12.04.2017 D: Konzepte und Politik Cosanne/Keßler: Beitrag D14-2017

Tagungsbericht zur Fachtagung "Schnittstelle Rehabilitation und Arbeitswelt" am 21. September 2016 in Kassel

Die Autorinnen Elke Cosanne und Christina Keßler berichten von der von der BAR, DVSG, DVfR und DEGEMED veranstalteten Fachtagung "Schnittstelle Rehabilitation und Arbeitswelt", die am 21. September 2016 in Kassel stattfand. Leitgedanke der Tagung war die Frage, wie eine Rehabilitation und die anschließende Integration in das Erwerbsleben erfolgreich gelingen können, welche Akteure beteiligt sind und wie aus dieser Schnittstelle eine Nahtstelle werden kann.

Zunächst wurden mögliche Verbesserungen beim zeitlichen Zugang zur medizinischen Rehabilitation betrachtet, um so Chronifizierungen zu vermeiden und den beruflichen Wiedereinstieg zu fördern. Daran anschließend wurden Instrumente der medizinischen und beruflichen Rehabilitation und deren rechtlicher Rahmen in den Blick genommen. Weitere Themen waren Rechtsgrundlagen und Verfahrensschritte und Umsetzung der stufenweisen Wiedereingliederung sowie die Aufgaben und Chancen der betrieblichen Sozialarbeit.

(Zitiervorschlag: Cosanne/Keßler: Tagungsbericht zur Fachtagung "Schnittstelle Rehabilitation und Arbeitswelt" am 21. September 2016 in Kassel; Beitrag D14-2017 unter www.reha-recht.de; 12.04.2017.)


I. Hintergrund

Eine Rehabilitation mit einer passgenauen und erfolgreichen Integration in das Erwerbsleben kann nur gelingen, wenn alle Beteiligten mit einbezogen werden und kooperieren. Welche Akteure haben dabei wann was genau zu tun? Wie greifen welche Schritte idealerweise ineinander, um die Schnitt- zu einer Nahtstelle auszugestalten? Um diese Fragen gemeinsam zu klären und zu diskutieren, eröffnete Prof. Dr. Stephan Dettmers, erster Vorsitzender der Deutschen Vereinigung für Soziale Arbeit im Gesundheitswesen (DVSG), am 21. September 2016 die mit über 100 Personen sehr gut besuchte Fachtagung "Schnittstelle Rehabilitation und Arbeitswelt".

II. Vorträge

Jürgen Ritter von der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Bund (Berlin) erörterte in seinem Vortrag „Wie die Deutsche Rentenversicherung die betriebliche Eingliederung unterstützen kann“ Verbesserungen beim zeitlichen Zugang zur medizinischen Rehabilitation. Das Ziel müsse sein, dem Versicherten zum "richtigen Zeitpunkt" Leistungen zur Teilhabe anbieten zu können und diese Maßnahmen individueller zu gestalten. Zwei Strategien wurden beleuchtet: Zum einen der proaktive Zugang auf Versicherte mit einem erhöhten Risiko für eine Erwerbsminderungsrente und zum anderen die Ausdifferenzierung von Angeboten. Zuvor jedoch, so Christof Lawall von der Deutschen Gesellschaft für Medizinische Rehabilitation (DEGEMED, Berlin), seien die gestiegenen Krankengeldausgaben der Gesetzlichen Krankenkassen ein weiterer Grund frühzeitig zu handeln, damit sich Krankheiten eben nicht chronifizieren und die Angst vor einem beruflichen Wiedereinstieg wieder sinke.

Prof. Dr. Katja Nebe (Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg), erläuterte in ihrem Beitrag die Verknüpfung von Rehabilitation und Arbeitswelt und stellte Instrumente der medizinischen und beruflichen Rehabilitation vor. Wichtig sei, durch das Zusammenwirken von Arbeits- und Sozialrecht menschengerechte Erwerbsbiografien zu ermöglichen. Vertiefend betrachtete sie die medizinisch-beruflich orientierte Rehabilitation (MBOR). Für eine erfolgreiche MBOR sei eine direkte Einbindung der Arbeitswelt unerlässlich. Diese Möglichkeit biete sich bspw. durch eine Arbeitsplatzvisitation und das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM). Zentral seien zudem beruflich-orientierte Nachsorgeprogramme. Nebe skizzierte dann den rechtlichen Rahmen und veranschaulichte die Pflichten der einzelnen Akteure. Hierfür ging sie u. a. auf Beratungspflichten der Rehabilitationsträger, Rehabilitationseinrichtungen und Arbeitgeber ein sowie auf deren Kooperationspflichten. Außerdem erläuterte sie die Informationspflichten und den besonderen Stellenwert der Gefährdungsbeurteilung (§ 5 Arbeitsschutzgesetz; ArbSchG) als Instrument zur Information an Schnittstellen. Dabei gelte jedoch immer, dass ohne vorherige Beratung und das schriftliche Einverständnis des Rehabilitanden keine Handlungsbefugnis, z. B. für den Sozialdienst vorliege.

Die rechtlichen Grundlagen und einzelnen Verfahrensschritte der Stufenweisen Wiedereingliederung (StW) wurden von Marcus Schian (Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation, Frankfurt am Main) dargelegt. Ziel der StW nach §§ 28 SGB IX, 74 SGB V ist die schrittweise Heranführung des Arbeitnehmers an die volle Arbeitsbelastung, um so die Arbeitsunfähigkeit (AU) schneller zu beenden und die negativen Folgen lange andauernder AU zu vermeiden. Während einer StW bleibe die AU bestehen, ein Anspruch auf Arbeitsentgelt bestehe nicht. Zwingende Beteiligte an einer StW seien neben dem Beschäftigten der Arbeitgeber, der zuständige Arzt sowie der für die Unterhaltssicherung zuständige Rehabilitationsträger. Weitere Beteiligte könnten z. B. der Betriebsarzt, der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK), Rehabilitationseinrichtungen oder der Betriebsrat und die Schwerbehindertenvertretung sein. Angeregt werden könne eine StW durch alle Beteiligten, auch im Rahmen eines Betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM). Nach einer medizinischen Einschätzung zur Möglichkeit und Erfolgsaussicht einer StW, deren Ergebnisse in einem Wiedereingliederungsplan festgehalten werden, erfolge eine Kontaktaufnahme bzw. Klärung mit dem Arbeitgeber und eine schriftliche Vereinbarung zwischen diesem und dem Beschäftigten. Maßgeblich sei dabei das Prinzip der Freiwilligkeit, sowohl seitens des Beschäftigten als auch des Arbeitgebers[1]. Während des gesamten Prozesses sollte, unter Beachtung des Datenschutzes, eine kontinuierliche Zusammenarbeit aller Beteiligten erfolgen. Für eine nachhaltige Wirkung der StW sei dabei besonderes Augenmerk auf eine laufende medizinische Begleitung sowie eine individuelle Ausgestaltung des Wiedereingliederungsplans zu legen. Als Beispiele für Herausforderungen im Rahmen einer StW benannte Schian medizinisch erforderliche Anpassungen, Verzögerungen oder Unterbrechungen bei der Durchführung, sowie unterschiedliche Vorgaben und Formulare der jeweils zuständigen Rehabilitations- und Kostenträger.

Wie die Umsetzung und die Effekte der Stufenweisen Wiedereingliederung noch weiter ausgebaut werden können, wurde in dem Beitrag von Eleonore Anton (Vorstandsmitglied der DVSG), deutlich. Durch eine Fallbegleitung während der Stufenweisen Wiedereingliederung erhalten alle am Wiedereingliederungsprozess Beteiligten und insbesondere der Rehabilitand einen direkten Ansprechpartner. Aufkommende Probleme seien dadurch direkt zu identifizieren und zu beheben.

Der Geschäftsführer des Bundesverbands Betriebliche Sozialarbeit e. V., Michael Bremmer, legte die Aufgaben betrieblicher Sozialarbeit dar und verwies auf die Möglichkeit, bereits während der medizinischen Rehabilitation den Kontakt zu ihr aufzunehmen. Im Unternehmen kann die betriebliche Sozialarbeit ihre Netzwerkkenntnisse optimal für den erkrankten Mitarbeiter einbringen, Wege erklären, unterstützen und zugleich das Verständnis auf Arbeitgeberseite erhöhen. Tanja Meyer-Hermann vom Landeswohlfahrtsverband Hessen erläuterte verschiedene Unterstützungsmöglichkeiten des Integrationsamtes, das bei einem Betrieblichen Eingliederungsmanagement ebenfalls mit ins Boot geholt werden könne.

III. Schluss

Der gesamte Rehabilitationsprozess, von der Antragstellung bis zur Wiedereingliederung im Betrieb, wurde unter die Lupe genommen. Zahlreiche Anregungen für den Transfer in den eigenen beruflichen Alltag sind entstanden auf dieser Kooperationsveranstaltung der DVSG, BAR, Deutschen Vereinigung für Rehabilitation (DVfR) und DEGEMED.

Interdisziplinarität, Kooperation und Vernetzung will geübt und gelebt werden – diese Fachtagung bot dazu die Gelegenheit. Die Experten aus dem Sozial- und Gesundheitswesen haben diese Kooperationsplattform engagiert genutzt und gestaltet.

Beitrag von Elke Cosanne (Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation, Frankfurt am Main) und Christina Keßler (Deutsche Vereinigung für Soziale Arbeit im Gesundheitswesen, Fachbereich Teilhabe und Rehabilitation, Klinik Eichholz)



Fußnoten:

[1] Eine Ausnahme gilt hier für schwerbehinderte Arbeitnehmer, die nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) aus § 81 SGB IX einen Anspruch auf die Zustimmung des Arbeitgebers zu einer StW haben.


Stichwörter:

Medizinische Rehabilitation, Berufliche Rehabilitation, Berufliche Teilhabe, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Medizinisch-beruflich orientierte Rehabilitation (MBOR), Stufenweise Wiedereingliederung (StW), berufliche Wiedereingliederung


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