17.01.2019 A: Sozialrecht Falk: Beitrag A2-2019

Landesrechtliche Abweichungen vom bundesgesetzlichen Lohnkostenzuschuss nach § 61 Abs. 2 S. 4 SGB IX (Budget für Arbeit) – Ein Überblick zum Umsetzungsstand in den Bundesländern

Die Autorin Angelice Falk gibt in diesem Beitrag einen Überblick über den Umsetzungsstand des Budgets für Arbeit (§ 61 SGB IX) in den Bundesländern. Speziell wird untersucht, inwieweit die einzelnen Länder bisher von der Möglichkeit in § 61 Abs. 2 S. 4 SGB IX Gebrauch machen, bei dem Lohnkostenzuschuss von dem Prozentsatz der Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV durch Landesrecht nach oben abzuweichen.

(Zitiervorschlag: Falk: Landesrechtliche Abweichungen vom bundesgesetzlichen Lohnkostenzuschuss nach § 61 Abs. 2 S. 4 SGB IX (Budget für Arbeit) – Ein Überblick zum Umsetzungsstand in den Bundesländern; Beitrag A2-2019 unter www.reha-recht.de; 17.01.2019.)

I. Einführung

Durch das Bundesteilhabegesetz (BTHG) wurde im Rahmen der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zum 01.01.2018 ein Budget für Arbeit (BfA) in § 61 SGB IX eingeführt. Das BfA soll Menschen mit Behinderungen eine Alternative zur Beschäftigung in einer Werkstatt (WfbM) auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bieten und wurde als solche in den einzelnen Bundesländern bereits in verschiedenen Modellprojekten erfolgreich erprobt.[1] Die Leistung des § 61 SGB IX besteht neben dem Aufwendungsersatz für die erforderliche Anleitung und Begleitung am Arbeitsplatz aus einem unbefristeten Lohnkostenzuschuss. Der Lohnkostenzuschuss kann nach § 61 Abs. 2 S. 2 SGB IX bis zu 75 % des Arbeitgeberbruttos[2] betragen, höchstens jedoch 40 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV. Von diesem Prozentsatz können die Bundesländer gem. § 61 Abs. 2 S. 4 SGB IX nach oben abweichen.[3] In fast allen Bundesländern liegen inzwischen Entwürfe für Landesausführungsgesetze zum BTHG vor, die teilweise bereits in Kraft getreten sind. Nicht alle Landesgesetze und Entwürfe umfassen jedoch auch die nähere Ausgestaltung des BfA. Der Beitrag soll einen Überblick über den aktuellen Umsetzungsstand in allen 16 Bundesländern geben und aufzeigen, inwieweit bereits die Möglichkeit, von dem Prozentsatz der Bezugsgröße nach § 61 Abs. 2 S. 2 SGB X nach oben abzuweichen, zur Umsetzung gelangt ist.[4]

II. Tabellarische Übersicht

 

Landesrechtliche Regelung zur Umsetzung des § 61 SGB IX[5]
(Stand: 15.10.2018)

Abweichung gem. § 61 Abs. 2 S. 4 SGB IX

Budget für Arbeit als Sonderförderprogramm vor dem 01.01.2018 erprobt[6]

Baden-Württemberg

+

(vorerst Ermächtigung des Sozialministeriums zur näheren Gestaltung)

+

(Sozialministerium ermächtigt, nach oben abzuweichen)

Ja[7]

Bayern

++

++

Lohnkostenzuschuss auf 48 % angehoben, Art. 66b Abs. 2 AGSG

Nicht bekannt

Berlin

  -

  -

Nicht bekannt

Brandenburg

  -

  -

Ja, speziell für Schüler/innen, junge Menschen mit Schwerbehinderung[8]

Bremen

  -

  -

Ja, seit 2015 (Laufzeit: 01.07.2015 bis 31.06.2018)[9]

Hamburg

  -

  -

Ja, seit 2012[10]

Hessen

  -

  -

Ja[11]

(seit 2018 neues Konzept, Laufzeit 2018–2022)[12]

Mecklenburg-Vorpommern

  -

  -

Ja, seit 01.06.2015[13]

Niedersachsen

  -

  -

Ja[14],

seit 01.07.2017 reformiertes BfA im Hinblick auf § 61 SGB IX[15]

Nordrhein-Westfalen

  -

  -

Ja[16]

Rheinland-Pfalz

+

(Gesetzesentwurf vom 15.08.2018[17], dort § 14 AG-AGB IX-E)

+/-

(Abweichung auf 60 % § 14 Abs. 1 AG SGB-E)

Ja[18]

Saarland

+

(vorerst Ermächtigung des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie zur näheren Gestaltung)

+

(Sozialministerium ermächtigt, nach oben abzuweichen)

Nicht bekannt

Sachsen

  -

  -

Nicht bekannt

Sachsen-Anhalt

  -

  -

Nicht bekannt

Schleswig-Holstein

+

(Rahmenbedingungen für § 61 SGB IX sollen auf Landesebene konzeptionell entwickelt werden)

 

  -

Ja, seit 01.01.2016[19]

Thüringen

  -

  -

Nicht bekannt

(Legende: +, allgemeine oder vorbereitende Regelung/ ++, konkrete Regelung formuliert/ -, keine Regelung zum BfA bzw. nicht veröffentlicht)

III. Umsetzung in den einzelnen Ländern

1. Länder mit Regelungen/Regelungsentwürfen zur Umsetzung des § 61 SGB IX

a. Bayern

In Bayern ist zur Umsetzung des BTHG bereits am 17.01.2018 das Bayerische Teilhabegesetz (BayTHG I) in Kraft getreten[20], durch das u. a. das Landesgesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) reformiert wurde. In Art. 66b Abs. 2 AGSG macht der Landesgesetzgeber von seinem Recht Gebrauch, von dem Prozentsatz der Bezugsgröße in § 61 Abs. 2 S. 2 2. HS SGB IX nach oben abzuweichen. Der Lohnkostenzuschuss an den Arbeitgeber beträgt in Bayern danach höchstens 48 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV, statt der in § 61 Abs. 2 S. 2 SGB IX geregelten 40 %.

Maßgeblich für die Entscheidung des Landesgesetzgebers, den Prozentsatz nach oben anzuheben, war der Gedanke, dass es sich bei dem BfA auch praktisch um eine echte Alternative zur Werkstattbeschäftigung handeln soll, die entsprechend attraktiv gestaltet sein müsse.[21] Der landesgesetzlich festgelegte Satz von 48 % wurde anhand der durchschnittlichen Kosten eines Werkstattplatzes in Bayern (einschließlich Tagessatz mit Grundpauschale, Maßnahmenpauschale und Investitionsbetrag, Fahrkosten, Beitrag zur Sozialversicherung, Arbeitsförderungsgeld) ermittelt. Diese betragen für das Jahr 2017 ca. 1.443 Euro, was 48 % der Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV entspricht (2017: 2.975,00 Euro mtl./West, 2018: 3.045,00 Euro mtl./West). Durch die Anhebung auf 48 % soll zugleich erzielt werden, dass die Träger des BfA nicht mit Mehrkosten belastet werden, da von ihnen für das BfA maximal die Kosten zu tragen sind, die auch anfielen, wenn der/die Betroffene (weiter) in einer Werkstatt beschäftigt würde.[22] Zusätzliche Aufwendungen für einen, im Einzelfall erforderlichen Assistenz- und Begleitungsbedarf[23] werden in Bayern (nach Bundesrecht) als Ermessensleistung vom Integrationsamt aus der Ausgleichabgabe erbracht, § 185 Abs. 3 Nr. 6 SGB IX.[24]

b. Baden-Württemberg und Saarland

Auch die Landtage von Baden-Württemberg[25] und Saarland[26] haben bereits Gesetze zur Umsetzung des BTHG beschlossen und verkündet. Hiermit sollen zunächst nur zwingend notwendige, grundsätzliche Regelungen zur Umsetzung des BTHG getroffen werden.[27] Weitere, spezielle Regelungen sollen späteren Gesetzen und Rechtsverordnungen vorbehalten bleiben, sodass betreffend das BfA (noch) keine Abweichung vom Prozentsatz der Bezugsgröße nach § 61 Abs. 2 S. 4 SGB IX beziffert ist.[28] Im Saarland wird gem. § 2 des Gesetzes zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie jedoch bereits ermächtigt, durch Rechtsverordnung eine Abweichung vom Prozentsatz der Bezugsgröße nach § 61 Abs. 2 SGB IX nach oben zu bestimmen. In Baden-Württemberg beinhaltet § 5 des Umsetzungsgesetzes BTHG eine gleichlautende Ermächtigung des Sozialministeriums.

In welcher Höhe die Ministerien beider Länder vom Prozentsatz der Bezugsgröße in § 61 Abs. 2 S. 2 2. HS SGB IX nach oben abweichen werden, ist gegenwärtig noch nicht genau absehbar. In Baden-Württemberg wird im Rahmen des Förderprogramms „Arbeit Inklusiv“ bereits seit 2010[29] ein BfA als Leistungsträger übergreifende Komplexleistung zur nachhaltigen Förderung der Beschäftigung wesentlich behinderter Menschen am allgemeinen Arbeitsmarkt durch das Integrationsamt des Kommunalverbandes für Jugend und Soziales (KVJS) erbracht und in Abstimmung mit dem Sozialministerium bis 31.12.2022 fortgeführt.[30] Das Förderprogramm sieht für unbefristete Arbeitsverhältnisse einen Lohnkostenzuschuss i. H. v. maximal 70 %, bei befristeten Arbeitsverhältnissen mit einer Mindestvertragszeit von 12 Monaten maximal 60 % der Bruttoaufwendungen des Arbeitgebers (Arbeitnehmerbruttoentgelt plus 20 % für die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung) vor. Eine Deckelung nach der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV, wie in § 61 Abs. 2 S. 2 2. HS SGB IX, war bisher nicht vorgesehen. Neben dem Lohnkostenzuschuss kann im Rahmen des Förderprojekts im Einzelfall eine zusätzlich notwendige Unterstützung am Arbeitsplatz Bestandteil des BfA sein, die über die Möglichkeiten des Integrationsfachdienstes (IFD) oder des Jobcoachings nach § 55 Abs. 3 SGB IX hinausgeht und nicht durch Leistungen der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben durch das Integrationsamt abgegolten werden kann.[31]

c. Rheinland-Pfalz

Seit dem 25.01.2018 lag auch in Rheinland-Pfalz ein Gesetzesentwurf zur Umsetzung des BTHG auf Landesebene vor, der auch eine Regelung zur Umsetzung des BfA (dort § 15 AG SGB IX-E) vorsah.[32] Der Lohnkostenzuschuss wurde darin zunächst differenziert behandelt und sollte abweichend von § 61 Abs. 2 S. 2 SGB IX für Budgetnehmer/innen, denen bis zum 01.04.2018 ein BfA bewilligt wurde, bis zu 60 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV betragen. Der Lohnkostenzuschuss sollte dabei jedoch die individuell im Arbeitsbereich der WfbM tatsächlich entstehenden Kosten nicht übersteigen dürfen, § 15 Abs. 1 S. 2 AG SGB-E. Für alle nach dem 01.04.2018 bewilligten Budgets sollte der Prozentsatz der Bezugsgröße nach § 61 Abs. 2 S. 2 SGB IX (i. H. v. 40 %) ohne Abweichung gelten[33] und die Gewährung der Budgets sollte bis 31.12.2021 evaluiert werden.

Am 15.08.2018 wurde ein neuer Entwurf für ein Landesgesetz zur Ausführung des Bundesteilhabegesetzes (AGBTHG) in Rheinland-Pfalz veröffentlicht.[34] Das BfA findet sich dort nun in § 14 AG SGB IX mit verändertem Wortlaut geregelt. Von der ursprünglichen Differenzierung bei der Gewährung der Lohnkostenzuschüsse ist die Landesregierung abgewichen. Nach § 14 AG SGB IX soll der Lohnkostenzuschuss an den Arbeitgeber abweichend von § 61 Abs. 2 S. 2 SGB IX nun für alle Budgetnehmer/innen einheitlich bis zu 60 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV betragen und die Erhöhung des Lohnkostenzuschusses bis zur Höhe der individuell im Arbeitsbereich der WfbM tatsächlich entstehenden Kosten erfolgen.[35]

2. Länder mit Regelungen/Regelungsentwürfen zur Umsetzung des BTHG

a. Hessen

In Hessen ist zur Umsetzung des BTHG bereits mit Wirkung vom 01.01.2017 das Gesetz zur Änderung des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Zwölften Buch Sozialgesetzbuch in Kraft getreten.[36] Seit Mai 2018 liegt ein Gesetzesentwurf[37] vor, mit dem weitere Landesregelungen zur Umsetzung des BTHG geplant sind, § 61 SGB IX ist von diesen Regelungsvorhaben bisher nicht erfasst. Stattdessen wird das neue BfA in Hessen zunächst auf Grundlage eines Modellvorhabens des Landeswohlfahrtsverbandes (LWV) Hessen und des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration (HMSI) erbracht.[38] Das Hessische BfA umfasst einen Lohnkostenzuschuss als Geldleistung des LWV Hessen und Einstellungsprämien aus dem Hessischen Perspektivprogramm (HePAS) vom LWV Hessen Integrationsamt. Die Höhe des Lohnkostenzuschusses orientiert sich an § 61 Abs. 2 SGB IX und  beträgt bis zu 75 % des vom Arbeitgeber regelmäßig gezahlten Arbeitsentgeltes, maximal jedoch 40 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV.[39] Daneben können im Einzelfall weitere Zuschüsse (z. B. zur Neuschaffung eines Arbeitsplatzes oder zur behinderungsgerechten Anpassung des Arbeitsplatzes), Beratung und Begleitung des behinderten Menschen durch einen Integrationsfachdienst, die Qualifizierung des behinderten Menschen und eine Arbeitsassistenz aus der Ausgleichsabgabe finanziert werden. Die Laufzeit ist auf fünf Jahre (2018–2022) angelegt.

b. Schleswig-Holstein

Auch in Schleswig-Holstein ist bereits zum 27.04.2018 ein erstes Teilhabestärkungsgesetz in Kraft getreten.[40] Dieses enthält zunächst nur grundsätzliche und vorbereitende Regelungen zur Umsetzung des BTHG. In § 1 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 des reformierten Gesetzes zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (AG-SGB IX) legt der Landesgesetzgeber die konzeptionelle Entwicklung von Rahmenbedingungen für andere Leistungsanbieter gem. § 60 SGB IX und das Budget für Arbeit gem. § 61 SGB IX als Aufgabe des Landes fest. Nähere inhaltliche Tendenzen ergeben sich aus den bisherigen Regelungen nicht.

Ein BfA wird seit dem 01.01.2016 in Schleswig-Holstein als Modell erprobt.[41] Die Leistung umfasst für die Dauer des Arbeitsvertrages, längstens aber für drei Jahre, einen Lohnkostenzuschuss i. H. v. 70 % des Arbeitgeberbruttos. Dieser setzt sich zusammen zu 20 % aus der Eingliederungshilfe und ergänzend 50 % aus Mitteln der Ausgleichsabgabe. Zusätzlich können im Einzelfall ergänzende Leistungen an den Arbeitgeber durch das Integrationsamt des Landes erbracht werden, z.B. Leistungen zur Schaffung von Ausbildungs- und Arbeitsplätzen, Leistungen zur behinderungsgerechten Einrichtung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen (inkl. Kostenübernahme für Gebärdendolmetscher), technische Arbeitshilfen, Arbeitsassistenz, Hilfen zur Teilnahme an Maßnahmen zur Erhaltung und Erweiterung beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten, ein Ausgleich von behinderungsbedingten, arbeitsplatzbezogenen Defiziten und Hilfen in besonderen Lebenslagen. Die Regelleistungen können nach Ablauf der Projektzeit aus der Ausgleichsabgabe weiter gewährt werden. Der pauschale Zuschuss zur Minderleistung i. H. v. ursprünglich 50 % wird dann nach der tatsächlichen Minderleistung eingeschätzt und kann sich verringern (30–50 %).

c. Mecklenburg-Vorpommern

In Mecklenburg-Vorpommern liegt zwar seit dem 04.10.2017 ein Gesetzesentwurf zur Änderung des Landesausführungsgesetzes SGB XII und anderer Gesetze[42] zur Umsetzung des BTHG vor, eine Regelung zur landesrechtlichen Umsetzung des § 61 SGB IX ist damit aber nicht vorgesehen. Es wurde zunächst eine Unterarbeitsgruppe der Landesarbeitsgruppe zur Umsetzung des BTHG damit beauftragt, Hinweise und Kriterien zur landesrechtlichen Umsetzung der §§ 60, 61 SGB IX zu erarbeiten.[43] Sie soll u. a. klären, wie der Lohnkostenzuschuss in § 61 Abs. 2 S. 4 SGB IX ausgestaltet werden kann. Am 14.01.2018 hat die Arbeitsgruppe ein Schreiben mit ersten Ergebnissen und Kriterien zur Umsetzung des § 61 SGB IX veröffentlicht.[44] Danach soll es in Mecklenburg-Vorpommern (zunächst) bei einem Lohnkostenzuschuss bis zu der in § 61 Abs. 2 S. 2 SGB IX vorgegebenen Bezugsgröße verbleiben (maximal 75 % des Arbeitgeberbruttos, höchstens 40 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV). Bereits bestehende (davon abweichende) Budgets gelten längstens bis zum 31.12.2021 fort. Sofern die neue Regelung in § 61 Abs. 2 S. 2 SGB IX für die Budgetnehmer/innen günstiger ausfällt, soll ihnen auf Antrag das BfA nach der Bundesregelung gewährt werden.[45]

d. Nordrhein-Westfalen

Der nordrhein-westfälische Landtag hat am 11.07.2018 ein Ausführungsgesetz zur Umsetzung des BTHG verabschiedet.[46] Das Gesetz regelt die Umsetzung des § 61 SGB IX nicht speziell, stellt aber allgemein klar, dass die Landschaftsverbände (Landschaftsverband Rheinland [LVR] und Landschaftsverband Westfalen-Lippe [LWL]) für den Bereich der Teilhabe am Arbeitsleben (Budget für Arbeit [§ 61 SGB IX] und andere Leistungsanbieter [§ 60 SGB IX]) künftig zuständig sind.[47] Die bisherige Erfahrung und Infrastruktur aus dem Modellprojekt „NRW-Budget für Arbeit“[48] sollen hierbei genutzt werden.[49] LVL und LWL haben dementsprechend Förderrichtlinien für die Umsetzung des BfA in NRW ab dem 01.01.2018 beschlossen und Ende 2017 veröffentlicht.

Der LWL setzt sein bisheriges Modell „Aktion 5“[50] seit dem 01.01.2018 unter Berücksichtigung des § 61 SGB IX als „LWL-Budget für Arbeit“ fort. Dieses umfasst neben einer Inklusionsprämie und einem Inklusionsbudget wesentlich einen Lohnkostenzuschuss an den Arbeitgeber.[51] Dieser beträgt maximal 75 % des Arbeitnehmerbruttolohnes, höchstens jedoch 40 % der Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV.

Der LVR setzt das in § 61 SGB IX verankerte BfA im Rahmen seines Förderprogramms „LVR-Budget für Arbeit - Aktion Inklusion“ um.[52] Das Programm gliedert sich in zwei Teile (Teil 1: allgemeine Budgetleistungen für WfbM-Wechsler oder als Alternative zu einer WfbM-Aufnahme nach Schulentlassung[53], Teil 2: besondere Budgetleistungen für Menschen mit Schwerbehinderung oder besonderem Unterstützungsbedarf[54]). Teil 1 umfasst neben der Vermittlung und Begleitung durch den Integrationsfachdienst (IFD) ebenfalls einen Lohnkostenzuschuss an den Arbeitgeber, der sich nach § 61 Abs. 2 S. 2 SGB IX richtet (bis zu 75 % des vom Arbeitgeber regelmäßig gezahlten Arbeitsentgeltes, höchstens jedoch 40 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV). Der im Rahmen des Vorgängerprojekts „Übergang 500 Plus“ gezahlte Lohnkostenzuschuss konnte den Prozentsatz der Bezugsgröße i. H. v. 40% übersteigen, weshalb das Land NRW gebeten wurde, eine landesrechtliche Ausnahmeregelung und in Einzelfällen einen höheren Lohnkostenzuschuss zu ermöglichen.[55] Dauer und Höhe des Zuschusses werden sowohl beim LWL- als auch LVR-Budget für Arbeit im Rahmen des Teilhabeplanverfahrens ermittelt und festgelegt. Sofern diese in Einzelfällen die Leistungen des gesetzlichen BfA übersteigen, wird der Lohnkostenzuschuss aus Mitteln der Ausgleichabgabe erbracht.[56]

3. Länder in denen Regelungsentwürfe noch ausstehen

In Niedersachsen liegt derzeit noch kein Gesetzesentwurf zur landesrechtlichen Umsetzung des BfA oder des BTHG vor. In Vorbereitung auf die bundesrechtliche Einführung des BfA in § 61 SGB IX zum 01.01.2018 wurde jedoch bereits zum 01.07.2017 das bis dahin modellhaft erprobte niedersächsische BfA[57] weiterentwickelt und an § 61 SGB IX angepasst.[58] Das niedersächsische BfA umfasst seitdem einen Lohnkostenzuschuss an Arbeitgeber als Minderleistungsausgleich i. H. v. bis zu 75 % des vom Arbeitgeber regelmäßig gezahlten Arbeitsentgeltes, höchstens 40 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV (zuvor erhielten die Budgetnehmer/innen den Betrag, den ihr Werkstattplatz kostet, im Rahmen des Persönlichen Budgets selbst ausgezahlt[59]). Daneben werden Aufwendungen für die wegen der Behinderung erforderliche Anleitung und Begleitung erbracht.[60] Zusätzlich kann für die ersten zwei Jahre des BfA aus Mitteln der Ausgleichsabgabe ein Zuschuss i. H. v. monatlich 250 Euro pro bewilligtem Budget an den Arbeitgeber gezahlt werden. Vorausgesetz ist dafür, dass er die Beschäftigungspflicht nach § 154 SGB IX auch ohne den im Rahmen des BfA geförderten Arbeitsplatz bereits erfüllt oder keine Beschäftigungspflicht besteht, bei der leistungsberechtigten Person eine Schwerbehinderteneigenschaft anerkannt ist und ein entsprechender Nachweis gegenüber dem Integrationsamt erbracht wird.

Auch in Bremen fehlt es noch an einem Regelungsentwurf zur landesrechtlichen Umsetzung des § 61 Abs. 2 SGB IX bzw. des BTHG. Das Konzept eines BfA wird aber auch hier bereits seit 2015 modellhaft erprobt.[61] Das Modellprojekt ist auf die Laufzeit vom 01.07.2015 bis 31.06.2018 angelegt, wobei die maximale Förderdauer 24 Monate innerhalb dieser Zeit beträgt. Für die Laufzeit der Budgets, die über den 31.12.2017 hinaus mit dem Inkrafttreten des BfA nach § 61 SGB IX (zum 01.01.2018) überlappte, wurde eine Rahmenrichtlinie mit Übergangsregelungen geschaffen und werden diese Budgets nach dem 01.01.2018 gem. § 61 SGB IX fortgeführt, Nr. 12 der Rahmenrichtlinie gem. § 5 Abs. 2 AG SGB XII.[62] Langfristig ist eine Überführung des Modellprojekts in eine landesgesetzliche Regelleistung geplant.[63]

In Sachsen-Anhalt fehlt es gegenwärtig ebenfalls an einer landesrechtlichen Sonderregelung zur Umsetzung des neuen BfA. Die Höhe des Lohnkostenzuschusses richtet sich folglich nach § 61 Abs. 2 S. 2 SGB IX. Daneben wird eine Pauschale i. H. v. 250 Euro monatlich für die notwendige Anleitung und Begleitung am Arbeitsplatz an den Arbeitgeber gezahlt. Bei Bedarf kann dieser, ebenso wie der/die Budgetnehmer/in selbst[64], einen höheren Betrag beantragen.[65]

In den übrigen Ländern, in denen Regelungsvorhaben noch ausstehen und nur bedingt auf Erfahrungswerte aus modellhafter Erprobung eines abweichenden BfA zurückgegriffen werden kann, wird der Lohnkostenzuschuss im Rahmen des neuen BfA unverändert nach § 61 Abs. 2 S. 2 SGB IX erbracht (z. B. in Thüringen[66], Sachsen[67], Brandenburg, Hamburg[68]). In Berlin soll in Vorbereitung einer abweichenden Landesregelung das BfA nach § 61 SGB IX zunächst evaluiert werden[69], dazu veranstaltet die Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales einen Ideenwettbewerb „Modellprojekt: Beschäftigungsimpulse für Menschen mit Behinderungen durch Nutzung des Budgets für Arbeit (BfA)“, mit dem praxisnahe Konzepte zur Umsetzung des BfA entwickelt und gefunden werden sollen, die die Beschäftigung behinderter Menschen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt fördern.[70]

IV. Zusammenfassung und Fazit

Wie sich zeigt, machen bisher nur die Länder Bayern, Baden-Württemberg, Saarland und Rheinland-Pfalz von der Möglichkeit in § 61 Abs. 2 S. 4 SGB IX Gebrauch, von dem Prozentsatz der Bezugsgröße nach § 61 Abs. 2 S. 2 SGB IX durch Landesrecht nach oben abzuweichen. In allen anderen Bundesländern wird gegenwärtig gem. § 61 Abs. 2 S. 2 SGB IX im Rahmen des BfA grundsätzlich ein Lohnkostenzuschuss erbracht, der bis zu 75 % des vom Arbeitgeber regelmäßig gezahlten Arbeitsentgelts beträgt, höchstens jedoch 40 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV (2018: 3.045,00 Euro). In Einzelfällen können darüberhinausgehende Bedarfe weiterhin über die Modellprojekte der einzelnen Länder aus Mitteln der Ausgleichsabgabe (§ 185 Abs. 3 Nr. 6 SGB IX, § 14 Abs. 1 Nr. 6 SchwbAV) gedeckt und zusätzliche Leistungen (z. B. Prämien) erbracht werden.[71]

Welche Entwicklungen und Regelungen flächendeckend in den Bundesländern noch entstehen, bleibt zunächst abzuwarten und in den nächsten Jahren weiter zu beobachten.

Für ein erfolgreiches Budget für Arbeit bedarf es jedoch noch mehr als einem Lohnkostenzuschuss und Unterstützung bei der Anleitung und Begleitung, § 61 Abs. 2 S. 1 SGB IX. Damit allein wird keine volle Teilhabe am allgemeinen Arbeitsmarkt von Menschen mit Behinderung erzielt werden können. Vor allem die Kombination des Budgets für Arbeit (§ 61 SGB IX) mit weiteren Leitungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA), und damit verbunden insbesondere die Zuständigkeit für LTA durch die Bundesagentur für Arbeit (BA) oder die gesetzliche Rentenversicherung (DRV), wird für die tatsächlich gelingende Inklusion ein maßgebliches Beobachtungsfeld sein.[72]

Beitrag von Dipl. jur. Angelice Falk, Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

Fußnoten

[1] Vgl. dazu Nebe, in: Feldes/Kohte/Stevens-Bartol, SGB IX, 4. Aufl., 2018, § 61, Rn. 4 ff.

[2] Dazu Nebe, in: Feldes/Kohte/Stevens-Bartol, SGB IX, 4. Aufl., 2018, § 61, Rn. 17.

[3] Vgl. auch Bundestags-Drucksache 18/9522, S. 256.

[4] Der Beitrag berücksichtigt den Umsetzungsstand bis 09.01.2019.

[5] Ein Gesamtüberblick über die Umsetzung des BTHG in den einzelnen Ländern ist verfügbar unter https://umsetzungsbegleitung-bthg.de/gesetz/umsetzung-laender/, zuletzt abgerufen am 23.08.2018.

[6] Für einen Gesamtüberblick vgl. Übersicht bei Nebe/Waldenburger, Budget für Arbeit, S. 95 ff., online abrufbar unter https://www.lvr.de/media/wwwlvrde/soziales/menschenmitbehinderung/arbeitundausbildung/dokumente_229/15_0456_Forschungsbericht_barrierefrei.pdf sowie die Übersicht unter https://www.talentplus.de/in-beschaeftigung/alternative-beschaeftigung/aussenarbeitsplaetze-wfbm/budget-fuer-arbeit/index.html, beide zuletzt abgerufen am 23.08.2018.

[7] Das Konzept des Budgets für Arbeit in Baden-Württemberg ist im Einzelnen abrufbar unter https://www.kvjs.de/fileadmin/dateien/Schwerbehinderung/Projekte-Initiativen/Aktion_1000plus/F%C3%B6rderprogramme/Grundsaetze_Arbeit_Inklusiv_bis_2022_final.pdf, zuletzt abgerufen am 20.08.2018. Vgl. dazu auch Nebe/Waldenburger, Budget für Arbeit, S. 95 f.

[8] Vgl. dazu Nebe/Waldenburger, Budget für Arbeit, S. 107 f.

[9] Nähere Informationen zum Bremer BfA sind unter https://www.talentplus.de/in-beschaeftigung/alternative-beschaeftigung/aussenarbeitsplaetze-wfbm/budget-fuer-arbeit/index.html?connectdb=foerderfinder_result&infobox=%2Finfobox1.html&serviceCounter=1&wsdb=FOE&GIX=FOE/100123 verfügbar, zuletzt abgerufen am 24.08.2018.

[10] Die Grundsätze des Förderprogramms sind abrufbar unter https://www.hamburg.de/contentblob/4366928/a5bb4c6744216fcdbd4565a2c080feff/data/foerdergrundsaetze-budget-fuer-arbeit.pdf, zuletzt abgerufen am 22.08.2018. Vgl. auch Nebe/Waldenburger, Budget für Arbeit, S. 99.

[11] Vgl. Nebe/Waldenburger, Budget für Arbeit, S. 106.

[12] Vgl. dazu die Informationen des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen unter https://www.lwv-hessen.de/arbeit-beschaeftigung/begleitete-beschaeftigung/budget-fuer-arbeit/ und Landtags-Drucksache 19/6027, abrufbar unter https://kleineanfragen.de/hessen/19/6027-budget-fuer-arbeit-in-hessen, beide zuletzt abgerufen am 23.08.2018.

[13] Nähere Informationen können bei der BAG WfbM abgerufen werden, https://www.bagwfbm.de/article/2466, zuletzt abgerufen am 27.08.2018.

[14] Vgl. Nebe/Waldenburger, Budget für Arbeit, S. 98.

[15] Vgl. dazu die Informationen unter http://www.ms.niedersachsen.de/startseite/themen/soziales/inklusion_von_menschen_mit_behinderungen/budget_arbeit/budget-fuer-arbeit-166781.html und das Eckpunktepapier zum BfA Niedersachsen, abrufbar unter www.ms.niedersachsen.de/download/133386/Eckpunktepapier.pdf, beides zuletzt abgerufen am 23.08.2018.

[16] Ausführlich dazu Nebe/Waldenburger, Budget für Arbeit, S. 100 ff.

[17] Der Entwurf (Landtags-Drucksache 17/7021) ist abrufbar unter https://www.landtag.rlp.de/landtag/drucksachen/7021-17.pdf, zuletzt abgerufen am 09.01.2018.

[18] Vgl. Nebe/Waldenburger, Budget für Arbeit, S. 96 f. und Handbuch des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Familie und Frauen Rheinland-Pfalz, abrufbar unter http://www.gutehilfe.de/fileadmin/user_upload/pdf/handbuch_budget_fuer_arbeit_rlp1.pdf, zuletzt abgerufen am 24.08.2018.

[19] Allgemeine Hinweise zum Budget für Arbeit in Schleswig Holstein können unter https://www.schleswig-holstein.de/DE/Landesregierung/VIII/Ministerium/BehoerdenInstitutionen/_downloads/budgetFuerArbeit_Hinweise.pdf?__blob=publicationFile&v=3 abgerufen werden, zuletzt aufgerufen am 21.08.2018.

[20] Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt vom 09.01.2018, abrufbar unter https://www.verkuendung-bayern.de/gvbl/jahrgang:2018/heftnummer:1/seite:2, zuletzt abgerufen am 21.08.2018.

[21] Vgl. Landtags-Drucksache 17/18388, S. 21.

[22] Zu alledem Landtags-Drucksache 17/18388, S. 21.

[23] Zum Anspruch auf eine Arbeitsassistenz in der WfbM vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 27.11.2014 – L 2 AL 41/14 B ER, dazu Wendt: Anspruch auf Arbeitsassistenz in einer Werkstatt für behinderte Menschen – Anmerkung zu LSG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 27.11.2014 – L 2 AL 41/14 B ER; Forum B, Beitrag B7-2015 unter www.reha-recht.de; 29.04.2015.

[24] Vgl. dazu auch Bundestags-Drucksache 18/9522, S. 308.

[25] Landtags-Drucksache 16/3738, abrufbar unter https://www.landtag-bw.de/files/live/sites/LTBW/files/dokumente/WP16/Drucksachen/3000/16_3738_D.pdf, zuletzt abgerufen am 20.08.2018.

[26] Amtsblatt des Saarlandes Teil I, 2018, Nr. 26, S. 384 f., abrufbar unter http://www.amtsblatt.saarland.de/jportal/portal/t/suf/page/bsverkslprod.psml?doc.hl=1&doc.id=VB-SL-ABlI2018379-G&documentnumber=6&numberofresults=31&doctyp=Verkuendungsblatt%3Asl-abl-i-ges&showdoccase=1&doc.part=D&paramfromHL=true#focuspoint, zuletzt abgerufen am 20.08.2018.

[27] Vgl. Gesetzesentwurf für Baden-Württemberg (BaWü), Landtags-Drucksache 16/3554, abrufbar unter https://www.landtag-bw.de/files/live/sites/LTBW/files/dokumente/WP16/Drucksachen/3000/16_3554_D.pdf, zuletzt aufgerufen am 20.08.2018. Der Gesetzesentwurf für das Saarland (SaarL): Landtags-Drucksache 16/236, ist abrufbar unter https://www.landtag-saar.de/Drucksache/Gs16_0236.pdf, zuletzt abgerufen am 20.08.2018.

[28] Vgl. Landtags-Drucksache 16/3554 (BaWü), S. 2 und Landtags-Drucksache 16/236 (SaarL), S. 2.

[29] Auch bezeichnet als „Aktion 1000-Perspektive 2020“, dazu Nebe/Waldenburger, Budget für Arbeit, S. 95.

[30] Dazu im Einzelnen unter https://www.kvjs.de/fileadmin/dateien/Schwerbehinderung/Projekte-Initiati-ven/Aktion_1000plus/F%C3%B6rderprogramme/Grundsaetze_Arbeit_Inklusiv_bis_2022_final.pdf, zuletzt abgerufen am 20.08.2018; Vgl. dazu ausführlich Ernst, Das Budget für Arbeit und seine Umsetzung in Baden-Württemberg, in: Behindertenrecht 5/2018, S. 111 f., 113 f.

[31] Dazu unter https://www.kvjs.de/fileadmin/dateien/Schwerbehinderung/Projekte-Initiati-ven/Aktion_1000plus/F%C3%B6rderprogramme/Grundsaetze_Arbeit_Inklusiv_bis_2022_final.pdf, § 11 Abs. 5 der Grundsätze, S. 10, zuletzt abgerufen am 20.08.2018. Dazu auch Ernst, Das Budget für Arbeit und seine Umsetzung in Baden-Württemberg, in: Behindertenrecht 5/2018, S. 113.

[32] Der Entwurf ist abrufbar unter https://www.der-paritaetische.de/fileadmin/user_upload/Schwerpunkte/Bundesteilhabegesetz/doc/RLP_Landesausfuehrungsgesetz_BTHG.pdf, zuletzt abgerufen am 24.08.2018.

[33] Dazu kritisch LIGA der Freien Wohlfahrtspflege in Rheinland-Pfalz e.V. und Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste (bpa) in ihrer gemeinsamen Stellungnahme vom 05.04.2018, S. 4 f., abrufbar unter https://www.liga-rlp.de/fileadmin/LIGA/Intranet/08_Begleitung_BTHG/Begleitgremium_allg/20180405_gemeinsame_Stellungnahme_LIGA_bpa_zum_AG_SGB_IX.pdf, zuletzt abgerufen am 24.08.2018.

[34] Landtags-Drucksache 17/7021, online abrufbar unter https://www.landtag.rlp.de/landtag/drucksachen/7021-17.pdf, zuletzt abgerufen am 17.10.2018.

[35] Dazu Landtags-Drucksache 17/7021, S. 27 f. (Entwurf des Landesausführungsgesetzes zum BTHG vom 15.08.2018), inzwischen verabschiedet am 13.12.2018 (dazu https://msagd.rlp.de/de/unsere-themen/menschen-mit-behinderungen/).

[36] Gesetz- und Verordnungsblatt für Hessen, Nr. 20, 2017 vom 11.10.2017, abrufbar unter http://starweb.hessen.de/cache/GVBL/2017/00020.pdf, zuletzt abgerufen am 23.08.2018.

[37] Landtags-Drucksache 16/6413, abrufbar unter http://starweb.hessen.de/cache/DRS/19/3/06413.pdf, zuletzt abgerufen am 23.08.2018.

[38] Nähere Informationen dazu sind abrufbar unter https://www.lwv-hessen.de/arbeit-beschaeftigung/begleitete-beschaeftigung/budget-fuer-arbeit/, zuletzt abgerufen am 23.08.2018.

[39] Vgl. Landtags-Drucksache 19/6027, S. 2, abrufbar unter https://kleineanfragen.de/hessen/19/6027-budget-fuer-arbeit-in-hessen, zuletzt abgerufen am 23.08.2018.

[40] Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein Nr. 7, 2018 vom 26.04.2018, abrufbar unter https://www.schleswig-holstein.de/DE/Landesregierung/IV/Service/GVOBl/GVOBl/2018/gvobl_7_2018.pdf?__blob=publicationFile&v=2, zuletzt abgerufen am 21.08.2018.

[41] Allgemeine Hinweise dazu sind abrufbar unter https://www.schleswig-holstein.de/DE/Landesregierung/VIII/Ministerium/BehoerdenInstitutionen/_downloads/budgetFuerArbeit_Hinweise.pdf?__blob=publicationFile&v=3, zuletzt abgerufen am 21.08.2018.

[42] Landtags-Drucksache 7/1122, abrufbar unter https://www.landtag-mv.de/fileadmin/media/Dokumente/Parlamentsdokumente/Drucksachen/7_Wahlperiode/D07-1000/Drs07-1122.pdf, zuletzt abgerufen am 27.08.2018.

[43] Vgl. hierzu die Vorstellung des Ministeriums für Soziales, Integration und Gleichstellung Mecklenburg-Vorpommern auf dem Fachtag zum BTHG am 30.06.2017, eine Präsentation ist abrufbar unter https://www.regierung-mv.de/static/Regierungsportal/Ministerium%20f%C3%BCr%20Arbeit%2C%20Gleichstellung%20und%20Soziales/Dateien/bundesteilhabegesetz/04-2017-06-30%20Fachtag%20BTHG%20Block%203a%20-%20BfA%2C%20Andere%20Leistungsanbieter.pdf, zuletzt aufgerufen am 27.08.2018.

[44] Das Schreiben ist abrufbar unter https://www.der-paritaetische.de/fileadmin/user_upload/Schwerpunkte/Bundesteilhabegesetz/doc/RS_2018-03.PDF, zuletzt abgerufen am 27.08.2018.

[45] Vgl. Rundschreiben, S. 6, abrufbar unter https://www.der-paritaetische.de/fileadmin/user_upload/Schwerpunkte/Bundesteilhabegesetz/doc/RS_2018-03.PDF, zuletzt abgerufen am 27.08.2018.

[46] Der Gesetzgebungsvorgang kann nachvollzogen werden unter https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/GB_II/II.2/Gesetzgebung/Aktuell/01_Aktuelle_Gesetzgebungsverfahren/Bundesteilhabegesetz/index.jsp, die Beschlussfassung (Landtags-Drucksache 17/3061) ist veröffentlicht unter https://www.landtag.nrw.de/Dokumentenservice/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMD17-3061.pdf sowie der Gesetzesentwurf (Landtags-Drucksache 17/1414) unter https://www.landtag.nrw.de/Dokumentenservice/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMD17-1414.pdf, alle zuletzt abgerufen am 27.08.2018.

[47] Vgl. Landtags-Drucksache 17/1414, S. 2, 54 f.

[48] Dazu ausführlich Nebe/Waldenburger, Budget für Arbeit, S. 100 ff.

[49] Vgl. Landtags-Drucksache 17/1414, S. 54.

[50] Dazu Nebe/Waldenburger, Budget für Arbeit, S. 103 ff.

[51] Die Richtlinien des LWL-Budgets für Arbeit sind abrufbar unter https://www.lwl.org/abt61-download/PDF_JPG_ready4/Broschueren/Foerderprogramm/LWL_Budget_fuer_Arbeit_Richtlinien.pdf, zuletzt abgerufen am 28.08.2018.

[52] Im Einzelnen abrufbar unter https://dom.lvr.de/lvis/lvr_recherchewww.nsf/0/6024F8213A47C89CC125818500303ADC/$file/Vorlage14_2065.pdf, zuletzt abgerufen am 28.08.2018.

[53] Als Fortsetzung des Modells Übergang 500 plus, vgl. hierzu Nebe/Waldenburger, Budget für Arbeit, S. 100 ff.

[54] Als Fortsetzung des Modells Aktion 5, dazu ebenfalls Nebe/Waldenburger, Budget für Arbeit, S. 100 ff.

[55] Vgl. zu alledem die Richtlinien des LVR, S. 9, zuletzt abgerufen am 28.08.2018 unter https://dom.lvr.de/lvis/lvr_recherchewww.nsf/0/6024F8213A47C89CC125818500303ADC/$file/Vorlage14_2065.pdf.

[56] Weiterführend zu alledem unter https://www.lwl.org/abt61-download/PDF_JPG_ready4/Broschueren/Foerderprogramm/LWL_Budget_fuer_Arbeit_Richtlinien.pdf und https://dom.lvr.de/lvis/lvr_recherchewww.nsf/0/6024F8213A47C89CC125818500303ADC/$file/Vorlage14_2065.pdf, beide zuletzt abgerufen am 28.08.2018.

[57] Vgl. Übersicht dazu bei Nebe/Waldenburger, Budget für Arbeit, S. 98.

[58] Dazu Pressemitteilung der Bundesarbeitsgemeinschaft Werkstätten für behinderte Menschen e.V. (BAG WfbM) vom 04.07.2017, abrufbar unter https://www.bagwfbm.de/article/3165, zuletzt abgerufen am 24.08.2018.

[59] Dazu Nebe/Waldenburger, Budget für Arbeit, S. 98.

[60] Eckpunktepapier zum BfA Niedersachsen, S. 1, 4, abrufbar unter www.ms.niedersachsen.de/download/133386/Eckpunktepapier.pdf, beides zuletzt abgerufen am 23.08.2018.

[61] Eine Übersicht kann abgerufen werden unter https://www.talentplus.de/in-beschaeftigung/alternative-beschaeftigung/aussenarbeitsplaetze-wfbm/budget-fuer-arbeit/index.html?connectdb=foerderfinder_result&infobox=%2Finfobox1.html&serviceCounter=1&wsdb=FOE&GIX=FOE/100123, zuletzt abgerufen am 24.08.2018.

[62] Dazu unter https://www.soziales.bremen.de/sixcms/media.php/13/Budget%20f%FCr%20Arbeit.63423.pdf, S. 7, zuletzt abgerufen am 23.08.2018.

[63] Dazu im Einzelnen unter https://www.soziales.bremen.de/sixcms/media.php/13/Budget%20f%FCr%20Arbeit.63423.pdf, zuletzt abgerufen am 23.08.2018.

[64] Zur Antrags- und Leistungsberechtigung von Menschen mit Behinderung vgl. Rechtssache Gröninger (Aktenzeichen CRPD/C/D/2/2010); Deusch, in: Dau/Düwell/Joussen, LPK-SGB IX, 5. Aufl., 2018, § 61, Rn. 8; Nebe, in: Feldes/Kohte/Stevens-Bartol, SGB IX, 4. Aufl., 2018, § 61, Rn. 20; Nebe, in: Gagel, § 73 SGB III Rn. 7 unter Verweis auf SG Kassel – 14.09.2010 – S 6 R 263/09, juris.

[65] Die Informationen zum BfA in Sachsen-Anhalt können im Einzelnen unter https://ms.sachsen-anhalt.de/themen/menschen-mit-behinderungen/ausbildung-und-beschaeftigung/budget-fuer-arbeit/ eingesehen werden, zuletzt abgerufen am 23.08.2018.

[66] Eine Orientierungshilfe zur Umsetzung des BfA in Thüringen ist abrufbar unter https://www.thueringen.de/mam/th7/tmsfg/soziales/orientierungshilfe_fur_die_umsetzung_des_budgets_fur_arbeit_-_ss_61_sgb_ix.pdf, zuletzt aufgerufen am 23.08.2018.

[67] Vgl. Landtags-Drucksache  6/12419, S. 67, abrufbar unter http://edas.landtag.sachsen.de/viewer.aspx?dok_nr=12419&dok_art=Drs&leg_per=6, zuletzt abgerufen am 23.08.2018.

[68] Zum bisherigen Hamburger Budget für Arbeit siehe unter https://www.talentplus.de/in-beschaeftigung/alternative-beschaeftigung/aussenarbeitsplaetze-wfbm/budget-fuer-arbeit/index.html?connectdb=foerderfinder_result&infobox=%2Finfobox1.html&serviceCounter=1&wsdb=FOE&GIX=FOE/100108, zuletzt abgerufen am 28.08.2018.

[69] Vgl. dazu die Informationen unter https://www.berlin.de/sen/soziales/themen/berliner-sozialrecht/kategorie/rundschreiben/2018_01-668794.php, zuletzt abgerufen am 23.08.2018.

[70] Dazu im Einzelnen die Bekanntmachung der Senatsverwaltung vom 21.09.2018, veröffentlicht unter https://www.zgs-consult.de/fileadmin/Dokumente/pdf/impuls/Ideenwettbewerb_Budget_fuer_Arbeit_Bekanntmachung.pdf, zuletzt abgerufen am 02.11.2018.

[71] Vgl. auch Nebe, in: Feldes/Kohte/Stevens-Bartol, SGB IX, 4. Aufl., 2018, § 61, Rn. 4.

[72] Vgl. Nebe, in: Feldes/Kohte/Stevens-Bartol, SGB IX, 4. Aufl., 2018, § 61, Rn. 5, 23 ff., 30.


Stichwörter:

Budget für Arbeit, Lohnkostenzuschuss, Bundesteilhabegesetz (BTHG), Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Bundesagentur für Arbeit (BA), Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM), Arbeitsmarkt


Kommentare (0)

Keine Kommentare gefunden!

Neuen Kommentar schreiben

Mit * gekennzeichnete Felder müssen ausgefüllt werden.