18.01.2016 D: Konzepte und Politik Giese: Beitrag D2-2016

Tagungsbericht „Inklusion behinderter Menschen als Querschnittsaufgabe“ am 8./9. Oktober 2015 in Hamburg

Maren Giese berichtet von der Tagung „Inklusion behinderter Menschen als Querschnittsaufgabe“, die am 8. und 9. Oktober 2015 in Hamburg stattfand und vom Deutschen Sozialrechtsverband e. V. veranstaltet wurde. Die Referenten und Referentinnen befassten sich in ihren Vorträgen u. a. mit der Wirkung völker- und verfassungsrechtlicher Vorgaben für die Gleichstellung und Teilhabe behinderter Menschen im nationalen Recht sowie der bislang ergangenen Rechtsprechung zur UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK).

Aufgegriffen wurden zudem Probleme, die im Zusammenhang mit dem gegliederten System des Sozialgesetzbuches (SGB) entstehen. Einen Themenschwerpunkt bildeten die Reform der Eingliederungshilfe und damit auch das Bundesteilhabegesetz (BTHG). In diesem Zusammenhang aufgegriffen wurden z. B. die Diskussionen um Assistenzleistungen, Einkommensanrechnung und unabhängige Beratung. Abschließend wurde der Bereich Teilhabe am Arbeitsleben in Bezug auf das Wunsch- und Wahlrecht sowie Arbeitsassistenzleistungen näher betrachtet.

(Zitiervorschlag: Giese: Tagungsbericht „Inklusion behinderter Menschen als Querschnittsaufgabe“ am 8./9. Oktober 2015 in Hamburg; Beitrag D2-2016 unter www.reha-recht.de; 18.01.2016)


Am 8. und 9. Oktober 2015 veranstaltete der Deutsche Sozialrechtsverband e. V. seine Bundestagung mit dem Thema „Inklusion behinderter Menschen als Querschnittsaufgabe“ in Hamburg.

I. Einführung

Prof. Dr. Rainer Schlegel (Bundessozialgericht – BSG, Vorstand des Sozialrechtsverbands) führte in die Thematik ein. So sei Inklusion eine Aufgabe der gesamten Gesellschaft. Sie sei aber auch eine Herausforderung für jeden Einzelnen, das gesamte Sozialsystem sowie den Gesetzgeber. Der Sozialrechtsverband habe dazu bereits einiges beigetragen und könne dies auch künftig, da Inklusion auf Basis des Rechts stattfinden müsse. Darüber hinaus biete der Sozialrechtsverband ein Forum für Praktiker und Wissenschaftler und ermögliche so eine konstruktive Diskussion verschiedener Themen.

II. 50 Jahre Deutscher Sozialrechtsverband

Anlässlich des 50-jährigen Jubiläums des Sozialrechtsverbandes und in Erinnerung an Prof. Dr. Hans-F. Zacher blickte Prof. Dr. Ulrich Becker (Max-Planck-Institut für Sozialrecht und Sozialpolitik, München) zurück auf die Entstehung und Entwicklung des Sozialrechtsverbands. So habe der Sozialrechtsverband die Sozialrechtswissenschaften sichtbar durch mehr (wissenschaftliche) Veröffentlichungen und Lehre gefördert und sorge für einen regelmäßigen Austausch zwischen Praxis und Wissenschaft. Dennoch bleibe das Sozialrecht in der Rechtswissenschaft ein Nebenfach, verliere dadurch jedoch keineswegs an Bedeutung. Das Recht werde nämlich immer systematischer und spezialisierter, dies zeige z. B. der aktuelle Umbau des Wohlfahrtsstaats.

III. Grundlagen

Über die „Völker- und verfassungsrechtlichen Vorgaben für die Gleichstellung und Teilhabe behinderter Menschen“ und deren Einfluss auf das Sozialrecht referierte Prof. Dr. Robert Uerpmann-Wittzack (Universität Regensburg). Aus dem Verfassungsrecht seien verschiedene Regelungen, wie etwa das Sozialstaatsprinzip (Art. 20 i. V. m. Art. 28 Grundgesetz – GG), maßgeblich. Insbesondere Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG weise einen hohen Menschenwürdegehalt auf und beinhalte verschiedene Schutzdimensionen. Neben der Abwehrdimension, wonach der Einzelne vor staatlichen Eingriffen geschützt werden soll, gebe es eine Leistungsdimension, wonach der Staat Fördermaßnahmen ergreifen müsse, solange diese (wirtschaftlich) seien. Inklusion sei dabei keine originär zu erbringende Leistung, aber durch andere Maßnahmen und Verpflichtungen wie z. B. die gemeinsame Beschulung behinderter und nicht behinderter Kinder in einer Regelschule akzessorisch erreichbar. Im Privatrecht komme die Gleichstellung durch verschiedene Regelungen z. B. im Miet- oder Arbeitsrecht mittelbar zur Geltung. Weitere wesentliche Grundlage der Gleichstellung sei die UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK). Zu ihren Grundprinzipien gehöre, dass Menschen mit Behinderung als Subjekt und nicht als Objekt wahrgenommen werden. Darüber hinaus ist das Prinzip für gleiche Teilhabe und gegen Diskriminierung stark ausgeprägt und die Akzeptanz menschlicher Vielfalt findet in verschiedenen Regelungen Ausdruck. Auch die UN-BRK enthalte verschiedene Schutzdimensionen. Ein Instrument der Leistungsdimension („obligation to fulfil“) seien z. B. „angemessene Vorkehrungen“, durch die verschiedene Ziele (z. B. Barrierefreiheit) auch im privaten Raum („obligation to protect“) verwirklicht werden könnten. Leistungs- und Schutzpflichten bedürfen dabei regelmäßig der Umsetzung durch den (nationalen) Gesetzgeber. Die detaillierten Regelungen der UN-BRK dienen daher als Auslegungshilfe nationaler Normen wie z. B. Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG und sind in ihrem Sinne weiterzuentwickeln (z. B. bei der Anpassung des Behinderungsbegriffs). Bei der wörtlichen Auslegung der UN-BRK sei darauf zu achten, dass die Vereinten Nationen verschiedene Arbeitssprachen haben und Begrifflichkeiten bei der Übersetzung teilweise Probleme bereiten könnten wie z. B. beim Begriff „Inklusion“. Der Auslegungszusammenhang (systematische Auslegung) sei nicht etwa das nationale Recht, sondern das Völkerrecht. Die Vertragsstaaten könnten als „Herren der Verträge“ einzelne Regelungen und Begriffe im Zweifel autonom und auch konkludent durch die praktische Anwendung auslegen.

Joachim Nieding (Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Essen) präsentierte die „Rechtsprechung zur Bedeutung der UN-BRK in Deutschland“. Insgesamt werde die Konvention, die den Rang eines Bundesgesetzes hat, in der sozialrechtlichen Rechtsprechung eher beiläufig beachtet. Von besonderer Bedeutung war jedoch die „Cialis“-Entscheidung[1] des BSG, wonach die Gerichte das Völkerrecht (UN-BRK) im Rahmen der Auslegung zu beachten hätten und allgemeine und spezielle Diskriminierungsverbote anzuwenden seien. Problematisch sei oftmals die Wirkung völkerrechtlicher Normen. Durch verschiedene Entscheidungen werde jedoch deutlich, dass z. B. einzelne Regelungen der UN-BRK nicht unmittelbare Anwendung finden.[2] Feststellbar sei schließlich, dass sich die Rechtsprechung vereinzelt zwar konkret auf die UN-BRK bezieht, ihre Bedeutung in der Praxis jedoch (noch) eher gering ist. Die UN-BRK spiele somit zwar eine zunehmende Rolle, bisher gebe es jedoch keine (positive) Entscheidung, die nicht auch ohne UN-BRK derart ausgefallen wäre.

Thema der sich an die beiden Vorträge anschließenden Diskussion war der Ressourcenvorbehalt in Art. 4 Abs. 2 UN-BRK. Im Grunde sei dies ein Gestaltungsauftrag an den Gesetzgeber. Neben der Gesetzgebung könnten jedoch sowohl Rechtsprechung als auch Gesellschaft eine Bewusstseinsänderung in Gang bringen, die wiederum die Gesetzgebung beeinflussen könne.

IV. Notwendigkeit und Stand der Reform

Samiah El Samadoni (Bürgerbeauftragte für soziale Angelegenheiten des Landes Schleswig-Holstein) sprach über die „Schlussfolgerungen aus der Beratung von Menschen mit Behinderungen: Von der Notwendigkeit der Reform von Teilhabeleistungen“. Aus der (Verwaltungs-) Praxis werde deutlich, dass die Forderungen aus der UN-BRK nur selten berücksichtigt werden. Daher forderte die Referentin, dass das geplante Bundeteilhabegesetz einen Leitsatz enthalte, dass die UN-BRK bei der Auslegung des Rechts und bei Ermessensentscheidungen im Einzelfall zu beachten ist. Darüber hinaus präsentierte sie verschiedene Beispiele aus ihrer Beratung aus dem Bereich der Eingliederungshilfe, die die Notwendigkeit einer Reform verdeutlichten. So entstünden aus der Höhe der Einkommensgrenze bzw. des Schonvermögens zusätzliche Barrieren für die Inanspruchnahme der Eingliederungshilfe. Darüber hinaus bringe die Anrechnung verschiedene Probleme innerhalb von Partnerschaften oder Familien mit sich und für die Betroffenen gebe es keine Möglichkeit, Rücklagen zu bilden und dem System der Existenzsicherung zu entkommen. El Samadoni berichtete außerdem, dass das Persönliche, trägerübergreifende Budget (§ 17 Abs. 2 Sozialgesetzbuch [SGB] IX) kaum in Anspruch genommen werde und z. B. wegen Schwierigkeiten bei der Koordinierung verschiedener Leistungsträger und ungenügender Beratungsstrukturen auf Widerstand stoße. Für sie sei fraglich, ob das Persönliche Budget selbst barrierefrei ausgestaltet sei. Als Verbesserungsvorschläge regte sie an, bei geringen Beträgen auf den Abschluss von Zielvereinbarungen zur verzichten, die Beratungs- und Unterstützungsstrukturen auszubauen und die Servicestellen als koordinierende Stellen mit Entscheidungsgewalt auszustatten. Schließlich wurden verschiedene Aspekte des Bedarfsfeststellungsverfahrens und des Teilhabeplans, der Zuständigkeitsregelung (§ 14 SGB IX) und des Teilhabegelds skizziert. Dabei appellierte Al Samadoni, die Zuständigkeitsregelung nach § 14 SGB IX beizubehalten, aber ihre Verbindlichkeit zu erhöhen.

Im Anschluss präsentierte Dr. Rolf Schmachtenberg (Abteilungsleiter, Bundesministerium für Arbeit und Soziales) den „Stand der Reform der Leistungen für behinderte Menschen“. Die aktuelle Reform ordne sich dabei in das entwickelte, aber teilweise auch widersprüchliche Leitbild von Inklusion, die Umsetzung der UN-BRK und die Reform des Behindertengleichstellungsgesetzes ein. Dies sei ein stetiger Prozess, der jedoch immer von verschiedenen Ressourcen abhänge. Schwerpunkt der Reform sei z. B. die politische Herausführung der Eingliederungshilfe aus dem Fürsorgesystem. Thematisch bzw. rechtlich müsse diese jedoch im Bereich der Fürsorge verbleiben, da sich nur so eine Gesetzgebungskompetenz für den Bundesgesetzgeber ergebe (Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG). Die Notwendigkeit der aktuellen Reform ergebe sich aus verschiedenen Ausgabenentwicklungen der letzten 10 bis 20 Jahre. Beeinflusst würden die Ausgaben von der regionalen Infrastruktur, den historischen Entwicklungen und der Angebotsstruktur im Bundesgebiet. Ziel des Bundesteilhabegesetzes sei daher zum einen, diese Ausgabendynamik zu brechen. Zudem solle im Sinne der UN-BRK die Selbstbestimmung der betroffenen Personen verbessert werden.

Ein abgestimmter Gesetzesentwurf liegt noch nicht vor. Schmachtenberg präsentierte daher verschiedene mögliche Inhalte des Bundesteilhabegesetzes. Dazu gehöre die Entlastung der Eingliederungshilfe um mehrere Millionen Euro sowie ein Leistungskatalog zur sozialen Teilhabe (z. B. Assistenzleistungen), der sich an dem orientiere, was die Rechtsprechung in den vergangenen 40 Jahren dazu entwickelt hat. Darüber hinaus soll es Anpassungen bei der Anrechnung von Einkommen und Vermögen geben, bei denen Bestandsschutzregeln jedoch dafür sorgen müssten, dass Einzelfälle nicht schlechter gestellt werden. Schließlich seien die Verbesserung der Teilhabe am Arbeitsleben (z. B. durch ein Budget für Arbeit), die Stärkung der Steuerungsmöglichkeiten der Leistungsträger gegenüber den Leistungserbringern, die Schärfung der Zuständigkeitsregelung und eine Verpflichtung zur Zusammenarbeit der Rehaträger sowie das Angebot an unabhängiger Beratung relevante Themen, die im Bundesteilhabegesetz bedacht werden sollen. Momentan werde der Gesetzesentwurf erarbeitet, der dann im Einzelnen zeigen wird, welche Änderungen sich konkret ergeben. Nach aktuellem Stand werden sich die Änderungen so darstellen, dass der 1. Teil des SGB IX reformiert werde, die neuen Regelungen zur Eingliederungshilfe Teil 2 des SGB IX bilden sollen und das aktuell im 2. Teil verortete Schwerbehindertenrecht (§§ 69 ff. SGB IX) dann in einen neuen 3. Teil verschoben werden würde.

Die anschließende Diskussion beschäftigte sich etwa mit der Rolle der Unterstützten Beschäftigung, der Bedeutung von Asylbewerbern (z. B. Dolmetscherkosten als Zusammenhangskosten) in den Reformüberlegungen, einer möglichen Neufassung des Behinderungsbegriffs sowie der bundesweiten Vereinheitlichung von Teilhabeverfahren oder der Infrastrukturverantwortung, wonach das ambulante Angebot erheblich wachsen müsse, wenn stationäre Strukturen abgeschafft würden.

V. Ansätze und Instrumente

Dr. Peter Gitschmann (Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration, Abteilungsleistung Rehabilitation und Teilhabe, Hamburg) referierte zu „Bundesteilhabegesetz – inklusive Weiterentwicklung des Teilhaberechts des SGB IX und SGB XII?“ und präsentierte dazu aus Sicht der Bundesländer notwendige Inhalte des Bundesteilhabegesetzes. Danach müssten im Bereich der Teilhabe am Arbeitsleben Alternativen zu Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) geschaffen werden. Die Unterstützte Beschäftigung sei in Hamburg ein gutes Beispiel, dass innovative Angebote nachhaltig funktionieren. Darüber hinaus sei ein partizipatives, trägerübergreifendes Teilmanagement in der Eingliederungshilfe erforderlich, in das die betroffenen Personen eingebunden werden sowie personenzentrierte Fachleistungen und Verbesserungen beim Einkommens- und Vermögenseinsatz. Darüber hinaus sprach er sich für ein Bundesteilhabegeld aus, um die Beteiligung des Bundes an den Kosten in Höhe von fünf Milliarden Euro ab 2017/2018 zu realisieren. Zu den sich daraus ergebenden Chancen und Risiken gehöre insbesondere die häufige Schnittstelle von Pflegeleistungen (SGB XI und SGB XII) und Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII). Als Ausblick führte Gitschmann verschiedene Vorteile des Bundesteilhabegesetzes an. So biete sich die Lösung von Schnittstellenproblemen, die Überwindung der separierenden, kausalen Leistungserbringungsstrukturen mit einem finalen, partizipativen und kommunalen Ansatz, ein inklusiver Ansatz im Sinne der UN-BRK sowie die Überwindung bisheriger Fürsorge- und Einrichtungslogiken und Freiräume für neue Wege der Sozialraumorientierung, der flexiblen Leistungsorganisation und -finanzierung.

Im Anschluss referierte Jutta Siefert (BSG) über „Inklusion und Exklusivität – Reha-Leistungen im gegliederten System?!“. Durch das gegliederte System entstehe eine Aufteilung von Leistungsgruppen und -trägern, wobei § 6a SGB IX (Rehabilitationsträger für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach dem Zweiten Buch) dogmatisch nicht nachvollziehbar sei. Ein weiteres Problem ergebe sich daraus, dass die Träger der Pflegekassen keine Rehabilitationsträger nach § 6 SGB IX seien, es in diesem Bereich jedoch oft Überschneidungen gebe. Auch die Einführung des SGB IX habe zahlreiche Abgrenzungsprobleme nicht beseitigen können, was auch für die Gerichte zu Schwierigkeiten bei der Auslegung führe. Für Siefert sei das System der Rehabilitation daher ein exklusives System, da der Zugang und die Durchsetzbarkeit von Reha-Leistungen davon abhänge, in welchen Teil des gegliederten Systems man im konkreten Fall fällt. Außerdem sah die Referentin das aktuelle Gesetzesvorhaben (Bundesteilhabegesetz) skeptisch, da einzelne Änderungen wenig Aussicht auf Erfolg hätten, wenn die grundlegende Struktur und Problematik beibehalten werde. Darüber hinaus sprach sie sich für ein Bundesteilhabegeld aus, weil es den größten Nutzen für behinderte Menschen bringe. Wichtig sei jedoch die konkrete Ausgestaltung. Zu beachten sei dabei z. B. der adressierte Personenkreis, da Rehabilitationsbedürftigkeit und Behinderung nicht zwingend dasselbe seien und ob eine Anrechnung bei existenzsichernden Leistungen erfolge oder Ansparverpflichtungen für Leistungsempfänger bestünden.

Ute Erdsiek-Rave (UNESCO Deutschland) beschäftigte sich mit dem Thema „Schulische Inklusion – wer zahlt? Wo steht Deutschland im weltweiten Vergleich?“. Der schulischen Inklusion gehe eine lange Entwicklung voraus, bei der festzustellen sei, dass Deutschland in der Entwicklung hinter vielen anderen Ländern zurückbleibe. Vollständig inklusive Schulsysteme haben sich in anderen Teilen der Welt, wie z. B. Kanada, Norwegen, Finnland und Australien, als sehr erfolgreich herausgestellt und führen keineswegs zwingend zu einem Qualitätsverlust („inclusion ist not the enemy of quality“). Deutschland mache in Sachen Inklusion zwar spürbare Fortschritte, derzeit gebe es aber noch zu viele Brüche in Einzelbiographien. Durch die bestehenden Strukturen von Förderkita, Förderschule und WfbM sei der Weg in eine Parallelgesellschaft aktuell noch vorgezeichnet. Keine der 16 verschiedenen Landesregelungen erfülle bisher alle Kriterien für ein inklusives Schulsystem, obgleich es vereinzelt ein Recht auf den Besuch einer Regelschule gebe. Das derzeit bestehende Sonderschulwesen mit seinen verschiedenen Schwerpunkten (z. B. emotionale und soziale Entwicklung, Gehörlose) sei sehr kostenintensiv. Würden diese Kosten, so Erdsiek-Rave, in das Regelschulsystem transferiert werden, wäre dies ein großer Beitrag für Inklusion. Die entstehenden Folgekosten bei einem Wechsel des Schulsystems, aber auch bei einem Unterlassen, würden ohnehin die gesamte Gesellschaft treffen.

Mit dem „Persönlichen Budget als probates Mittel partizipativer und personenzentrierter Inklusion“ setzte sich Franz Dillmann (Landschaftsverband Rheinland) auseinander. Es bestünden zahlreiche Widersprüche, die zu Unsicherheiten der Budgetnehmerinnen und -nehmer führten. So sei zwar Selbstbestimmung maßgebliches Leitbild des Persönlichen Budgets, diesem widerspreche jedoch die Kontrollfunktion durch Betreuerinnen und Betreuer, die für etwa 60 % der Budgetnehmerinnen und -nehmer relevant sei. Dennoch sei das Persönliche Budget mehr als eine normale Geldleistung und ein Instrument gelebter Selbstbestimmung, das der Wartung und verschiedener Veränderungen bedürfe. Im Anschluss kam z. B. die Frage auf, ob eine Gutscheinlösung für das Persönliche Budget denkbar und sinnvoll wäre. Laut Dillmann wäre eine Standardisierung auch im Hinblick auf Qualitätssicherung zwar hilfreich, jedoch nur schwer praktikabel. Außerdem widerspreche dies der eigentlichen Idee des Persönlichen Budgets, so dass eine Gutscheinlösung wie in § 35a SGB XI nicht in Betracht komme.

VI. Teilhabe am Erwerbsleben

Jun.-Prof. Dr. Minou Banafsche (Universität Kassel) referierte über „Personalisierung: Wunsch- und Wahlrecht, dargestellt am Beispiel der Teilhabe am Arbeitsleben“. Sie diskutierte das Individualisierungsgebot als allgemeines Rechtsprinzip und nach dem SGB IX. Das Ziel der medizinischen Rehabilitation sei die Erhaltung der Gesundheit, das Ziel der beruflichen Rehabilitation der Erhalt der Erwerbsfähigkeit. Beeinflusst würden diese Ziele durch das in § 33 SGB I enthaltene Gebot der Rücksichtnahme. Maßgeblicher Bestandteil von Rehabilitationsleistungen seien somit die Besonderheiten des Einzelfalls und das Wunsch- und Wahlrecht der Betroffenen, so Banafsche. Begrenzt werde dieses jedoch durch ggf. entstehende Mehrkosten, die dem Wirtschaftlichkeitsgrundsatz widersprächen und durch entgegenstehende rechtliche Regelungen. Ein erweitertes Wunsch- und Wahlrecht für behinderte Menschen beinhalte § 9 SGB IX. Im Ergebnis ergeben sich jedoch keine wesentlichen qualitativen Unterschiede zwischen § 33 SGB I und § 9 SGB IX. Im Bereich der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sollen die persönliche Eignung und Neigung Berücksichtigung finden (§ 33 Abs. 4 SGB IX). Die Referentin betonte, dass es sich hierbei um wesentliche Erfolgsfaktoren für die berufliche Teilhabe handele und der Begriff der Neigung im Lichte des Art. 12 UN-BRK auszulegen sei. Unberücksichtigt bleibe nämlich oft die persönliche Neigung im Hinblick auf das Leistungsziel. Die Rechtsprechung berücksichtige diese dann, wenn sich die Neigung zu einer Berufswahl verdichte. Laut Banafsche müssten jedoch sowohl Eignung als auch Neigung berücksichtigt werden, da nur so der Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit (ICF) Rechnung getragen werde und beide wichtig für die Motivation der Betroffenen seien. Daher müsse ein Rehaträger, falls er eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben wegen fehlender Eignung ablehne, über Kompensationsmöglichkeiten z. B. durch angemessene Vorkehrungen nachdenken, um persönlichen Neigungen mehr Raum zu geben. Diskutiert wurde im Anschluss der Maßstab für das Verhältnis von Eignung und Neigung. Hier muss der Referentin zufolge eine Abwägung möglich sein.

„Assistenz bei Arbeit im ersten Arbeitsmarkt – Realisierbarkeit und Grenzen“ war das Thema von Olaf Guttzeit (Arbeitgeberbeauftragter Boehringer-Ingelheim). Er stellte fest, dass die Nutzung von Arbeitsassistenz weiterhin selten sei. Sie gewinne jedoch an Bedeutung, insbesondere in solchen Fällen, in denen eine Behinderung erst im Laufe des Erwerbslebens z. B. durch einen Unfall eintrete. In diesen Fällen sei die Inanspruchnahme einer Arbeitsassistenz oft einfacher, da die betroffene Person bereits im Unternehmen etabliert ist. Künftig müsse die Gewährung und Inanspruchnahme von Arbeitsassistenz flexibler werden, weil Bedarfe sich im Laufe der Zeit änderten. Ein wichtiges Thema sei auch die Qualifizierung der Arbeitsassistenz. Auch wenn der wesentliche Teil der Arbeit von der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer geleistet werde, sei eine gewisse Qualifizierung insbesondere im Hinblick auf die Arbeitssicherheit notwendig. Problematisch sei schließlich, dass die Bedarfsklärung für die Gewährung einer Arbeitsassistenz erst dann stattfinde, wenn es einen konkreten Arbeitsplatz bzw. ein konkretes Arbeitsverhältnis gebe. Dadurch entstünden jedoch zusätzliche Hürden im Bewerbungsverfahren. Zudem würde der tatsächliche Bedarf erst nach einer Einarbeitungszeit deutlich oder ändere sich, die Zusage einer Arbeitsassistenz wäre jedoch schon im Bewerbungsgespräch hilfreich, insbesondere, weil die Entscheidungszeiträume teilweise sehr lang seien.

Abschließend betrachtete Ivor Parvanov (Rechtsanwalt, Geschäftsführer und Abteilungsleiter Sozial- und Gesellschaftspolitik, Verband der Bayerischen Wirtschaft, München) „Inklusion als Thema der deutschen Wirtschaft – Erreichtes, Herausforderung und Grenzen der Machbarkeit“. Inklusion sei sozialpolitische Aufgabe und menschliches Gebot, aber auch ökonomisch zu betrachten, insbesondere vor dem Hintergrund des demografischen Wandels, durch den der Wert der Arbeitskraft steige. Der wachsende Fachkräftebedarf führe zu einer Verbindung von Einzelinteressen (berufliche Teilhabe) und wirtschaftlichem Interesse. Insbesondere sei festzustellen, dass schwerbehinderte Beschäftigte nicht zwingend leistungsgemindert sein müssen. Die für diese Personengruppe geltenden Sonderregelungen seien zwar teilweise berechtigt, führten aber auch zu höherem bürokratischen Aufwand oder zu Einstellungshemmnissen wie z. B. der Sonderkündigungsschutz. Die Beschäftigung (schwer-) behinderter Menschen sei zudem oftmals von vorhandenen (Infra- oder Arbeits-) Strukturen abhängig. Laut Paranov muss das Bewusstsein gestärkt werden, dass behinderte Menschen essentiell und vollwertiger Bestandteil des Arbeitsmarkts seien. Die allmählich wachsende Erkenntnis, dass die einzelne Arbeitskraft wichtiger wird, komme (schwer-) behinderten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zugute. Neben der Inklusion in den Arbeitsmarkt sei aber auch Prävention ein bedeutendes Thema – auch aus unternehmerischem Eigeninteresse.

Beitrag von Dipl. jur. Maren Giese, Universität Kassel

Fußnoten:

[1] BSG, Urt. v. 06.03.2015 – B 1 KR 10/11 R.

[2] Hinsichtlich Art. 24 UN-BRK vgl. z. B. LSG-Baden-Württemberg, Urt. v. 18.07.2013 – L 7 SO 4642/12 (Gebärdensprachkurs für Eltern), LSG NRW, Urt. v. 15.01.2014 – L 20 SO 477/13 B ER (Integrationshelfer); bzgl. Art. 20 UN-BRK vgl. BSG, Urt. 21.03.2013 – B 3 KR 3/12 R (Sportprothese).


Stichwörter:

Assistenzmodell, Arbeitsassistenz, Beratung und Unterstützung, Bundesteilhabegesetz (BTHG), Diskriminierungsverbot, Benachteiligungsverbot, Gleichstellung, Inklusion, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Menschenrechtskonforme Auslegung, Reform der Eingliederungshilfe, Teilhabeanspruch, UN-BRK


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