21.03.2022 B: Arbeitsrecht Kohte: Beitrag B4-2022

Anforderungen an den Aushang eines Wahlausschreibens – Anmerkung zum Beschluss des LAG Baden-Württemberg vom 10. Juni 2020 – 4 TaBV 5/19

Der Autor stellt in dem Beitrag eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 10. Juni 2020 – 4 TaBV 5/19 vor. In diesem Beschluss hatte der Arbeitgeber erfolgreich die Wahl zur Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen angefochten, da das Wahlausschreiben nicht den Transparenzanforderungen entsprochen hatte. Der Autor begrüßt die Entscheidung des Gerichts und gibt weitere Hinweise für eine transparente und barrierefreie Vorbereitung der SBV-Wahl.

(Zitiervorschlag: Kohte: Anforderungen an den Aushang eines Wahlausschreibens – Anmerkung zum Beschluss des LAG Baden-Württemberg vom 10. Juni 2020 – 4 TaBV 5/19; Beitrag B4-2022 unter www.reha-recht.de; 21.03.2022)

I. Thesen des Autors

  1. Trotz einer fehlenden gesetzlichen Regelung ist auch im Recht der Schwerbehindertenvertretung (SBV) eine ergänzende digitale Bekanntmachung des Wahlausschreibens möglich und zugunsten der Barrierefreiheit zu empfehlen.
  2. Im vereinfachten Wahlverfahren, das in allen Betrieben bis zu 50 schwerbehinderten Wahlberechtigten erfolgt, gelten ebenfalls die Grundsätze der Transparenz, d. h. der Einladungsaushang muss gut zugänglich und barrierefrei sein.

II. Wesentliche Aussagen der Entscheidung

  1. Das Wahlausschreiben für die Wahl der Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen ist an mindestens einer den Wahlberechtigten zugänglichen und geeigneten Stelle im Betrieb auszuhängen.
  2. Geeignet sind solche Stellen regelmäßig, wenn sie von einer möglichst großen Zahl der Beschäftigten aufgesucht und eingesehen werden können, damit möglichst viele Wahlberechtigte von der Durchführung der Wahl Kenntnis erlangen.

III. Der Sachverhalt

In dem Sachverhalt ging es um ein IT-Unternehmen, das zwei Betriebstätten mit insgesamt 930 Beschäftigten unterhält, für die eine einheitliche Vertrauensperson und ebenfalls ein einheitlicher Betriebsrat gewählt wird. Im Oktober 2018 fand dort eine Wahl zur Vertrauensperson statt, die mit Erfolg angefochten wurde.

Auf dem zentralen Betriebsgelände in B finden sich zwei Gebäudeteile mit jeweils fünf Stockwerken, es gibt insgesamt vier Zugänge, darunter einen Eingang mit Empfangsbereich, einen Nebeneingang, einen Eingang im Durchgangsbereich und einen weiteren Eingang. Je nachdem, mit welchem Verkehrsmittel die Beschäftigten zur Arbeit kommen, benutzen sie unterschiedliche Eingänge.

Der Wahlvorstand hängte das Wahlausschreiben in der Café-Ecke im Gebäude 07 aus, nahe dem Eingang, in dem sich auch der Empfangsbereich befindet. Die Café-Ecke ist deutlich vom Eingang entfernt. Üblicherweise befinden sich in der Café-Ecke keine Stellwände und keine Aushänge. Insgesamt gibt es vier dezentrale Café-Ecken und ein zen-trales Café im Durchgangsbereich zwischen den Gebäuden 06 und 07. Die Kantine befindet sich im Anschluss an das zentrale Café.

Zur Wahl kandidierte nur die bisherige Vertrauensperson. Nach dem Wahlausschreiben waren zwei Personen für die Stellvertretung zu wählen. Dafür kandidierten der bisherige Stellvertreter und die Vertrauensperson. Weitere Listen wurden nicht eingereicht; die Vertrauensperson wurde von 60 Prozent der wahlberechtigten Beschäftigten gewählt. Der Stellvertreter erhielt ein etwas günstigeres Wahlergebnis; die Vertrauensperson nahm die zusätzliche Wahl als Stellvertreterin nicht an, so dass letztlich auch nur ein Stellvertreter gewählt worden war.

Gegen diese Wahl richtete sich die rechtzeitig eingereichte Wahlanfechtung der Arbeitgeberin. Sie vertrat die Auffassung, dass das Wahlausschreiben nicht an einer geeigneten Stelle ausgehängt worden sei. Die Café-Ecke im Gebäude 07 würde nur von Beschäftigten betreten, die dort in der Nähe ihren Arbeitsplatz hätten. Beschäftigte aus dem anderen Gebäudeteil oder aus anderen Stockwerken würden diese Café-Ecke nicht nutzen, sondern andere Café-Ecken. Es sei erforderlich gewesen, das Wahlausschreiben an verschiedenen Stellen, vor allem in räumlicher Nähe zur zentralen Kantine auszuhängen. An dieser Stelle seien auch in der Vergangenheit die Wahlausschreiben zur Betriebsratswahl ausgehängt worden.

IV. Die Entscheidung

Das Landesarbeitsgericht schloss sich dieser Argumentation an. Es bezog sich dazu auf § 5 Abs. 2 der Wahlordnung Schwerbehindertenvertretung (SchwbVWO), wonach das Wahlausschreiben an einer oder mehreren geeigneten, den Wahlberechtigten zugänglichen Stellen vom Wahlvorstand auszuhängen sei. Dies sei nicht der Fall, wenn ein bisher nicht üblicher und nicht zentral gelegener Ort dafür gewählt worden sei. Damit sei gegen das grundlegende Transparenzgebot verstoßen worden. Angesichts der nicht sehr hohen Wahlbeteiligung und der geringen Zahl von Kandidaturen könne nicht ausgeschlossen werden, dass bei korrektem Aushang des Wahlausschreibens ein anderes Wahlergebnis möglich gewesen wäre.

Die Entscheidung des LAG Baden-Württemberg, die inzwischen rechtskräftig ist, bestätigt die bisherige Rechtsprechung.[1] Da das Wahlverfahren im Schwerbehindertenrecht sich deutlich von den bekannteren Wahlvorschriften der Betriebsverfassung und auch der Personalvertretung unterscheidet, ist es wichtig, dass das Wahlausschreiben allen Beschäftigten zugänglich ist. Im Wahlausschreiben befinden sich auch die wichtigen Informationen über die Anforderungen an Vorschlagslisten und die Ausschlussfristen zur Einreichung dieser Vorschlagslisten. Es ist evident, dass diese Information allen Wahlberechtigten zur Kenntnis gelangen muss. In einem Betrieb, der aus mehreren Gebäuden besteht, sind daher Aushänge in den verschiedenen Gebäuden erforderlich.

Die Wahlordnung, die im Kern aus dem Jahr 1974 stammt und die 2001 nur teilweise aktualisiert worden ist, geht noch von dem vordigitalen System des Aushangs aus. Ein Aushang muss aber möglichst allen Wahlberechtigen zugänglich sein, dazu ist in einem Betrieb mit so differenzierten Räumlichkeiten mehr als ein Wahlausschreiben in aller Regel erforderlich. Hier war es denkbar die zentrale Kantine und das zentrale Café zu wählen, denkbar war auch an einer gut sichtbaren Stelle bei allen vier Eingängen ein Wahlausschreiben auszuhängen. Das hier gewählte Verfahren war unzureichend, sodass die Wahl anfechtbar war. Dies entspricht der Entscheidungspraxis des BAG zu den Betriebsratswahlen.[2] Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass eine Wahl auch anfechtbar ist, wenn das Wahlausschreiben zwar korrekt ausgehängt wurde, aber der Aushang noch vor der Wahl nicht mehr zugänglich war.[3] In jedem Fall hat der Wahlvorstand den Ort und die Barrierefreiheit des Aushangs zu klären und zu sichern.

V. Würdigung/Kritik

Dieser zu begrüßende Beschluss des LAG Baden-Württemberg stellt die Wichtigkeit der Sichtbarkeit des Wahlausschreibens für die Wahl der Vertrauensperson heraus. Insbesondere vor dem Hintergrund der Pandemie und der zunehmenden Digitalisierung sollen im Folgenden weitere wichtige Aspekte und Möglichkeiten für die Vorbereitung der SBV-Wahl sowie die Transparenzanforderungen im vereinfachten Wahlverfahren aufgezeigt werden.

1. Digitale und barrierefreie Bekanntmachung des Wahlausschreibens?

In einem IT-Unternehmen ist es denkbar, dass auch ein digitales Wahlausschreiben erfolgt. Dies ist für die Betriebsratswahl eine mögliche Option; die Wahlordnung für die Betriebsratswahl ist mehrfach, zuletzt 2021, aktualisiert worden. Die digitale Version des Wahlausschreibens ist dort gestärkt worden, die Anforderungen an die digitale Zugänglichkeit eines solchen Ausschreibens für alle Beschäftigten sind dort verdeutlicht worden. Im Betriebsverfassungsrecht ist sowohl eine ergänzende digitale Information als auch unter engen Voraussetzungen eine ausschließliche digitale Information möglich. Aus nicht nachvollziehbaren Gründen ist eine solche Modernisierung im Schwerbehindertenrecht unterblieben. Dies ist ein rechtspolitischer Fehler.

Dessen ungeachtet ist nach meiner Ansicht auch im SBV-Recht eine ergänzende – nicht jedoch eine alleinige ­­­– digitale Bekanntmachung des Wahlausschreibens möglich. Dies wurde bereits 2016 in einem Fachbeitrag ausführlich begründet.[4] Auch in der Kommentarliteratur wird ein solches Vorgehen befürwortet.[5]

Zum Aushang des Wahlausschreibens gehört weiter die Barrierefreiheit dieses Aushangs; ein Aushang muss so platziert sein, dass er zum Beispiel auch für Beschäftigte, die einen Rollstuhl verwenden, gut erreichbar und lesbar ist.[6] Für sehbehinderte und blinde Beschäftigte sind zusätzliche Anforderungen geboten. Hier spielt gerade die Möglichkeit des ergänzenden digitalen Wahlausschreibens eine große Rolle.

2. Transparenz im vereinfachten Wahlverfahren

Das Wahlausschreiben ist nur für das förmliche Wahlverfahren vorgesehen, das in Betrieben mit wenigstens 50 Wahlberechtigten vorgeschrieben ist. Im vorliegenden Fall ging es nur um 32 Wahlberechtigte, aber da der Betrieb aus zwei räumlich entfernten Betriebsstätten bestand, ist hier nach § 18 der Wahlordnung ebenfalls das förmliche Verfahren geboten. Im vereinfachten Wahlverfahren, das in allen Betrieben bis zu 50 schwerbehinderten Wahlberechtigten erfolgt, ist ein Wahlausschreiben nicht vorgesehen. Die wesentlichen Entscheidungen fallen sämtlich in einer Wahlversammlung. Zu dieser Versammlung können die SBV, der Betriebs- oder Personalrat oder drei Wahlberechtigte einladen. Diese Einladung muss nach § 19 SchwbVWO durch Aushang erfolgen. Für diesen Aushang gelten wiederum die Grundsätze der Transparenz, so dass auch dieser Aushang gut zugänglich und barrierefrei erfolgen muss.[7]

VI. Fazit

Das sind plausible und gut nachvollziehbare Anforderungen. Der aktuelle Beschluss des LAG Baden-Württemberg gibt ein anschauliches Beispiel, dass und warum der Aushang des Wahlausschreibens[8] zu den unverzichtbaren Anforderungen eines fairen Wahlverfahrens gehört.

Beitrag von Prof. Dr. Wolfhard Kohte, Zentrum für Sozialforschung Halle

Fußnoten

[1] Sachadae, Die Wahl der SBV, 2013, S. 413; LAG Hamm 15.3.2016 – 7 TaBV 63/15, juris.

[2] BAG, 05.05.2004 - 7 ABR 44/03, NZA 2004, 1285.

[3] LAG Köln – 26.01.2016 – 12 TaBV 60/15, juris.

[4] Kohte/Liebsch: Barrierefreie Wahl zur Schwerbehindertenvertretung: ergänzende Bekanntmachung von Wahlunterlagen; Beitrag B6-2016 unter www.reha-recht.de.

[5] LPK-SGB IX/Sachadae, § 5 SchwbVWO, Rn. 22; FKSB/Krämer/Gün, § 177 SGB IX Rn. 23.

[6] Wiegand/Hohmann SchwbVWO, 2. Aufl. 2014, § 5 Rn. 84.

[7] Sachadae § 19 SchwbVWO Rn. 15; FKSB/Krämer/Gün, § 177 SGB IX, Rn. 45.

[8] Zum Inhalt des Wahlausschreibens: Bolwig, Wahl der Schwerbehindertenvertretung, 7. Aufl. 2018, S. 51 ff.


Stichwörter:

Schwerbehindertenvertretung (SBV), Wahlausschreiben


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