20.11.2018 A: Sozialrecht Waldenburger: Beitrag A24-2018

Unterstützte Beschäftigung nach § 55 SGB IX – Teil IV: Die Sicherstellung der Leistungen der Berufsbegleitung für
behinderte Menschen, die weder schwerbehindert noch schwerbehinderten Menschen gleichgestellt sind

Die Autorin Dr. Natalie Waldenburger widmet sich in der vierteiligen Beitragsreihe dem Förderinstrument der Unterstützten Beschäftigung, das in Deutschland in § 55 SGB IX (§ 38a SGB IX a. F.) gesetzlich verankert ist. Teil IV der Beitragsreihe widmet sich der Frage, wie die Leistungen der Berufsbegleitung für behinderte Menschen, die weder schwerbehindert noch schwerbehinderten Menschen gleichgestellt sind, sichergestellt werden können. Die Autorin kommt zu dem Schluss, dass § 55 SGB IX für diese Personengruppe keinen Leistungsträger vorsieht, die Verpflichtungen aus der UN-BRK ihre Einbeziehung in den Kreis der Leistungsberechtigten allerdings nahelegt.

(Zitiervorschlag: Waldenburger: Unterstützte Beschäftigung nach § 55 SGB IX –Teil IV: Die Sicherstellung der Leistungen der Berufsbegleitung für behinderte Menschen, die weder schwerbehindert noch schwerbehinderten Menschen gleichgestellt sind; Beitrag A24-2018 unter www.reha-recht.de; 20.11.2018)

I. Problemaufriss

Leistungen der Berufsbegleitung werden gem. § 55 Abs. 3 S. 2 SGB IX bei Zuständigkeit von den Unfallversicherungsträgern und den Trägern der Kriegsopferversorgung/
-fürsorge erbracht. Fehlt der für einen Anspruch gegen diese Reha-Träger erforderliche Kausalzusammenhang, werden die Leistungen vom Integrationsamt im Rahmen seiner Zuständigkeit erbracht. Da die Träger der Unfallversicherung und die der Kriegsopferversorgung/-fürsorge in der Praxis nur einen sehr geringen Anteil der Förderungsfälle übernehmen,[1] kommt dem Integrationsamt eine wesentliche Rolle im Rahmen der Berufsbegleitung zu. Dessen Zuständigkeit beschränkt sich jedoch auf schwerbehinderte und diesen gleichgestellte behinderte Menschen, vgl. §§ 151 Abs. 1, 185 Abs. 4 SGB IX. Durch die Beschränkung werden diejenigen von den Leistungen der Berufsbegleitung ausgeschlossen, deren Feststellungs- oder Gleichstellungsantrag nicht rechtzeitig entschieden wurde,[2] die keinen Antrag stellen möchten sowie diejenigen, die die materiellen Anforderungen an eine Schwerbehinderung oder Gleichstellung nicht erfüllen. Die in § 8 Abs. 1 Nr. 3 GE UB vorgesehene Beratungspflicht von Teilnehmenden der InbeQ, die noch keinen Schwerbehindertenausweis haben, ist zwar geeignet, den beiden erstgenannten Personengruppen bei der Anspruchsrealisierung zu helfen. Problematisch bleiben jedoch die Fälle, in denen behinderte Menschen die materiellen Anforderungen an eine Schwerbehinderung oder eine Gleichstellung nicht erfüllen.[3]

II. Rechtliche Notwendigkeit zur Einbeziehung von behinderten Menschen, die weder schwerbehindert noch schwerbehinderten Menschen gleichgestellt sind

Die Notwendigkeit, behinderte Menschen, die weder schwerbehindert noch schwerbehinderten Menschen gleichgestellt sind, in den anspruchsberechtigten Personenkreis der Berufsbegleitung einzubeziehen, folgt aus den Vorgaben der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK). Mit der Ratifikation der UN-BRK hat sich Deutschland verpflichtet, in Umsetzung von Art. 27 Abs. 1 UN-BRK einen Arbeitsmarkt zu schaffen, der für alle behinderten Menschen zugänglich ist und auf dem sie die Möglichkeit haben, ihren Lebensunterhalt durch Arbeit zu verdienen.[4] Nach Art. 27 Abs. 1 S. 2 lit. e UN-BRK haben die Vertragsstaaten Menschen mit Behinderungen beim Erhalt und der Beibehaltung eines Arbeitsplatzes zu fördern. Die Berufsbegleitung dient der Stabilität des Beschäftigungsverhältnisses und trägt daher zur Umsetzung der genannten Norm bei. Ferner haben die Vertragsstaaten gem. Art. 27 Abs. 1 S. 2 lit. i UN-BRK sicherzustellen, dass für Menschen mit Behinderungen am Arbeitsplatz angemessene Vorkehrungen getroffen werden. Hierunter fallen Instrumente, die – wie die Berufsbegleitung – die individuellen Bedürfnisse berücksichtigen und an den konkreten Arbeitsplatz angepasst sind. Auch unter die in Art. 27 Abs. 1 S. 2 lit. k UN-BRK verankerte Pflicht, Programme für die berufliche Rehabilitation, den Erhalt des Arbeitsplatzes und den beruflichen Wiedereinstieg von Menschen mit Behinderungen zu fördern, lässt sich die Berufsbegleitung subsumieren. Das Übereinkommen zählt nach Art. 1 S. 2 UN-BRK zu Menschen mit Behinderungen solche, die langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen, wirksamen und gleich­berechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können. Eine Differenzierung zwischen behinderten und schwerbehinderten Menschen trifft die UN-BRK nicht. Unter Beachtung des Begriffsverständnisses des Art. 1 S. 2 UN-BRK sind die Verpflichtungen aus der UN-BRK daher unabhängig von dem Status einer Schwerbehinderung oder Gleichstellung umzusetzen.

III. Sicherstellung der Leistungsgewährung durch § 49 SGB IX

Zu klären ist, wie die bestehende Schutzlücke zulasten einfach behinderter Menschen geschlossen werden kann. Der Versuch, einen Anspruch unmittelbar aus der UN-BRK herzuleiten, ist angesichts der in diesem Zusammenhang ergangenen restriktiven Rechtsprechung[5] wenig erfolgversprechend. Die Einbeziehung von behinderten Menschen, die weder schwerbehindert noch gleichgestellt sind, könnte allerdings dadurch erreicht werden, dass die Reha-Träger den für die Stabilisierung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlichen Bedarf durch die Leistungen nach § 49 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 6 SGB IX abdecken.

1. Die Verantwortlichkeit der Reha-Träger für die Sicherung der dauerhaften Teilhabe am Arbeitsleben

In diesem Kontext ist zunächst ein Blick auf die allgemeine Zielbestimmung der Leistungen zur Teilhabe zu werfen. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX umfassen die Leistungen zur Teilhabe die notwendigen Sozialleistungen, um die Teilhabe am Arbeitsleben dauerhaft zu sichern. Zur Erreichung dieses Ziels haben die Reha-Träger ihre Leistungen im Rahmen der für sie geltenden Rechtsvorschriften nach Lage des Einzelfalls so vollständig, umfassend und in gleicher Qualität zu erbringen, dass Leistungen eines anderen Trägers möglichst nicht erforderlich werden (§ 4 Abs. 2 S. 2 SGB IX). Die für die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zentrale Vorschrift des § 49 SGB IX greift das Ziel der Sicherung einer dauerhaften Teilhabe am Arbeitsleben ebenfalls in Absatz 1 auf. Flankierend hierzu führt der allgemeine Leistungskatalog des § 49 Abs. 3 SGB IX an erster Stelle Hilfen zur Erhaltung eines Arbeitsplatzes auf. Auch die von der Bundesagentur für Arbeit (BA) zu erbringenden Leistungen zur Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben dienen nach § 112 Abs. 1 SGB III der Sicherung der Teilhabe. Aus diesem Normengeflecht folgt, dass die Zuständigkeit der Reha-Träger nicht abrupt mit dem Abschluss eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses endet, sondern sich grundsätzlich auch auf dessen Sicherung und Stabilisierung erstreckt.

2. Die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 Abs. 6 SGB IX

Um die in § 49 Abs. 1 SGB IX genannten Ziele und damit auch eine dauerhafte Teilhabe am Arbeitsleben zu erreichen, umfassen die Leistungen gem. § 49 Abs. 6 SGB IX auch die erforderlichen medizinischen, psychologischen und pädagogischen Hilfen. Zu diesen Leistungen zählen insbesondere die Beteiligung von Integrationsfachdiensten im Rahmen ihrer Aufgabenstellung nach § 193 SGB IX (§ 49 Abs. 6 S. 2 Nr. 9 SGB IX). Integrationsfachdienste sind Dienste Dritter, die bei der Durchführung der Maßnahmen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben beteiligt werden (§ 192 Abs. 1 SGB IX). Ihr Aufgabenbereich erstreckt sich allgemein auf die Aufnahme, Ausübung und Sicherung einer möglichst dauerhaften Beschäftigung (§ 193 Abs. 1 SGB IX). Nach § 193 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX zählt es zu ihren Aufgaben, schwerbehinderte Menschen am Arbeitsplatz oder beim Training der berufspraktischen Fähigkeiten am konkreten Arbeitsplatz solange wie erforderlich zu begleiten. Als eine weitere Aufgabe nennt § 193 Abs. 2 Nr. 8 SGB IX die Durchführung einer Nachbetreuung, Krisenintervention oder psychosozialen Betreuung. Ferner haben die Integrationsfachdienste mit Zustimmung des schwerbehinderten Menschen die Mitarbeiter im Betrieb über Art und Auswirkungen der Behinderung und über entsprechende Verhaltensregeln zu informieren und zu beraten  und als Ansprechpartner für die Arbeitgeber zur Verfügung zu stehen (§ 193 Abs. 2 Nr. 7 und Nr. 9 SGB IX).

Damit umfasst der Aufgabenkatalog der Integrationsfachdienste die Leistungen, die kennzeichnend für die Berufsbegleitung sind (vgl. § 5 Abs. 6 GE UB). Zwar ist der persönliche Anwendungsbereich wiederum nur auf schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Menschen beschränkt. Diese Problematik löst das Gesetz jedoch selbst durch § 192 Abs. 4 S. 1 SGB IX. Danach kann der Integrationsfachdienst im Rahmen der Aufgabenstellung nach § 192 Abs. 1 SGB IX auch zur beruflichen Eingliederung von behinderten Menschen, die nicht schwerbehindert sind, tätig werden. Der Begriff der beruflichen Eingliederung ist in diesem Zusammenhang weit zu verstehen und darf entsprechend der gesetzgeberischen Zielsetzung, die berufliche Teilhabe dauerhaft zu sichern, nicht mit dem Abschluss eines Beschäftigungsverhältnisses als beendet angesehen werden. Vielmehr ist darunter ein sich ständig wandelnder Prozess zu verstehen, der stetiger Überprüfung und ggf. Steuerung bedarf.

Der weite Anwendungsbereich der Vorschrift wird durch den Bericht der Bundesregierung über die Beschäftigungssituation schwerbehinderter Menschen bestätigt.[6] Dort heiß es, dass die Beauftragung der Integrationsfachdienste durch die Reha-Träger insbesondere für behinderte Menschen von Bedeutung sei, die nicht schwerbehindert sind oder deren Eigenschaft als schwerbehinderte Menschen nicht festgestellt worden ist und für deren berufliche Eingliederung wegen ihrer Zweckbestimmung Mittel der Ausgleichsabgabe nicht verwendet werden können. Als Ziel der Inanspruchnahme von Integrationsfachdiensten durch die Reha-Träger nennt die Bundesregierung allgemein die Überwindung der besonderen Schwierigkeiten dieser Personengruppe bei der Teilhabe am Arbeitsleben.[7]

3. Ergebnis

Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass die Sicherung der dauerhaften beruflichen Teilhabe behinderter Menschen grundsätzlich in den Zuständigkeitsbereich der Reha-Träger fällt. Zur Erreichung dieses Ziels können Integrationsfachdienste gem. §§ 49 Abs. 6, 192 Abs. 4 S. 1 SGB IX beteiligt werden, deren Anwendungsbereich sich auch auf behinderte Menschen erstreckt.

IV. Sicherstellung der Leistungsgewährung durch § 127 Abs. 2 SGB III

Im Zuständigkeitsbereich der BA stellt § 127 Abs. 2 SGB III eine weitere Förderungsmöglichkeit dar. Danach schließen die Teilnahmekosten auch die Aufwendungen für erforderliche eingliederungsbegleitende Dienste im Anschluss an die Maßnahme ein. Die Leistungen der Berufsbegleitung können solche eingliederungsbegleitenden Dienste sein. Eine Förderung setzt voraus, dass der behinderte Mensch zuvor eine von der BA geförderte Maßnahme, wie z. B. eine InbeQ, durchlaufen hat. Ist dies nicht der Fall oder werden die Leistungen erst mit zeitlichem Abstand nach der Beendigung der Maßnahme erforderlich, kommt eine Förderung nach § 49 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 6 S. 2 Nr. 9 SGB IX in Betracht.

V. Fazit

Für behinderte Menschen, die die Anforderungen an eine Schwerbehinderung oder Gleichstellung nicht erfüllen und die nicht in den Zuständigkeitsbereich der Träger der Unfallversicherung oder der Kriegsopferversorgung/-fürsorge fallen, sieht § 55 SGB IX keinen Leistungsträger für die Berufsbegleitung vor. Die Verpflichtungen aus der UN-BRK sprechen dafür, auch diese Personengruppe in die Leistungsberechtigung für die Berufsbegleitung einzubeziehen. Da die dauerhafte Sicherung der beruflichen Teilhabe in die Verantwortlichkeit der jeweiligen Reha-Träger fällt, haben diese die zur Stabilisierung des Beschäftigungsverhältnisses erforderliche Unterstützung auf der Grundlage des § 49 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 6 SGB IX zu erbringen. Dafür können sie gem. § 49 Abs. 6 S. 2 Nr. 9 SGB IX den Integrationsfachdienst beauftragen, der nach § 192 Abs. 4 SGB IX ausdrücklich auch für behinderte Menschen tätig werden kann und in diesem Fall aus den allgemeinen Haushaltsmitteln der Reha-Träger finanziert wird.

VI. Schlussbetrachtung

Mit § 55 SGB IX hat der Gesetzgeber einen einheitlichen gesetzlichen Rahmen für die Unterstützte Beschäftigung geschaffen und damit dem weltweit bewährten Konzept von Supported Employment einen besonderen Stellenwert gegeben. Durch ihren methodischen Ansatz „erst platzieren, dann qualifizieren“ führt die InbeQ als erste Phase den im Rehabilitationsrecht anerkannten betrieblichen Ansatz[8] im Bereich der beruflichen Qualifizierung konsequent weiter. Die Berufsbegleitung im Rahmen der zweiten Phase dient der Sicherung und dem Erhalt des Beschäftigungsverhältnisses. Damit greift die Vorschrift wesentliche Elemente des ursprünglichen Konzepts auf. Unterschiede bestehen vor allem hinsichtlich der Zielgruppe und der Vorgabe, am Ende der Qualifizierungsphase ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis abzuschließen.

Aufgrund seiner Konzeption vervollständigt § 55 SGB IX das umfangreiche Leistungsspektrum im Bereich der Teilhabe am Arbeitsleben gleichwohl um einen sinnvollen Baustein und trägt dem sich wandelnden Verständnis von einer institutionellen hin zu einer personenzentrierten Rehabilitation in besonderem Maße Rechnung. Die bestehenden Regelungslücken und -defizite, von denen hier nur exemplarisch einige aus dem Bereich des leistungsberechtigten Personenkreises herausgegriffen worden sind, gilt es – unter Beachtung der (völker-)rechtlichen Verpflichtung, eine gleichberechtigte Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben zu realisieren – noch zu schließen und zu beheben.

Beitrag von Dr. Natalie Waldenburger

Fußnoten

[1] So gingen nach den Ergebnissen der 5. Umfrage der BAG UB im Jahr 2016 nur 2,4 % der Beauftragungen von den Unfallversicherungsträgern und nur 1,2 % der Beauftragungen von den Trägern der Kriegsopferversorgung/-fürsorge aus, die Umfrage ist abrufbar unter https://www.bag-ub.de/dl/ub/umfrage/Auswertung%20BAG%20UB%20Bundesweite%20Umfrage%20UB%202016%20V2.pdf, S. 2.

[2] Gem. § 152 Abs. 1 S. 3 SGB IX gelten die in § 14 Abs. 2 S. 2, 3, § 17 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 SGB IX genannten Fristen nur für erwerbstätige Personen.

[3] Darauf verweist auch die BAG UB, die dazu ausführt: „Zwischenzeitlich hat sich herausgestellt, dass für Personen ohne Schwerbehindertenstatus durchaus ein Problem besteht, wenn sie eine Berufsbegleitung benötigen, für die in der Regel ein Leistungsträger fehlt. Hier gilt es noch, adäquate Lösungen zu finden.“ abrufbar unter: http://www.bag-ub.de/ub/gesetz-und-umsetzung dort unter dem Punkt „Das Gesetz „Unterstützte Beschäftigung“ und seine Zielsetzung“; hierzu auch Nebe in: Feldes/Kohte/Stevens-Bartol, SGB IX, 4. Aufl. 2018, § 55 Rn. 34 f.

[4] Vgl. hierzu Trenk-Hinterberger in: Welke, UN-Behindertenrechtskonvention mit rechtlichen Erläuterungen, 2012, Art. 27 Rn. 1 ff., 7 ff.; Nebe in: Gagel/Knickrehm/Deinert, SGB II/SGB III, 69. Ergänzungslieferung März 2018, vor §§ 112 SGB III, Rn. 1c ff.

[5] Exemplarisch LSG Berlin-Brandenburg, 17.12.2012 – L 29 AL 337/09, juris Rn. 134 (gegen Kostenerstattung für Bau einer Tiefgarage, Art. 27, 28 UN-BRK); LSG Sachsen-Anhalt, 25.09.2012 – L 7 SB 29/10, br 2013, 188 (192 f.) (gegen Anspruch auf Parkerleichterung, Art. 20 UN-BRK); siehe hierzu den Nichtannahmebeschluss des BSG, 23.01.2013 – B 9 SB 90/12 B, juris; LSG Baden-Württemberg, 18.07.2013 – L 7 SO 4642/12, FEVS 65, 361 (367 ff.) (gegen Anspruch eines Kindes auf Gebärdensprachkurs für seine Eltern, Art. 24, 30 UN-BRK); LSG Berlin-Brandenburg, 17.04.2015 – L 1 KR 156/13, juris Rn. 29 (kein Anspruch auf Versorgung mit Kontaktlinsen, Art. 25 UN-BRK); positiv hingegen LSG Baden-Württemberg, 18.02.2015 – L 2 SO 3641/13, ZFSH/SGB 2015, 376 (380) (Anspruch auf einen Schulbegleiter bei inklusiver Schulbildung unter Hinzuziehung des Art. 24 UN-BRK).

[6] Bundestags-Drucksache 15/1295.

[7] Bundestags-Drucksache 15/1295, S. 28 zu 3.7.

[8] Vgl. hierzu ausführlich Nebe, Der Beitrag des Sozialrechts zur Realisierung des Rechts auf Arbeit behinderter Menschen durch betriebsnahe und betriebliche Rehabilitation, in: Bieback, Karl-Jürgen/Bögemann, Christoph/Igl, Gerhard/Welti, Felix (Hrsg.), Der Beitrag des Sozialrechts zur Realisierung des Rechts auf Gesundheit und des Rechts auf Arbeit für behinderte Menschen, Berlin 2016, S. 177 ff.


Stichwörter:

Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Berufliche Teilhabe, Unterstützte Beschäftigung, individuelle betriebliche Qualifizierung, Qualifizierung, Berufsbegleitung, Bundesteilhabegesetz (BTHG)


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