05.02.2019 D: Konzepte und Politik Bergelt, Goldbach: Beitrag D1-2019

Mitbestimmung durch Leichte Sprache? Welche Voraussetzungen sind für die Umsetzung der reformierten Werkstätten-Mitwirkungsverordnung (WMVO) von Werkstatträten erforderlich?

Der Autor Daniel Bergelt und die Autorin Dr. Anne Goldbach hinterfragen in ihrem Beitrag die Funktion Leichter Sprache – welche im Fachdiskurs zumeist unkritisch vorausgesetzt werde. Anhand von Werkstatträten und der Werkstätten-Mitwirkungsverordnung (WMVO) wird empirisch begründet exemplifiziert, wie sich Auswirkungen der Informationsvermittlung mit Hilfe Leichter Sprache ausgestalten können. Dabei wird gefragt, welche Chancen der Informationsaneignung, Schwierigkeiten und emanzipatorischen Potenziale durch Leichte Sprache emergieren können. Es stellt sich heraus, dass ein selbstzufriedener Blick auf die Chancen der Informationsaneignung durch potenzielle Nutzer*innen als einseitig und zu eng zu charakterisieren ist. Leichte Sprache muss demnach immer mit ihrer Funktion als – mit dem Bundesteilhabegesetz in Form der WMVO einhergehendes – emanzipatorisches Potenzial verknüpft werden und stellt lediglich einen eventuell richtigen Schritt in Richtung sozialer Teilhabe dar – nicht mehr, aber auch nicht weniger.

(Zitiervorschlag: Bergelt/Goldbach: Mitbestimmung durch Leichte Sprache? Welche Voraussetzungen sind für die Umsetzung der reformierten Werkstätten-Mitwirkungsverordnung (WMVO) von Werkstatträten erforderlich?; Beitrag D1-2019 unter www.reha-recht.de; 05.02.2019.)

I. Einleitung

Leichte Sprache hat in der jüngeren Vergangenheit auch an rechtlicher Relevanz gewonnen. Mit dem Ziel die Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Lernschwierigkeiten[1] in allen Lebensbereichen zu stärken, ist das Recht auf verständliche Informationen sowohl in nationalen als auch in internationalen Vereinbarungen festgehalten. Der Lebensbereich Arbeit wird bei vielen Menschen mit Behinderungen durch die Strukturen einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) geprägt. Um auch hier die Teilhabemöglichkeiten zu stärken, sieht das Bundesteilhabegesetz (vgl. BTHG 2016) in Artikel 22 Veränderungen in der Werkstätten-Mitwirkungsverordnung (WMVO) vor. § 5 regelt die Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte der Werkstatträte. Es wird deutlich, dass diese Rechte gestärkt und erweitert werden. Die grundsätzliche Aufgabe des Werkstattrates darauf zu achten, dass die geltenden Mitbestimmungsrechte (§ 4 Abs. 1 WMVO) umgesetzt werden, kann jedoch nur auf der Grundlage einer umfassenden Informiertheit der Werkstatträte erfolgen. Eine Vielzahl relevanter Gesetze, Verordnungen sowie Informationen zu Ordnung und Organisation einer Werkstatt können für Werkstatträte aufgrund zu komplexer Sprache nicht bzw. nur schwer zugänglich sein. Aus diesem Grund muss über Möglichkeiten einer angemessenen Informationsvermittlung diskutiert werden.

Der Beitrag geht deshalb der Frage nach, inwiefern der Einsatz von Texten in Leichter Sprache eine Möglichkeit bietet, um Werkstatträte umfassend und angemessen zu informieren und sie so für ihr Aufgabenfeld, der Vertretung von Werkstattbeschäftigten, zu stärken.

II. Kurzer geschichtlicher Abriss zum Werkstattrat

Schon mit der Einführung der Werkstattverordnung (WVO) von 1980 war es vorgesehen, den Beschäftigten mit Behinderungen eine Mitwirkung in den Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) zu ermöglichen[2]. Durch diese Verordnung gründeten viele Werkstätten in der Bundesrepublik Deutschland[3] freiwillig Werkstatträte – ein Gremium also, welches die Beschäftigten mit Behinderungen in den Werkstätten vertreten sollte. Ein Recht auf Mitwirkung, geschweige denn Mitbestimmung schuf dieser Erlass allerdings nicht. Eine Verankerung der Werkstatträte und somit auch ein Recht auf Mitwirkung erfolgten erst durch die Reform des Schwerbehindertengesetzes 1996. Mit Inkrafttreten des Neunten Sozialgesetzbuches 2001 und der dazugehörigen Werkstätten-Mitwirkungsverordnung (WMVO) wurden die Arbeit und die Befugnisse der Werkstatträte geregelt – zuvor war es möglich, dass jede Werkstattleitung dies individuell entscheidet.

Die Werkstätten-Mitwirkungsverordnung wurde im Zuge der Einführung des Bundesteilhabegesetzes reformiert und Werkstatträte wurden in ihrer Position sowie in ihren Rechten gestärkt.[4] Einige grundlegende Veränderungen in Bezug auf die Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte der Werkstatträte sollen im Folgenden kurz vorgestellt werden.

1. Was sich mit dem Bundesteilhabegesetz geändert hat

Die Hauptaufgabe der Werkstatträte ist in § 4 der WMVO formuliert: Sie haben „darüber zu wachen, dass die zugunsten der Werkstattbeschäftigten geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften und mit der Werkstatt getroffenen Vereinbarungen durchgeführt werden“ (§ 4 Abs. 1). Damit der Werkstattrat dieser Aufgabe nachkommen kann, besteht eine Informationspflicht durch die Werkstattleitung. Dies ist vor allem entscheidend, da es „im Rahmen der Reform der WMVO [...] zur Ausweitung der bisherigen Rechte des Werkstattrates“[5] gekommen ist. Veränderungen gab es dabei vor allem im Bereich der Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte. Zum einen wurden etliche Mitwirkungsrechte ausgebaut: So muss die Darstellung und die Verwendung der Arbeitsergebnisse der Werkstatt in Leichter Sprache zur Verfügung gestellt werden. Außerdem hat der Werkstattrat nun ein Mitwirkungsrecht bezüglich der Arbeitskleidung und bei Arbeitsplatzversetzungen, die auf Wunsch der Betroffenen erfolgen.[6] Die Mitwirkungsrechte sehen vor, dass Werkstatträte angehört werden müssen. Haben diese eine andere Position als die Werkstattleitung, so kann durch den Werkstattrat oder die Werkstattleitung eine Vermittlungsstelle eingesetzt werden. Diese besteht aus einer von der Werkstattleitung benannten Person, einer vom Werkstattrat benannten Person und einer Person, auf die sich beide Seiten einigen. Die Vermittlungsstelle arbeitet einen Einigungsvorschlag aus. Bei den Mitwirkungsrechten verbleibt die endgültige Entscheidung allerdings bei der Werkstattleitung. Andere Regelungen gelten für die Mitbestimmungsrechte; für diese ist festgelegt, dass die Vermittlungsstelle bei einem Dissens zwischen Werkstattrat und Werkstattleitung – nach Ablehnung des Einigungsvorschlags – eine letztliche Entscheidung trifft. Die neuen Mitbestimmungsrechte der Werkstatträte reichen von der Werkstattordnung über die Verpflegung bis zur Gestaltung von Sanitär- und Aufenthaltsräumen und weiterer Regelungen.[7]

Die neu gewonnenen Aufgaben und Rechte der Werkstatträte müssen durch diese in der Praxis umgesetzt werden. Insbesondere in den Bereichen, in denen dem Werkstattrat nun ein Mitbestimmungsrecht obliegt und dieser unterrichtet und angehört werden muss, steht die Frage der Aufbereitung dieser Informationen im Mittelpunkt. Vor allem wenn man bedenkt, dass der Werkstattrat nicht nur informiert werden soll, sondern auch eine eigene – möglicherweise kritische – Position zu dem Gehörten entwickeln können muss. Ein Hilfsmittel dafür könnte Leichte Sprache sein, die wie beschrieben bisher lediglich bei der Darstellung und Verwendung der Arbeitsergebnisse verpflichtend ist.

III. Leichte Sprache – angemessene Informiertheit?!

Das Konzept der Leichten Sprache wurde durch die europäische Interessenvertretung von Menschen mit Lernschwierigkeiten, Inclusion Europe, aus der Praxis heraus entwickelt[8] und stellt für Menschen mit Lernschwierigkeiten ein wichtiges Hilfsmittel dar, um durch den Zugang zu Informationen Teilhabe an Bildung zu ermöglichen und damit die Möglichkeit zur freien Meinungsäußerung zu erhalten.

Die derzeitige Präsenz Leichter Sprache im öffentlichen Raum macht deutlich, dass Leichte Sprache momentan als die Möglichkeit betrachtet wird, um einer (marginalisierten) Gruppe von Menschen Informationen zur Verfügung zu stellen, zu denen diese bisher keinen oder nur erschwert Zugang hatte.

Die verstärkte Verbreitung von Texten in Leichter Sprache geht sicherlich auf eine zunehmende rechtliche Verankerung[9] derselben zurück. So ist beispielsweise im Zuge der Ratifizierung der UN-Behindertenrechtskonvention 2009 eine zunehmende Verbreitung von Büros für Leichte Sprache zu beobachten.[10]

Ebenso führt die Verankerung der Leichten Sprache im Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) § 11, in welchem Träger öffentlicher Gewalt dazu verpflichtet werden, Informationen vermehrt in Leichter Sprache zur Verfügung zu stellen, zu einer erhöhten Nachfrage und Produktion von Texten in Leichter Sprache.

Das Potential Leichter Sprache zur Informationsvermittlung wird im öffentlichen Diskurs bisher kaum in Frage gestellt. Inwiefern dieser zum Teil unkritischen Aneignung Leichter Sprache zugestimmt werden kann, soll im Weiteren erörtert werden.

Es ist deshalb den Fragen nachzugehen:

  1. Welche Chancen bietet Leichte Sprache amtierenden Werkstatträten in Bezug auf eine angemessene Informationsaneignung?
  2. Welche Schwierigkeiten sind bei der Nutzung von Leichter Sprache in der Arbeit der Werkstatträte festzustellen?
  3. Inwiefern kann die Nutzung von Leichter Sprache dazu beitragen, ein für Werk-statträte notwendiges emanzipatorisches Potenzial hervorzurufen?

IV. Chancen Leichter Sprache zur Aneignung von Informationen für Werkstatträte

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat 2014 in Zusammenarbeit mit dem Netzwerk Leichte Sprache einen Ratgeber erstellt, der auf die Notwendigkeit von Leichter Sprache als „entscheidende[n] Schlüssel, der vielen Bürgerinnen und Bürgern dabei hilft, gut informiert und selbstständig am gesellschaftlichen Leben teilzuhaben“[11], hinweist. Die Interessenvertreter*innen und Akteur*innen im Kontext von Leichter Sprache betonen hierin wie wichtig das Zurverfügungstellen von Texten in Leichter Sprache ist, um Informationen zu verstehen und sich diese aneignen zu können.            Neben der Perspektive von Akteur*innen Leichter Sprache konnten in einer dreijährigen Studie zur Wirksamkeit der Leichten Sprache (LeiSA[12]) empirische Ergebnisse zum Einsatz von Leichter Sprache ermittelt werden.      Im Rahmen einer Onlinebefragung zur Nutzungswirklichkeit Leichter Sprache im beruflichen Alltag von Menschen mit Lernschwierigkeiten wurde dabei deutlich:

Verantwortliche Personen aus der praktischen Arbeit mit Menschen mit Lernschwierigkeiten sehen in der Leichten Sprache zum einen die Chance, dass Menschen mit Lernschwierigkeiten die ihnen vermittelten Inhalte auf diesem Wege länger behalten können (82,4 %). Zum anderen sehen sie (88,2 %) in der Nutzung von Leichter Sprache eine Möglichkeit mehr Selbständigkeit für Menschen mit Lernschwierigkeiten zu erreichen.[13]

Eine Antwort auf die Frage, inwiefern Leichte Sprache aus Sicht der Nutzer*innen dazu beiträgt besser informiert zu sein, zeigen Ergebnisse aus den Abschnitten der Abschlussbefragung des Projektes, die qualitativ durchgeführt wurden. Diese Befragung erfolgte, nachdem die befragten Personen[14] über 2 Jahre hinweg sowohl eine Schulung zur Leichten Sprache als auch Materialien für ihren Arbeitsplatz in Leichter Sprache erhalten hatten.

Nach Ablauf der zwei Jahre berichten die Studienteilnehmer*innen von spürbaren Veränderungen für sich. So gaben sie beispielsweise an: „Also seit ich das mache, habe ich schon viel gelernt dadurch“. Einige konnten durch die Teilnahme an der Studie eine Arbeitserleichterung erleben, weil manche Dinge nun „leichter“, „einfacher“ oder „verbessert“ seien; sie benennen, dass sie Anweisungen und Erklärungen „jetzt auch besser verstehen“. Eine Person gibt an, dass sich die Kommunikation mit Kolleg*innen verändert hat: „der sagt mir erst dieses Fachwort erst und dann das Fachwort heißt auf normal ...“, wodurch er selbst jetzt „nicht immer gleich nachfragen“ muss, sondern Dinge gleich versteht.[15]

Neben diesen individuell bedeutsamen Veränderungen für die Studienteilnehmer*innen wurden in einem quantitativen Untersuchungsdesign Veränderungen durch den Einsatz von Leichter Sprache auf das berufliche Teilhabeempfinden erfasst.[16]

Die Ergebnisse zeigen, dass vor allem für Studienteilnehmer*innen, die in Werkstätten für Menschen mit Behinderungen arbeiten, signifikante Veränderungen ermittelt werden können. Es wird ersichtlich, dass Menschen mit Lernschwierigkeiten, die in einer WfbM arbeiten, nach der Teilnahme an der zweijährigen Interventionsmaßnahme weniger zufrieden mit ihrer beruflichen Situation und weniger intrinsisch motiviert für ihre Arbeit sind. In Bezug auf die Einschätzung der eigenen Kompetenzen ist diese negative Tendenz auch für Mitarbeiter*innen auf Außenarbeitsplätzen und in integrativen Beschäftigungsverhältnissen festzustellen.[17] Diese Ergebnisse lassen zwar nicht auf eine bessere Informationsaneignung schließen, können jedoch unter Hinzunahme der Erfahrungen der Fokusgruppenmitglieder so interpretiert werden, dass Leichte Sprache dazu beigetragen hat, dass sich die befragten Personen kritischer mit ihrer eigenen Situation auseinandersetzen konnten. Der gemeinsam eruierte Bedarf an Texten in Leichter Sprache und die Umsetzung dieser individuellen Wünsche hat möglicherweise dazu geführt, dass die Befragten auch andere Mitbestimmungsmöglichkeiten kennenlernen konnten und sie ermutigt wurden, ihre Rechte auch auf Leichte Sprache besser einzufordern. Diese empowernde Wirkung der Intervention durch Leichte Sprache kann besonders für Menschen, die in einer WfbM arbeiten, zu einer Abnahme von Zufriedenheit und intrinsischer Motivation geführt haben. So merkt ein Forscher mit Behinderungserfahrungen aus dem Team an, er glaube dass die Teilnehmenden der Schulung, die in einer WfbM arbeiten[18], „es meistens nicht vorher gewusst haben [gemeint sind die Rechte bzgl. Leichter Sprache, d. Verf.] und aber, dass dann die Verantwortlichen aber dann, dass an Schulung teilnehmen und dann schlauer werden, massiv dagegen sind.“ Die Teilnehmenden haben ihre Rechte kennengelernt, die dann in der Praxis aber nicht umgesetzt wurden. Die „Verantwortlichen" seien sogar "massiv dagegen“, dass Menschen mit Lernschwierigkeiten sich weiterbilden und mehr Wissen erlangen.

Für die Arbeit der Werkstatträte bedeutet dies: Die Mitglieder des Werkstattrates müssen über alle geltenden Gesetze, Verordnungen etc., welche die Werkstattbeschäftigten betreffen, mittels angemessener Informationsmaterialien zum Beispiel in Leichter Sprache aufgeklärt werden. Sie müssen die Möglichkeit erhalten sich mit den Rechten der Werkstattbeschäftigten selbständig auseinanderzusetzen, um sich auf Grundlage dieser Informationen kritisch mit den Bedingungen vor Ort auseinandersetzen zu können.

  1. Schwierigkeiten in Bezug auf die Angemessenheit

Bock setzt sich in vielen Beiträgen ausführlich mit verschiedenen Angemessenheitsfaktoren der Leichten Sprache auseinander.[19] Ohne an dieser Stelle auf alle Aspekte eingehen zu können, erscheinen in Bezug auf die angemessene Aneignung von Informationen zumindest vier Problemlagen besonders relevant.

  1. Aus sprachwissenschaftlicher Perspektive stellt sich die bisher fehlende Beachtung von Textsortenspezifik und damit einhergehender fehlender markierter Textfunktion als problematisch heraus. Denn gerade dies führt dazu, dass Texte schwer kontextuell eingeordnet und Inhalte dadurch eher schwerer angeeignet werden können.[20] Generell wird die bisherige Form von Leichter Sprache auch von potenziellen Nutzer*innen als zu kindlich abgelehnt.[21]
  2. Ein anderes sehr bedeutsames Problem der Angemessenheit ist die inhaltliche Reduktion, die mit einem Übertragungsprozess in Leichte Sprache sehr häufig einhergeht. Damit verbunden sind auch Vorabinterpretationen von Informationen sowie die Gefahr, dass nicht relevant erscheinende Informationen vorenthalten werden und so auch Manipulationen denkbar sind.[22] Bock zeigt dies deutlich in Auseinandersetzung mit dem SPD Wahlprogramm von 2013, welches es nicht vermag Einblick in aktuelle politische Debatten zu vermitteln.[23]
  3. Damit einher geht eine weitere Schwierigkeit Leichter Sprache in Bezug auf die Angemessenheit. Wenngleich Leichte Sprache das Ziel verfolgt Selbstbestimmung zu fördern, so erfolgt die Nutzung von Leichter Sprache sehr selten selbstbestimmt. Auf der einen Seite besteht in vielen Fällen gar nicht die Möglichkeit sich mittels verständlich aufbereiteter Texte zu informieren und auf der anderen Seite werden Texte, wenn sie in Leichter Sprache zur Verfügung stehen, zumeist als alleinige Informationsquelle angeboten. Die Nutzer*innen haben (oft) nicht die Möglichkeit selbst zu entscheiden, ob sie den „schweren“ oder „leichten“ Text lesen möchten. Sie können deren Inhaltsunterschiede nicht überprüfen.
  4. Ein hier abschließendes Problem der angemessenen Nutzbarkeit von Leichter Sprache ist die zeitweise Reduktion auf eine Alibifunktion. „Gerade im Kommunikationsbereich Politik haben etliche Texte in Leichter Sprache eher eine ‚Aushängeschildfunktion’ als dass sie das Ziel erkennen lassen, den Lesern komplexe Inhalte so zu vermitteln, dass sie selbstbestimmt handeln können“[24]. Viel mehr steht im Vordergrund, mit der Präsentation von Texten in Leichter Sprache Inklusionsbemühungen zeigen zu können.

Letztlich wird in Bezug auf die Angemessenheit deutlich, „dass Leichte Sprache ihren Zielgruppen[25], insbesondere aber auch ihrer Hauptzielgruppe Menschen mit Lernschwierigkeiten, manche Defizite zu pauschal zuschreibt (bspw. bei der Wortschatzkenntnis, beim Umgang mit Negation oder Satzkomplexität) und gleichzeitig andere Barrieren, die das Leseverstehen eröffnen kann, entweder noch gar nicht bearbeitet oder sogar verkomplizierend löst[26].

  1. Fazit – emanzipatorisches Potenzial Leichter Sprache

Wie Ergebnisse des LeiSA-Projektes zeigen, kann Leichter Sprache ein empowerndes Potenzial zugesprochen werden, welches jedoch durch die bisherige Leichte Sprache Praxis nicht umfassend ausgeschöpft werden kann.

„Leichte Sprache ist in ihrer derzeitigen Praxis keineswegs grundsätzlich für alle leicht verständlich. Eine Flexibilisierung im Umgang mit den bisherigen Regeln Leichter Sprache scheint notwendig, um adressaten- und inhaltsangemessene Angebote zur Verfügung zu stellen“[27].

Viel wichtiger als die Erstellung von Texten in Leichter Sprache nach einem klaren Regelkatalog erscheint die Sensibilisierung von sogenannten Expert*innen dafür, dass Verstehenshürden dazu beitragen, dass Menschen sich nicht selbstbestimmt entfalten und noch weniger selbstbestimmt teilhaben, geschweige denn kompetent als Vertreter*innen für die Rechte u. a. der Werkstattbeschäftigten agieren können.

Das Ziel, tatsächlich einen Empowermentprozess auszulösen, Menschen zu befähigen, Dinge selbst zu durchdenken und zu entscheiden, muss im Vordergrund stehen, wenn Texte in Leichter Sprache zur Verfügung gestellt werden. So wird bei Schachler deutlich, dass (manche) Werkstatträte ihre neuen Rechte auch deshalb kennen, weil es Publikationen in Leichter Sprache und Fortbildungen gibt.[28]

Dass dies bisher in der Praxis der Werkstatträte scheinbar wenig der Fall ist, beschreibt Schachler, die aufzeigt, dass die neu geltenden Rechte in manchen Fällen durch Werkstattleitungen und Werkstattpersonal missachtet werden. Zur Umgehung der WMVO werden konterkarierende Lösungen gefunden, um den Werkstattrat in die Entscheidungsfindung nicht mit einbeziehen zu müssen.[29]

An diesen Ausführungen wird deutlich, dass das emanzipatorische Potential, welches sowohl in der Leichten Sprache als auch in den Neuerungen der Werkstätten-Mitwirkungsverordnung enthalten ist, durch die bisherige Praxis wenig zum Tragen kommt.

Um Leichte Sprache als ein Instrument der Information und Vermittlung über Rechte in Werkstätten und Werktstatträten zielführend zu etablieren, bedarf es demnach einem Umdenken aufseiten der „Professionellen“, kombiniert mit einer veränderten Leichte-Sprache-Praxis. So sollte Leichte Sprache als eine „Vermittlungsvarietät“[30] verstanden werden, die situations-, adressaten- und inhaltsangemessen eine Brückenfunktion zwischen komplexen Sachverhalten und der Adressatenschaft in Werkstätten erfüllt.

In Bezug auf die Arbeit der Werkstatträte merkt Schachler an, dass es einer Sensibilisierung der Werkstattleitungen und des Personals bzgl. der neuen Rechte der Beschäftigten bedarf. Gleichzeitig müssten sowohl Werkstatträte als auch ihre Assistenzen und Vertrauenspersonen finanziell abgesichert werden.[31]

Geschieht dies nicht und verharren Leichte-Sprache-Texte im Status eines Alibis, ohne dass Verantwortliche mit ihrer Haltung einen Empowermentprozess unterstützen, so wird sich die emanzipatorische Funktion Leichter Sprache und der Neuerungen in der WMVO nicht ausreichend entwickeln können oder gar ausbleiben.

Ziel folgender Praxis- und Forschungsprojekte muss es demnach sein, Möglichkeiten aufzuzeigen und zu etablieren, um diese vielfältigen (neuen) Regelungen zur Selbst- und Mitbestimmung von Menschen mit Behinderungen umzusetzen.

Literatur:

Barsch, S. (2007): Geistig behinderte Menschen in der DDR. Erziehung- Bildung – Betreuung. Lehren und Lernen mit behinderten Menschen. Oberhausen: Athena-Verlag.

Bergelt, D. / Goldbach, A. / Leonhardt, N. / Seidel, A. (2018): Die berufliche Teilhabesituation von Menschen mit Lernschwierigkeiten in unterschiedlichen beruflichen Kontexten. In: Zeitschrift für Heilpädagogik 69 (3), 121–132.

Bergelt, D. / Goldbach, A. / Seidel, A. (2016): Leichte Sprache im Arbeitsleben. Analyse der derzeitigen Nutzung von Texten in Leichter Sprache im beruflichen Kontext von Menschen mit Lernschwierigkeiten. In: Teilhabe 55 (3), 106–113.

Bock, B. M. (2015a): Zur Angemessenheit Leichter Sprache: aus Sicht der Linguistik und aus Sicht der Praxis. In: Arendt, B. / Schäfer, P. (2015): Themenheft Angemessenheit. Aptum (2), 131–140.

Bock, B. M. (2015b): Anschluss ermöglichen und die Vermittlungsaufgabe ernst nehmen – 5 Thesen zur „Leichten Sprache“. In: Didaktik Deutsch 38 (1), 9–16.

Bock, B. M. (2015c): Barrierefreie Kommunikation als Voraussetzung und Mittel für die Partizipation benachteiligter Gruppen – Ein (polito-)linguistischer Blick auf Probleme und Potenziale von „Leichter“ und „einfacher Sprache“. In: Vogel, F. / Knobloch, C. (Hg.) (2015): Sprache und Demokratie. URL: https://bop.unibe.ch/linguistik-online/index (letzter Zugriff: 21.11.2018).

Bock, B. M. / Fix, U. / Lange, D. (Hrsg.): „Leichte Sprache“ im Spiegel theoretischer und angewandter Forschung. Berlin: Frank & Timme.

Bosse, I. / Schluchter J. R. / Zorn, I. (i. Dr.): Handbuch Inklusion und Medienbildung. Beltz Juventa.

BTHG – Bundesteilhabegesetz (2016). In: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil 1 Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29.12.2016. Bundesanzeiger Verlag.

Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) (2014): Leichte Sprache. Ein Ratgeber. URL: https://www.bmas.de/DE/Service/Medien/Publikationen/a752-leichte-sprache-ratgeber.html, zuletzt abgerufen am: 15.11.2018.

Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) (in Vorbereitung): Leichte Sprache im Arbeitsleben (LeiSA) – Evaluationsstudie zur Wirksamkeit der Leichten Sprache im Hinblick auf eine Verbesserung der Teilhabe von Menschen mit Lernschwierigkeiten am Arbeitsleben.

Europäische Vereinigung der ILSMH (1998): Sag es einfach! Europäische Richtlinien für die Erstellung von leicht lesbaren Informationen für Menschen mit geistiger Behinderung. URL: http://www.webforall.info/wp-content/uploads/2012/12/EURichtlinie_sag_es_einfach.pdf, zuletzt abgerufen am 28.11.2018.

Mensch zuerst – Netzwerk People First Deutschland e.V. (2018): Dafür kämpfen wir: Wir wollen „Menschen mit Lernschwierigkeiten“ genannt werden. URL: http://www.menschzuerst.de/pages/startseite/was-tun-wir/kampf-gegen-den-begriff-geistig-behindert.php, zuletzt abgerufen am 28.11.2018.

Schachler, V. (2018a): Die Umsetzung der reformierten Werkstätten-Mitwirkungsverordnung aus Sicht der Beteiligten. Ergebnisse aus Gruppendiskussionen – Teil I. Beitrag B6-2018 unter reha-recht.de; zuletzt abgerufen am 28.11.2018.

Schachler, V. (2018b): Die Umsetzung der reformierten Werkstätten-Mitwirkungsverordnung aus Sicht der Beteiligten. Ergebnisse aus Gruppendiskussionen – Teil II. Beitrag B7-2018 unter reha-recht.de; zuletzt abgerufen am 28.11.2018.

Schachler, V. und Schreiner, M. (2017): Mitbestimmung light? Die Reform der Werkstätten-Mitwirkungsverordnung durch das Bundesteilhabegesetz – Teil I: Mitbestimmungsrechte und Ressourcenstärkung. Beitrag B2-2017 unter www.reha-recht.de; zuletzt abgerufen am 28.11.2018.

Schmidt, T. (2003): Vom Bürger zum Werktätigen. Die arbeiterliche Zivilreligion in der DDR. In: Gärtner, Christel et al.: Atheismus und religiöse Indifferenz. Opladen: Leske + Budrich.

Schuppener, S. / Goldbach, A. / Bock, B. M. (i. Dr.): Leichte Sprache – ein Mittel zur Barrierefreiheit? In: Bosse, I. / Schluchter J. R. / Zorn, I.: (i. Dr.): Handbuch Inklusion und Medienbildung. Weinheim: Beltz Juventa, 216–222.

Wendt, S. (2002): Die neue Mitwirkungsverordnung für Werkstätten in der Praxis. In: Geistige Behinderung 41 (4), 321–330.

Zurstrassen, B. (2017): Leichte Sprache – eine Sprache der Chancengleichheit? In: Bock, B. M. / Fix, U. / Lange, D. (Hrsg.): „Leichte Sprache“ im Spiegel theoretischer und angewandter Forschung. Berlin: Frank & Timme, 53–69.

Beitrag von Daniel Bergelt und Dr. Anne Goldbach (beide Universität Leipzig) 

Fußnoten

[1] In unserem Text nutzen wir für die Personengruppe mit einer zugeschriebenen geistigen Behinderung den Begriff Menschen mit Lernschwierigkeiten. Die Selbstvertretungsorganisation People First versucht, mit dem Begriff die Überwindung des Begriffs „geistige Behinderung“ zu erreichen, weil ihres Erachtens der Geist als solcher nicht behindert sein kann, die Bezeichnung diskriminierend sei und falsche Assoziationen wecke (vgl. Mensch zuerst – Netzwerk People First Deutschland e. V. 2018)

[2] Vgl. Wendt 2002: 321.

[3] Auf dem Gebiet der DDR war die Arbeit für Menschen mit einer zugeschriebenen Behinderung anders organisiert. Bedingt durch den hohen ideologischen Wert, den Arbeit in der DDR einnahm (vgl. Schmidt 2003) entwickelte sich in den 70er-Jahren die sogenannte geschützte Arbeit. Überwiegend waren diese Arbeitsplätze in regulären Betrieben angesiedelt (vgl. Barsch 2007: 160). Eine spezifische Form der Mitbestimmung gab es nicht.

[4] Vgl. Schachler/Schreiner 2017.

[5] Vgl. Schachler/Schreiner 2017: 6.

[6] Vgl. Schachler/Schreiner 2017: 7.

[7] Vgl. Schachler/Schreiner 2017: 9.

[8] Vgl. Europäische Vereinigung der ILSMH 1998.

[9] Vgl. UN-BRK Art. 9, Art 21; SGB IX § 12; BGG § 11; BITV 2.0 § 3.

[10] Vgl. Bergelt/Goldbach/Seidel 2016.

[11] Vgl. BMAS 2014: 3.

[12] LeiSA - Leichte Sprache im Arbeitsleben war ein durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gefördertes Forschungsprojekt, welches durch das Institut für Förderpädagogik der Universität Leipzig von Oktober 2014 bis Januar 2018 durchgeführt wurde. Im sprachwissenschaftlichen Teilprojekt wurden die Regeln der Leichten Sprache empirisch untersucht. Und in einem sozialwissenschaftlichen Teilprojekt wurde untersucht, ob der Einsatz Leichter Sprache die Teilhabechancen von Menschen mit Lernschwierigkeiten am Arbeitsmarkt erhöht.

[13] Vgl. Bergelt/Goldbach/Seidel 2016.

[14] 30 Menschen mit Lernschwierigkeiten, die zu gleichen Teilen entweder in einer WfbM (n = 10), auf einem Außenarbeitsplatz einer WfbM (n = 10) oder in einem integrativen Beschäftigungsverhältnis (n = 10) arbeiteten, wurden jeweils im Frühjahr 2015, 2016 und 2017 zu ihrem beruflichen Teilhabeempfinden befragt. Im Verlauf der zwei Jahre erhielten sie eine Schulung sowie Materialien in Leichter Sprache für ihren Arbeitsplatz. Neben dieser Interventionsgruppe gab es eine ebenso zusammengesetzte Vergleichsgruppe mit n = 30. Die Erhebung erfolgte in einer Methodentriangulation aus qualitativen und quantitativen Methodenanteilen (Genaueres in Bergelt et al. 2018)

[15] Vgl. BMAS in Vorbereitung.

[16] Vgl. Bergelt et al. 2018.

[17] Vgl. Bergelt et al. 2018.

[18]   In der LeiSA-Studie wurde eine Teilgruppe der Studienteilnehmenden ausgewählt, denen Texte in Leichter Sprache zur Verfügung gestellt wurden und die eine Schulung zu Leichter Sprache erhalten haben.

[19] Z. B. 2015a, 2015b.

[20] Vgl. Schuppener/Goldbach/Bock i. Dr.

[21] Vgl. Bergelt/Goldbach/Seidel 2016.

[22] Vgl. Schuppener/Goldbach/Bock i. Dr.; Zurstrassen 2017.

[23] Vgl. Bock 2015c.

[24] Bock 2015c: 122.

[25]   Die Zielgruppen von Leichter Sprache werden unterschiedlich definiert. Neben der Hauptzielgruppe Menschen mit Lernschwierigkeiten werden weitere Zielgruppen aufgeführt: Menschen mit Sinneseinschränkungen, Menschen mit geringen Deutschkenntnissen, Menschen mit Leseschwierigkeiten, Menschen mit Demenz.

[26] Schuppener/Goldbach/Bock i. Dr.

[27] Schuppener/Goldbach/Bock i. Dr.

[28] Vgl. Schachler 2018a: 5.

[29] Vgl. Schachler 2018a: 8 f.

[30] Bock 2015b: 11.

[31] Schachler 2018b: 7.


Stichwörter:

Leichte Sprache, Teilhabeforschung, Werkstätten-Mitwirkungsverordnung (WMVO), Werkstattrat, Mitbestimmung, Mitbestimmungsrechte, Empowerment, Bundesteilhabegesetz (BTHG)


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