25.01.2023 A: Sozialrecht Luik: Beitrag A3-2023

Antragssplittung, Teilhabeplanung und getrennte Leistungserbringung – Anmerkung zu SG Heilbronn vom 27.08.2020 –S 15 R 411/20; SG Karlsruhe vom 22.04.2021 – S 6 R 4225/19

Prof. Dr. Steffen Luik (Richter am Bundessozialgericht) nimmt in diesem Beitrag zwei Sozialgerichtsentscheidungen zum Anlass, um sich mit Rechtsfragen des Rehabilitationsverfahrens, insb. des Antragssplittings, der Teilhabeplanung und der getrennten Leistungserbringung, auseinanderzusetzen. Auf die Darstellung der Sachverhalte und der Entscheidungen zweier Sozialgerichtsurteile (SG Heilbronn, Urt. v. 27.08.2020, S 15 R 411/20 und SG Karlsruhe, Gerichtsbescheid v. 22.04.2021, S 6 R 4225/19) – in beiden Fällen wurde ein bei der Krankenkasse gestellter Antrag auf Hörgeräteversorgung nach § 15 Abs. 1 SGB IX gesplittet und weitergeleitet –, folgt deren rechtliche Einordnung. Dabei setzt sich Luik mit der Bestimmung und den Aufgaben des leistenden Rehabilitationsträgers, den Voraussetzungen und Rechtsfolgen eines Antragssplittings und der Möglichkeit der getrennten Leistungsbewilligung und -erbringung in trägerübergreifenden Sachverhalten auseinander.

(Zitiervorschlag: Luik: Antragssplittung, Teilhabeplanung und getrennte Leistungserbringung – Anmerkung zu SG Heilbronn vom 27.08.2020 –S 15 R 411/20; SG Karlsruhe vom 22.04.2021 – S 6 R 4225/19; Beitrag A3-2023 unter www.reha-recht.de; 25.01.2023)

I. Thesen des Autors

  1. Antragsplitting (§ 15 Abs. 1 SGB IX) ist nur möglich, wenn ein Leistungsantrag mehrere Leistungen verschiedener Leistungsgruppen (§ 5 SGB IX) betrifft. Abgetrennt werden können nur Leistungen, für die der „leistende Reha-Träger“, d. h. der im Außenverhältnis zum Menschen mit Behinderung verantwortliche Träger (§ 14 Abs. 2 Satz 1 SGB IX) schon dem Grunde nach nicht Reha-Träger (§ 6 SGB IX) sein kann.
  2. Die nach § 14 SGB IX begründete Zuständigkeit ist für den leistenden Reha-Träger bindend. Splitting nach § 15 Abs. 1 SGB IX löst kein neues Zuständigkeitsklärungsverfahren nach § 14 SGB IX aus. Ein rechtswidriges Antragssplitting begründet weder eine Zuständigkeit noch eine Entscheidungspflicht des Splittingadressaten gegenüber dem leistenden Reha-Träger und ist auch im Außenverhältnis zum Menschen mit Behinderung unbeachtlich.
  3. Splitting nach § 15 Abs. 1 SGB IX führt nicht dazu, dass der leistende Reha-Träger aus seiner Verantwortung entlassen wird, da jedes Antragssplitting automatisch das Teilhabeplanerfordernis nach § 19 Abs. 1 SGB IX (verschiedene Leistungsgruppen oder verschiedene Träger) mit allen verfahrensrechtlichen Konsequenzen auslöst. Den Teilhabeplan muss der im Außenverhältnis verantwortliche leistende Reha-Träger erstellen, der den Antrag gesplittet hat; er behält im Außenverhältnis zum Menschen mit Behinderung die Koordinierungs­verantwortung für den gesamten Antrag.
  4. Die nach § 15 Abs. 1 Satz 2 SGB IX ergehende Entscheidung des Splittingadressaten in eigener Zuständigkeit nach seinem Leistungsgesetz ergeht nicht im Außenverhältnis gegenüber dem behinderten Menschen, sondern im Innenverhältnis gegenüber dem leistenden Reha-Träger; dieser ist an die Entscheidung des Splittingadressaten gebunden und muss sie in den Teilhabeplan aufnehmen.
  5. Antragsplitting allein eröffnet nicht unter Umgehung der Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 SGB IX den Weg in die getrennte Leistungsbewilligung und -erbringung, sondern muss in den Teilhabeplan münden. Getrennte Leistungsbewilligung und -erbringung im Außenverhältnis zum Menschen mit Behinderung ist dann nur unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 SGB IX möglich.
  6. Eine unterbliebene oder fehlerhafte Teilhabeplanung gefährdet nicht nur die Bedarfsfeststellung, sondern führt typischerweise auch zu Ermessensfehlern und fehlerhaften Prognosen aufgrund unvollständiger Sachverhaltskenntnis bei der Leistungsauswahl,[1] da die Leistungsziele und die Erforderlichkeit von Leistungen nicht mehr plausibel beurteilt werden können.[2]

II. Die Sachverhalte und Entscheidungen – die „gesplitteten Hörgeräte“

Mittlerweile liegen erste Entscheidungen zum neuen Verfahrensrecht des SGB IX (§§ 14 ff.) vor. Ausgewählt wurden für diesen Beitrag die Themenkreise Antragssplitting und Teilhabeplanung, jeweils am Beispiel von Hörgeräten (Hilfsmittel der medizinischen Rehabilitation).

Die Versorgung mit Hilfsmitteln ist ein „Dauerbrenner“ im Reha-Recht. Nicht selten sind dabei Sachverhalte, in denen ein Hilfsmittel verschiedene Zwecke und Ziele hat und damit auch verschiedenen Reha-Leistungsgruppen zugeordnet werden kann. So sind etwa (Festbetrags-)Hörgeräte im Ausgangspunkt immer ein Hilfsmittel der medizinischen Rehabilitation (unmittelbarer Behinderungsausgleich, Hören als Grundbedürfnis); damit einhergehende Gebrauchsvorteile im Beruf oder für die soziale Teilhabe ändern daran nichts.[3] Es kommt aber bei besonderen beruflichen Anforderungen an das Hörvermögen, die eine Versorgung über den Festbetrag hinaus erfordern, auch eine Zuordnung zu den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Betracht.[4]

Das SG Heilbronn hatte sich mit einem solchen Sachverhalt zu befassen, bei dem ein an beidseitiger Innenohrschwerhörigkeit leidender Versicherter aus von ihm vorgebrachten beruflichen Gründen die Kosten für den Festbetrag übersteigende Hörgeräte beantragte. Seine Krankenkasse bewilligte die Kostenübernahme nur in Höhe des Festbetrags und leitete den „Rest“-Antrag an die Rentenversicherung weiter, die den Antrag auf Übernahme von weiteren Kosten ablehnte, weil die Voraussetzungen für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht erfüllt seien (keine besonderen beruflichen Anforderungen an das Hörvermögen). Das SG Heilbronn hat letzteres bestätigt, aber unter Hinweis auf die BSG-Rechtsprechung[5] die Bescheide der Rentenversicherung wegen sachlicher Unzuständigkeit aufgehoben, da die Krankenkasse als erstangegangener Träger nicht innerhalb der Frist des § 14 Abs. 1 SGB IX den Antrag weitergeleitet und als leistender Reha-Träger umfassend zuständig geworden sei. Splitting nach § 15 Abs. 1 SGB IX sei wegen unterbliebener Erstellung eines Teilhabeplans nicht möglich.

Im Ergebnis ist die Entscheidung richtig, auch der Hinweis, dass ein Antragssplitting nach § 15 Abs. 1 SGB IX einen Teilhabeplan zwingend zur Folge hat, weil in derselben juristischen Sekunde des Splittingvorgangs die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB IX („Leistungen verschiedener Leistungsgruppen oder mehrerer Rehabilitationsträger“) vorliegen (der Splittingadressat sollte daher immer gleich beim leistenden Reha-Träger nach dem Teilhabeplan fragen, um seine Entscheidung über den von ihm zu verantwortenden Teil dem leistenden Reha-Träger für den Teilhabeplan zuliefern zu können). Splitting war vorliegend aber schon deshalb nicht möglich, weil es bei dem Antrag auf beidseitige Hörgeräteversorgung nur um eine (einzige) Leistung, nicht um „weitere Leistungen“ i. S. d. § 15 Abs. 1 SGB IX ging, sondern nur um verschiedene Verwendungen (Zwecke und Ziele) des begehrten Hilfsmittels. Auch nach neuem Recht gilt die BSG-Rechtsprechung weiterhin, wonach Reha-Anträge nicht „künstlich“ aufgespalten werden dürfen.[6]

Die Krankenkasse hätte den Rentenversicherungsträger über § 15 Abs. 2 SGB IX beteiligen können. Darauf hat in einer weiteren Entscheidung – ebenfalls über ein „gesplittetes Hörgerät“ – das SG Karlsruhe hingewiesen.[7] Auch dort hatte die Krankenkasse den Antrag entgegengenommen, darüber entschieden und den Festbetrag bewilligt (sich damit zum leistenden Reha-Träger gemacht) und danach einen fiktiven beruflichen Teil abgetrennt. Auch dort war Splitting von Anfang an schon deshalb ausgeschlossen, weil nur eine einzige Leistung im Streit war. Das SG hat m. E. zu Recht ausgeführt, dass rechtswidriges Splitting durch den leistenden Reha-Träger nicht die Entscheidungszuständigkeit auf den Splittingadressaten verlagert.[8] Bei Vorliegen eines beruflich bedingten höheren Bedarfs hätten die beiden Träger – über einen (in der Sache kurzen) Teilhabeplan – die Voraussetzungen für eine Kostenteilung zwischen Krankenkasse (Festbetrag) und Rentenversicherungsträger (Mehrkosten)[9] herbeiführen können. Der Kläger hatte sich aber nach der rechtswidrigen Splitting-Entscheidung (zu schnell für die Genehmigungsfiktion nach § 18 Abs. 3 SGB IX) die Hörgeräte selbst beschafft. Das SG hat die Voraussetzungen des § 18 Abs. 6 Satz 1 SGB IX verneint, da schon keine Ablehnungsentscheidung der Krankenkasse vorliege, denn mit der Weiterleitung habe sie zu erkennen gegeben, dass sie über den „beruflichen Teil“ des Antrags nicht entscheiden wolle. Das ist angesichts der objektiven Unmöglichkeit des Splittens des auf nur eine einzige Leistung gerichteten Antrags allerdings mit einem Fragezeichen zu versehen.[10]

III. Rechtliche Einordnungen

1. Der neue § 14 SGB IX: von der Zuständigkeitsklärung zum „leistenden Reha-Träger“

Nach der Rechtslage bis 31. Dezember 2017 musste der nach § 14 SGB IX zuständige Reha-Träger im Außenverhältnis zum Menschen mit Behinderungen nach allen Rechtsgrundlagen leisten, die in der konkreten Bedarfssituation für Reha-Träger vorgesehen waren (sog „aufgedrängte Zuständigkeit“).[11]

Nach der seit 1. Januar 2018 geltenden neuen Rechtslage gilt zunächst dasselbe Procedere im Rahmen des § 14 SGB IX zur Ermittlung des im Außenverhältnis zuständigen „leistenden Reha-Trägers“. Innerhalb einer 2-Wochen-Frist nach Antragseingang muss der erstangegangene Träger prüfen, ob er zuständig ist (dies setzt gedanklich eine Prüfung des Reha-Bedarfs und denkbarer Leistungen voraus) und dann entweder selbst in die Amtsermittlung (Bedarfsermittlung) einsteigen oder den Antrag an den zuständigen Träger weiterleiten.[12] Im Alleingang kann der Antrag wie bisher weiterhin nur einmal weitergeleitet werden, ausnahmsweise – das ist neu – kann der Antrag noch innerhalb der 2-Wochen-Frist[13] nochmals weitergeleitet (denkbar auch: zurückgegeben) werden, wenn der dann adressierte Träger damit einverstanden ist (sog. Turbo-Klärung, § 14 Abs. 3 SGB IX).

Neu ist seit 2018 vor allem, dass der nach § 14 SGB IX ermittelte „leistende Reha-Träger“ deutlich mehr Handlungsoptionen hat und die „aufgedrängte Zuständigkeit“ nicht mehr im Alleingang ohne Zuarbeit der eigentlich zuständigen Träger abarbeiten muss, sondern die aus seiner Sicht zuständigen Träger beteiligen und zur Mitarbeit heranziehen kann. Er kann nach § 15 Abs. 1 SGB IX den Antrag ggf. splitten und den eigentlich zuständigen Träger entscheiden lassen, was zu tun ist. Er kann nach § 15 Abs. 2 SGB IX andere Träger zur Amtsermittlung heranziehen oder sogar nach Erstellung eines Teilhabeplans über die Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 SGB IX Wege in eine getrennte Leistungsbewilligung und Leistungserbringung öffnen. Aber die neuen Möglichkeiten des § 15 SGB IX ändern nichts an seiner Stellung als „leistender“ Reha-Träger (so auch die Terminologie innerhalb des § 15 SGB IX), der damit im Außenverhältnis zum Antragsteller für die Leistungserbringung zuständig bzw. für die Koordinierung der Leistungen bei getrennter Leistungserbringung verantwortlich bleibt (§ 15 Abs. 3 i. V. m. § 19 SGB IX, Teilhabeplan).[14] Zwar kann nach § 19 Abs. 5 Satz 1 SGB IX auch ein nach § 15 SGB IX beteiligter Rehabilitationsträger das Teilhabeplanverfahren anstelle des leistenden Reha-Trägers durchführen, wenn die Reha-Träger dies in Abstimmung mit den Leistungsberechtigten vereinbaren, aber auch dann bleiben die Regelungen über die Leistungsverantwortung nach den §§ 14 f. SGB IX hiervon unberührt (§ 19 Abs. 5 Satz 2 SGB IX).

2. Antragssplitting, § 15 Abs. 1 SGB IX

a)         Voraussetzungen

Falls der leistende Rehabilitationsträger feststellt, dass der Antrag neben den nach seinem Leistungsgesetz zu erbringenden Leistungen weitere Leistungen zur Teilhabe umfasst, für die er nicht Reha-Träger (§ 6 SGB IX) sein kann, leitet er den Antrag insoweit unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Reha-Träger zu (§ 15 Abs. 1 Satz 1 SGB IX).

Die Norm kommt damit faktisch nur für Träger in Frage, die einen kleinen Ausschnitt aus dem Reha-Spektrum zu bearbeiten haben (insbesondere Krankenkassen und Bundes-agentur für Arbeit (BA,) die jeweils nur für eine Reha-Leistungsgruppe i. S. d. § 5 SGB IX Träger sind). Wer hingegen ein breites Zuständigkeitsspektrum hat und für mehrere Reha-Leistungsgruppen zuständig ist (vgl. § 6 SGB IX), wie etwa die Träger der Eingliederungshilfe oder der Unfallversicherung, für den gibt es die Splitting-Möglichkeit nach § 15 Abs. 1 SGB IX nicht.

Außerdem ist Splitting nur möglich, wenn „neben“ den eigenen Leistungen noch „weitere“ Leistungen vom Antrag umfasst sind, für die der leistende Reha-Träger selbst schon gar nicht Träger sein kann. D. h. Splitting funktioniert erstens nur, wenn es um verschiedene Leistungen geht, die unterschiedlichen Leistungsgruppen (§ 5 SGB IX: medizinische Reha, berufliche Reha, Teilhabe an Bildung, soziale Teilhabe) zuzuordnen sind. Splitting ist zweitens kein Ersatz für eine unzureichende Prüfung innerhalb der Fristen des § 14 SGB IX und nicht dazu da, eine unterbliebene Weiterleitung nach § 14 SGB IX außerhalb der Fristen des § 14 SGB IX doch noch nachzuholen. Splitting folgt auf das abgeschlossene Prozedere des § 14 SGB IX, löst aber weder von neuem die Fristen des § 14 SGB IX noch gar ein neues Zuständigkeitsklärungsverfahren aus.[15]

Das Zuständigkeitsklärungsverfahren nach § 14 SGB IX betrifft die materiell-rechtliche Leistungszuständigkeit. Z. B. kann die BA im Rahmen der Fristen des § 14 SGB IX einen Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben – obwohl sie dafür dem Grunde nach Träger ist – an den Rentenversicherungsträger (der ebenfalls Leistungsträger für diese Reha-Gruppe ist) weiterleiten, wenn die besonderen persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der §§ 10 ff. SGB VI vorliegen, weil in diesem Fall der RV-Träger vorrangig zuständig ist (§ 22 Abs. 2 SGB III). Im Rahmen des § 15 Abs. 1 SGB IX geht das nicht mehr, weil es nicht mehr um die Leistungszuständigkeit, sondern um die Trägerstellung dem Grunde nach geht.[16] Alles andere wäre auch mit den Gesetzeszwecken unvereinbar, schon allein deshalb, weil der Prozess des § 14 SGB IX mit der Bestimmung des „leistenden“ Reha-Trägers abgeschlossen ist, dem danach die Handlungsoptionen des § 15 SGB IX offenstehen. Wer später der Auffassung ist, er werde zu Unrecht „angesplittet“, teilt dies dem leistenden Reha-Träger mit und gibt den Antragsteil wieder zurück, unter Darlegung der Gründe, weshalb er nicht zuständiger Träger ist. Für eine Entscheidung des Splittingadressaten ist in einem solchen Fall schon wegen fehlender sachlicher Zuständigkeit kein Raum.

Nochmals: Die bei § 15 Abs. 1 SGB IX in Frage stehenden „weiteren“ Leistungen sind nur solche, die einer anderen Leistungsgruppe (§ 5 SGB IX) zuzuordnen sind und die vernünftigerweise (nach der Verkehrsanschauung) tatsächlich abgetrennt werden können. Bei Hilfsmitteln scheidet ein Splitting in separate Leistungsanträge jedenfalls dann aus, wenn es nur um ein einziges Hilfsmittel – um eine einzige Sache (§ 90 BGB) – geht, mit der verschiedene Zwecke verfolgt werden, z. B. wenn ein Hörgerät nicht nur im Alltagsleben, sondern auch für besondere berufliche Anforderungen benötigt wird;[17] aber dessen wesentliche Bestandteile beieinander zu bleiben haben (vgl. § 93 BGB). Die Krankenkasse als leistender Reha-Träger kann in einem solchen Fall also weder ein Hörgerät gedanklich „zerlegen“ noch einen fiktiven Teil „berufliche Reha“ absplitten, sondern hat die Möglichkeit, den Träger der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 15 Abs. 2 SGB IX bei der Bedarfsermittlung zu beteiligen.[18]

Das Splitting nach § 15 Abs. 1 SGB IX muss „unverzüglich“, ohne schuldhaftes Zögern, erfolgen. Der Ablauf der Fristen des § 14 SGB IX selbst kann noch nicht die Grenze markieren, ab welcher ein Splitting unzulässig wäre,[19] denn es ist der nach § 14 SGB IX gefundene „leistende Reha-Träger“, der im Anschluss an die Abläufe des § 14 SGB IX die Handlungsoptionen des § 15 SGB IX hat. Aber da zwei Wochen im Rahmen der Zuständigkeitsklärung für die Prüfung reichen müssen, ob weitergeleitet wird oder nicht, bietet es sich an, auch bei § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB IX von maximal zwei Wochen auszugehen, in denen der Antrag gesplittet werden kann. Nach Fristablauf bleibt es bei der „aufgedrängten“ Zuständigkeit für den gesamten Antrag, aber – da ein Fall des § 15 Abs. 1 SGB IX nicht vorliegt – mit den Möglichkeiten der Heranziehung nach § 15 Abs. 2 SGB IX zur Bedarfsfeststellung.

b)        Folgen eines rechtmäßigen Splittings

Nach erfolgtem (rechtmäßigen) Splitting entscheidet der Splittingadressat über die weiteren Leistungen nach den für ihn geltenden Leistungsgesetzen in eigener Zuständigkeit und – jetzt wird es interessant – „unterrichtet“ (d. h. kein Bescheid, sondern behördliche Verfahrenshandlung i. S. v. § 56a SGG)[20] den behinderten Menschen hierüber lediglich (§ 15 Abs. 1 Satz 2 SGB IX). Schon die Tatsache, dass der Mensch mit Behinderung von der Entscheidung lediglich „unterrichtet“ wird (nochmals: kein Verwaltungsakt[21]), zeigt, dass sich das sog. Splitting nach § 15 Abs. 1 SGB IX im Innenverhältnis der Reha-Träger untereinander abspielt. Die „Entscheidung“ des Splittingadressaten ergeht gegenüber dem leistenden Reha-Träger, der sie in den Teilhabeplan aufnehmen muss. Dies folgt schon daraus, dass der leistende Reha-Träger im Moment des „Splittings“ zugleich das zwingende Teilhabeplanerfordernis des § 19 Abs. 1 SGB IX (verschiedene Träger oder Leistungsgruppen) auslöst und darin die verschiedenen Leistungen zusammenführen muss.[22] Es findet keine Trennung von Verfahren statt, sondern es erfolgt eine „Beteiligung eines Rehabilitationsträgers“.[23]

Sinn des § 15 Abs. 1 SGB IX ist damit nicht, Teile des Reha-Antrags „auf Nimmerwiedersehen“ loszuwerden und ohne weitere Koordinierung der Träger eine gegenüber dem Menschen mit Behinderung getrennte Entscheidung mit mehreren Bescheiden herbeizuführen – dieses Missverständnis scheint mir aber in der Welt zu sein –, sondern es geht darum, dass der leistende Reha-Träger, der sofort nach dem Splittung mit der Erstellung des Teilhabeplans beginnen muss, einen anderen Träger auch gegen dessen Willen an der Entscheidungsfindung beteiligt und zeitnah eine Leistungsentscheidung des anderen Trägers erhält (der sein Rechtsgebiet kennt und dadurch eine sachnähere und rechtssichere Entscheidung treffen kann).

In den Fällen der Beteiligung eines Rehabilitationsträgers nach [§ 15] Absatz 1 bleibt dennoch die Koordinierungsverantwortung für die rechtzeitige Entscheidung über den gesamten Antrag bei dem nach § 14 leistenden Rehabilitationsträger, der nach § 19 das Teilhabeplanverfahren durchzuführen hat.“[24]

Das ist der Clou des § 15 Abs. 1 SGB IX. Die Entscheidung ergeht nicht mit einem Verwaltungsakt gegenüber dem Menschen mit Behinderung, sondern entschieden wird verbindlich gegenüber dem leistenden Reha-Träger, der diese Entscheidung in den Teilhabeplan, verstanden als Reha-Gesamtkonzept, aufnehmen muss. Damit wird endlich eine nach altem Recht bestehende und – für die praktische Handhabbarkeit der Norm – als schmerzlich empfundene Lücke im Rahmen der bisherigen „aufgedrängten Zuständigkeit“ geschlossen, die den zuständigen Träger „im Regen stehen“ und ohne Hilfe der eigentlich zuständigen Träger fremde Rechtsgebiete bearbeiten ließ. Die nach dem bis 31. Dezember 2017 geltenden Recht als drängendes praktisches Problem empfundene aufgedrängte Zuständigkeit mit der Verpflichtung, in unbekanntem Terrain zu leisten, wird auf diese Weise erheblich entschärft, indem der leistende Reha-Träger nunmehr von anderen Trägern eine verbindliche Entscheidung über deren Leistungen einholen kann, die er in den Teilhabeplan aufnehmen und umsetzen kann. Damit sind auch Streitigkeiten zwischen den Trägern in etwaigen Erstattungsverfahren obsolet.

3. Gemeinsame Bedarfsermittlung und Teilhabeplanverfahren: der Weg in die rechtssichere getrennte Leistungsbewilligung und -erbringung

a)         Bedarfsfeststellung mehrerer Träger

Wenn kein Fall des § 15 Abs. 1 SGB IX vorliegt, kann der leistende Reha-Träger trotzdem andere Reha-Träger „mit ins Boot“ holen, und im Zuge der Bedarfsfeststellung (Amtsermittlung, § 20 SGB X) von anderen Trägern nach § 15 Abs. 2 SGB IX die für den Teilhabeplan nach § 19 SGB IX erforderlichen Feststellungen unverzüglich anfordern. Grundlage für die individuelle personenzentrierte Erbringung von Teilhabeleistungen ist die umfassende Feststellung des Reha-Bedarfs.[25] Der notwendige Rehabilitationsbedarf ist anhand der Instrumente zur Bedarfsfeststellung nach § 13 SGB IX festzustellen.[26] Die herangezogenen materiell-rechtlich zuständigen Träger können damit den nach § 14 SGB IX leistenden Reha-Träger an ihre Feststellungen binden. Die Bindungswirkung betrifft alle Feststellungen, die für den beteiligten Rehabilitationsträger und seine Leistungsgesetze maßgeblich sind.[27] Unzureichende Kooperation gegenüber dem leistenden Reha-Träger hat Auswirkungen in einem etwaigen Erstattungsverfahren (§ 16 Abs. 2 Satz 2 SGB IX).

b)        Getrennte Leistungsbewilligung und -erbringung

Allein die Spezialregelung des § 15 Abs. 3 SGB IX ermöglicht eine im Außenverhältnis zum Menschen mit Behinderung nach Bescheiden getrennte Leistungsbewilligung und -erbringung. Dazu muss nach pflichtgemäßer Erstellung eines Teilhabeplans durch den leistenden Reha-Träger (unter Beteiligung und Mitwirkung der anderen zuständigen Träger) eine getrennte Bewilligung und Erbringung der Leistungen (unter den weiteren in § 15 Abs. 3 SGB IX genannten Voraussetzungen) auch tatsächlich sichergestellt sein. Die Voraussetzungen dieser Spezialregelung zur getrennten Bewilligung und Erbringung können nicht durch das Splitting nach § 15 Abs. 1 SGB IX umgangen werden, der lediglich von „entscheiden“ und „unterrichten“ spricht (s. oben). Wenn die Voraussetzungen für eine getrennte Leistungsbewilligung nach § 15 Abs. 3 SGB IX nicht erfüllt sind, verbleibt die „volle Koordinierungs- und Leistungsverantwortung“ beim leistenden Reha-Träger.[28]

Beitrag von Prof. Dr. Steffen Luik, Richter am Bundessozialgericht

Fußnoten

[1] Vgl. BSG 09.11.2010 – B 2 U 10/10 R = SozR 4-2700 § 76 Nr. 2 Rn. 15; LSG Baden-Württemberg 26.09.2012 – L 2 SO 1378/11 - FEVS 64, 407.

[2] Vgl. Bundestags-Drucksache 18/9522, S. 240: „Im Rahmen einer gerichtlichen Überprüfung von Entscheidungen wird eine fehlende oder fehlerhafte Erstellung des Teilhabeplans dahingehend zu würdigen sein, ob die getroffenen Feststellungen zum Bedarf und zu den erforderlichen Leistungen überhaupt verwertbar sind.

[3] BSG 17.12.2009 - B 3 KR 20/08 R - BSGE 105, 170 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 28 Rn. 17.

[4] Vgl. dazu SG Duisburg 03.03.2021 – S 60 KR 1781/19; zu den Schnittstellen siehe auch Dittmann: Die Hilfsmittelversorgung an der Schnittstelle der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und der medizinischen Rehabilitation; Beiträge A11- und A12-2019 unter www.reha-recht.de; 30. und 31.07.2019.

[5] BSG 24.01.2013 – B 3 KR 5/12 R – BSGE 113, 40 = SozR 4-3250 § 14 Nr. 19 Rn. 26.

[6] BSG 03.02.2015 - B 13 R 261/14 B - Rn. 8.

[7] SG Karlsruhe 22.04.2021 - S 6 R 4225/19.

[8] Vgl. SG Karlsruhe 22.04.2021 - S 6 R 4225/19.

[9] Vgl. BSG 24.01.2013 – B 3 KR 5/12 R – BSGE 113, 40 = SozR 4-3250 § 14 Nr. 19 Leitsatz 3.

[10] Vgl. auch BSG 24.01.2013 – B 3 KR 5/12 R – BSGE 113, 40 = SozR 4-3250 § 14 Nr. 19 Rn. 12.

[11] BSG 26.06.2007 – B 1 KR 34/06 – BSGE 98, 267 = SozR 4-3250 § 14 Nr. 4.

[12] Zur Frage des Erstantrags, siehe Luik: Startschuss für das einheitliche Verwaltungsverfahren – Bestimmung des zuständigen Trägers nach Antragszeitpunkt und weitere Fragen – Anmerkung zu LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 17. März 2020 – L 7 AL 81/19; Beitrag A22-2021 unter www.reha-recht.de; 04.08.2021.

[13] Eicher, Das koordinierende Reha-Verfahren - eine Herausforderung für die Verwaltung, NZS 2022, 601, 603.

[14] Bundestags-Drucksache 18/9522, S. 235.

[15] Vgl. Schaumberg: Leistungskoordination gemäß § 15 SGB IX bei Trägermehrheit; Beitrag A12-2020 unter www.reha-recht.de; 29.05.2020, S. 3 f.; a. A. wohl § 30 der Gemeinsamen Empfehlung Reha-Prozess, 2. Aufl. 2019, abrufbar unter www.bar-frankfurt.de, zuletzt abgerufen am 25.01.2023; vgl. Schian: Gemeinsame Empfehlung Reha-Prozess – ein „Patentrezept“ für die Gestaltung trägerübergreifender Zusammenarbeit in der Rehabilitation – Teil II: Inhalte der GE Reha-Prozess; Beitrag A5-2021 unter www.reha-recht.de; 26.01.2021, S. 4 f.

[16] Vgl. SG München 30.04.2021 – S 46 SO 543/19.

[17] BSG 24.01.2013 - B 3 KR 5/12 R - BSGE 113, 40 = SozR 4-3250 § 14 Nr. 19, Rn. 21; LSG Baden-Württemberg 27.04.2021 - L 11 KR 2082/19.

[18] SG Karlsruhe 22.04.2021 - S 6 R 4225/19 - Rn. 30.

[19] In diese Richtung aber SG Duisburg 03.03.2021 – S 60 KR 1781/19 – juris Rn. 32; Joussen in Dau/Düwell/Joussen/Luik, SGB IX, 6. Aufl 2022, § 14 Rn. 22.

[20] Wie bereits bei § 14 Abs. 6 Satz 1 und Satz 2 SGB IX a. F. Vgl. etwa zum „unterrichten“ bei § 13 Abs. 3a Satz 2 SGB V - ebenfalls kein Verwaltungsakt - Helbig in jurisPK-SGB V, 4. Aufl. 2020, § 13 Rn. 104 ff., Stand 30.05.2022.

[21] Anders Waßer: Die Zuständigkeitsklärung in §§ 14, 15 SGB IX nach dem neuen Bundesteilhabegesetz (BTHG) – Teil II: Leistungsverantwortung bei einer Mehrheit von Reha-Trägern; Beitrag A3-2021 unter www.reha-recht.de; 22.01.2021, S. 2 ff.

[22] Vgl. die zutreffende Fachliche Weisung Reha SGB IX der BA, § 19 Ziff. 3.5.3, Stand 01.01.2022: „Wird die BA im Sinne des § 15 SGB IX beteiligt, so ermittelt und stellt die BA, die in ihrer Zuständigkeit liegenden Rehabilitationsbedarfe und die notwendigen Leistungen in Abstimmung mit der/dem Leistungsberechtigten fest. Sie erstellt einen Beitrag zum Teilhabeplan und sendet diesen dem leistenden Rehabilitationsträger fristgerecht zu.“

[23] So ausdrücklich Bundestags-Drucksache 18/9522, S. 235.

[24] Bundestags-Drucksache 18/9522, S. 235.

[25] Vgl. dazu die Gemeinsame Empfehlung „Bedarfsfeststellung“ 2019, abrufbar unter www.bar-frankfurt.de, zuletzt abgerufen am 25.01.2023.

[26] Vgl. Fachliche Weisung Reha SGB IX der BA zu § 14 SGB IX, Ziff. 3.1 (3), Stand 01.01.2022.

[27] Bundestags-Drucksache 18/9522, S. 235.

[28] So ausdrücklich und auch stimmig Bundestags-Drucksache 18/9522, S. 235.


Stichwörter:

Weiterleitung des Antrags, Teilhabeplanverfahren, Aufgedrängte Zuständigkeit, Bedarfsfeststellung, Hilfsmittelversorgung, Hörgerät


Kommentare (1)

  1. Dr. Robert Weber
    Dr. Robert Weber 08.03.2023
    Hallo!

    Nach zweimaligem Lesen des interessanten Fachbeitrages A3-2023 frage ich mich folgendes:

    1. Ist bei Hörgeräten ein Splitting nach § 15 Abs. 1 SGB IX möglich, wenn zum Beispiel die Krankenkasse eine Teilweiterleitung an das Arbeitsamt veranlasst, weil die Krankenkasse selbst nicht für LTA zuständiger Reha-Träger sein kann? Oder ist bei Hörgeräten ein Splitting nach § 15 Abs. 1 nie möglich, weil es sich um ein einziges Hilfsmittel (bzw. um eine einzige Sache) handelt?

    2. Warum kommen LTA nur (?) bei "besonderen" (?) beruflichen Anforderungen an das Hörvermögen in Betracht?

    3. Setzt eine Ermessensausübung gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 SGB VI in Hörgerätefällen voraus, dass zuvor ein Teilhabeplan im Sinne von § 19 SGB IX erstellt worden ist? (In der Praxis ist mir ein solcher Plan noch nie begegnet. Die Möglichkeiten des § 12 Abs. 2 SGB X bzw. der §§ 3, 4 SGB X gibt es hingegen schon lange und von ihnen wird ja auch manchmal Gebrauch gemacht.)

    Den "Clou" § 15 SGB IX sehe ich im Zusammenhang mit Chancen für eine Genehmigungsfiktion im Sinne von § 18 Abs. 3 SGB IX.

    Freundliche Grüße
    RA Dr. Robert Weber
    Oranienburger Chaussee 62
    13465 Berlin

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