15.06.2022 D: Konzepte und Politik Hahn: Beitrag D11-2022

Inklusive Hochschulbildung – studieren und promovieren mit Behinderung und chronischer Erkrankung – Zusammenfassung der Online-Diskussion im moderierten Forum Fragen – Meinungen – Antworten zum Rehabilitations- und Teilhaberecht (22. März bis 12. April 2022)

Der Beitrag fasst die Schwerpunkte einer dreiwöchigen online geführten Diskussion zur inklusiven Hochschulbildung in Deutschland zusammen. Im Fokus der Diskussion unter Beteiligung von Expertinnen und Experten standen die staatlichen Hochschulen, die zur digitalen und räumlichen Barrierefreiheit verpflichtet sind. Dass dennoch einige Bedarfe Studierender und Promovierender mit Behinderungen und chronischer Erkrankung in der Praxis zunächst nicht abgedeckt sind und Gegenstand manchmal langwieriger Verfahren werden, darauf deutet der aktuelle Austausch nachdrücklich hin. Der Begriff des sogenannten „persönlichkeitsprägenden Dauerleidens“ wurde kritisch hinterfragt und neben Studienbedingungen, die Studierenden und Promovierenden mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen eine Autonomie und Planung der eigenen Karriere ermöglichen, auch mehr Forschung und eine bessere Datenlage gefordert.

(Zitiervorschlag: Hahn: Inklusive Hochschulbildung – studieren und promovieren mit Behinderung und chronischer Erkrankung – Zusammenfassung der Online-Diskussion im moderierten Forum Fragen – Meinungen – Antworten zum Rehabilitations- und Teilhaberecht (22. März bis 12. April 2022); Beitrag D11-2022 unter www.reha-recht.de; 15.06.2022)


21 Tage, 13 Themen, gut 70 Beiträge: Das war die online geführte Diskussionsrunde „Inklusive Hochschulbildung – studieren und promovieren mit Behinderung und chronischer Erkrankung“ der Deutschen Vereinigung für Rehabilitation e. V. (DVfR) und ihrer Kooperationspartner vom 22. März bis 12. April 2022. Unter wissenschaftlicher Federführung von Prof. Dr. iur. Felix Welti, Universität Kassel, begleiteten Expertinnen und Experten aus unterschiedlichen Disziplinen den öffentlichen Austausch im moderierten Forum „Fragen – Meinungen – Antworten zum Rehabilitations- und Teilhaberecht“ (FMA) fachlich:

  • Dr. Jana Bauer, Susanne Groth und Karoline Rhein (Lehrstuhl für Arbeit und berufliche Rehabilitation, Universität zu Köln; Projekt PROMI – Promotion inklusive)
  • Prof. Dr. iur. Dörte Busch (Professur für Zivilrecht und Sozialrecht, Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin; Beauftragte für Studierende mit Behinderungen und chronischen Erkrankungen)
  • Prof. Dr. iur. Jörg Ennuschat und Jana Hövelmann (Lehrstuhl für Öffentliches Recht, insbesondere Verwaltungsrecht, Ruhr-Universität Bochum)
  • Lilit Grigoryan (Universität zu Köln)
  • Michaela Kusal (Leiterin des Beratungszentrums zur Inklusion Behinderter im Akademischen Förderungswerk, Bochum; Beauftragte für die Belange Studierender mit Behinderung und chronischen Erkrankungen)
  • Dr. Susanne Peschke (Universität Hamburg, Koordinatorin für barrierefreie Dokumente und assistive Technologien im Büro für die Belange von Studierenden mit Behinderungen oder chronischen Krankheiten)
  • Marco Winzer (Vorsitzender des Fachausschusses II „Schulische Berufsausbildung und Teilhabe am Arbeitsleben“ der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe – BAGüS)
     

Zunächst erläuterten Prof. Dr. iur. Jörg Ennuschat und Jana Hövelmann die Verpflichtung staatlicher Hochschulen zur digitalen und räumlichen Barrierefreiheit. Sie findet ihre rechtliche Grundlage insbesondere in der UN-Behindertenrechtskonvention (Art. 9 UN-BRK), im Grundgesetz (Art. 3 III 2 GG) und in den Behindertengleichstellungsgesetzen des Bundes und der Länder als Träger der Hochschulen. Auch die Hochschulgesetze der Länder verlangen teils ausdrücklich die barrierefreie Ausgestaltung ihrer Angebote.[1]  Im Hinblick auf digitale Barrierefreiheit führten Ennuschat und Hövelmann am Beispiel des Inklusionsgrundsätzegesetzes Nordrhein-Westfalen[2] aus, dass die Hochschulen dazu verpflichtet seien, sämtliche zur Verfügung gestellten Angebote der Infor­mations­technik – sowohl Websites der Hochschule, Fakultäten und Lehrstühle als auch die Plattformen, auf denen das Studienmaterial hochgeladen wird – technisch so zu gestalten, dass sie von Menschen mit Behinderungen genutzt werden können. Die Prinzipien und anzuwendenden Standards bei der Gestaltung der Programmoberflächen ergeben sich aus der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV, in diesem Fall für NRW). Barrierefreiheit lasse sich insbesondere durch ein universelles Design[3] herstellen und durch die Beauftragten für Studierende mit Behinderungen fördern. Zugänglichkeit sei von den Hochschulen allerdings gemäß Art. 4 II UN-BRK erst „nach und nach“ herzustellen.

„Führt jedoch die fehlende Zugänglichkeit des Angebotes der Hochschule dazu, dass dieses von einem*r Studierenden mit Behinderungen nicht wahrgenommen werden kann, entsteht die sofort umzusetzende Pflicht der Hochschule zur Gewährung von angemessenen Vorkehrungen.“ (Prof. Dr. iur. Jörg Ennuschat, Jana Hövelmann)

In der Folge wurde insbesondere der Begriff der Angemessenheit ausführlich diskutiert.  Es läge nicht im Ermessen der Hochschule, ob sie in einem konkreten Einzelfall geeignete Maßnahmen[4] zur Überwindung der für eine Studentin oder einen Studenten mit Behinderungen bestehenden Barrieren gewähre. Ein Ermessen bestehe nur im Hinblick auf das „Wie“ der Vorkehrung, also kein Anspruch auf eine ganz bestimmte Vorkehrung. Auf den Versagungsgrund der „unverhältnismäßigen und unbilligen Belastung“[5] dürfe sich die Hochschule nicht vorschnell berufen, betonten Prof. Dr. iur. Jörg Ennuschat und Jana Hövelmann. Vielmehr habe sie darzulegen, wie sie die begrenzten Ressourcen insgesamt einsetzen wolle, um das Recht auf Hochschulbildung auch der im konkreten Einzelfall betroffenen Person sicherzustellen.[6]

In der Diskussion wurde deutlich, wie unterschiedlich behinderungsbedingte Bedarfe von Studierenden und Promovierenden mit Einschränkungen des Hörens, Sehens, der Mobilität oder der seelischen Gesundheit sein können. Nachteilsausgleiche sollen individuelle beeinträchtigungsbedingte Benachteiligungen kompensieren.[7] In ihrer Praxis als Leiterin des Beratungszentrums zur Inklusion Behinderter im Akademischen Förderungswerk in Bochum stellt Michaela Kusal fest, dass es viele Studieninteressierte und Studierende überfordert, die Ansprüche geltend zu machen:

„Langwierige Beantragungsprozesse, erhöhte Nachweispflichten hinsichtlich der Bedarfe und eine „auf Zeit spielende“ Verwaltungspraxis zermürben die Antrag­steller*innen.“ (Michaela Kusal)

Mit großen Herausforderungen in diesem Bereich sähen sich insbesondere Studierende mit nicht sichtbaren Beeinträchtigungen konfrontiert.[8] Die Problematik präge nicht selten den gesamten Studienverlauf. Auch innerhalb der Diskussionsrunde wurde das Thema intensiv diskutiert. Legasthenie, ADHS oder Formen des Autismus würden von der Rechtsprechung kaum als Behinderung anerkannt, schrieb der Rechtsanwalt Martin Theben. In diesem Zusammenhang wurde u. a. mit Verweis auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Würzburg (2017)[9] und des Oberverwaltungsgerichts Münster (2019)[10] die Formulierung des „nicht ausgleichsfähigen Dauerleidens“ aufgegriffen. Demnach bestimmen – im Gegensatz zu sonstigen krankheitsbedingten Leistungsminderungen – die Folgen eines „Dauerleidens“ das normale und reguläre Leistungsbild des Prüflings. Der in Art. 3 GG verankerte Grundsatz der Chancengleichheit aller Prüflinge verbiete es daher, durch Dauerleiden bedingte Einschränkungen der geistigen Leistungsfähigkeit über Einräumung von Prüfungserleichterungen auszugleichen. In der Rechtsprechung wird die Argumentation, eine geltend gemachte Erkrankung mindere lediglich die Darstellungsfähigkeit der eigentlich vorhandenen Leistungs­fähigkeit, bislang nicht anerkannt.[11] Beide Gerichte hatten Klagen auf Gewährung von Nachteilsausgleichen in Hochschulprüfungen wegen ADHS/ADS-Erkrankung abgewiesen. Auch die jüngste Entscheidung des OVG Lüneburg aus dem Sommer 2021[12] bringe da keine Wende, so Prof. Dr. iur. Dörte Busch.

„M. E. werden in der Begründung die Entscheidungen, die vor dem Inkrafttreten der UN-Behindertenrechtskonvention ergangen sind, wenig bzw. gar nicht in dem stattgefundenen Paradigmenwechsel reflektiert und auch der gewandelte Begriff der - drohenden - Behinderung (§ 2 SGB IX) wird nicht umfänglich diskutiert.“ (Prof. Dr. Dörte Busch)

Der Begriff des sogenannten persönlichkeitsprägenden Dauerleidens sei eine Konstruktion des Verwaltungsgerichts und keineswegs wissenschaftsbasiert, kritisierte auch Michaela Kusal. Es brauche eine interdisziplinäre Beschäftigung mit dem Thema Auswirkungen und Ausgleichsinstrumentarien zur Vermeidung von Teilhabebeeinträchtigungen bei nicht sichtbaren Behinderungen im Hochschulwesen, um eine gesamtgesellschaftliche Sensibilität für die Bedeutung dieser Problematik zu erwirken. Forschung und Daten zu diesem wichtigen Thema seien notwendig.

Mehr Zeit zur Anpassung an das (Studien-)Umfeld benötige unter Umständen auch die Gruppe der Studierenden mit einer frisch aufgetretenen dauerhaften Beeinträchtigung und laufendem oder erst kürzlich abgeschlossenem Diagnoseprozess – immerhin 17 % der Personen mit studienerschwerenden Beeinträchtigungen.[13] Hier komme es häufig zu enormen Studienzeitverzögerungen. Daran knüpften sich Probleme der Studienfinanzierung, des Aufrechterhaltens eines Mietvertrages u. v. m. Das BAföG berücksichtige behinderungsbedingte Mehrbedarfe nicht.

„Studierende mit bestimmten gesundheitlichen Beeinträchtigungen sind in akuten Erkrankungsphasen oder grundsätzlich über längere Phase hinweg nicht voll leistungsfähig. Bei einer inklusionsgerechten Reform des Bafög Gesetzes wäre es in Hinblick auf diese Gruppe, die mit einer Schwerbehinderung / chronischen Erkrankung studieren will, notwendig ein Teilzeitstudium über Bafög zu finanzieren.“ (Rosa Nera)

Für die geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen stellte Jana Hövelmann klar, dass es sich bei einem Teilzeitstudium[14] nicht um ein nach dem BAföG förderungsfähiges Studium handelt. Stattdessen könnten Leistungen der Grundsicherung infrage kommen. Die Rechtsprechung nehme überwiegend an, dass bei einem Teilzeitstudium Leistungen nach dem SGB II nicht nach § 7 V 1 SGB II ausgeschlossen seien.[15]

Mit § 112 SGB IX ist zum 1. Januar 2020 die neue Leistungsgruppe der Leistungen zur Teilhabe an Bildung in Kraft getreten, darunter auch Hilfen zum Besuch einer Hochschule. Sind behinderungsbedingte Bedarfe so individuell, dass sie nicht durch gesetzliche Vorgaben zur baulichen und digitalen Barrierefreiheit an Hochschulen gedeckt werden können, rücken sie in die Zuständigkeit von Rehabilitationsträgern. Im Rahmen der Eingliederungshilfe ist zum Beispiel die Übernahme der behinderungs­bedingten Kosten für ein Masterstudium möglich. Im „großen Räderwerk“ des Sozial­leistungsrechts spiele die Kommunikation zwischen den Hochschulen, Reha-Trägern und Integrationsämtern eine wesentliche Rolle, so Marco Winzer. Auch der Ausbau der Beratungsangebote Studierender mit Behinderungen und chronischen Erkrankungen wurde im Laufe der Diskussion mehrfach angesprochen.[16]

„Die Regelungen sind für Studierende und Promovierende oft nicht verständlich. Es gibt Bereiche, bei denen die Zuständigkeiten nicht klar sind. Hochschulmitarbeiter kennen sich nicht mit einzelnen Gesetzen und Regelungen aus und haben keine Erfahrung über die Zusammenarbeit mit anderen Leistungsträgern. Das führt zu unverhältnismäßigen Leistungsverzögerungen.“ (Lilit Grigoryan)

Besonders gravierend sei die Problematik für Studierende, die auf Gebärdensprach­dolmetschung angewiesen sind, erklärte Dr. Susanne Peschke, da diese von der Eingliederungshilfe nur für Pflichtveranstaltungen finanziert würden. Wünschenswert wäre eine Änderung der Eingliederungshilfe, die zumindest in einem bestimmten Rahmen auch freiwillige Veranstaltungen fördern sollte, um den Studierenden eine Autonomie und Planung der eigenen Karriere zu ermöglichen.

Aus der Diskussion ging hervor, dass einige Hochschulen offenbar bemüht sind, Engpässe bei Assistenzbedarfen durch eigene „Assistenzpools“ zu lösen. Oftmals werde die Bereitstellung universitärer Assistenz von Rehabilitationsträgern jedoch als eine Leistung aufgefasst, die die Eingliederungshilfe entlaste (SGB IX § 91 Nachrang der Eingliederungshilfe). Die Gestaltung des Studienverlaufs dürfe aber nicht davon abhängen, ob die Hochschule gerade das geeignete Personal zur geeigneten Zeit bereithalten könne.

Während im Studium Leistungen zur Teilhabe an Bildung beantragt werden können, gelte dies nur in seltenen Fällen für die Promotion, so Dr. Jana Bauer, Susanne Groth und Karoline Rhein. Sie setzen gemeinsam das vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales geförderte Projekt PROMI – Promotion inklusive an der Universität zu Köln um.[17] Seien Promovierende hingegen sozialversicherungspflichtig an einer Hochschule angestellt, könnten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben infrage kommen. Das existierende Leistungsangebot greife allerdings häufig zu kurz, so die Forscherinnen. Arbeitsassistenzen würden in der Regel nur für die vertraglich geregelte Arbeitszeit bewilligt, an der Promotion werde jedoch häufig außerhalb dieser Arbeitszeit gearbeitet. Auch die Deckung von Bedarfen nach Dienst- und Tagungsreisen seien im Reha-System nicht ausreichend berücksichtigt.

„Hinzu kommt, dass die Beantragung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben umständlich und langwierig ist. Deshalb können Promovierende mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen nach Beschäftigungsbeginn oft erst mit (zum Teil erheblicher) zeitlicher Verzögerung mit der Promotionstätigkeit beginnen.“ (Dr. Jana Bauer, Susanne Groth und Karoline Rhein als „PROMI Team“)

Konkret sei es wichtig, dass Leistungsträger, bspw. die Arbeitsagentur, Prozesse beschleunigen und vereinfachen. Hochschulen als Arbeitgeber könnten Möglichkeiten der Vorfinanzierung bis zur Bewilligung durch den Leistungsträger etablieren. Zu Fragen der organisatorischen Vereinbarkeit von Krankheitsmanagement und Promotionstätigkeit hieß es, eine gewisse Flexibilität hinsichtlich der Höchstbefristungsdauer einer Promo-tionsstelle biete seit einigen Jahre das Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG). Laut § 2 des WissZeitVG besteht bei einer Schwerbehinderung und/ oder psychischen Erkrankung die Möglichkeit die Höchstbefristungsdauer um zwei Jahre auf acht Jahre zu verlängern. Allerdings bestehe hierauf kein Anspruch, sodass Promovierende auf die Unterstützung der Betreuenden ihrer Doktorarbeit angewiesen seien.

Mit Ausbreitung des SARS-CoV-2-Erregers ab dem Frühjahr 2020 verlagerten die Hochschulen die Lehre vorübergehend, aber doch längerfristig, in den digitalen Bereich, boten telefonische Beratung und Online-Sprechstunden an. Die Diskussionsteilnehmenden bewerteten die Auswirkungen dieser Maßnahmen auf Studierende und Promovierende mit gesundheitlichen Einschränkungen differenziert. Für Menschen mit Autismus Spektrum Störungen und AD(H)S etwa seien viele Stressfaktoren, wie Lärm oder Reizüberflutung der Anreise und des Uni-Alltags, weggefallen. Aber auch für Menschen, die sich wegen chronischer Erkrankungen zwischendurch medikamentieren oder auch ausruhen/ hinlegen müssten oder auf besondere Nahrung angewiesen seien, habe die interaktive digitale Lehre viele Vorteile.

„Die erhöhte räumliche und teilweise zeitliche Flexibilität bietet für einige Studierende mit Beeinträchtigung gute Möglichkeiten spezifische Bedarfe außerhalb des Studiums zu vereinbaren sowie bei Krankheitsphasen, bei denen eine Präsenzteilnahme nicht möglich wäre, trotzdem digital teilzunehmen.“ (Dr. Susanne Peschke)

Von dieser Flexibilität profitierten generell auch weitere Studierenden(gruppen) wie insbesondere Studierende mit Familienaufgaben. Gleichzeitig habe ein Teil der Studie­renden mit Beeinträchtigungen durch die fehlende örtliche Trennung und die ggf. flexible Zeiteinteilung Probleme bei der Strukturierung gehabt. Die schnelle Einführung des digitalen Lernens habe dazu geführt, dass der Zugang zu Lernveranstaltungen nicht immer barrierefrei gewesen sei. Im Hinblick auf die heterogenen Bedarfe wurde ein möglichst breites Angebot an Teilhabemöglichkeiten durch die Hochschulen präferiert.

„Für die Zukunft sollten grosse Unis bei Pflichtveranstaltungen in der Lehre auch eine digitale Partizipationsmöglichkeit anbieten.“ (Rosa Nera)

Weitere Themen – etwa zu einem Studium mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen nach Jahren der Berufstätigkeit oder zu Karrierechancen von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern mit Behinderungen an Hochschulen – bleiben, wie der gesamte Verlauf der Online-Diskussion, im Forum Fragen – Meinungen – Antworten dauerhaft nachlesbar.[18]

Beitrag von Nikola Hahn, M. A., Deutsche Vereinigung für Rehabilitation e. V.

Fußnoten

[1] Z. B. § 5b V 3 HG Berlin; § 4 VI 2 HG Bremen; § 2 IV HG Rheinland-Pfalz; § 5 VII 3 Nr. 1 HG Thüringen.

[2] § 2 Inklusionsgrundsätzegesetz nach § 10 I BGG NRW

[3] Vgl. Art. 2 UAbs. 5 UN-BRK.

[4] Gemäß Art. 2 UAbs. 4 UN-BRK.

[5] Ebd.

[6] Dazu Ennuschat, Nachteilsausgleiche für Studierende mit Behinderungen – Prüfungsrechtliche Bausteine einer inklusiven Hochschule, S. 64, abrufbar unter https://www.studentenwerke.de/sites/default/files/views_filebrowser/2019-10-14_gutachten-nachteilsausgleiche-_ennuschat-2019.pdf, zuletzt abgerufen am 16.05.2022.

[7] Zu Nachteilsausgleichen im Studium siehe auch Dittmann: Studieren mit länger andauernden Erkrankungen – Nachteilsausgleiche in Prüfungen, Fachveranstaltung des Deutschen Studentenwerks – Teil I: Umsetzungspraxis des Nachteilsausgleichs; Beitrag A9-2021 unter www.reha-recht.de; 11.03.2021; Teil II: Ausgleichsfähigkeit von Auswirkungen länger andauernder Erkrankungen; Beitrag C1-2021 unter www.reha-recht.de; 12.03.2021; Jahn: Studieren mit länger andauernden Erkrankungen – Nachteilsausgleiche in Prüfungen, Fachveranstaltung des Deutschen Studentenwerks – Teil III: Überlegungen zu den Rechtsvorgaben aus Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG und Art. 5 Abs. 2 UN-BRK; Beitrag A10-2021 unter www.reha-recht.de; 17.03.2021.

[8] Vgl. Ennuschat, Nachteilsausgleiche für Studierende mit Behinderungen – Prüfungsrechtli-che Bausteine einer inklusiven Hochschule, abrufbar unter https://www.studentenwerke.de/sites/default/files/views_filebrowser/2019-10-14_gutachten-nachteilsausgleiche-_ennuschat-2019.pdf, zuletzt abgerufen am 16.05.2022.

[9] VG Würzburg, Urteil v. 29.11.2017 – W 2 K 16.284.

[10] OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.11.2019 - 14 A 2071/16, unter https://openjur.de/u/2191164.html, zuletzt abgerufen am 16.05.2022.

[11] VG Würzburg, Urteil v. 29.11.2017 – W 2 K 16.284.

[12] OVG Lüneburg, 22. Juni 2021 - 2 LA 461/20, juris.

[13] Datenerhebung zur Situation Studierender mit Behinderung und chronischer Krankheit 2016/17 – best2, abrufbar unter https://www.studentenwerke.de/sites/default/files/beeintraechtigt_studieren_2016_barrierefrei.pdf, zuletzt abgerufen am 16.05.2022.

[14] Bezogen auf Nordrhein-Westfalen: § 62a I HG NRW: „Die Hochschule soll das Lehrangebot so organisieren, dass das Studium auch als Teilzeitstudium erfolgen kann.“

[15] Vgl. LSG Hessen, Beschluss vom 15.12.2020 – L 9 AS 535/20 B ER, juris Rn. 21 ff.; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.08.2014 – L 18 AS 1672/13, juris Rn. 16 ff; LSG Thüringen, Beschluss vom 15.01.2007 – L 7 AS 1130/06 ER, juris Rn. 22 ff.; a. A. andeutend 31. Senat des LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.09.2015 - L 31 AS 2074/15 B ER, juris Rn. 23 f.

[16] Zum Übergang Schule – Hochschule siehe auch: Dillbahner: Tagungsbericht zur Fachtagung „Übergänge im Lebenslauf mit Behinderungen: Hochschulzugang und Berufszugang mit Behinderung“ der Veranstaltungsreihe „Inklusive Hochschulen in Hessen – Erkenntnisse, Voraussetzungen, Konzepte“ am 8. Juni 2016 – Teil 1; Beitrag D43-2016 unter www.reha-recht.de; 27.10.2016. Zum Übergang aus dem Studium: Dillbahner: Tagungsbericht zur Fachtagung „Übergänge im Lebenslauf mit Behinderungen: Hochschulzugang und Berufszugang mit Behinderung“ der Veranstaltungsreihe „Inklusive Hochschulen in Hessen – Erkenntnisse, Voraussetzungen, Konzepte“ am 8. Juni 2016 – Teil 2; Beitrag D44-2016 unter www.reha-recht.de; 28.10.2016.

[17] Weitere Informationen abrufbar unter https://promi.uni-koeln.de/, zuletzt abgerufen am 16.05.2022.
Bundesweit bietet das PROMI-Projekt einen virtuellen Stammtisch und Peer-Beratung von und für Promotionsinteressierte, Promovierende und Promovierte mit Behinderungen und/oder chronischen Erkrankungen an: https://promi.uni-koeln.de/vernetzung/, zuletzt abgerufen am 16.05.2022.

[18] Zum Diskussionsverlauf im moderierten Forum FMA unter https://fma.reha-recht.de/index.php?board/199-inklusive-hochschulbildung/.


Stichwörter:

Studieren mit Behinderung, Studierende, Beauftragte/r für Studierende mit Behinderung, Studienhilfen, Deutsches Studentenwerk (DSW), Angemessene Vorkehrungen, Barrierefreiheit, Barrierefreiheit (digital), Barrierefreies Bauen, psychische Behinderung


Kommentare (1)

  1. Dr. Axel Schwarz
    Dr. Axel Schwarz 16.06.2022
    In der Leistungsgesellschaft glaubt man bisher, keine Rücksicht auf Studierende mit nicht sichtbaren Beeinträchtigungen nehmen zu können. Selbst wenn die jeweils notwendigen intellektuellen Qualifikationen vorliegen, verlangt man von ihnen, dieselben Leistungen in derselben Zeit zu erbringen wie Studierende ohne Beeinträchtigungen. Das ist diskriminierend und unangemessen.
    Zum Nachteilsausgleich:
    Helfen würde schon, in den einzelnen Studienabschnitten und Prüfungen angemessene zeitliche Verlängerungen zuzubilligen. Dazu bedürfte es keiner Absenkung des Leistungsniveaus.

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