24.05.2018 D: Konzepte und Politik Weber: Beitrag D16-2018

Wie kommt Recht zu hörgeschädigten Menschen?

Der vorliegende Beitrag von Privatdozent Dr. Andreas Weber setzt sich mit den Rechten hörgeschädigter Menschen und der Rechtswirklichkeit auseinander. Der Autor weist u. a. auf Gefährdungen der Teilhabe hin, die aus Beeinträchtigungen des Gehörs resultieren können. Auf Grund von Kommunikationsbarrieren sei für Menschen mit Hörschädigung vor allem die visuelle Wahrnehmung von Sprache von hoher Bedeutung, insbesondere durch Gebärdensprache.

Schließlich setzt sich der Autor mit der Frage auseinander, ob Menschen mit Hörschädigungen ihre Rechte bekannt sind und stellt in diesem Zusammenhang das Projekt GINKO vor.

(Zitiervorschlag: Weber: Wie kommt Recht zu hörgeschädigten Menschen?; Beitrag D16-2018 unter www.reha-recht.de; 24.05.2018)

I. Ein Rück- und Ausblick aus soziologischer Perspektive

Die Unterscheidung zwischen Sollen und Sein bzw. zwischen Sein und Sollen ist in verschiedenen wissenschaftlichen Zusammenhängen beleuchtet und diskutiert worden, Einführungen in rechtssoziologische Forschungen stellen diese Diskussion im Zusammenhang mit dem sogenannten Kelsen-Ehrlich Streit dar[1]. Die Fragen, wie Sollen zum Sein wird, wie Recht von Menschen erlebt wird oder erlebt werden kann, sind bereits unter verschiedenen Gesichtspunkten bearbeitet worden[2],[3] und Normen wurden auch schon als „kontrafaktisch stabilisierte Erwartungen“ gesehen[4].

Werden nun gesetzliche Regelungen (im Sinne eines Sollens) am Sein „gemessen“, so darf die Rechtswirklichkeitsforschung
„darüber urteilen, was ein ‚gutes‘ (funktionierendes) Gesetz ist und welches nicht. Gleichzeitig muss sie sich zur Grundlage jedes deontologischen Satzes, jedes praktischen Syllogismus zum Gegenstand machen: Das Interesse und gegebenenfalls das Partialinteresse“[5].

Diese Grundlagen und Grenzen sind offen anzusprechen, gerade in einer neu aufkommenden Forschungsrichtung wie der Teilhabeforschung[6].

II. Hintergrund und Fragestellung

Beeinträchtigungen des Gehörs und des Hörens führen zu Defiziten in der Kommunikationsfähigkeit und sind somit als partizipationsgefährdende Momente im Sinne der International Classification of Functioning, Disability and Health (ICF) dauerhaft relevant. Sie nehmen nach den Veröffentlichungen der World Health Organisation (WHO) in Ländern mit mittlerem und hohem Einkommen einen Platz unter den ersten zehn in der Statistik des „burden of disease“[7], [8].

Auf Grund verschiedener Ansätze zur Definition von Hörstörungen, insbesondere bei der Klassifikation der Schweregrade, sind Schätzungen der Prävalenz von Hörstörungen von Studie zu Studie unterschiedlich und direkte Vergleiche der Studien zu Hörschädigungen meist nicht möglich. In vergleichender Perspektive und unter Berücksichtigung der klassifikatorischen Unterschiede wurden von Shield (2006)[9] verschiedene epidemiologische Studien des letzten Jahrzehntes aus Großbritannien, Italien, Finnland, Dänemark und Schweden gegenübergestellt. Aus den Ergebnissen der einzelnen Untersuchungen in den verschiedenen Ländern wurde eine Statistik für die europäische Bevölkerung über 18 Jahre abgeleitet. Nach dieser Schätzung sind etwa 22,2 % der Menschen in Europa von einer Schwerhörigkeit betroffen. Diese Prävalenz wird sich auf Grund der demographischen Alterung der Bevölkerung in den kommenden Jahren noch weiter erhöhen, da ein ausgeprägter Zusammenhang zwischen Alter und Hörschädigung besteht[10].

Für Deutschland schätzt der Deutsche Schwerhörigen Bund (DSB) für das Jahr 2005, dass in Deutschland 19,7 % der Menschen über 14 Jahren unter einer Schwerhörigkeit leiden. Heger und Holube (2010)[11] gehen auf Grund der Ergebnisse ihrer Übersichtsarbeit von einem Anteil von etwa 17 % Betroffener in Deutschland aus. Dabei steigt das Risiko für eine Hörbeeinträchtigung mit zunehmendem Alter. So ist laut DSB in der Altersgruppe der 50- bis 59-Jährigen bereits jeder Vierte von einer Hörbeeinträchtigung betroffen.

Die aktuelle regionale Studie HÖRSTAT zur Prävalenz von Schwerhörigkeit im Nordwesten Deutschlands[12], die in den Städten Oldenburg und Emden durchgeführt wurde, ermittelte in dem Befragungsgebiet eine Prävalenzrate von 15,7 % in einer Teilnehmergruppe von 18- bis 97-jährigen Personen.

III. Auswirkungen von Hörstörungen

Jede Hörstörung wirkt sich gravierend auf die Aktivitäts- und Teilhabemöglichkeiten der betroffen Personen aus, denn bereits die elementaren Funktionen des Hörens, wie Orientierung, Alarmierung, Aktivierung und Information, sind beeinträchtigt. Gleichgültig, wann eine Hörschädigung eintritt, ob von Geburt an oder nach dem Spracherwerb: Sie beeinträchtigt die Rezeption und Produktion gesprochener Sprache, bei prälingualer Ertaubung auch die der geschriebenen Sprache. Damit ist das Gelingen von Sprech- oder vielmehr Kommunikationsakten schon auf sehr basaler Ebene des Äußerungsaktes gefährdet, sei es die Artikulation, die Wahl der Wörter, die Konstruktion von Sätzen und Texten. Barrieren sind somit konstituierendes Merkmal jeder Äußerung, jeder Rezeption, jeglicher Kommunikation. Ohne Kommunikationstaktik, ohne Kommunikationshilfen technischer, aber auch personaler Art, ist Verständigung oft nicht möglich[13].

So nutzen in Abhängigkeit vom Grad und vom Zeitpunkt des Auftretens der Hörschädigung Menschen mit einer Hörschädigung verschiedene Hör- und Kommunikationsstrategien, die statt auf auditiver Verarbeitung von Sprache in erster Linie auf einer visuellen Wahrnehmung von Sprache beruhen.

Dazu gehören z. B. das Absehen von den Lippen oder der Einsatz von Lautsprachbegleitenden Gebärden (LBG). Bei dieser Kommunikationsform wird jedes gesprochene Wort mit einer Gebärde begleitet, um das Verständnis der Lautsprache visuell zu unterstützen. Dabei sind Lautsprachbegleitende Gebärden keine eigene Sprache, sondern entsprechen in ihrem Aufbau gesprochenem Deutsch.

Gehörlose oder Menschen, die sich der Gehörlosenkultur zugehörig fühlen, kommunizieren in der Deutschen Gebärdensprache (DGS). Gebärdensprachen sind vollwertige Sprachen mit eigener Grammatik, Lexik und Semantik. Sie verwenden Gebärden als manuelle Signale, die durch Handkonfiguration, Handorientierung, Bewegungsausführung und Ort der Bewegung gekennzeichnet sind.

Abschließend sei noch auf das Fingeralphabet verwiesen, ein Manualsystem, das die Buchstaben der Schriftsprache in Hand- und Fingerformen wiedergibt und vorwiegend zur unterstützenden Erläuterung von Begriffen oder Eigennamen dient, für die es (noch) keine Gebärden gibt.

IV. Rechtliche Möglichkeiten zur verbesserten Teilhabe bei Hörstörungen

In einer Informations- und Wissensgesellschaft wird die Fähigkeit zu kommunizieren und mit anderen Menschen zu interagieren immer bedeutender und für Menschen, die daran nicht oder nur erschwert teilhaben können, besteht die Gefahr einer „Nicht-Teilhabe“ in vielen Lebenslagen und -bereichen.

Um dieser Gefährdung der Teilhabe – insbesondere am Erwerbsleben – entgegenzuwirken, gibt es in Deutschland verschiedene Gesetze wie das SGB IX oder die UN-BRK, die vielfältige rechtliche Pflichten zur Gestaltung eines fähigkeitsgerechten Arbeitsplatzes für hörgeschädigte Menschen beinhalten und die Teilhabe insbesondere auch am Erwerbsleben für Menschen mit einer Hörschädigung erleichtern sollen.

Das SGB IX (Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen) ist ein Meilenstein im deutschen Sozialrecht zur Verbesserung der rechtlichen Situation behinderter und von Behinderung bedrohter Menschen. Seit 2001 in Kraft dient es der Sicherung der selbstbestimmten und gleichberechtigten Teilhabe behinderter Menschen an und in allen Bereichen des sozialen Lebens – so auch die Teilhabe am Erwerbsleben – und soll Diskriminierungen behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen vermeiden oder diesen entgegenwirken[14].

So besteht für schwerbehinderte erwerbstätige Menschen die Möglichkeit, im Rahmen des SGB IX verschiedene begleitende Hilfen am Arbeitsplatz in Anspruch zu nehmen. Hierzu gehört z. B. die Unterstützung durch eine Arbeitsassistenz, die bei Menschen mit einer Hörschädigung in erster Linie kommunikative Aufgaben wie z. B. das Übersetzen des gesprochenen Wortes in Gebärden oder Schrift oder Telefonieren übernimmt. Sie ist für erwerbstätige Menschen mit einer Hörschädigung dann besonders wichtig, wenn der gelegentliche Einsatz von Dolmetschern (Schrift- oder Gebärdensprache) für eine notwendige Kommunikation nicht mehr ausreichend ist.

Ferner kann das Integrationsamt im Rahmen seiner Zuständigkeit für die begleitende Hilfe im Arbeitsleben aus den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln auch Geldleistungen für technische Arbeitshilfen oder zur Erhaltung und Erweiterung der beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten erbringen. Für die Beschreibung weiterer möglicher Hilfen sei auf den § 185 SGB IX (§102 SGB IX a. F.) „Aufgaben des Integrationsamts“ verwiesen. Die Leistungen zur begleitenden Hilfe im Arbeitsleben können auch im Rahmen eines persönlichen Budgets ausgeführt werden (§ 29 SGB IX), um so der Intention einer selbstbestimmten Teilhabe von Menschen mit Behinderungen Rechnung zu tragen.

Seit 2002 sind in Deutschland nach § 6 des Gesetzes zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderung (Behindertengleichstellungsgesetz – BGG) die Deutsche Gebärdensprache als eigenständige Sprache und Lautsprachbegleitende Gebärden als Kommunikationsform der deutschen Sprache anerkannt. Somit haben laut Gesetz

„hörbehinderte Menschen (Gehörlose, Ertaubte und Schwerhörige) und sprachbehinderte Menschen nach Maßgabe der einschlägigen Gesetze das Recht, die Deutsche Gebärdensprache oder lautsprachbegleitende Gebärden zu verwenden. Soweit sie sich nicht in Deutscher Gebärdensprache oder mit lautsprachbegleitenden Gebärden verständigen, haben sie nach Maßgabe der einschlägigen Gesetze das Recht, andere geeignete Kommunikationshilfen zu verwenden“ (vgl. § 6 Abs. 3 BBG oder § 17 SGB I).

V. Umsetzung der rechtlichen Möglichkeiten – das Projekt GINKO

Auf Grund der existierenden Kommunikationsbarrieren ist es für Menschen mit einer Hörschädigung schwierig, Kommunikationsbarrieren ohne geeignete Kommunikationshilfen bzw. -wege zu überwinden bzw. überhaupt an Informationen über die ihnen zustehenden Rechte zu kommen, so dass sich folgende Forschungsfragen stellen: Kennen Menschen mit einer Hörschädigung die für sie relevanten Rechte? Welche Informationsquellen nutzen sie, um sich über ihre Rechte zu informieren? Wie kommunizieren sie am Arbeitsplatz? Und wie werden aus Sicht der Betroffen die Rechtsvorschriften an ihrem Arbeitsplatz umgesetzt?

Um diesen Fragen nachzugehen, startete im Jahr 2009 das bundesweite Projekt zur Erforschung beruflicher Teilhabe von Menschen mit einer Hörschädigung GINKO (Gesetzeswirkungen bei der beruflichen Integration schwerhöriger, ertaubter und gehörloser Menschen durch Kommunikation und Organisation), das aus Mitteln der Ausgleichsabgabe gefördert (Projektförderung: BMAS) wurde[15]. Ein Ziel von GINKO war die Analyse der Bedingungen der beruflichen Integration von Menschen mit Hörbehinderung unter besonderer Berücksichtigung der Frage der Effektivität der Normen des SGB IX[16] bzw. deren konkrete Umsetzung im Arbeitsalltag. Deshalb wurden vor allem die Wirkungen der sozialrechtlich relevanten Gesetze in Deutschland, insbesondere des SGB IX und der Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen (UN-BRK) und die Gestaltung des Arbeitsplatzes in den Blick genommen. Daneben sollte aber auch ermittelt werden, wie Menschen mit einer Hörschädigung am Arbeitsplatz kommunizieren bzw. welche Kommunikationshilfen (technischer und personaler Art) sie nutzen (können).

1. Studiendesign und Untersuchungsmethoden

Um die Umsetzung der verschiedenen rechtlich verankerten Möglichkeiten zu erheben und die genutzten Informationsquellen zu ermitteln, wurden im GINKO-Projekt Betroffene (schwerhörige, ertaubte und gehörlose Menschen) bundesweit mit einem standardisierten Fragebogen, der auch online mit Gebärdensprachfilmen zur Verfügung stand, schriftlich zu Inhalten der aktuellen Gesetzgebung und der Situation am Arbeitsplatz befragt.

Dieser Fragebogen wurde im Rahmen des GINKO-Projekt entwickelt und durchlief ein mehrstufiges Pretestverfahren (Standard Pretest im Feld, Kognitive Techniken, Expertenvotum durch Schwerbehindertenvertreter, Mitarbeitende des Integrationsfachdienstes (IFD) und Wissenschaftler verschiedener Professionen wie Juristen, Sozialwissen­schaftler, Sprachwissenschaftler). Außerdem wurde der Fragebogen mit den Kooperationspartnern des Deutschen Schwerhörigenbundes (DSB) und des Deutschen Gehörlosen-Bundes (DGB) sowie mit den Ansprechpartnern der Deutschen Cochlear Implant Gesellschaft (DCIG) und der Bundesarbeitsgemeinschaft Hörbehinderter Studenten und Absolventen (BHSA) im Hinblick auf Verständlichkeit und Vollständigkeit aus ihrer Experten- und Betroffenensicht abgestimmt. Dadurch konnte auch dem Anliegen der Betroffenenverbände „Nichts über uns ohne uns“ Rechnung getragen werden.

Der so entwickelte Fragebogen umfasst acht für die Fragestellungen des GINKO-Projekts relevante Dimensionen (Hörschädigung, Schul- und Berufsbildung, Beruf, Kommunikation im Beruf, Gesetze für Menschen mit Behinderung, Beratung zu Gesetzen, Soziodemographie und Lebensqualität), die durch 195 Items operationalisiert wurden.

Um auch gehörlosen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Zugang zu dem GINKO-Fragebogen und damit die Mitwirkung an der bundesweiten Befragung zu ermöglichen und um die Teilhabe für diese Zielgruppe sicher zu stellen, wurde der Fragebogen durch das Gebärdenwerk Hamburg in die Deutsche Gebärdensprache übersetzt und wurden Gebärdensprachfilme erstellt. Damit jeder Teilnehmende die freie Wahl hatte, wie er den Fragebogen bearbeiten möchte, wurde eine Homepage eingerichtet, auf der der Fragebogen schriftlich gelesen und als Gebärdensprachfilm in die Deutsche Gebärdensprache übersetzt angesehen werden konnte. Das Ansehen der Filme war parallel zum Lesen des Textes möglich, die Filme entsprachen dem Inhalt der Frage und waren leicht verständlich. In Kombination mit dem schriftlichen Fragebogen war die Beantwortung des Fragebogens so barrierefrei gewährleistet.

Der Versand der schriftlichen Fragebögen erfolgte durch die Kooperationspartner DSB bzw. DGB an ihre Vereinsmitglieder, mit der Bitte um Beantwortung per Post oder online. Die Fragebögen wurden mit Identifikations-Nummern versehen, die eine Zuordnung der antwortenden Personen zu dem jeweiligen Verband ermöglichten. Die ausgefüllten Fragebögen konnten entweder von den Teilnehmenden im beigelegten freigemachten Rückumschlag zurückgeschickt werden oder sie konnten den Fragebogen online ausfüllen. Für diese Möglichkeit wurden die Angeschriebenen gebeten, ihre Identifikations-Nummer an der entsprechenden Stelle im Online-Formular einzugeben.

Um möglichst vielen schwerhörigen, ertaubten und gehörlosen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die Teilnahme an der GINKO-Umfrage zu ermöglichen, konnten Interessenten per E-Mail einen Fragebogen beim Forscherteam anfordern oder ohne Angabe einer Identifikations-Nummer an der Online-Umfrage teilnehmen. Diesem Personenkreis wurde dann automatisch eine Identifikations-Nummer zugeordnet.

Die Frage, ob es sich bei der so gewonnenen Stichprobe um eine reine Zufallsstichprobe im Sinne der statistischen Stichprobentheorie handelt, aus der Rückschlüsse auf eine Grundgesamtheit zulässig sind, kann nicht eindeutig geklärt werden. Da in Deutschland keine genauen Zahlen zur Prävalenz von Hörschädigung im Allgemeinen und keine zur Beschäftigungsquote von schwerbehinderten Menschen mit einer Hörschädigung im Besonderen zur Verfügung stehen, kann eine Grundgesamtheit im eigentlichen Sinne nicht definiert werden. Deshalb sollten aus wissenschaftlicher Sicht die Aussagen ausschließlich auf die GINKO-Stichprobe bezogen werden, an der sich über 3.000 schwerbehinderte Menschen mit einer Hörschädigung beteiligten und die somit eine breite Datengrundlage für die Analysen und die daraus gewonnenen Erkenntnisse darstellt.

2. Ergebnisse der GINKO-Studie

An der GINKO-Umfrage haben sich insgesamt n=5.435 Personen beteiligt, davon wählten 72,7 % (n= 3.953) als Befragungsmodus die Online-Version.

Von diesen 5.435 Personen mussten auf Grund formaler (z. B. nicht vollständig ausfüllte Fragebögen) bzw. inhaltlicher (keine Schwerbehinderung, keine Angaben zur Hörschädigung, keine Angaben zur Berufstätigkeit) Kriterien n=610 Fälle (11,2 %) ausgeschlossen werden, so dass insgesamt die Angaben von n=4.825 Teilnehmende mit einer Schwerbehinderung und einer Hörschädigung analysiert werden konnten.

Für die Fragestellungen des GINKO-Projektes waren vor allem die Gruppen der berufstätigen Teilnehmenden mit n=3.189 (66,1 %), der Arbeitslosen mit n=575 (11,9 %) und der Erwerbsunfähigen bzw. der Personen, die in Frührente sind, mit n=168 (3,5 %) wichtig. Deshalb wurden die Studierenden mit n=172 (3,6 %) und die Auszubildenden in den Berufsbildungswerken (BBW) mit n=128 (2,7 %) gesondert ausgewertet (Abb. 1).

Abbildung 1: Erwerbsstatus der Teilnehmenden an der GINKO-Studie

Grundlage für die nachfolgenden Auswertungen sind n=3.189 berufstätige Teilnehmende mit einer Hörschädigung, die sich an der GINKO-Studie beteiligten.

a) Soziodemographie

Betrachtet man die Geschlechterverteilung bei den berufstätigen Teilnehmenden, so ergeben sich mit 51 % (n=1.616) weiblichen und 49 % (n=1.550) männlichen Teilnehmenden kaum Differenzen (keine Angaben zum Geschlecht: 0,7 %, n=23).

Im Hinblick auf die Altersverteilung ist mit 46 % (n=1.480) fast die Hälfte der berufstätigen Teilnehmenden zwischen 35 bis 49 Jahre alt. Etwa ein Drittel der berufstätigen Teilnehmenden (33 %, n=1.038) gibt an, zwischen 16 und 34 Jahre alt zu sein. Auf die Altersgruppe der 50- bis 65-Jährigen entfallen 21 % (n=661). Keine Angaben zum Alter machten 0,3 % (n=10) der Teilnehmenden.

Da der Grad der Hörschädigung bei einer so großen Anzahl von Teilnehmenden nicht durch ein Audiogramm ermittelt werden konnte, wurden die Befragten um eine Selbsteinschätzung ihrer Hörschädigung gebeten. In der Gruppe der berufstätigen Teilnehmenden (n=3.189) gibt mit 54 % (n=1.721) etwas über die Hälfte an, schwerhörig zu sein. Auf beiden Ohren nach dem Spracherwerb (postlingual) ertaubt sind 14 % (n=429) der Teilnehmenden. Etwa ein Drittel der Befragten (33 %, n=1.039) ist gehörlos, wobei bei diesen Teilnehmenden die Hörschädigung bereits von Geburt an vorlag oder noch vor dem Spracherwerb (prälingual) eintrat. Zusätzlich zu ihrer Hörschädigung haben 34 % (n=1.094) ständige Ohrgeräusche (Tinnitus). Einseitig mit einem Cochlea-Implantat[17] versorgt sind 7 % (n=232). Eine beidseitige Versorgung geben 3 % (n=94) an.

Für den Grad der (Aus-)Bildung wurde aus den Angaben der Teilnehmenden ein Index berechnet, der sich aus dem höchsten Schul- bzw. Berufsabschluss zusammensetzt. Für die berufstätigen Teilnehmenden ergab sich folgende Verteilung: 71 % (n=2.263) der berufstätigen Teilnehmenden verfügen über einen mittleren und 25 % (n=788) über einen hohen (Aus-)Bildungsgrad, der Anteil der Teilnehmenden mit einem niedrigen (Aus-)Bildungsgrad beträgt bei den berufstätigen Teilnehmenden 3 % (n=100), keine Angaben zum (Aus-) Bildungsgrad machten 1 % (n=38).

b) Gesetzeskenntnis

Eine zentrale Fragestellung der GINKO-Studie war zunächst, ob den Teilnehmern die für sie relevanten gesetzlichen Regelungen bekannt sind. Deshalb wurden die Teilnehmenden gefragt, ob sie die folgenden wichtigsten Regelungen kennen:

  1. des SGB IX (Sozialgesetzbuch IX) (2001),
  2. der UN-BRK (Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen) (2008, in Deutschland seit 2009),
  3. des BGG (Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen) (2002),
  4. des AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) (2006),
  5. der SchwbAV (Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung) (1988, zuletzt geändert 2008),
  6. der KHV (Kommunikationshilfeverordnung) (2002).

Es zeigte sich, dass am bekanntesten bei den Antwortenden mit 59,7 % das SGB IX, gefolgt von der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung mit 37,1 % und dem Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen (BGG) mit 35,7 % war. Etwa jede(r) Fünfte (23,4 %) gab an, die wichtigsten Regelungen der UN-Behindertenrechtskon­vention zu kennen. Rund ein Viertel der Teilnehmenden (24,5 %) gab an, keines der angeführten Gesetze zu kennen (Abb. 2).

Abbildung 2: Vermittlung der Gesetzeskenntnis

Die sich daran anschließende Fragestellung lautete, von wem die berufstätigen Teilnehmenden Informationen zu den sie betreffenden gesetzlichen Regelungen erhalten haben. Ihre Informationen über die Rechte als Menschen mit Behinderung haben die Teilnehmenden am häufigsten von Freunden und Bekannten erhalten (51,7 %), darauf folgen der Integrationsfachdienst (37,2 %), der entsprechende Selbsthilfeverband (28.0 %) und die Arbeitsstelle (22,2 %). Keine Informationen erhalten zu haben geben 12,6 % der Befragten an (Abb. 3).

Abbildung 3: Vermittlung der Gesetzeskenntnis (in %), n=3.189

c) Kommunikation am Arbeitsplatz

Im GINKO-Projekt wurden die Teilnehmenden gefragt, mit welchen Kommunikationsstrategien bzw. -formen sie sich mit andern wie z. B. Kollegen, Vorgesetzten oder Kunden verständigen (vgl. Tabelle 1).

Mit 81,1 % (n=2.586) gaben die meisten der berufstätigen Teilnehmenden (n=3.189) an, durch Lautsprache mit Absehen von den Lippen zu kommunizieren. Etwas über die Hälfte (55,5 %, n=1.770) gibt an, sich durch Schreiben zu verständigen, wobei insbesondere die Gruppen der ertaubten (69,7 %, n=299) und der gehörlosen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern (75,5 %, n=784) diese Kommunikationsform nutzen. Durch Zeigen, Zeichnungen und Gestik, also durch nonverbale Hilfsmittel verständigen sich 48,0 % (n=1.531) der berufstätigten Teilnehmenden. In der Deutsche Gebärdensprache verständigen 36,4 % (n=156) der ertaubten und 35,7 % (n=371) der gehörlosen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

Tabelle 1: Kommunikation am Arbeitsplatz, n=3.189
(Berufstätige Teilnehmende n=3.189, fehlende Werte=26 [0,8%])
Ich verständige mich mit
anderen (z.B. Kollegen,
Vorgesetzten, Kunden mit…

Schwerhörig
n
(%)

Ertaubt
n
(%)

Gehörlos
n
(%)

Alle
n
(%)

Lautsprache ohne Absehen

378
(22,0)

35
(8,2)

51
(4,9)

464
(14,6)

Lautsprache mit Absehen

1.515
(88,0)

306
(71,3)

765
(73,6)

2.586
(81,1)

Schreiben

687
(39,9)

299
(69,7)

784
(75,5)

1.770
(55,5

Deutscher Gebärdensprache
(DGS)

257
(14,9)

156
(36,4)

371
(35,7)

784
(24,6)

Lautsprachbegleitenden
Gebärden (LBG)

231
(13,4)

92
(21,4)

207
(19,9)

530
(16,6)

Fingeralphabet

186
(10,8)

96
(22,4)

250
(24,1)

532
(16,7)

Nonverbalen Hilfsmitteln
(Zeigen, Zeichnung, Gestik)

631
(36,7)

233
(54,3)

667
(64,2)

1.531
(48,0)

 

d) Umsetzung der rechtlichen Rahmenbedingungen

Schwerbehinderte Beschäftigte können gem. § 164 Abs. 4 S. 1 Nr. 4 SGB IX (§ 81 Abs. 4 S. 1 Nr. 4 SGB IX a. F.) insbesondere die behinderungsgerechte Gestaltung ihres Arbeitsplatzes, des Arbeitsumfeldes, der Arbeitsorganisation und der Arbeitszeit sowie die Ausstattung ihres Arbeitsplatzes mit den erforderlichen technischen Arbeitshilfen verlangen.[18]

Aus Sicht der Betroffenen werden die gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen zur hörgeschädigtengerechten Ausstattung von Arbeitsplätzen und hörgeschädigtengerechten Gestaltung der Arbeitsorganisation sehr unterschiedlich umgesetzt (vgl. Tabelle 2). So befindet etwa ein Drittel (32,6 %) der Teilnehmenden, dass ihr Arbeitsplatz mit den erforderlichen technischen Hilfsmitteln ausgestattet ist und fast ebenso viele (30,1 %), dass ihr Arbeitsplatz hörgeschädigtengerecht ist. Organisatorische Maßnahmen fallen demgegenüber vergleichsweise ab, denn nur 22,6 % beurteilen ihre Arbeitszeit, 18,5 % die Arbeitsorganisation und 17,2 % ihr Arbeitsumfeld als hörgeschädigtengerecht.

 

Tabelle 2: Berücksichtigung der Hörschädigung am Arbeitsplatz
(n=3.189, fehlend: n=138 [4,3%])
Aussagen

%

n

Mein Arbeitsplatz ist mit erforderlichen technischen Hilfsmitteln ausgestattet.

32,6

1.041

Ich kann meine Fähigkeiten und Kenntnisse bei der Arbeit voll einsetzen.

53,5

1.706

Bei Fort- und Weiterbildungen im Betrieb werde ich bevorzugt berücksichtigt.

17,3

552

Die Teilnahme an Fort- und Weiterbildungen außerhalb vom Betrieb wird mir erleichtert.

15,6

496

Mein Arbeitsplatz ist hörgeschädigten-gerecht.

30,1

960

Mein Arbeitsumfeld (andere Arbeitsbereiche) ist hörgeschädigten-gerecht.

17,2

547

Die Arbeitsorganisation ist hörgeschädigten-gerecht.

18,5

591

Die Arbeitszeit ist hörgeschädigten-gerecht (z.B. regelmäßige Pausen).

22,6

720

Keine Aussage trifft zu.

23,5

751

VI. Ausblick

Bei den berufstätigen Teilnehmenden der Studie war, zumindest im Hinblick auf das SGB IX, eine durchaus beachtliche Bekanntheit festzuhalten, da etwa 60 % der Befragten angaben, die wichtigsten Regelungen dieses Gesetzbuches zu kennen. Dies bedeutet nicht, dass die Betroffenen mit jeder einzelnen Rechtsvorschrift vertraut sind, sondern grundsätzlich wissen, dass es dieses Gesetz gibt. Anderseits weisen die Ergebnisse auch darauf hin, dass etwa ein Viertel der Befragten über keinerlei Kenntnisse über die sie betreffenden Rechte besitzt. Nun kann darüber gestritten werden, wie notwendig mehr oder weniger hohe Rechtskenntnis in den verschiedenen Lebensbereichen ist, beispielsweise im Steuerrecht oder im Verkehrsrecht. Für Menschen, deren Sozialintegration, vielleicht noch mehr als bei gesundheitlich nicht eingeschränkten Menschen, maßgeblich durch die Teilhabe am Arbeitsleben bestimmt wird , ist neben der Frage nach „Sein“ und „Sollen“ die Frage des „Wie“, also „wie das Recht zu den Betroffenen kommt“, sind also die Fragen von Barrierefreiheit von entscheidender Bedeutung. Wenn in der Sprache und über Sprache sich normative Grundlagen verfestigen und kommunikatives Handeln der grundlegende Reproduktionsmechanismus von Gesellschaft sein soll, zeigt dies – bei allen Partial- und Partikularinteressen – die Bedeutung von Zugänglichkeit und Barrierefreiheit für hörbeeinträchtigte Menschen auf. Die Ergebnisse der GINKO-Studie, die auch auf einer weitgehend barrierefreien Seite (http://ginko.fakten-zur-teilhabe.de) dargestellt werden, liefern so eine Grundlage für zukünftige rechtssoziologische Analysen sowie eine wichtige Anregung dafür, wie man von Hörschädigung betroffene Menschen im Sinne der Teilhabeforschung in die Bewertung und Beurteilung von Gesetzen einbeziehen könnte. Mit der am 01.01.2018 in Kraft getretenen zweiten Stufe des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) liegen grundsätzliche Änderungen im Behinderten- und Teilhaberecht vor. Auch die Veränderungen im Betriebsverfassungsgesetz und die Neugestaltung des SGB IX (bezogen auf die Rehabilitation seien hier exemplarisch die Änderungen im Teil 1 des SGB IX Kapitel 2 und 3 genannt oder die zahlreichen rechtlichen Veränderungen im Teil 3 des SGB IX für schwerbehinderte Menschen) erfordern dringlich eine Überprüfung an der Praxis insofern, dass zumindest die schon aufgeworfenen grundsätzlichen Fragestellungen zur Effektivität von Recht (vgl. Rottleuthner[19], Opp[20] und Treiber[21]) nicht nur von grundsätzlicher Aktualität sind, sondern auch auf die die Gesetze umsetzenden Institutionen zu beziehen sind. Die eingeschlagenen empirischen Forschungen zu Auswirkungen gesetzlicher Regelungen wie z. B. von Rambausek[22] bezogen auf die UN-BRK gehören ebenso wie die von Damm angemahnten noch einzulösenden Versprechungen des Rechts in seinem Beitrag „Assistierte Selbstbestimmung als normatives und empirisches Problem des Rechts – am Beispiel von Einwilligungs- und Entscheidungsfähigkeit“[23] zu Bausteinen eines Vorgehens, welches die Einbeziehung der betroffenen Menschen als zentrale Aufgabe empirisch-rechtssoziologischer Forschung, auch mit der Selbsthilfe[24], sehen kann. Die Deutsche Gesellschaft der Hörgeschädigten – Selbsthilfe und Fachverbände e. V. versucht, diesen Weg aktiv mit zu beschreiten, indem sie Fachausschüsse wie z. B. den Fachausschuss Arbeitsmarktpolitik eingerichtet hat, wo kontinuierlich zwischen von Hörschädigung betroffenen Menschen und Wissenschaftlern, konkreten rechtlichen Problemen im Dialog mit verschiedenen „Akteuren des Rechts“ wie dem Integrationsamt oder dem Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) der Bundesagentur für Arbeit nachgegangen wird, um diese in empirisch zu bearbeitende Forschungsfragen zu fassen.

Beitrag von PD Dr. Andreas Weber, Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

Fußnoten

[1] Bär (2017): Rechtssoziologie. Eine Einführung in die interdisziplinäre Rechtsforschung, 3. Aufl., § 2 Rn. 33 ff. Nomos: Baden-Baden.

[2] Haft/Hof/Wesche (2001) (Hrsg.): Bausteine zu einer Verhaltenstheorie des Rechts. Nomos: Baden-Baden.

[3] Reichertz (1998) (Hrsg): Die Wirklichkeit des Rechts- und sozialwissenschaftliche Studien. Westdeutscher Verlag: Opladen.

[4] Luhmann (1972): Rechtssoziologie Bd. 1. Rowohlt: Reinbek b. Hamburg, 43.

[5] Estermann (2010): Die Verbindung von Recht und Soziologie als Chimäre. In Cottier M., Estermann J., Wrase M. (Hrsg.): Wie wirkt Recht? Ausgewählte Beiträge zum ersten gemeinsamen Kongress der deutschsprachigen Rechtssoziologie-Vereinigungen, Luzern 4.–6. September 2008. Nomos: Baden-Baden: S. 101–112.

[6] https://teilhabeforschung.bifos.org, letzter Abruf 17.02.2018.

[7] Mathers/Smith/Concha (2000): Global burden of hearing loss in the year 2000. Global Burden of Disease Geneva: World Health Organization: S. 1–30.

[8] Mathers/Loncar (2006): Projections of global mortality and burden of disease from 2002 to 2030. PLoS Med 3(11): e442.

[9] Shield (2006): Evaluation of the social and economic costs of hearing impairment. Im Internet: https://www.hear-it.org/sites/default/files/hear-it%20documents/Hear%20It%20Report%20October%202006.pdf letzter Abruf: 27.04.2018.

[10] RKI (Hrsg.): Hörstörung und Tinnitus. Gesundheitsberichterstattung des Bundes, Heft 29. Berlin: Robert-Koch-Institut; 2006. Im Internet: http://www.rki.de/DE/Content/Gesundheitsmonitoring/Gesundheitsberichterstattung/Themenhefte/tinnitus_inhalt.html; letzter Abruf: 30.11.2015

[11] Heger/Holube (2010): Wie viele Menschen sind schwerhörig? Zeitschrift für Audiologie 49 (2): S. 61–70.

[12] von Gablenz/Holube (2015): Prävalenz von Schwerhörigkeit im Nordwesten Deutschlands. Ergebnisse einer epidemiologischen Untersuchung zum Hörstatus (HÖRSTAT). HNO 63: S. 195–214.

[13] Vgl. Schlenker-Schulte/Weber (2009): Teilhabe durch barrierefreie Kommunikation für Menschen mit Hörbehinderung. In: G. Antos (Hrsg.): Rhetorik und Verständlichkeit. Internationales Jahrbuch für Rhetorik; Bd. 28. Tübingen, Niemayer, S. 92–102.

[14] Vgl. Nebe/Weber (2014): Barrierefreie Arbeitsplätze für hörgeschädigte Menschen. Umfragedaten als Grundlage für eine Wirkungsforschung zum SGB IX. Zeitschrift für Rechtssoziologie 33(2): S. 301–315.

[15] Vgl. Weber, A./Weber U./Günther, S./Gross, Th./Schröder S./Schlenker-Schulte C. (2012): Kenntnis von sozialrechtlich relevanten Gesetzen bei Menschen mit einer Hörschädigung – erste Ergebnisse aus dem Projekt GINKO. Phys Med Rehab Kuror 22: S. 258–263.

[16] Vgl. z. B. Welti (2004): Drei Jahre SGB IX – Anspruch und Wirklichkeit. Sozialrecht und Praxis: S. 615–629.

[17] Bei einem Cochlea-Implantat handelt es sich um eine Hörprothese, die Menschen Höreindrücke ermöglicht, wenn eine Hörschädigung ohne Beteiligung des Hörnervs vorliegt.

[18] Vgl. dazu nur EuGH, 11.04.2013, Urteil in den verbundenen Rechtssachen C-335/11 und C-337/11, Rs. Ring und Skouboe Werge, NZA 2013, 553; BAG, 14.10.2003, 9 AZR 100/03, E 108, 77; BAG, 13.06.2006, 9 AZR 229/05, E 118, 252; dazu Nebe (2008): (Re-)Integration von Arbeitnehmern: Stufenweise Wiedereingliederung und Betriebliches Eingliederungsmanagement – ein neues Kooperationsverhältnis, Der Betrieb, S. 1801–1804.

[19] Rottleuthner et al. (2010) Effektivität von Recht. In: Wagner (Hrsg.) Kraft Gesetz, Beiträge zur rechtssoziologischen Effektivitätsforschung. Wiesbaden: Springer VS, S. 13–34.

[20] Opp (2010) Wann befolgt man Gesetze? In: Wagner (Hrsg.) Kraft Gesetz, Beiträge zur rechtssoziologischen Effektivitätsforschung. Wiesbaden: Springer VS, S. 3–63.

[21] Treiber (2010) Wie wirkt Recht? In: Wagner (Hrsg.) Kraft Gesetz, Beiträge zur rechtssoziologischen Effektivitätsforschung. Wiesbaden: Springer VS, S. 119–144.

[22] Rambausek (2017) Behinderte Rechtsmobilisierung. Eine rechtssoziologische Untersuchung zur Umsetzung von Artikel 19 der UN-Behindertenrechtskonvention. Wiesbaden: Springer VS.

[23] Damm (2017) Assistierte Selbstbestimmung als normatives und empirisches Problem des Rechts – am Beispiel von Einwilligungs- und Entscheidungsfähigkeit, https://doi.org/10.1515/zfrs-2017-0018, Zeitschrift für Rechtssoziologie 37(2): S. 377.

[24] Weber (2015): Forschen mit der Selbsthilfe. In: Selbsthilfegruppenjahrbuch 2015: S. 158–164.


Stichwörter:

UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK), Bundesteilhabegesetz (BTHG), Teilhabestörungen, Kommunikationsbarrieren, Hörgeschädigte, Hörbehinderte, Gehörlosigkeit, GINKO


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