I. Einleitung
Mit dem Bundesteilhabegesetz (BTHG) wurde das Recht der Eingliederungshilfe umfassend reformiert. Das hat Auswirkungen auf alle Akteure im sozialrechtlichen Dreieck. Konkretisiert werden die Regelungen durch Ausführungsgesetze der Länder und detaillierter durch Landesrahmenverträge zwischen Leistungsträgern und Verbänden von Leistungserbringern. An den Verhandlungen waren erstmals auch Verbände von Menschen mit Behinderungen beteiligt.
Der vorliegende Beitrag soll einen kompakten Überblick zum Umsetzungsstand der Neuregelungen zur Eingliederungshilfe in den deutschen Ländern geben. Dazu werden zunächst die wichtigsten Inhalte der Reform (II.) und wesentliche Inhalte der Ausführungsgesetze der Länder (III.) vorgestellt. In den drei weiteren Teilen des Beitrags wird die Konkretisierung der eingliederungshilferechtlichen Regelungen durch die Vertragsparteien in den Ländern in den Blick genommen und beispielhaft vertieft anhand der Trennung von Fachleistungen der Eingliederungshilfe und existenzsichernden Leistungen in besonderen Wohnformen[1], der Verbindung von Gesamtplanung und Leistungsvergütung[2] und der Qualität, Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit der Leistungen[3].
II. Die Reform des Rehabilitations- und Teilhaberechts durch das BTHG
Das BTHG ist eine große sozialpolitische Reform. Die Implementierung der neuen Regelungen erfolgt darum stufenweise und begann zum 01.01.2017, als Änderungen im Schwerbehindertenrecht[4] und erste Schritte bei der Verbesserung in der Einkommens- und Vermögensanrechnung vorgenommen wurden.[5]
Zum 01.01.2018 wurde die Reform von SGB IX Teil 1 und 3 wirksam. In Teil 1 des SGB IX wurde der Behinderungsbegriff neu gefasst (§ 2 Abs. 1 SGB IX), das in § 10 SGB IX a. F. bereits angelegte Teilhabeplanverfahren wurde weiterentwickelt und konkretisiert (§§ 19–22 SGB IX)[6], die Förderung einer ergänzenden unabhängigen Teilhabe- beratung durch den Bund (§ 32 SGB IX) wurde eingeführt[7], die Rolle der BAR wurde klargestellt (§ 39–41 SGB IX), es wurden mit dem Budget für Arbeit (§ 61 SGB IX) neue Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben eingeführt[8] sowie die neue Leistungsgruppe Teilhabe an Bildung (§ 75 SGB IX) geschaffen[9]. In Teil 3 des SGB IX wurden inhaltliche Änderungen vorgenommen, die das Engagement der Schwerbehindertenvertretungen verbessern sollten. Zudem wurden neue Regelungen zur Nutzung von Behindertenparkplätzen und ein neues Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis geschaffen. Weiterhin trat das reformierte Vertragsrecht der Eingliederungshilfe in Kraft, um den Parteien Zeit für Verhandlungen zu geben.
Zum 01.01.2020 ist nun die dritte Reformstufe des BTHG in Kraft getreten. Damit hat das Recht der Eingliederungshilfe eine grundlegende Reform erfahren. Die Regelungen der Eingliederungshilfe wurden aus dem SGB XII herausgelöst und als besondere Leistung zur selbstbestimmten Lebensführung in Teil 2 des SGB IX eingefügt. Das SGB IX wurde so zu einem Leistungsgesetz aufgewertet.[10]
Dabei sollen die Regelungen die Leistungen der Eingliederungshilfe konsequent personenzentriert ausrichten[11]. Notwendige Unterstützung soll sich nicht mehr nach der Wohnform, sondern dem individuellen Bedarf richten. So werden fach- und existenzsichernde Leistungen getrennt. Die Eingliederungshilfe konzentriert sich auf Fachleistungen zum Behinderungsausgleich, Leistungen zum Lebensunterhalt einschließlich Wohnen sollen nach dem SGB XII bzw. SGB II erbracht werden.[12] Die Gliederung nach ambulanten, teilstationären und vollstationären Leistungen bei Leistungen zur Sozialen Teilhabe für erwachsene Menschen mit Behinderungen wird aufgegeben.[13]
Neben der Personenzentrierung ist es auch Ziel des BTHG, die Steuerungsfähigkeit der Träger der Eingliederungshilfe zu erhöhen, um keine neuen Ausgabendynamiken entstehen zu lassen.[14] Dazu wurden in den §§ 117 ff. SGB IX Regelungen zur Gesamtplanung geschaffen, die auf die Teilhabeplanung nach den §§ 19 ff. SGB IX aufbauen. § 7 Abs. 2 S. 1 SGB IX regelt, dass die Vorschriften zur Einleitung der Rehabilitation, der Erkennung und Ermittlung des Rehabilitationsbedarfs und der Koordinierung der Leistungen in Kapitel 2 bis 4 des ersten Teils des SGB IX den für die jeweiligen Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen vorgehen. Zwischen den Regelungen zur Gesamtplanung und zur Teilhabeplanung kann also kein Widerspruch bestehen.
III. Die Konkretisierung des SGB IX Teil 2 durch Landesrecht
Inwiefern eine personenzentrierte Ausrichtung des Leistungssystems Eingliederungshilfe gelingen kann, hängt wesentlich von der landesrechtlichen Ausgestaltung der Vorgaben von Teil 2 des SGB IX und den Vereinbarungen zwischen den Trägern der Eingliederungshilfe und Leistungserbringern ab. Insbesondere eine sozialraumorientierte Ausgestaltung des Leistungssystems muss von Ländern und Kommunen gewollt und mit Menschen mit Behinderung und Leistungserbringern vor Ort geplant werden. Den Ländern wurden bundesrechtlich die Aufgaben zugewiesen,
- den zuständigen Träger der Eingliederungshilfe zu bestimmen (§ 94 Abs. 1 SGB IX),
- sicherzustellen, dass der oder die Träger der Eingliederungshilfe zur Erfüllung der Aufgaben geeignet sind und sie bei der Durchführung ihrer Aufgaben ggfs. durch die oberste Landessozialbehörde zu unterstützen (§ 94 Abs. 2 SGB IX),
- auf flächendeckende, bedarfsdeckende, am Sozialraum orientierte und inklusiv ausgerichtete Angebote von Leistungsanbietern hinzuwirken und die Träger der Eingliederungshilfe bei der Umsetzung ihres Sicherstellungsauftrages zu unterstützen (§ 94 Abs. 3 SGB IX) und
- eine Arbeitsgemeinschaft zur Förderung und Weiterentwicklung der Strukturen der Eingliederungshilfe zu bilden (§ 94 Abs. 4 SGB IX).
Auch müssen sie eine maßgebliche Interessenvertretung der Menschen mit Behinderungen bestimmen, die bei der Erarbeitung und Beschlussfassung von Landesrahmenverträgen mitwirkt (§ 131 Abs. 2 SGB IX) und bestimmen, ob Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfungen, die die Träger der Eingliederungshilfe per Gesetz[15] bei Leistungserbringern durchführen dürfen, auch anlassunabhängig stattfinden können (§ 128 Abs. 1 S. 3. SGB IX). Dazu haben mittlerweile alle Bundesländer Ausführungsgesetze erlassen.[16] Nachfolgend werden diese landesrechtlichen Regelungen kurz zusammengefasst.
1. Träger der Eingliederungshilfe
Die zuständigen Träger der Eingliederungshilfe sind nach § 94 Abs. 1 SGB IX in allen Ausführungsgesetzen bestimmt worden. Dabei wurden traditionsbasiert unterschiedliche Regelungen getroffen. Für Leistungen der Eingliederungshilfe zuständig sind örtliche und überörtliche Träger mit je eigenen landesspezifischen Abgrenzungen, die die Zuständigkeit am Alter oder einem Lebensabschnitt[17] der Leistungsberechtigten, aber teilweise auch an der Wohnform[18] ausrichtet. Es finden sich auch Regelungen, die dem überörtlichen Träger Steuerungsaufgaben zuweisen[19] oder dafür zentrale Stellen[20] ausweisen.
Folgende Tabelle gibt einen Überblick:
Bundesland
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Träger der Eingliederungshilfe
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Baden-Württemberg
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Träger der Eingliederungshilfe sind nach § 1 Abs. 1 AGSGB IX die Stadt- und Landkreise. Nach § 2 Abs. 1 S. 1 AGSGB IX können die Landkreise Aufgaben der Eingliederungshilfe kreisangehörigen Gemeinden oder vereinbarten Verwaltungsgemeinschaften übertragen.
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Bayern
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Nach Art. 66d BayAGSG sind die Bezirke Träger der Eingliederungshilfe.
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Berlin
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Träger der Eingliederungshilfe ist das Land Berlin (§ 1 AG SGB IX). Die Durchführung der Aufgaben des Trägers der Eingliederungshilfe bzw. der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche obliegt den bezirklichen Ämtern für Soziales bzw. den bezirklichen Jugendämtern in den jeweiligen Teilhabefachdiensten (§ 2 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 AG SGB IX). Die Zusammenarbeit der Teilhabefachdienste der Sozial- und Jugendämter wird mithilfe bezirklicher örtlicher Arbeitsbündnisse im sog. „Haus der Teilhabe“ koordiniert (§ 2 Abs. 3 AG SGB IX).
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Brandenburg
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Als örtliche Träger der Eingliederungshilfe sind die Landkreise und kreisfreien Städte für die Leistungen nach Teil 2 SGB IX zuständig (§§ 2 Abs. 1, 3 S. 1 AG-SGB IX). Das Land nimmt als überörtlicher Träger der Eingliederungshilfe übergeordnete Steuerungs-, Überwachungs- und Koordinierungsaufgaben wahr (§§ 2 Abs. 2, 4 Abs. 1 AG-SGB IX).
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Bremen
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Träger der Eingliederungshilfe sind nach § 1 Abs. 1 S. 1 SGB IX AG vorbehaltlich der nach Abs. 2 vom Land Bremen wahrzunehmenden Aufgaben die Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven. Das Land Bremen ist u.a. für den Abschluss von Rahmenverträgen sowie für die Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung zuständig (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 SGB IX AG).
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Hamburg
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Träger der Eingliederungshilfe ist nach § 1 AG SGB IX die Freie und Hansestadt Hamburg.
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Hessen
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Träger der Eingliederungshilfe sind die kreisfreien Städte und die Landkreise sowie als überörtlicher Träger der Landeswohlfahrtsverband Hessen (§ 1 Abs. 1 HAG/SGB IX). Die kreisfreien Städte und Landkreise als örtliche Träger sind für Kinder und Jugendliche bis zur Beendigung der Schulausbildung an einer allgemeinen Schule oder einer Förderschule zuständig (§ 2 Abs. 1 S. 1 HAG/SGB IX). Sie sind ebenfalls zuständig, wenn die Leistungen erstmals nach Erreichen der Regelaltersgrenze beantragt werden (§ 2 Abs. 2 S. 1 HAG/SGB IX). Der nach Beendigung der schulischen Ausbildung zuständige Landeswohlfahrtsverband Hessen bleibt zuständig, wenn die Leistungen über das Erreichen der Regelaltersgrenze hinaus beansprucht werden (§ 2 Abs. 3, 4 HAG/SGB IX).
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Mecklenburg-Vorpommern
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Träger der Eingliederungshilfe sind die Landkreise und kreisfreien Städte (§ 2 Abs. 1 AG-SGB IX) im übertragenen Wirkungskreis. Zentrale Stelle ist der Kommunale Sozialverband M-V (§ 2 Abs. 2 AG-SGB IX)
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Niedersachsen
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Als örtliche Träger der Eingliederungshilfe und Sozialhilfe bestimmt § 2 Abs. 2 Nds. AG SGB IX/XII die Landkreise und kreisfreien Städte sowie die Region Hannover; das Land wird als überörtlicher Träger benannt (§ 2 Abs. 3 Nds. AG SGB IX/XII).
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Nordrhein-Westfalen
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Träger der Eingliederungshilfe sind nach § 1 Abs. 1 S. 1 AG-SGB IX NRW grundsätzlich der Landschaftsverband Rheinland und der Landschaftsverband Westfalen-Lippe. Die Kreise und kreisfreien Städte sind als Träger der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche bis zum Abschluss einer ersten allgemeinen Schulausbildung zuständig (§ 1 Abs. 2 S. 1 AG-SGB IX NRW). Ausgenommen sind wiederum Leistungen, welche, nach § 27c Abs. 1 Nr. 1, 2 SGB XII in der ab dem 1. Januar 2020 geltenden Fassung, zur Betreuung in einer Pflegefamilie, in heilpädagogischen Tagesstätten, Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege oder im Rahmen der Frühförderung erbracht werden (§ 1 Abs. 2 S. 2 AG-SGB IX NRW).
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Rheinland-Pfalz
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Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres bzw. bis zur Beendigung des Schulverhältnisses sind die Landkreise und kreisfreien Städte zuständig (§ 1 Abs. 1 AG SGB IX). Ab der Vollendung des 18. Lebensjahres ist grundsätzlich das Land als Träger der Eingliederungshilfe zuständig (§ 1 Abs. 2 S. 1 AG SGB IX).
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Saarland
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Träger der Eingliederungshilfe ist nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch das Saarland. § 1 Abs. 2 S. 1 des Gesetzes sieht vor, dass die Aufgaben des Trägers der Eingliederungshilfe durch das Landesamt für Soziales durchgeführt werden.
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Sachsen
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Als Träger der Eingliederungshilfe sieht § 10 Abs. 1 S. 1 SächsAGSGB die kreisfreien Städte, die Landkreise und den Kommunalen Sozialverband Sachsen vor. Die Leistungen der Eingliederungshilfe werden grundsätzlich von den Landkreisen und den kreisfreien Städten erbracht (§ 10 Abs. 1 S. 2 SächsAGSGB). Abweichend hiervon ist der Kommunale Sozialverband Sachsen für alle teilstationären und stationären Leistungen für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und für die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zuständig (§ 10 Abs. 2 SächsAGSGB).
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Sachsen-Anhalt
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Träger der Eingliederungshilfe ist nach § 1 AG SGB IX das Land, dessen Aufgaben von der Sozialagentur Sachsen-Anhalt wahrgenommen werden (§ 2 Abs. 1 S. 1 AG SGB IX). Soweit diese ihre Aufgaben nicht selbst wahrnimmt, werden die Landkreise und kreisfreien Städte zur Durchführung ihrer Aufgaben herangezogen (§ 2 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 und 3 AG SGB IX).
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Schleswig-Holstein
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Träger der Eingliederungshilfe sind nach § 1 Abs. 1 S. 1 AG-SGB IX die Kreise und kreisfreien Städte. Ihre sachliche Zuständigkeit umfasst alle Aufgaben nach Teil 1 und 2 SGB IX (§ 1 Abs. 1 S. 2 AG-SGB IX). Für den Abschluss von Landesrahmenvereinbarungen und -verträgen sowie für die Wahrnehmung von Steuerungsaufgaben ist nach § 1 Abs. 2 AG-SGB IX das Land als Träger der Eingliederungshilfe zuständig.
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Thüringen
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Als örtliche Träger der Eingliederungshilfe benennt § 1 S. 1 ThürAGSGB IX die Landkreise und kreisfreien Städte, die grundsätzlich für die Leistungen nach Teil 2 SGB IX sachlich zuständig sind (§ 3 ThürAGSGB IX). Das Land als überörtlicher Träger (§ 2 Abs. 1 ThürAGSGB IX) ist u.a. zuständig für die Standort- und Bedarfsplanung, den Abschluss von Rahmenverträgen sowie für die Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung (§ 4 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 ThürAGSGB IX).
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Grundsätzlich sind Träger der Eingliederungshilfe also das Land, Kommunalverbände höherer Ordnung wie Landschaftsverbände in Nordrhein-Westfalen, der Landeswohlfahrtsverband in Hessen, die Bezirke in Bayern oder kommunale Sozialverbände in Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen oder Städte und Gemeinden. Die sachliche Zuständigkeit ist landesrechtlich unterschiedlich ausgestaltet.
2. Hinwirkung auf ausreichende und sozialraumorientierte Angebote und Unterstützung der Leistungsträger
Ausführungsregelungen zur Pflicht, auf eine flächendeckende, bedarfsdeckende, sozialraumorientierte und inklusiv ausgerichtete Angebotsstruktur hinzuwirken und die Träger der Eingliederungshilfe bei der Umsetzung ihres Sicherstellungsauftrages zu unterstützen (§ 94 Abs. 3 SGB IX), finden sich nicht in allen Landesgesetzen. In Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Hamburg, dem Saarland, Sachsen und Schleswig-Holstein wird auf eine entsprechende Regelung verzichtet.
Die Formulierung in § 5 Abs. 2 und 3 HAG SGB IX[21] lautet beispielsweise:
(2) Ziel der Zusammenarbeit ist die Entwicklung inklusiver Sozialräume, um inklusive Lebensverhältnisse in Hessen zu fördern und zu stärken. Die Zusammenarbeit beinhaltet insbesondere eine Abstimmung, Koordinierung und Vernetzung der jeweils in eigener Zuständigkeit wahrzunehmenden Aufgaben.
(3) Im Rahmen der Zusammenarbeit schließen die Träger der Eingliederungshilfe untereinander Kooperationsvereinbarungen ab, in denen verbindlich die Steuerung und Planungsgremien vereinbart werden. In den Vereinbarungen soll auch geregelt werden, wie die örtlichen Anbieter von Leistungen der Eingliederungshilfe und die örtlichen Vertretungen der Menschen mit Behinderungen in den Steuerungsprozess eingebunden werden.
3. Arbeitsgemeinschaft zur Förderung und Weiterentwicklung der Strukturen der Eingliederungshilfe
Eine Arbeitsgemeinschaft zur Förderung und Weiterentwicklung der Strukturen der Eingliederungshilfe bestehend aus dem für die Eingliederungshilfe zuständigen Ministerium, den Trägern der Eingliederungshilfe, Leistungserbringern sowie Verbänden für Menschen mit Behinderungen (§ 94 Abs. 4 SGB IX) wird in allen Landesgesetzen mit Ausnahme von Baden-Württemberg, Hamburg, dem Saarland und Thüringen gesetzlich definiert. Die entsprechende Regelung in § 9 AG SGB IX Berlin[22] beispielsweise lautet:
(1) Zur Förderung und Weiterentwicklung der Strukturen der Eingliederungshilfe wird der „Berliner Teilhabebeirat“ bei der nach § 2 Absatz 4 Satz 1 zuständigen Senatsverwaltung als Arbeitsgemeinschaft nach § 94 Absatz 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch gebildet. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.
(2) Zu den Aufgaben gehören insbesondere
- Austausch über die Förderung und Weiterentwicklung der Eingliederungshilfe in Berlin,
- Beratung des Trägers der Eingliederungshilfe nach § 1 und der von ihm beauftragten Leistungserbringer und
- Empfehlungen zur Qualität der gesamtstädtischen Leistungsgewährung und -erbringung für Menschen mit Behinderungen.
Auch wenn sich einige Länder entschlossen haben, ein entsprechendes Gremium nicht gesetzlich zu verankern, kann daraus nicht zwingend geschlossen werden, dass sie ihren Verpflichtungen aus §§ 94 Abs. 3, 4 SGB IX nicht nachkommen. Die Aufgaben können auch ohne entsprechende landesgesetzliche Verankerung erfüllt werden.
Problematisch erscheint der in Thüringen gewählte Weg, die Vertragskommission des Landesrahmenvertrags per Beschluss der Vertragspartner auch zur Arbeitsgemeinschaft nach § 94 Abs. 4 SGB IX zu deklarieren (§ 35 LRV TH). Diese Aufgabe wurde vom Bundesgesetzgeber den Ländern und nicht den Vertragsparteien zugewiesen. Das gilt auch, wenn das Land selbst Vertragspartei ist.
4. Maßgebliche Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung
Einzelne Ausführungsgesetze sehen vor, dass der zuständige Senat bzw. die zuständigen Ministerien ermächtigt sind, die maßgeblichen Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen nach § 131 Abs. 2 SGB IX zu bestimmen (Hamburg, Saarland, Sachsen). In den meisten anderen Ländern findet sich die Regelung, dass Behindertenbeauftragte oder Landesbehindertenbeiräte nach den Landesbehindertengleichstellungsgesetzen maßgebliche Interessenvertretung in Verhandlungen nach § 131 SGB IX und auch in Schiedsstellenverhandlungen sind.
Es ergibt sich folgendes Bild:
Bundesland
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Maßgebliche Interessenvertretung der Menschen mit Behinderungen
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Baden-Württemberg
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Nach § 3 Abs. 4 S. 1 AGSGB IX bilden die oder der Landes-Behindertenbeauftragte (§ 13 L-BGG) sowie weitere vom Landes-Behindertenbeirat benannte Interessenvertretungen (§ 16 L-BGG) die maßgeblichen Interessenvertretungen.
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Bayern
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Art. 66c AGSG definiert die Landesarbeitsgemeinschaft SELBSTHILFE von Menschen mit Behinderung und chronischer Erkrankung und ihrer Angehörigen in Bayern e.V. (LAGH) als Interessenvertretung.
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Berlin
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Für die Verhandlungen nach § 131 SGB IX entsendet der Landesbeirat für Menschen mit Behinderungen Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 AG SGB IX).
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Brandenburg
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Als maßgebliche Interessenvertretungen benennt § 5 Abs. 1 AG-SGB IX den Landesbehindertenbeirat Brandenburg.
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Bremen
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Als maßgebliche Interessenvertretungen sieht § 6 Abs. 1 SGB IX AG die Landesbehindertenbeauftragte oder den Landesbehindertenbeauftragten und die vom Landesteilhabebeirat nach § 25 BremBGG benannten Vertretungen vor.
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Hamburg
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§ 3 Abs. 2 AG SGB IX ermächtigt den Senat, die maßgeblichen Interessenvertretungen zu bestimmen.
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Hessen
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Als Interessenvertretungen definiert § 8 Abs. 1 HAG/SGB IX die vom Inklusionsbeirat bei der oder dem Beauftragten der Hessischen Landesregierung für Menschen mit Behinderungen bestimmten Vertreterinnen und Vertreter der Verbände der Menschen mit Behinderungen sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter. Die Mitwirkung umfasst die Erarbeitung und Beschlussfassung der Rahmenverträge sowie die Beteiligung an der Schiedsstelle (§ 8 Abs. 3 HAG/SGB IX).
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Mecklenburg-Vorpommern
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Als maßgebliche Interessenvertretung definiert § 5 AG-SGB IX den Rat für Integrationsförderung von Menschen mit Behinderungen und chronischen Erkrankungen nach § 16 LBGG M-V.
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Niedersachsen
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Als maßgebliche Interessenvertretung benennt § 17 Nds. AG SGB IX/XII den Landesbeirat für Menschen mit Behinderungen.
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Nordrhein-Westfalen
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Als Interessenvertretungen werden die Landesverbände der Menschen mit Behinderungen sowie die Sozialverbände benannt (§ 7 Abs. 1 S. 1 AG-SGB IX NRW).
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Rheinland-Pfalz
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Als Interessenvertretung bestimmt § 13 Abs. 1 AG SGB IX die von den Landesverbänden der unabhängigen Selbstvertretung und der Selbsthilfe bestimmten und entsandten Vertreterinnen und Vertreter und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter.
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Saarland
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Nach § 4 des Gesetzes zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch wird das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie ermächtigt, die maßgeblichen Interessenvertretungen durch Rechtsverordnung zu bestimmen.
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Sachsen
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Nach § 10a S. 1 Nr. 3 SächsAGSGB wird das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz ermächtigt, die Interessenvertretungen durch Rechtsverordnung zu bestimmen.
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Sachsen-Anhalt
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Als maßgebliche Interessenvertretung benennt § 4 AG SGB IX den Behindertenbeirat des Landes Sachsen-Anhalt nach § 27 BGG LSA.
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Schleswig-Holstein
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Als maßgebliche Interessenvertretung benennt § 4 AG-SGB IX die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für Menschen mit Behinderung und bis zu drei Mitglieder des Landesbeirats zur Teilhabe von Menschen mit Behinderungen nach § 14 LBGG.
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Thüringen
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Als Interessenvertretung benennt § 7 ThürAGSGB IX die LIGA der politischen Interessen- und Selbstvertretung von Menschen mit Behinderungen in Thüringen e.V.
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5. Anlassunabhängiges Prüfrecht der Träger der Eingliederungshilfe
§ 128 Abs. 1 S. 1 SGB IX legt fest, dass der Träger der Eingliederungshilfe oder ein von diesem beauftragter Dritter die Wirtschaftlichkeit und Qualität einschließlich der Wirksamkeit der vereinbarten Leistungen des Leistungserbringers prüft, soweit tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dieser seine vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten nicht erfüllt. Durch Landesrecht kann von dieser Einschränkung jedoch abgesehen werden (§ 128 Abs. 1 S. 7 SGB IX). Von dieser Möglichkeit haben – mit Ausnahme von Baden-Württemberg und dem Saarland – auch alle Länder Gebrauch gemacht.
§ 128 SGB IX soll dazu dienen, dem Träger der Eingliederungshilfe mehr Steuerung über das Leistungsgeschehen zu ermöglichen und gibt ihm darum ein gesetzliches Prüfrecht. Im zuvor einschlägigen Vertragsrecht des SGB XII wurden dazu noch Prüfungsvereinbarungen geschlossen. Nicht immer konnte dabei Einigkeit erzielt werden.[23]
Beitrag von Michael Beyerlein, LL.M., Universität Kassel
Fußnoten
Bundesteilhabegesetz (BTHG), Sozialrecht, Eingliederungshilfe, Behinderung, Landesrahmenverträge, § 94 SGB IX
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