18.10.2018 B: Arbeitsrecht Schachler: Beitrag B6-2018

Die Umsetzung der reformierten Werkstätten-Mitwirkungsverordnung aus Sicht der Beteiligten – Ergebnisse aus Gruppendiskussionen – Teil I

Die Autorin Viviane Schachler befasst sich in ihrem ersten von zwei Teilbeiträgen mit der Umsetzung der im Rahmen des BTHG reformierten Werkstätten-Mitwirkungsverordnung (WMVO). Zentral ist die rechtssoziologische Frage nach Rechtsmobilisierung und -durchsetzung, die sich, insbesondere in Bezug auf die Personengruppe der Menschen mit Behinderungen, benachteiligenden Barrieren gegenübersieht. Daher wird dezidiert die Perspektive von Menschen mit Behinderungen berücksichtigt. Dem wurde mittels einer empirischen Studie versucht gerecht zu werden. Dabei werden Gruppendiskussionen mit den verschiedenen Akteursgruppen von Werkstätten geführt. In dem Beitrag wird ein Teil der zentralen Ergebnisse – der Stand der Umsetzung und die Umsetzung der konkreten Mitbestimmungsrechte – aus den ermittelnden Gruppendiskussionen abgebildet. Diese werden zudem mit den Voraussetzungen von Rechtsmobilisierung und -durchsetzung konfrontiert.

(Zitiervorschlag: Schachler: Die Umsetzung der reformierten Werkstätten-Mitwirkungsverordnung aus Sicht der Beteiligten – Ergebnisse aus Gruppendiskussionen – Teil I; Beitrag B6-2018 unter www.reha-recht.de; 18.10.2018)

I. Thesen

Die durch das Bundesteilhabegesetz (BTHG) reformierte Werkstätten-Mitwirkungsverordnung (WMVO) wird noch nicht flächendeckend eingehalten und angewendet. Gleichwohl sind Auswirkungen der Reform erkennbar, die auch auf Lücken in der Umsetzung der WMVO von 2001 verweisen.

II. Die reformierte WMVO als Beitrag zur Partizipation im Teilhabesystem

Bedingt durch ihre geschichtliche Entwicklung, ihre bundesweiten Versorgungsstrukturen und ihre Konzeption als Großeinrichtungen nehmen Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) innerhalb der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben eine zentrale Stellung ein. Inwieweit der Dominanz dieses Einrichtungstyps auch eine qualitative Berechtigung und Fortführung zukommt, wird im Zuge der Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention zunehmend kontrovers diskutiert (vgl. z. B. Palleit 2016). Vor diesem Hintergrund sind im Sinne von Partizipation und Teilhabe mit dem BTHG auch die Interessenvertretungen von Menschen mit Behinderungen in WfbM, im Rahmen der Werkstatträte, gestärkt und deren formale Rechte ausgeweitet worden.[1] Dies stellt die erste Reform der WMVO seit ihrer Einführung 2001 dar. Die Neuerungen betreffen im Wesentlichen die folgenden drei Bereiche (eine detaillierte Darstellung und Einordnung findet sich bei Schachler/Schreiner 2017a):

  • Änderungen der Ressourcen des Werkstattrats (u. a. erhöhter Fortbildungsanspruch, externe Vertrauensperson als mögliche Unterstützung, Kostenübernahme der überregionalen Interessenvertretung).
  • Einführung von Mitbestimmungsrechten in ausgewählten Bereichen.
  • Wahl einer Frauenbeauftragten aus dem Kreis der weiblichen Werkstattbeschäftigten.

Die zentralste Änderung für den Werkstattrat bildet dabei die Ausweitung der Rechte von ehemals lediglich Unterrichtungs- und Mitwirkungsmöglichkeiten zu nunmehr neun verbindlichen Mitbestimmungsrechten. In diesen Angelegenheiten ist die Werkstattleitung nun auf die Zustimmung oder Konsensfindung mit dem Werkstattrat angewiesen oder alternativ auf die streitschlichtenden Vermittlungsstellen, was den Beteiligungsgrad und die Befugnisse des Werkstattrats deutlich erhöht. Beibehalten ist im Reformprozess die Möglichkeit für kirchliche Träger, eigene Verordnungen zu formulieren, was diese in Form der Caritas-Werkstätten-Mitwirkungsverordnung – CWMO und der Diakonie-Werkstättenmitwirkungsverordnung – DWMV wahrnehmen (vgl. hierzu Schachler/Schreiner 2017b). Damit existieren für die Arbeit der Werksatträte insgesamt drei verschiedene Verordnungen. Die vor Ort gültige Verordnung richtet sich dabei an der jeweiligen Trägerschaft der WfbM aus. Eine Besonderheit findet sich dazu in der DWMV, die bereits seit ihrer Einführung 2004 Mitbestimmungsrechte vorsah.

Nun erfolgt eine Rechtsumsetzung in dem Sinne, dass geltende Normen ausgeführt und be­ansprucht werden, keineswegs voraussetzungslos. Gerade Menschen mit Behinderungen be­gegnen in ihrer Rechtsmobilisierung und -durchsetzung benachteiligenden Hürden (vgl. Ram­bausek 2017). Darüber, wie der Umsetzungsprozess der reformierten WMVO nach über 15-monatiger Gültigkeit in der Praxis vorangeschritten ist und wie die neuen Rechte der Werkstatträte bisher ausgestaltet werden, gibt die hier vorgestellte explorative Studie „Umsetzung der neuen Regelungen der Werkstätten-Mitwirkungsverordnung durch das Bundesteilhabegesetz (BTHG)“[2] Auskunft. Dezidiert ist dabei die Perspektive von Menschen mit Behinderungen beachtet. Die Einführung der Frauenbeauftragten ist hierbei bewusst ausgespart, da diese weitergehende Themenbereiche berührt (vgl. Schachler 2018), die in dem vorliegenden Rahmen nicht behandelt werden konnten.

III. Methodisches Vorgehen

Die explorative Studie ist als Momentaufnahme angelegt. Tabelle 1 zeigt das realisierte For­schungsdesign. Um detaillierte Informationen über den fokussierten Inhalt sowie damit ver­bundene Einschätzungen zu gewinnen, wurde als Erhebungsmethode die ermittelnde Grup­pendiskussion gewählt (vgl. Lamnek 1998, S. 29 f.). Bei der Auswahl der Teilnehmenden wurde darauf geachtet, die drei zentralen Stellen (Werkstatträte, Werkstattleitungen und Vertrauens­personen) zu beteiligen, die von den Neuerungen der WMVO und deren Umsetzung betroffen sind. Hierzu wurde ein mehrperspektivisches Sampling verfolgt. Die Teilnehmenden wurden sowohl über offene Aufrufe der Interessenverbände als auch über gezielte Ansprachen gewonnen.

Tabelle 1: Darstellung des Forschungsdesigns (orientiert an Flick 2010, S. 253)

Theoretischer Rahmen

  • Diskussion zur Berechtigung der WfbM im Hinblick auf die UN-BRK
  • Im Zuge des BTHG reformierte WMVO

Zielsetzung

  • Explorative Beschreibung des Umsetzungsstands der reformierten WMVO (bezogen auf Werkstatträte) unter besonderer Berücksichtigung der Sichtweisen von Menschen mit Behinderungen sowie der verschiedenen Akteure, die mit dem Thema befasst sind

Fragestellungen

  • Wie werden die neuen Vorgaben der WMVO für Werkstatträte in der Praxis ausgestaltet und wahrgenommen?
  • Welchen Themen und Aspekten wird dabei besondere Relevanz zugesprochen?
  • Haben sich bereits Veränderungen ergeben?

Methodische Umsetzung

  • Qualitativer Erhebungszugang: leitfadengestützte Gruppendiskussionen
  • Auswertungsmethode: qualitative Inhaltsanalyse nach Kuckartz (2016)

Fallauswahl / Gruppenbildung

  • Primäre Teilnahme von Werkstatträt*innen, zudem von Geschäftsführungen/Werkstattleitungen sowie von Unterstützungs-/Vertrauenspersonen
  • Einbezug von Tätigkeitserfahrung auf den verschiedenen Ebenen (überregionale Interessenvertretung und einrichtungsbezogene, lokale WfbM)
  • Berücksichtigung der drei Arbeitsgrundlagen: WMVO, DWMV und CWMO

Zeitrahmen

  • Durchführung der Gruppendiskussionen im Zeitraum April bis Juni 2018

Generalisierungsziele

  • In dem Sampling sind einflussreiche sowie unterschiedliche Fälle vertreten, was die Aussagereichweite erhöht. Ein Generalisierungsanspruch wird nicht erhoben

 

Insgesamt wurden vier Gruppendiskussionen mit einem gesprächsunterstützenden Leitfaden durch die Autorin durchgeführt. Tabelle 2 zeigt eine Übersicht über die realisierte Gruppenbesetzung in der Reihenfolge der Durchführung. Mit den 18 Teilnehmenden sind insgesamt Personen aus zehn verschiedenen Bundesländern in den Diskussionen vertreten. Mit elf Werkstatträt*innen ist dabei dezidiert die Teilnahme von Menschen mit Behinderungen berücksichtigt.

Tabelle 2: Realisierte Gruppenbesetzung und eingenommene Perspektiven*

Gruppe 1:

Einrichtungsvertretungen und Unterstützungs-/Vertrauenspersonen

  • Zwei Assistenz-/Vertrauenspersonen
  • Drei Werkstattleitungen/Geschäftsführungen (davon einmal mit überregionaler Tätigkeit)

Gruppe 2:

Werkstatträt*innen und Unterstützungs-/Vertrauenspersonen

  • Drei Werkstatträt*innen (davon zweimal mit überregionaler Tätigkeit)
  • Zwei Assistenz-/Vertrauenspersonen

Gruppe 3:

Überregionale Werkstatträt*innen

  • Vier Werkstatträt*innen mit überregionaler Tätigkeit

Gruppe 4:

Lokaler Werkstattrat

  • Vier Werkstatträt*innen einer Einrichtung als natürliche Gruppe (ohne überregionale Tätigkeit)

* Aus Anonymitätsgründen sind die Angaben nicht weiter differenziert.

 

Die Amtserfahrungen als Werkstattrat*in reichen bis zur Einführung der WMVO vor 17 Jahren zurück, die kürzeste Amtszeit liegt bei sechs Monaten. Die Arbeitserfahrung in oder mit WfbM umfasst in den Gruppen ein Spektrum von rund vier bis zu 40 Jahren. Auch die Größen der jeweils zugehörigen WfbM weisen eine große Spannweite von 130 bis zu über 3.000 Werkstattbeschäftigten auf. Alle teilnehmenden Assistenzen/Vertrauenspersonen sind auch überregional tätig. Teilweise nehmen sie zusätzlich geschäftsführende Funktionen in den Interessenvertretungen ein.

Die verschriftlichten Gesprächsinhalte der Gruppendiskussionen wurden anhand der inhaltlich strukturierenden qualitativen Inhaltsanalyse nach Kuckartz (2016) ausgewertet. Dabei wurden folgende Kategorien gebildet: Umsetzungsstand, Informationsstand, Ausstattung und Finanzierung, Bewertung, Vermittlungsstelle, sonstige aktuelle Veränderungen. Im folgenden Kapitel sowie in dem Teilbeitrag II werden zentrale Ergebnisse dargestellt.

IV. Sind die Werkstatträte und -leitungen bereits gut informiert und wie ist die Umsetzung der Neuerungen bisher vorangeschritten?

Um geltendes Recht wahrnehmen und nutzen zu können, braucht es zunächst ein Wissen über die dazugehörigen Normen (vgl. Baer 2017, S. 219 ff.). In dem vorliegenden Erhebungsmaterial zeigt sich zum Wissensstand der Neuerungen ein facettenreiches Bild.

1. Ergebnisdarstellung: Inhalte aus der Erhebung zum Informationsstand

Die Informationsmöglichkeiten sind sehr gut

Die vorhandenen Möglichkeiten für Werkstatträte, sich informieren zu können, werden in den Gruppendiskussionen als sehr gut eingeschätzt. So gibt es viele Publikationen in Leichter Sprache, Fortbildungen werden angeboten und genutzt. Empfohlen werden zudem Arbeitspapiere und der direkte Austausch untereinander. Vor allem die Beispiele von anderen Werkstatträten sind für die Umsetzung hilfreich, anschaulich und ideengebend. Geteilt wird die Einschätzung, dass ein Wissen über die Neuerungen bei den Werkstatträten noch nicht deren tatsächliche Umsetzung bedeutet. Um zu erlernen, mit den neuen Rechten und Verantwortungen umzugehen, wird ein Input von außen als notwendig angesehen.

Werkstatträte sind (teilweise) informiert

Die Einschätzungen zum Informationsstand der Werkstatträte fallen unterschiedlich aus. So wird einerseits benannt, dass lediglich interessierte sowie auf Landesebene tätige Werkstatträt*innen von den Neuerungen wissen, aber noch nicht alle. In einer anderen Gruppe wird geäußert, dass die meisten Werkstatträt*innen oder zumindest die ersten Vorsitzenden informiert sind und in einer bestimmten Region sogar alle. Geteilt wird die Einschätzung, dass es noch an einem Wissen darüber mangelt, was mit den Neuerungen gemacht werden kann und wie diese umgesetzt werden können. Betont wird dabei, dass es hierfür auch entsprechender Kompetenzen bedarf und es an einem Schulungsangebot zur Rechtsdurchsetzung für Werkstatträte mangelt, wie es in der folgenden Aussage zum Ausdruck kommt:

Also ist ja schön und gut, wenn ich weiß, was mir zusteht. Aber wenn ich nicht verhandeln kann, nützt mir das gar nichts. … Also das ist wirklich ein Armutszeugnis, dass viele eben auch nicht wissen, wie sie es machen. Und da sollte man noch eben da ansetzen. Das ist ein Thema, wo es zu wenig gibt, ja. Also viel machen über Schulungen für das Grundwissen, aber nicht wie sie ihre/ sich durchsetzen können. Das fehlt noch eben. Das müsste eben noch ein bisschen mehr flächendeckender sein.“ (Werkstattrat lokal/überr.)

Die von den teilnehmenden Werkstatträt*innen genutzten Fortbildungsangebote weisen, bezogen auf den Umfang, ein großes Spektrum auf. Dieses reicht von einer achttägigen Schulung eines Werkstattrats bis zu einer singulären und als enttäuschend bewerteten Veranstaltung über das BTHG einer anderen Person. Im Saarland werden alle Werk­-statträte flächendeckend jeweils eine Woche geschult. Materialien in Leichter Sprache werden genutzt. Die Wissensaneignung erfolgte zudem über Gespräche und das „Zerpflücken“ der neuen Paragrafen auf Werkstattratssitzungen, aber auch in der Freizeit. Noch nicht alle teilnehmenden Werkstatträt*innen haben an Informationsveranstaltungen zu den Neuerungen teilgenommen. So berichtet der lokale Werkstattrat, dass bei ihm lediglich die beiden Vorsitzenden die neue WMVO am Wochenende gelesen und in Werkstattratssitzungen darüber gesprochen haben, eine weitere Wissensaneignung ist bisher nicht erfolgt.

Für Leitungen wird ein Schulungsbedarf konstatiert

In der Gesamteinschätzung sind lediglich interessierte Werkstattleitungen informiert. Manche Werkstatträte müssen ihre Leitung erst auf die Neuerungen aufmerksam machen und zeigen Eigeninitiative, damit etwas passiert. Der dringende Schulungsbedarf von Leitungen zur Umsetzung der Mitbestimmungsrechte wird geäußert. Deren mangelndes Wissen äußert sich auch, wenn es um die Finanzierung der Werkstattratsarbeit geht. Tabelle 3 zeigt fallbezogen, wie der Informationsstand der Werkstattleitungen in den verschiedenen Gruppen dargestellt wird.

Tabelle 3: Fallbezogene Darstellung Informationsstand der Leitungen

Einrichtungsvertretungen & Unterstützungs-/Vertrauenspersonen

Interessierte Werkstattleitungen sind informiert, aber definitiv noch nicht alle. Manche Leitungen werden durch ihre Werkstatträte auf die Neuerungen aufmerksam gemacht. Eine Leitung benennt, dass sie die Neuerungen ab und an zur Umsetzung nachliest.

Werkstatträt*innen & Unterstützungs-/Vertrauenspersonen

Bemängelt wird, dass Leitungen die Mitbestimmungsrechte nicht kennen, was zu deren Umsetzung dringend notwendig ist. Das Nichtwissen um die Inhalte der WMVO äußert sich auch, wenn es um die Finanzierung der Werkstattratsarbeit geht.

Überregionale Werkstatträt*innen

Der Wissensstand des Werkstattpersonals ist in der Einrichtung von einer Person schlecht, ohne den eigenen Input würde nichts passieren.

Lokaler Werkstattrat

Der Werkstattleiter hat ein Heft zum Nachlesen der Neuerungen. Es steht ein Wechsel in der Geschäftsführung an, ob die neue Person gut informiert ist, kann nicht eingeschätzt werden.

2. Ergebnisanalyse: Rechtskenntnis und Anspruchswissen

In der Rechtssoziologie wird die tatsächliche, aktive Rechtsnutzung durch Einzelpersonen oder Gruppen als Mobilisierung von Recht bezeichnet. Nach Baer (2017, S. 219 ff.) lässt sich das dazu benötigte Wissen als grundlegendes, grobes Rechtsbewusstsein, als speziellere Rechtskenntnis und als individuell empfundenes Anspruchswissen über durchsetzbare Rechte differenzieren.[3] Mit dieser Unterscheidung lässt sich festhalten, dass die neuen Inhalte der WMVO mittlerweile als grobe Rechtskenntnis bei vielen Werkstatträten angekommen sind. Jedoch hapert es noch an einem entsprechenden Anspruchswissen, das die zentralere Stufe der Rechtswahrnehmung bildet. Zudem lässt sich den Ergebnissen zufolge eine mangelnde Rechtskenntnis bei Werkstattleitungen konstatieren.

3. Ergebnisdarstellung: Inhalte aus der Erhebung zum Umsetzungsstand

Übereinstimmend wird in den Gruppen dargestellt, dass man bei der Umsetzung der Neuerungen noch am Üben ist, Routine hat sich noch nicht eingestellt. Langsam kommt die neue WMVO in vielen Werkstätten gut an, aber in kleineren noch lange nicht. In ein bis zwei Jahren könnte es nach Meinung eines Werkstattrats soweit sein, dass die Beteiligten nach der WMVO gut arbeiten können. Bezogen auf die eigene Einrichtung der Teilnehmenden zeigt sich eine große Spannweite in der realisierten Umsetzung. Diese reicht von maßgeblicher Einbeziehung und erwünschter Mitbestimmung, über die schleppend funktionierende Mitbestimmung, bis dahin, dass es Werkstatträten noch sehr schwerfällt, die allgemeinen Möglichkeiten in die Umsetzung vor Ort zu transferieren und wahrzunehmen. Ein Werkstattleiter wünscht sich manchmal ein „stärkeres Gegenüber“, um nicht in den Verdacht der Manipulation zu kommen. Die Gruppe des lokalen Werkstattrats merkt, dass sie als Gremium nun mehr informiert und einbezogen, aber bei Angelegenheiten der Mitbestimmung auch weiterhin übergangen werden. Insgesamt erlebt diese Gruppe die Umsetzung der reformierten WMVO dennoch positiv, was sie mit dem Vergleich auf die ihnen zuvor nicht zugesprochenen Befugnisse begründen, wie es in folgendem Gesprächsausschnitt zum Ausdruck kommt:

„Werkstattrat lokal 3: … Die Gesetzeslage hat sich geändert. Und jetzt werden wir eben mehr gefragt. Das heißt, sollten die in der Werkstatt irgendwas vorhaben, werden wir gefragt, ob wir das wollen. Und also die sogenannte Mitbestimmung, das ist/ Ich finde es gut, dass wir einfach mehr gefragt werden. Weil zuvor wurde alles hinter unserem Rücken
Werkstattrat lokal 2: Beschlossen.
Werkstattrat lokal 3: beschlossen. Und wir hatten nichts zu mit/ Wir konnten nicht sagen "Nein, nein, so wollen wir das nicht" oder "Hey, können wir das anders machen".
Moderatorin: Hm (bejahend).           
Werkstattrat lokal 2: Läuft jetzt um einiges besser, ja."

Die Mitbestimmungsrechte bedeuten insgesamt mehr Verantwortung für den Werkstattrat, was in den Diskussionen mehrfach betont wird. Die neuen Rechte auszufüllen ist ein Prozess, der nach Einschätzung der Gruppen 1 und 2 kleinschrittig erarbeitet und begleitet werden muss. Die erweiterten Beteiligungsrechte machen die Arbeit für Werkstatträt*innen nun interessanter, aber bedeuten auch mehr Aufwand, vor allem, wenn Dinge von Seiten der Einrichtung zu kurzfristig angegangen werden. Der Wind wird für einen Werkstattrat nun spürbar rauer. Manche Werkstatträt*innen haben Ängste, die Verantwortung auszufüllen. Wichtig ist nach Gruppe 3, dass die Endverantwortung für rechtliche Fragestellungen die Werkstatt trägt. Insgesamt werden die Werkstatträte von Leitungen und dem Werkstattpersonal zwar immer noch nicht ganz ernst genommen, trotzdem stärkt die Mitbestimmung vor allem bisher schwache Werkstatträte in ihrer Präsenz und Durchsetzungskraft. Bei Werkstatträten, die vorher schon aktiv gefördert wurden, hat sich das Verhältnis zur Leitung nicht wesentlich verändert.

4. Ergebnisdarstellung: Inhalte aus der Erhebung zur Umsetzung konkreter Mitbestimmungsrechte

Erfahrungen mit konkreten Mitbestimmungsrechten werden für die Bereiche Ordnung und Verhalten im Werkstattbereich, soziale Aktivitäten der Werkstattbeschäftigten und Arbeitsentgelte benannt. Für den Bereich „Ordnung und Verhalten im Werkstattbereich“ bestehen ungeklärte Fragen, was die Auslegung und Reichweite dieses Mitbestimmungsrechts angeht. Werkstatträt*innen berichten, dass das Werkstattpersonal Mitbestimmungsrechte im Bereich soziale Aktivitäten missachtet bzw. so umbenennt, dass der Werkstattrat übergangen werden kann. Die genannten Erfahrungen mit der neuen Mitbestimmung in konkreten Anwendungsfällen sind vielfältig und reichen von einem Werkstattleiter, der eine Mitbestimmung des Werkstattrats richtiggehend einfordern muss, bis hin zu einem Werkstattrat, der sein Widerspruchsrecht nutzt und sich hier in dem großen Einrichtungsgefüge sogar in einer freieren Position als die eigene Leitung und die Mitarbeitervertretung erlebt. Tabelle 4 zeigt, wie konkrete Mitbestimmungsfälle in den einzelnen Gruppen dargestellt werden.

Tabelle 4: Fallbezogene Darstellung – konkrete Mitbestimmungsrechte

Einrichtungsvertretungen & Unterstützungs-/Vertrauenspersonen

In einer WfbM stand die Kündigung eines Werkstattvertrags an, wozu der Leiter vorab eine Stellungnahme des Werkstattrats einforderte. Für diesen war es schwierig, die mit dem Mitbestimmungsrecht einhergehende Verantwortung auszufüllen. Ob die Abmahnung für Werkstattbeschäftigte unter die Beteiligung des Werkstattrats fällt oder nicht, konnte ein anderer Werkstattleiter mit der WMVO nicht klären, er bezog den Werkstattrat ein.

Werkstatträt*innen & Unterstützungs-/Vertrauenspersonen

Ein Werkstattrat ist nun in der Lohnfindungsrunde mit einem Mitbestimmungsrecht immer dabei und passt auf, wenn es um Herabstufungen geht. Ein anderer Werkstattrat hat Widerspruch eingelegt, als es um die Neuordnung/Änderung der Entgeltordnung der Gesamteinrichtung ging. Hier erlebte er sich sogar in einer freieren Position als die Werkstattleitung und die Mitarbeitervertretung. Die Erfahrung wird als „Schattenboxen“, mit einhergehenden Nachteilen, aber letztlich als Erfolg beschrieben.

Überregionale Werkstatträt*innen

Es wird berichtet, dass Geschäftsführer vorhandene soziale Aktivitäten so umbenennen, dass diese im Wortlaut keinen Gegenstandsbereich des Mitbestimmungsrechts „soziale Aktivitäten der Werkstattbeschäftigten“ mehr bilden, um den Werkstattrat so umgehen zu können. Bspw. würden Sommerfeste in „Werbeaktion für die Werkstatt“ umbenannt oder die Weihnachtsfeier werde zu einem „Geschenk von der Werkstatt an die Beschäftigten“ umgetauft.

Lokaler Werkstattrat

Der Werkstattrat weiß, dass er im Bereich soziale Aktivitäten umgangen wird, wo er eigentlich Mitspracherecht hat und dieses auch wahrnehmen möchte. Wie er dies ändern könnte, stellt er nicht dar.

V. Zwischenfazit: Partizipationsmöglichkeiten sind gegeben, jedoch in ihrer Reichweite noch nicht ausreichend bekannt

Für die Stellung des Werkstattrats innerhalb der WfbM bedeutet die Ausweitung der Mitwirkungs- auf Mitbestimmungsrechte eine zentrale Änderung. Stufenmodelle, welche die Reichweite von Beteiligungsaktivitäten charakterisieren, gehen erst ab einer erfolgenden Mitbestimmung an Entscheidungen von Partizipation aus (vgl. Arnstein 1969; Wright et al. 2010, S. 42). Als verpflichtend vorgesehenes Gremium sind die Wirkungsmöglichkeiten der Werkstatträte im Werkstattalltag nun verbindlich erhöht. Für Entscheidungen in gewissen Angelegenheiten ist es notwendig, dass deren Mitglieder nicht nur unterrichtet oder einbezogen werden, sondern auch, dass diese auf deren Zustimmung treffen und idealerweise mitgestaltet werden. Zudem kann der Werkstattrat auch von sich aus Initiative ergreifen, welche nun eine höhere Wirkintensität bekommt. Diese mit der reformierten WMVO verbundenen Konsequenzen sind nach den dargestellten Ergebnissen bei vielen Beteiligten noch nicht in ihrer Reichweite angekommen. Lücken zeigen sich bspw. in der Rechtskenntnis von Leitungen oder dem mangelnden Anspruchswissen von Werkstatträt*innen. Neben den subjektiven Komponenten der Wissensbestände hängt die aktive Inanspruchnahme von Recht jedoch auch von objektiven Komponenten ab. Der folgende Teil II des Beitrags stellt dar, welche Aspekte in den Gruppendiskussionen zur Umsetzung der WMVO besonders betont werden und zugleich solche objektiven Komponenten bilden. Zudem wird dort ein abschließendes Fazit bezogen auf die forschungsleitenden Fragestellungen und den Umsetzungsstand gegeben.

Weiterführend wird der erwartete Beitrag „Mitbestimmung light? Die Reform der Werkstätten-Mitwirkungsverordnung durch das Bundesteilhabegesetz – Teil III“ die Ergebnisse in den derzeitigen Fachdiskurs einordnen.

Beitrag von Viviane Schachler, Hochschule Fulda

Literaturangaben

Arnstein, S. R. (1969): A Ladder of Citizen Participation. Online verfügbar: http://lithgow-schmidt.dk/sherry-arnstein/ladder-of-citizen-participation.html, zuletzt abgerufen am 27.08.2018.

Baer, S. (2017): Rechtssoziologie. Eine Einführung in die interdisziplinäre Rechtsforschung. 3. Aufl. Baden-Baden.

Flick, U. (2010): 4.1 Design und Prozess qualitativer Forschung. In: Flick, U./von Kardorff, E./Steinke, I. (Hrsg.): Qualitative Forschung. Ein Handbuch. 8. Aufl. Reinbek b. H., S. 252–265.

Kuckartz, U. (2016): Qualitative Inhaltsanalyse. Methoden, Praxis, Computerunterstützung. 3. Aufl. Wiesbaden.

Lamnek, S. (1998): Gruppendiskussion. Theorie und Praxis. Weinheim.

Palleit, L. (2016): Inklusiver Arbeitsmarkt statt Sonderstrukturen. Warum wir über die Zukunft der Werkstätten sprechen müssen. http://www.institut-fuer-menschenrechte.de/publikationen/show/inklusiver-arbeitsmarkt-statt-sonderstrukturen, zuletzt abgerufen am 27.08.2018.

Rambausek, T. (2017): Behinderte Rechtsmobilisierung. Eine rechtssoziologische Untersuchung zur Umsetzung von Artikel 19 der UN-Behindertenrechtskonvention. Wiesbaden.

Schachler, V. (2018): Frauenbeauftragte in Werkstätten für behinderte Menschen: Zusammenhänge der Einführung und verordnungsrechtliche Ausgestaltung. In: RP Reha – Recht und Praxis der Rehabilitation. Schwerpunkt Rehabilitation und Gender, Heft 2/2018, S. 39-46. 

Schachler, V./Schreiner, M. (2017a): Mitbestimmung light? Die Reform der Werkstätten-Mitwirkungsverordnung durch das Bundesteilhabegesetz – Teil I: Mitbestimmungsrechte und Ressourcenstärkung; Beitrag B2-2017 unter www.reha-recht.de; 26.04.2017.

Schachler, V./Schreiner, M. (2017b): Mitbestimmung light? Die Reform der Werkstätten-Mitwirkungsverordnung durch das Bundesteilhabegesetz – Teil II: Frauenbeauftragte und kirchenrechtliche Verordnungen: Beitrag B3-2017 unter www.reha-recht.de; 28.04.2017.

Wright, M. T./von Unger, H./ Block, M. (2010): Partizipation der Zielgruppe in der Gesundheitsförderung und Prävention. In: Wright, M. T. (Hrsg.): Partizipative Qualitätsentwicklung in der Gesundheitsförderung und Prävention. Bern, S. 35–52.

Fußnoten

[1] Als „Werkstattrat“ werden allgemein sowohl das Gremium in WfbM als auch die ihm angehörigen Mitglieder bezeichnet. Im Folgenden werden die Schreibweisen „Werkstattrat“ für das Gremium und „Werkstatträt*innen“ für die ihm angehörigen Vertreter*innen verwendet.

[2] Die Studie wurde im Rahmen des Projektes „Partizipatives Monitoring der aktuellen Entwicklung des Rehabilitations- und Teilhaberechts“ durchgeführt (Auftrag und fachliche Begleitung durch Prof. Dr. Gudrun Wansing, Dr. Mario Schreiner, HU Berlin).

[3] Unter Rechtsbewusstsein wird ein grundlegendes und grobes Rechtswissen verstanden, eine Art Empfinden „dafür, wie die Dinge an diesem Ort und zu dieser Zeit … sein sollen“ (Baer 2017, S. 220). Demgegenüber umfasst Rechtskenntnis das konkretere Wissen, jedoch auch eher bezogen auf einen groben Normgehalt, die „message“ (ebd., S. 222) als auf genaue Detailformulierungen. Anspruchswissen ist schließlich die persönliche Ansicht darüber, selbst eigene Rechte zu haben und darüber auch verfügen zu können (vgl. ebd.).


Stichwörter:

Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM), Bundesteilhabegesetz (BTHG), Teilhabeforschung, Mitbestimmung, Mitbestimmungsrechte, Rechtsmobilisierung, Rechtsdurchsetzung, Werkstätten-Mitwirkungsverordnung (WMVO)


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