeber. Ausgehend von der gesetzlichen Verpflichtung nach § 185a SGB IX, Angebote bekannt zu machen und Kontakte zu knüpfen, werden bundesweit dokumentierte Statistiken der EAA analysiert. Mit Hilfe von Korrelationsanalysen wird geprüft, ob signifikante Zusammenhänge zwischen den Aktivitäten der EAA und der Anzahl an Anfragen bestehen. Das explorative Design ermöglicht erste Erkenntnisse zur Wirksamkeit der EAA-Strategien im Kontext der sozialen Innovation im Rehabilitations- und Arbeitsmarktsystem.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>D: Konzepte und Politik</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Wed, 04 Feb 2026 11:10:19 +0100</pubDate>
                        <title>Beitrag D1-2026</title>
                        <link>https://www.reha-recht.de/fachbeitraege/beitrag/artikel/beitrag-d1-2026</link>
                        <description>Übergänge vom Studium in den Arbeitsmarkt gestalten – Herausforderungen und Unterstützungsmöglichkeiten für Studierende mit Behinderungen – Zusammenfassung der Online-Diskussion im Forum Fragen – Meinungen – Antworten zum Rehabilitations- und Teilhaberecht (18.11.–09.12.2025)
</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Livia Grupp fasst in diesem Beitrag die Online-Diskussion zu inklusiven Übergängen in den Arbeitsmarkt für Studierende mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen zusammen, die die Deutsche Vereinigung für Rehabilitation e. V. (DVfR) und federführend die Universität Kassel vom 18. November bis 9. Dezember 2025 durchführten. Die Diskussion befasste sich mit den besonderen Herausforderungen für Studierende mit Behinderungen beim Übergang in das Arbeitsleben oder auch in Praktikumsphasen. Es wurde aufgezeigt, dass für den Berufseinstieg von Studierenden mit Behinderungen und chronischen Erkrankungen eine frühzeitige Planung unerlässlich ist, bspw. zur Klärung von Unterstützungsbedarfen wie Hilfsmittel und Assistenzen. Dabei wurde der Beratung durch gut vernetzte Hoch­schulinstanzen wie auch außeruniversitäre Akteure und Leistungsträger eine wesentliche Bedeutung beigemessen.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>D: Konzepte und Politik</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 27 Jan 2026 15:38:15 +0100</pubDate>
                        <title>Beitrag A1-2026</title>
                        <link>https://www.reha-recht.de/fachbeitraege/beitrag/artikel/beitrag-a1-2026</link>
                        <description>Wunsch- und Wahlrecht bei stationärer medizinischer Rehabilitation und Kostenerstattung bei fehlender Ermessensausübung – Anmerkung zu LSG Hessen, Urteil vom 16. Januar 2024 – L 8 KR 90/21</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Der Autor Fabian Walling von der Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen in Ludwigsburg befasst sich in diesem Beitrag mit dem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 16. Januar 2024 – L 8 KR 90/21. Gegenstand der Entscheidung ist die Reichweite des Wunsch- und Wahlrechts nach § 40 Abs. 2 Satz 2 SGB V i. V. m. § 9 SGB IX a. F. bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sowie die dogmatische Einordnung von Kostenerstattungsansprüchen bei rechtswidriger Leistungsablehnung. Im Mittelpunkt stehen die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Ermessensausübung durch den Rehabilitationsträger und die Abgrenzung zwischen Sachleistung und Selbstbeschaffung. Zudem geht es auch um die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Mehrkostentragung durch den Leistungsberechtigten in Fällen rechtswidriger Leistungsablehnung in Betracht kommt. Der Beitrag ordnet die Entscheidung systematisch in das Leistungserbringungs- und Kostenerstattungsregime des SGB IX ein, arbeitet die Konsequenzen fehlender Ermessensausübung heraus und zeigt die Bedeutung der Entscheidung für die rehabilitationsrechtliche Praxis auf.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>A: Sozialrecht</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Mon, 22 Dec 2025 11:01:05 +0100</pubDate>
                        <title>Beitrag B6-2025</title>
                        <link>https://www.reha-recht.de/fachbeitraege/beitrag/artikel/beitrag-b6-2025</link>
                        <description>Auswirkungen unterlassener Präventions- und behinderungsgerechter Beschäftigungsmaßnahmen auf die Ermessensausübung des Integrationsamts bei Kündigungszustimmungsverfahren – Zugleich Anmerkung zu VG Leipzig, Urteil vom 6. Februar 2025 – 5 K 1940/24</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Das Verwaltungsgericht Leipzig verneint einen Anspruch eines Arbeitgebers auf die Zustimmung des Integrationsamtes zur außerordentlichen verhaltensbedingten Kündigung eines schwerbehinderten Beschäftigten gem. § 174 Abs. 4 SGB IX. Das VG Leipzig stellte einen Zusammenhang zwischen der Schwerbehinderung des beigeladenen Beschäftigten und seinem Fehlverhalten, das die Kündigung rechtfertigen sollte, fest. So habe das Integrationsamt in seiner Ermessensentscheidung die Interessen des Arbeitgebers und des schwerbehinderten Beschäftigten ordnungsgemäß abgewogen. Dabei wurde insbesondere die mangelnde Schaffung behinderungsgerechter Arbeitsbedingungen durch den Arbeitgeber beanstandet. Dieses Versäumnis habe die Gefahr von künftigem Fehlverhalten des Beigeladenen erhöht.</p>
<p>Die Autorin sieht im Unterlassen eines Konfliktpräventionsverfahrens nach § 167 Abs. 1 SGB IX eine grobe Vernachlässigung der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gegenüber einem schwerbehinderten Beschäftigten. Durch ein Präventionsverfahren könne die Ermessensentscheidung des Integrationsamts bei der Prüfung der vom Arbeitgeber beantragten Zustimmung zur Kündigung eines schwerbehinderten Beschäftigten maßgeblich beeinflusst werden. Damit zeige dieser Fall, dass ein Präventionsverfahren auch bei verhaltensbedingten Kündigungen den Erhalt des Arbeitsverhältnisses fördern und insbesondere Arbeitszeitänderungen Schutz bieten können.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>B: Arbeitsrecht</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Fri, 19 Dec 2025 10:51:23 +0100</pubDate>
                        <title>Beitrag D14-2025</title>
                        <link>https://www.reha-recht.de/fachbeitraege/beitrag/artikel/beitrag-d14-2025</link>
                        <description>Barrierefreie Arbeitswege als Bedingung für einen inklusiven Arbeitsmarkt – Teil II: Förderfaktoren für die Mobilität zu Arbeitsplätzen außerhalb der WfbM</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Werkstätten für Menschen mit Behinderungen haben den gesetzlichen Auftrag, den Übergang geeigneter Personen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt zu fördern (§ 219 Abs. 1 S. 3 SGB IX). Das gelingt in der Praxis jedoch nur selten. Der zweiteilige Beitrag untersucht die damit im Zusammenhang stehende Frage, welche Barrieren bei der Mobilität zu Arbeitsplätzen, insbesondere außerhalb von WfbM, bestehen und welche Faktoren Mobilität als Voraussetzung für Teilhabe am Arbeitsleben fördern können. Das geschieht durch die Auswertung von Literatur und zwei Gruppendiskussionen.</p>
<p>Im zweiten Teil des Beitrags werden die identifizierten Förderfaktoren für die Mobilität dargestellt, die zu mehr Teilhabe am Arbeitsleben führen können und die Ergebnisse des gesamten Beitrags zusammengefasst. Der Beitrag kommt zu dem Ergebnis, dass Mobilität zum Arbeitsplatz in Zukunft verstärkt zu den Aufgaben des Reha-Systems gehören wird, solange vorhandene Angebote nicht frei von Barrieren sind. WfbM müssten sich in den geänderten Rahmenbedingungen zudem als umfassende Inklusionsdienstleister verstehen, deren Aufgabe es ist, die Teilhabe am Arbeitsleben u.a. durch Vernetzung und die gezielte Ermöglichung von Mobilität zu fördern.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>D: Konzepte und Politik</category>
                            
                                <category>Barrierefreiheit</category>
                            
                        
                        
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                        <guid isPermaLink="false">news-4760</guid>
                        <pubDate>Thu, 18 Dec 2025 13:06:30 +0100</pubDate>
                        <title>Beitrag D13-2025</title>
                        <link>https://www.reha-recht.de/fachbeitraege/beitrag/artikel/beitrag-d13-2025</link>
                        <description>Barrierefreie Arbeitswege als Bedingung für einen inklusiven Arbeitsmarkt – Teil I: Mobilitätsbarrieren für den Übergang von WfbM auf den ersten Arbeitsmarkt</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Werkstätten für Menschen mit Behinderungen haben den gesetzlichen Auftrag, den Übergang geeigneter Personen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt zu fördern (§ 219 Abs. 1 S. 3 SGB IX). Das gelingt in der Praxis jedoch nur selten.&nbsp; Der zweiteilige Beitrag untersucht die damit im Zusammenhang stehende Frage, welche Barrieren bei der Mobilität zu Arbeitsplätzen, insbesondere außerhalb von WfbM, bestehen und welche Faktoren Mobilität als Voraussetzung für Teilhabe am Arbeitsleben fördern können. Das geschieht durch die Auswertung von Literatur und zwei Gruppendiskussionen.</p>
<p>Im ersten Teil des Beitrags werden zunächst die Begriffe Barriere und Förderfaktor geklärt. Anschließend wird der Forschungsstand umrissen und das methodische Vorgehen dargestellt. Sodann werden die in den Gruppendiskussionen identifizierten Mobilitätsbarrieren dargestellt.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>D: Konzepte und Politik</category>
                            
                                <category>Barrierefreiheit</category>
                            
                        
                        
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